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Probleme beim Autokauf?

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Kein Rücktrittsrecht wegen Geringfügigkeit des (möglichen) Mangels – VW-Abgasskandal

Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen (möglicherweise) anhaftet, ist i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig, weil er sich mit einem Kostenaufwand von nur 100 € beseitigen lässt, und berechtigt deshalb des Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Daran ändert nichts, dass das Kraftfahrt-Bundesamt eine Nachbesserung der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge angeordnet hat. Eher kann daraus abgeleitet werden, dass der (mögliche) Mangel nicht so erheblich ist, dass die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge sofort zu widerrufen wäre.

LG Bochum, Urteil vom 11.08.2016 – I-2 O 423/15
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2017 – 28 U 182/16)

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Rügeobliegenheit nach § 377 I, III HGB trotz unwirksamem Gewährleistungsausschluss

  1. Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen „Unfallschäden: unbekannt“, so liegt weder eine positive Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts vor, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist, noch haben die Vertragsparteien eine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das verkaufte Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist.
  2. Ein Gebrauchtwagen, der zwei größere Unfallschäden erlitten hat, ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
  3. Der gewerbliche Verkäufer eines Gebrauchtwagens verhält sich nicht arglistig, wenn er den Käufer nicht darauf hinweist, dass er – der Händler – beim Ankauf des Fahrzeugs nicht nach möglichen Unfallschäden gefragt habe. Denn liegen keine besonderen Anhaltspunkte für einen Unfallschaden vor, obliegen einem Gebrauchtwagenhändler weder entsprechende Erkundigungen, noch muss er ein zum Verkauf angebotenes Fahrzeug auf Unfallschäden untersuchen. Vielmehr ist der Händler grundsätzlich lediglich zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet.
  4. Der Einwand eines gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufers, ein geliefertes Fahrzeug gelte nach § 377 II, III HGB mangels (rechtzeitiger) Rüge eines Mangels als genehmigt, ist nicht schon deshalb eine unzulässige Rechtsausübung i. S. des § 242 BGB, weil der Verkäufer seine Haftung für Sachmängel ausgeschlossen hat und der Haftungsausschluss (möglicherweise) wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Käufers unwirksam ist (§ 307 I, II Nr. 2 BGB i. V. mit § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB). Denn jedenfalls kann von einem Käufer, der selbst Kaufmann ist, erwartet werden, dass er sich seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bewusst ist und einen Mangel auch dann – vorsorglich – rechtzeitig rügt, wenn er davon ausgeht, dass der Verkäufer seine Haftung für Mängel wirksam ausgeschlossen habe.

LG Traunstein, Urteil vom 10.08.2016 – 3 O 2147/15

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Zustandekommen einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Neuwagenkauf

  1. Eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB setzt keine ausdrücklichen Erklärungen der Parteien voraus, sondern kann sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben. Deshalb genügt es beispielsweise, dass der Verkäufer die Eigenschaften der Kaufsache bei Vertragsschluss in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft oder dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und der Verkäufer zustimmt.
  2. Die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist in der Regel nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn der Mangel darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (§ 434 I 1 BGB). Ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert in der Regel vielmehr die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16).

LG Coburg, Urteil vom 02.08.2016 – 23 O 25/16

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Erfüllungsort der Nachbesserung am Betriebssitz des Kfz-Händlers

  1. Fehlen vertragliche Vereinbarungen der Parteien eines Kfz-Kaufvertrages über den Erfüllungsort der Nacherfüllung, so ist jedenfalls der Erfüllungsort der Nachbesserung regelmäßig an dem Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer seine gewerbliche Niederlassung hat. Denn die Nachbesserung eines Kraftfahrzeugs erfordert in der Regel technisch aufwendige Diagnose- oder Reparaturarbeiten, die wegen der dort vorhandenen materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebssitz des Verkäufers vorgenommen werden können (im Anschluss an OLG München, Urt. v. 20.06.2007 – 20 U 2204/07, NJW 2007, 3214).
  2. Dass der Käufer mit dem Fahrzeug eine erhebliche Strecke zurücklegen oder es sogar zum Betriebssitz des Händlers transportieren lassen muss, befreit ihn nicht von der Obliegenheit, dem Verkäufer das Fahrzeug zur Überprüfung erhobener Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist das gegebenenfalls vom Käufer zu tragende Risiko, Aufwendungen mangels Erforderlichkeit nicht vom Verkäufer ersetzt zu bekommen, keine erhebliche Unannehmlichkeit i. S. des Art. 3 III der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie.

AG Meppen, Urteil vom 25.07.2016 – 3 C 314/16
(nachfolgend: LG Osnabrück, Beschluss vom 13.10.2016 – 8 S 347/16)

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Anfechtung eines Kfz-Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung – VW-Abgasskandal

  1. Dass „die Volkswagen AG“ den Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs arglistig über dessen Schadstoffemissionen getäuscht hat, setzt voraus, dass wenigstens ein Mitglied ihres Vorstands Kenntnis von der Entwicklung und der Verwendung der die Schadstoffemissionen manipulierenden Software hatte. Die substanziierte Darlegung, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, gehört zur Schlüssigkeit eines Klagevortrags.
  2. Ein VW-Vertragshändler, der in der Rechtsform einer GmbH im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Fahrzeuge verkauft, ohne mit der Volkswagen AG gesellschaftsrechtlich oder personell verflochten zu sein, muss sich ein etwa arglistiges Verhalten der Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal nicht zurechnen lassen. Denn als Fahrzeugherstellerin ist die Volkswagen AG nicht Gehilfin des Vertragshändlers bei der Erfüllung von Verkäuferpflichten, sondern Dritte i. S. von § 123 II 1 BGB.

LG Bamberg, Urteil vom 22.07.2016 – 11 O 62/16

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Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund von „Vorfelderklärungen“ des Verkäufers in einem „mobile.de“-Inserat

  1. Angaben, die ein Kfz-Händler in einem Internetinserat zur Ausstattung eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs macht, führen zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn sich der Verkäufer davon vor Abschluss des Kaufvertrages nicht eindeutig distanziert. Der Hinweis „Irrtümer vorbehalten“ in dem Inserat ändert daran nichts.
  2. An einer eindeutigen Distanzierung oder Richtigstellung fehlt es, wenn ein im Vorfeld des Vertragsschlusses (z. B. in einem Inserat) genanntes Ausstattungsmerkmal im schriftlichen Kaufvertrag schlicht nicht mehr erwähnt wird.

OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2016 – 28 U 2/16

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Nacherfüllung beim Neuwagenkauf – Wahlrecht des Käufers

  1. Ein Käufer, der sein Wahlrecht zugunsten einer Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) ausgeübt und diese vom Verkäufer verlangt hat, ist grundsätzlich an seine Wahl gebunden, wenn der Verkäufer wie verlangt nacherfüllt oder den Käufer in Bezug auf die gewählte Art der Nacherfüllung in Annahmeverzug versetzt hat oder wenn der Verkäufer rechtskräftig zu einer Art der Nacherfüllung verurteilt wurde.
  2. Der Verkäufer kann die Einrede aus § 439 III BGB, dass die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei, nicht mehr erheben, wenn der Käufer bereits wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Vielmehr muss der Verkäufer die Unverhältnismäßigkeit geltend machen, solange noch ein Nacherfüllungsanspruch besteht, also bevor der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, den Kaufpreis gemindert oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt hat.

OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2016 – 28 U 175/15

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„Recht zur zweiten Andienung“ bei Inzahlunggabe eines mangelhaften Pkw

  1. Weist ein von einem Kfz-Händler in Zahlung genommener Pkw nicht die mit dem Inzahlunggeber vereinbarte Beschaffenheit auf, weil das Fahrzeug nach einem Wildunfall abredewidrig nicht (vollständig) instand gesetzt wurde, muss der Händler dem Inzahlunggeber grundsätzlich erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen, bevor er mit Erfolg Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB) in Höhe der Reparaturkosten verlangen kann.
  2. Eine Fristsetzung ist zwar gemäß § 281 II Fall 1 BGB ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Inzahlunggeber die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert. An das Vorliegen einer solchen Erfüllungsverweigerung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen; der Inzahlunggeber muss eindeutig und als „letztes Wort“ zum Ausdruck gebracht haben, dass er nicht leisten und sich auch durch eine (weitere) Aufforderung zur Leistung nicht umstimmen lassen wird. Daran fehlt es, wenn der Kfz-Händler nicht Nachbesserung, sondern unmittelbar Schadensersatz statt der Leistung verlangt und der Inzahlunggeber dieses Verlangen zurückweist.

AG Bremen, Urteil vom 20.07.2016 – 17 C 245/15
(nachfolgend: LG Bremen, Beschluss vom 10.02.2017 – 4 S 254/16)

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Keine Obliegenheit zur Fristsetzung beim Verbrauchsgüterkauf – Richtlinienkonforme Auslegung von § 323 I BGB

  1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) muss der mit einer mangelhaften Sache belieferte Käufer dem Verkäufer nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er wegen des Mangels Schadensersatz statt der Leistung verlangen, vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern darf. Vielmehr genügt, dass der Käufer – ohne dem Verkäufer eine Frist zu setzen – Nacherfüllung verlangt, der Verkäufer aber nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums Abhilfe geschaffen hat (im Anschluss an LG Stuttgart, Urt. v. 08.02.2012 – 13 S 160/11; LG Meiningen, Urt. v. 06.12.2012 – 1 O 201/12).
  2. Der Käufer eines Neuwagens, der wegen eines Mangels den „Rücktritt vom Kaufvertrag“ erklärt und dem Verkäufer gleichzeitig mitteilt, er sei damit einverstanden, dass der Verkäufer ihm ein neues (mangelfreies) Fahrzeug bestelle, bringt damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er in Wahrheit Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB) begehrt.

LG Bonn, Urteil vom 20.07.2016 – 9 O 350/15

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Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht

  1. Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist – in den Grenzen des § 475 I BGB – in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich (Fortführung von BGH, Urt. v. 06.02.1954 – II ZR 176/53, BGHZ 12, 267, 269 f.). Dabei darf der Käufer eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist.
  2. Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 I BGB, § 281 I BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen – hier ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel – deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht (Fortführung von BGH, Urt. v. 12.08.2009 – VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153; Urt. v. 18.03.2015 – VIII ZR 176/14, NJW 2015, 2564). Ergibt sich dabei aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, schadet es nicht, dass dieses in höfliche Form einer „Bitte“ gekleidet ist.
  3. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Bestätigung von BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669).

BGH, Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15

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