1. Bietet ein Gebrauchtwagenhändler ein mit einer grünen Umweltplakette versehenes Fahrzeug zum Kauf an, so erklärt er damit regelmäßig zugleich stillschweigend, dass das Fahrzeug die technischen Voraussetzungen für die Erteilung dieser Plakette erfülle und sie daher zu Recht führe.
  2. Ein zwischen den Parteien eines Kfz-Kaufvertrages vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss erstreckt sich regelmäßig nicht auf einen Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB. Deshalb kann sich der Verkäufer nicht mit Erfolg auf den Haftungsausschluss berufen, wenn die Parteien konkludent i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart haben, dass das Fahrzeug die technischen Voraussetzungen für die Erteilung einer grünen Umweltplakette erfülle und sie daher zu Recht führe, obwohl dies mangels eines Dieselpartikelfilters tatsächlich nicht der Fall ist.
  3. Ein Verkäufer verschweigt einen zu offenbarenden Mangel bereits dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 16).

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2018 – 235 C 139/17

Sachverhalt: Der Kläger erwarb von dem beklagten Gebrauchtwagenhändler mit schriftlichem Kaufvertrag vom 14.01.2017 einen gebrauchten Renault Master zum Preis von 4.900 €. An dem Fahrzeug war seinerzeit eine grüne Umweltplakette angebracht; es verfügte jedoch nicht über einen Dieselpartikelfilter.

In der Folgezeit leitete die Stadt Aachen gegen den Kläger ein Bußgeldverfahren wegen des Vorwurfs ein, er habe mit dem Renault Master trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen (Nr. 153 BKat). Der Kläger ließ das streitgegenständliche Fahrzeug daraufhin mit einem Dieselpartikelfilter nachrüsten. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von 1.125,20 €, deren Erstattung er von dem Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 05.07.2017 und vom 05.10.2017 – erfolglos – verlangte.

Der Kläger behauptet, er habe beim Kauf des Fahrzeugs nicht gewusst, dass der Renault Master keinen Dieselpartikelfilter gehabt habe. Wegen der an dem Fahrzeug angebrachten grünen Umweltplakette sei er davon ausgegangen, dass das Fahrzeug die technischen Voraussetzungen für die Erteilung dieser Plakette erfülle.

Die auf Zahlung von 1.125,20 € gerichtete Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.125,20 € gemäß §§ 433, 434 I, 437 Nr. 3, 440, 280 I, III, 281 BGB. Das streitgegenständliche Fahrzeug hat einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB.

Der Sachmangel liegt darin, dass das Fahrzeug nicht dazu berechtigt ist, die grüne Umweltplakette zu führen. Insofern folgt das erkennende Gericht den Ausführungen des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 22.12.2011 – I-22 U 103/11, juris Rn. 19 = BeckRS 2012, 04907:

„Eine ausdrückliche Vereinbarung über eine solche Beschaffenheit haben die Parteien zwar nicht getroffen. Unstreitig trug das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages jedoch eine grüne Plakette. Eine solche ist typischerweise bei der äußeren Besichtigung erkennbar, da sie deutlich sichtbar im Frontbereich angebracht wird. So war das auch bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Die Frage, welche Zugangsberechtigung aufgrund der Plakette, insbesondere zur Einfahrt in Innenstädte, besteht, ist von allgemeiner Bedeutung. Regelmäßig ist daher auch ohne ausdrückliche Gespräche hierüber konkludent vereinbart, dass das Fahrzeug berechtigt ist, die Plakette zu führen, die zum Zeitpunkt des Verkaufs angebracht ist. Eine solche Plakette kann zwar vergleichsweise einfach dadurch erlangt werden, dass durch Vorlage des Fahrzeugscheines eine autorisierte Stelle die entsprechende Schlüsselnummer prüft und dann eine Plakette vergibt. Es muss also nicht zwangsläufig die Vergabe durch den TÜV oder eine ähnliche Stelle erfolgen, berechtigt sind auch Kfz-Betriebe. Gleichwohl ist nach der entsprechenden Verordnung Voraussetzung, dass eine ‚sorgfältige Prüfung‘ stattfindet. Der Käufer eines entsprechenden Pkw kann daher davon ausgehen, dass die für die Erteilung der Plakette erforderlichen Werte von dem Fahrzeug auch tatsächlich eingehalten werden. Vergleichbar der TÜV-Untersuchung wird durch die Plakette dokumentiert, dass das Fahrzeug auch dem hierdurch bescheinigten Zustand entspricht (vgl. zur TÜV-Plakette BGH, Urt. v. 24.02.1988 – VIII ZR 145/87, NJW-RR 1988, 943). … Dazu [= zu zentralen Aussagen zu den Eigenschaften eines Fahrzeugs] zählt jedenfalls heutzutage im Hinblick auf zahlreiche Restriktionen auch der Umstand, welche Umweltplakette geführt werden kann.“

Der Kläger ist auch nicht mit einem Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, weil er bei Vertragsschluss den vorgenannten Mangel kannte (§ 442 I 1 BGB). Der Beklagte hat insofern lediglich behauptet, der Kläger sei von seinen Mitarbeitern darauf hingewiesen worden, dass sie nicht wüssten, ob das Fahrzeug einen Dieselpartikelfilter habe oder nicht. Positive Kenntnis seitens des Klägers, dass das Fahrzeug nicht berechtigt war, die grüne Plakette zu führen, hat der Beklagte damit schon nicht behauptet und er ist im Übrigen für die von ihm aufgestellte Behauptung auch beweisfällig geblieben.

Auch der im Kaufvertrag vom 14.01.2017 vereinbarte Gewährleistungsausschluss steht einem Schadensersatzanspruch des Klägers nicht entgegen. Zwar ist ein solcher Gewährleistungsausschluss zulässig und danach die Haftung für Mängel des Fahrzeugs grundsätzlich ausgeschlossen. Ein solcher pauschaler Haftungsausschluss ist aber regelmäßig – und so auch hier – dahin gehend auszulegen, dass er nicht für eine bestimmte von den Parteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung gilt (vgl. BGH, Ur­t. v. 29.11.2006 – VI­II ZR 92/06, BGHZ 170, 86 = DAR 2007, 265 Rn. 31). Der Beklagte kann sich daher hinsichtlich der fehlenden Berechtigung, die grüne Plakette zu führen, nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert vorliegend auch nicht daran, dass der Kläger, bevor er den Dieselpartikelfilter durch einen Dritten nachrüsten ließ, dem Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung i. S. von § 439 I BGB gesetzt hat.

Zwar ist dem Verkäufer im Falle eines Sachmangels grundsätzlich die Möglichkeit der Mangelbeseitigung durch Nachbesserung oder Nachlieferung zu gewähren. Allerdings gilt dies gemäß § 440 Satz 1 Fall 3 BGB dann nicht, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar ist. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 233 f.), diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen (BT-Drs. 14/6040, S. 223) oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen (Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 440 Rn. 3; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 440 Rn. 8; BeckOK-BGB/Faust, Stand: 01.08.2014, § 440 Rn. 37) und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2014, § 440 Rn. 25). Die Nacherfüllung ist danach dann unzumutbar – und damit eine Fristsetzung entbehrlich –, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, da durch das Verhalten des Verkäufers die Erwartung einer ordnungsgemäßen Nacherfüllung zerstört wird.

Ein Verkäufer verschweigt einen offenbarungspflichtigen Mangel bereits dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Urt. v. 11.02.2004 – VIII ZR 386/02, DAR 2004, 268 [unter II 1]; Urt. v. 30.04.2003 – V ZR 100/02, NJW 2003, 2380 [unter II 2 b] m. w. Nachw.; st. Rspr.).

Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass er sich bei Abschluss des Kaufvertrags nicht sicher gewesen sei, ob das Fahrzeug über einen Dieselpartikelfilter verfüge; gleichwohl hat er dieses unstreitig mit grüner Plakette angeboten. Die Erklärung, eine grüne Plakette sei vorhanden, hat aber nicht nur den Charakter einer reinen Wissenserklärung, die sich darauf bezieht, dass eine solche Plakette am Fahrzeug angebracht ist. Sie hat im Rahmen von Verkaufsverhandlungen auch die Bedeutung, dass das Fahrzeug tatsächlich berechtigt ist, die grüne Plakette zu führen. Dies war jedoch unstreitig nicht der Fall.

Dem Vortrag des Klägers, wonach im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen nicht einmal andeutungsweise darauf hingewiesen wurde, dass das Fahrzeug trotz der daran angebrachten grünen Umweltplakette nicht über einen Dieselpartikelfilter und damit über die technischen Voraussetzungen für die Erteilung der daran angebrachten grünen Umweltplakette verfügt habe, ist der Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten, sodass es einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen S nicht bedurfte. Soweit der Beklagte lediglich vorgetragen hat, seine Mitarbeiter hätten dem Kläger gesagt, dass sie nicht wüssten, ob der Wagen über einen Dieselpartikelfilter verfüge, ist dies unzureichend, da daraus nicht hervorgeht, welcher Mitarbeiter wann und warum eine solche Bemerkung gegenüber dem Kläger gemacht haben will. Der Vortrag ist auch aus sich heraus nicht nachvollziehbar, da nicht erkennbar ist, wieso die Parteien trotz der angebrachten grünen Plakette Anlass gehabt haben sollen, über das etwaige Fehlen des Dieselpartikelfilters zu sprechen. …

PDF erstellen