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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Aufklärungspflicht

Jahrelange Vorbenutzung eines Gebrauchtwagens als Taxi – Aufklärungspflicht

  1. Eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, dass Nebenabreden und Zusicherungen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung bedürfen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
  2. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vorbenutzung eines Gebrauchtwagens als Taxi einen Mangel darstellen kann.

BGH, Urteil vom 12.05.1976 – VIII ZR 33/74

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Aufklärungspflicht des Verkäufers beim Verkauf eines Unfallwagens

Fragt der Käufer eines Gebrauchtwagens den Verkäufer ausdrücklich danach, ob das angebotene Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war, so muss der Verkäufer den Käufer regelmäßig auch dann über einen Unfall, bei dem das Fahrzeug beschädigt wurde, aufklären, wenn dieser Unfall nach Auffassung des Verkäufers nur zu einem „Blechschaden“ ohne weitere nachteilige Folgen geführt hat. Etwas anderes mag allenfalls bei ausgesprochenen „Bagatellschäden“ gelten.

BGH, Urteil vom 20.03.1967 – VIII ZR 288/64

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