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Probleme beim Autokauf?

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Tag: arglistige Täuschung

Arglist bei falschen Angaben in einem Internetinserat – „unfallfrei“

  1. Arglist setzt kein zielgerichtetes oder verwerfliches Verhalten voraus. Vielmehr genügt, wenn der Verkäufer ins Blaue hinein Angaben gegenüber dem Käufer macht, die sich später als falsch herausstellen. Deshalb muss sich ein Kfz-Verkäufer den Vorwurf der Arglist gefallen lassen, wenn er einen Gebrauchtwagen, der tatsächlich erheblich beschädigt ist, in einem Internetinserat ohne genaue Prüfung als „unfallfrei“ bewirbt.
  2. Will der Verkäufer eine im Vorfeld des Vertragsschlusses (hier: in einem Internetinserat) abgegebene Erklärung korrigieren, muss er sich an der Fehlvorstellung orientieren, die seine Erklärung beim Käufer hervorgerufen hat. Dem genügt ein Verkäufer, der einen Gebrauchtwagen als „unfallfrei“  angepriesen hat, nicht, wenn er lediglich mitteilt, die „Seitenwand hinten“ sei nachlackiert worden. Denn ein Käufer wird davon ausgehen, dass nur Bagatellschäden überlackiert worden sind.
  3. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines 1996 erstzugelassenen Opel Tigra beträgt 200.000 Kilometer.

LG Heidelberg, Urteil vom 28.01.2015 – 1 S 22/13

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(Keine) arglistige Täuschung über den Wasserschaden eines Wohnmobils

Vertragsbezogene Gestaltungsrechte, die das Schuldverhältnis zwischen dem Zedenten, der seine Gewährleistungsrechte abgetreten hat, und dem Schuldner insgesamt betreffen – hier: das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über einen Wasserschaden bei einem gebrauchten Wohnmobil –, gehen nicht ohne Weiteres auf den Zessionar über. Sie verbleiben vielmehr grundsätzlich beim Zedenten, sofern sie nicht – was eine Auslegung der Abtretungsvereinbarung ergeben kann – mit abgetreten werden.

OLG Naumburg, Urteil vom 14.01.2015 – 12 U 147/14

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Keine Untersuchungspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers

Ein Gebrauchtwagenhändler ist nicht verpflichtet, ein Fahrzeug vor dem Verkauf in allen Details zu überprüfen. Eine allgemeine Untersuchungspflicht besteht erst recht nicht, wenn der Händler sogar eine Sicht- und Funktionsprüfung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen hat vornehmen lassen.

LG Weiden, Urteil vom 05.12.2014 – 11 O 155/14

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Angaben in einem Inserat als Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB liegt bereits dann vor, wenn der Verkäufer die Eigenschaften des Kaufgegenstandes in einem (Internet-)Inserat in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft.
  2. Der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, MDR 2013, 400).
  3. Ein Verkäufer, der ohne Einschränkung angibt, bei einem zum Verkauf stehenden Gebrauchtwagen seien der Zahnriemen, die Wasserpumpe, die Stoßdämpfer und die Bremsbeläge „neu“, handelt arglistig, wenn er einen Dritten damit beauftragt hat, die genannten Teile durch (lediglich) neuwertige Teile zu ersetzen, und nicht einmal sicher sagen kann, dass dies geschehen ist.
  4. Eine arglistige Täuschung liegt auch vor, wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Mangel verschweigt, indem er wider besseres Wissen angibt, das Fahrzeug ziehe nur ganz leicht und unwesentlich nach links, während es in Wahrheit durch ständiges Gegenlenken daran gehindert werden muss, sich selbstständig auf einer nach links führenden Bogenbahn zu bewegen, und deshalb die erforderliche Fahrstabilität nicht gewährleistet ist.

LG Potsdam, Urteil vom 18.11.2014 – 12 O 189/13

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Arglistige Täuschung durch Bagatellisierung eines (Unfall-)Schadens

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen (Unfall-)Schaden, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich ungefragt offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will. Das gilt nur dann nicht, wenn Schaden so geringfügig ist, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss des Käufers nicht beeinflussen kann.
  2. Fragt der (potenzielle) Käufer eines Gebrauchtwagens explizit danach, ob das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war, muss der Verkäufer, um den Vorwurf der Arglist zu vermeiden, auch solche Schäden angeben, bei denen es sich aus seiner Sicht nur um „Blechschäden“ gehandelt hat. Denn es kann keinesfalls dem Ermessen des ausdrücklich um Aufklärung gebetenen Verkäufers überlassen bleiben, den erlittenen Schaden für unerheblich, für den Käufer nicht wesentlich und deshalb nicht der Mitteilung wert zu erachten. Der Verkäufer hat das volle Ausmaß des Unfallschadens und der zur Instandsetzung erforderlichen Arbeiten mitzuteilen; insbesondere darf er den Unfall und den Umfang des Schadens nicht bagatellisieren.
  3. Die Jahresfrist des § 124 I BGB beginnt erst, wenn der Getäuschte die arglistige Täuschung als solche erkennt, und nicht schon dann, wenn er über Erkenntnisse verfügt, aus denen sich Anhaltspunkte für die wahre Sachlage ergeben. Auch ein bloßer Verdacht, getäuscht worden zu sein, genügt nicht.

OLG Braunschweig, Urteil vom 06.11.2014 – 8 U 163/13

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Keine arglistige Täuschung bei Verkauf eines Unfallwagens – Wissenszurechnung

  1. Bezeichnet der Verkaufsmitarbeiter einer mit Kraftfahrzeugen handelnden juristischen Person einen Gebrauchtwagen nur deshalb – zu Unrecht – als „unfallfrei“, weil der zuständige Mitarbeiter der Einkaufsabteilung es lediglich fahrlässig unterlassen hat, den Unfallschaden des Fahrzeugs im zentralen EDV-System zu vermerken, dann ist der Vorwurf einer arglistigen Täuschung nicht berechtigt. Diesen Vorwurf muss sich eine juristische Person vielmehr allenfalls gefallen lassen, wenn sie nicht sichergestellt hat, dass „Einkaufswissen“ und „Werkstattwissen“ in geeigneter Weise erfasst und verfügbar gehalten wird, oder wenn die Erfassung dieses Wissens vorsätzlich unterlassen wurde.
  2. Nach einer wirksamen Anfechtung ist ein Kaufvertrag – wie nach einem wirksamen Rücktritt – einheitlich dort rückabzuwickeln (§ 812 I 1 Fall 1 BGB), wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt der Anfechtung vertragsgemäß befindet; denn eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung folgt vertragsrechtlichen Grundsätzen. Der einheitliche „Austauschort“ ist Erfüllungsort i. S. des § 29 I ZPO.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 14.08.2014 – 10 O 3910/14

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Rücknahme eines Gebrauchtwagens trotz positiver TÜV-Prüfung

  1. Ein Käufer, der einen Gebrauchtwagen nicht von privat, sondern von einem Kfz-Händler erwirbt, darf erwarten, dass der Verkäufer das Fahrzeug vor dem Verkauf auch ohne besonderen Anlass in einem gewissen Rahmen – Sichtprüfung von außen und innen, Funktionsprüfung – untersucht hat. Eine „echte“ Untersuchungspflicht trifft den Händler aber nur, wenn es konkrete Anhaltspunkte für einen Sachmangel gibt.
  2. Seiner generellen Untersuchungspflicht kann sich der Händler nicht dadurch entziehen, dass er ein Fahrzeug bei einer staatlich anerkannten Prüforganisation (z. B. einem Technischen Überwachungsverein) zur Hauptuntersuchung vorführt, mag diese auch – hier: zu Unrecht – positiv enden.
  3. Bedient sich ein Verkäufer zur Untersuchung eines Gebrauchtwagens eines Dritten, so wird dieser als sein Erfüllungsgehilfe tätig. Dementsprechend muss sich der Verkäufer ein Verschulden des Dritten nach § 276 II BGB zurechnen lassen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Verkäufer einen privaten Dritten mit der Untersuchung des Fahrzeugs beauftragt oder ob er hierfür einen Technischen Überwachungsverein in Anspruch nimmt.

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2014 – 11 U 86/13
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 80/14)

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Arglist durch Erklärung „ins Blaue hinein“ – Unfallfreiheit

  1. Ein Gebrauchtwagenverkäufer handelt arglistig, wenn er im Kaufvertrag „ins Blaue hinein“ erklärt, das Fahrzeug sei „lt. Vorbesitzer“ unfallfrei, obwohl der Vorbesitzer eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben und er selbst das Fahrzeug nicht untersucht hat.
  2. Von einem gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufer, der sich trotz fehlender Angaben des Vorbesitzers zur Unfallfreiheit eines Fahrzeugs äußern will, ist zu verlangen, dass er das Fahrzeug entweder untersucht oder Informationen über bisherige Reparaturen des Fahrzeugs einholt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Hersteller des Fahrzeugs zugleich dessen erster und bisher einziger Besitzer ist und eine jederzeit abrufbare „Reparaturhistorie“ bereithält.

OLG Naumburg, Urteil vom 24.10.2013 – 1 U 44/13

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Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz

  1. Der aus § 346 I, II Nr. 1 BGB folgende Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Vielmehr muss der Verkäufer diesen Anspruch geltend machen und so in den Rechtsstreit einführen.
  2. Arglist i. S. des § 444 BGB setzt zumindest Eventualvorsatz voraus; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Deshalb verschweigt ein Verkäufer einen Mangel nur dann arglistig, wenn er den Mangel kennt oder zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Hingegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.09.2013 – 15 U 42/13
(vorhergehend: LG Kassel, Urteil vom 21.12.2012 – 7 O 395/10)

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Aufklärung des Kfz-Käufers über das Ausmaß eines Unfallschadens

Eine arglistige Täuschung liegt nicht nur dann vor, wenn der Verkäufer bewusst falsche Angaben über die Kaufsache macht, sondern auch dann, wenn er – ungefragt oder auf Fragen des Käufers – „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben über den Zustand der Kaufsache macht.

OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2013 – 28 U 174/12

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