1. Korrosion kann bei einem Gebrauchtwagen angesichts des Alters (hier: zwölf Jahre) und der Laufleistung (hier: rund 278.000 km) des Fahrzeugs eine typische Alterungserscheinung sein. In diesem Fall trifft den Verkäufer nur dann eine Sachmängelhaftung, wenn er mit dem Käufer eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts getroffen hat, dass das Fahrzeug rostfrei sei.
  2. Korrosion ist bei einem Gebrauchtwagen nur dann ein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn sie angesichts des Alters und die Laufleistung des Fahrzeugs ungewöhnlich stark ist und das Fahrzeug deshalb keine Beschaffenheit aufweist, die bei einem vergleichbaren Gebrauchtwagen üblich ist und die der Käufer deshalb erwarten kann.

AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 11.07.2016 – 4 C 101/16

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb von der Beklagten am 16.06.2014 einen Gebrauchtwagen zum Preis von 7.980 €. Die dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bestimmen unter VI 1 unter anderem:

„Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten des Verwenders, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.“

In der Folgezeit wurde in einer Kfz-Werkstatt festgestellt, dass das Fahrzeug der Klägerin Rost aufweist. Die Klägerin ließ den Pkw deshalb im Februar 2016 für 369 € durch einen Sachverständigen begutachten. Dieser stellte fest, dass das Fahrzeug „näher beschriebene Korrosionserscheinungen“ aufweise, „die für diesen Fahrzeugtyp und dieses Fahrzeugalter nicht untypisch“ seien. Die Kosten für die Instandsetzung des Pkw bezifferte der Sachverständige mit 4.444,06 €.

Nachdem die Klägerin die Beklagte mit anwaltlicher Hilfe mehrfach erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert hatte, erhob sie Klage auf Zahlung von (4.444,06 € + 369 € =) 4.813,06 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch in Höhe der Mängelbeseitigungskosten … zu, denn die vorgetragenen Durchrostungen des Fahrzeugs stellen angesichts von Alter und Laufleistung keinen Sachmangel i. S. des § 434 I BGB dar.

Ein Sachmangel i. S. des § 434 I BGB liegt vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte, soweit eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen worden ist, die nach dem Vertrag vorausgesetzte, im Übrigen die bei Sachen der gleichen Art übliche Beschaffenheit aufweist.

Angesichts von Alter und Laufleistung des Fahrzeugs entsprachen die von dem Sachverständigen unstreitig festgestellten An- und Durchrostungen der üblichen Beschaffenheit eines derartigen Fahrzeugs. Dies hat der von der Klägerin beauftragte Sachverständige selbst festgestellt. Das streitgegenständliche Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Kaufs zwölf Jahre alt und wies bei Begutachtung einen Kilometerstand von 277.806 auf. Korrosion ist eine typische Abnutzungs- und Alterserscheinung. Das Rostrisiko geht daher grundsätzlich zulasten des Käufers, soweit nicht eine ausdrückliche Vereinbarung das Risiko auf den Verkäufer abwälzt.

Gemessen an den Kriterien des § 434 I 2 BGB liegt ein Sachmangel nur dann vor, wenn die Rostschäden für den konkreten Fahrzeugtyp ungewöhnlich stark sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. …

20 Es kann daher offenbleiben, ob der Anspruch der Klägerin verjährt ist.

Ein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten ist aus dem oben genannten Gründen nicht gegeben.

Die Nebenforderungen folgen dem Schicksal der Hauptforderung. …

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