Dass der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der den Verkäufer gerichtlich auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch genommen hat, in Erfahrung bringen will, wie das Gericht entschieden hätte, wenn der Verkäufer die Klageforderung nicht „aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfüllt und erklärt hätte, er übernehme die Kosten des Rechtsstreits, begründet kein rechtliches Interesse i. S. des § 256 I ZPO an der Feststellung, dass der Verkäufer zur Erfüllung der Klageforderung verpflichtet war.
OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2017 – 28 U 182/16
(vorangehend: LG Bochum, Urteil vom 11.08.2016 – I-2 O 423/15)
Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der beklagten VW-Vertragshändlerin im Juni 2015 einen gebrauchten VW Passat CC 2.0 TDI zum Preis von 27.125 €. Zur (vollständigen) Finanzierung des Kaufpreises schloss er einen Darlehensvertrag mit der Volkswagen Bank GmbH.
Nachdem der Kläger Im Herbst 2015 erfahren hatte, dass sein Fahrzeug mit einem EA189-Motor ausgestattet und deshalb vom sogenannten VW-Abgasskandal betroffen ist, erklärte er mit anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Unter dem 02.11.2015 setzte er der Beklagten eine Frist zur Rückabwicklung dieses Vertrages bis zum 09.11.2015. Die Beklagte ging darauf nicht ein; vielmehr verwies sie mit Schreiben vom 04.11.2015 darauf, dass die Volkswagen AG mit Hochdruck an technischen Maßnahmen arbeite, um die vom Kraftfahrt-Bundesamt beanstandete Software aus den vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen zu entfernen.
Daraufhin erhob der Kläger am 28.12.2015 eine auf die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages gerichtete Klage. Er hat gemeint, sein Fahrzeug sei als vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug in vielerlei Hinsicht mangelhaft. Eine Frist zur Nacherfüllung habe er – der Kläger – der Beklagten vor der Erklärung des Rücktritts nicht setzen müssen. Der Wirksamkeit des Rücktritts stehe auch § 323 V 2 BGB nicht entgegen, da die seinem Fahrzeug anhaftenden Mängel nicht geringfügig seien.
Das Landgericht (LG Bochum, Urt. v. 11.08.2016 – I-2 O 423/15) hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob das Fahrzeug des Klägers wegen der beanstandeten Software mangelhaft sei. Denn jedenfalls wäre ein etwaiger Mangel i. S. § 323 V 2 BGB geringfügig und berechtigte den Kläger deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
Mit seiner Berufung hat der Kläger zunächst sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 06.04.2017 hat er die Klage dann in Reaktion auf einen gerichtlichen Hinweis dahin „umgestellt“, dass er in der Hauptsache die Zahlung von 5.108 € nebst Zinsen an sich und die Zahlung weiterer 22.130,34 € nebst Zinsen an die Volkswagen Bank GmbH verlangt hat, und zwar abzüglich einer – unstreitig gestellten – Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.356,25 € und Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Die Beklagte, die der Berufung zunächst entgegengetreten war, hat daraufhin „aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ die ursprüngliche Klageforderung über 26.221,71 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erfüllt und den Kläger – vergeblich – aufgefordert, den VW Passat bis zum 10.07.2017 zurückzugeben. Außerdem hat die Beklagte erklärt, dass sie dem Grunde nach die Prozesskosten anerkenne.
Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass damit zwar seine ursprünglich mit der Klage verfolgten Zahlungsbegehren erledigt seien; der Rechtsstreit aber sei nur teilweise erledigt. Dass die Beklagte die Zahlung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ geleistet und hinsichtlich der Prozesskosten ein Anerkenntnis erklärt habe, sei rechtmissbräuchlich. Denn dieses Vorgehen – so meint der Kläger – diene nur dazu, das Gericht von einer Äußerung zur Sache abzuhalten. Er – der Kläger – habe indes nach wie vor ein Interesse an einem der Rechtskraft fähigen Sachurteil. Es sei nämlich nicht unwahrscheinlich, dass die Beklagte ihn – den Kläger – später auf Rückzahlung des geleisteten Betrages in Anspruch nehme. Denn die Beklagte und die Volkswagen AG träten außergerichtlich und gerichtlich den Rücktrittsverlangen so vieler vom VW-Abgasskandal Geschädigter entgegen, dass sich die Beklagte möglicherweise später darauf berufen werde, die Zahlung an ihn – den Kläger – sei aufgrund einer Verwechslung erfolgt, zu der es aufgrund der Vielzahl von Verfahren gekommen sei. Abgesehen davon – so argumentiert der Kläger weiter – müsse gerichtlich festgestellt werden, dass er den streitgegenständlichen Pkw an die Beklagte herausgeben müsse.
Seinen erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Antrag, den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen, hat der Kläger damit begründet, dass der VW Passat nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in einen fremdverschuldeten Unfall verwickelt worden sei. Möglicherweise verbleine nach der Reparatur des Fahrzeugs ein merkantiler Minderwert, den der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nicht ersetzen werde.
Der Kläger hat die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt. Im Übrigen hat er beantragt festzustellen, dass für die Zahlung der Beklagten ein Rechtsgrund bestanden habe und nunmehr der streitgegenständliche Pkw an die Beklagte herauszugeben sei. Darüber hinaus hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde und sie verpflichtet sei „den unfallbedingten Minderwert zu tragen“.
Mit diesen Klagebegehren hatte er keinen Erfolg.
Aus den Gründen: II. … Unter Zurückstellung von Bedenken mag die zweitinstanzliche Klageänderung und -erweiterung gemäß den §§ 533, 263 f. ZPO verfahrensrechtlich als zulässig anzusehen sein; jedoch sind die nunmehr verfolgten Feststellungsbegehren des Klägers sämtlich nach § 256 ZPO unzulässig.
Gemäß § 256 I ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.
a) aa) Der Antrag … auf Feststellung, dass für die Zahlung der Beklagten vom 28.06.2017 in Höhe von 26.221,71 € nebst Zinsen ein Rechtsgrund bestand, ist schon nicht auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses i. S. des § 256 ZPO gerichtet.
Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, aus dem Vorbringen des Klägers abgeleitete Rechtsbeziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einem Gegenstand (BGH, Urt. v. 31.05.2000 – XII ZR 41/98, NJW 2000, 2663 [2664]; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. [2017], § 256 Rn. 2 m. w. Nachw.). Dazu können auch einzelne aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen bzw. Rechtshandlungen (BGH, Urt. v. 04.07.1962 – V ZR 206/60, NJW 1962, 1913; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. [2016], § 256 Rn. 5) oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH, Urt. v. 20.02.2008 – VIII ZR 139/07, NJW 2008, 1303 Rn. 9). Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs kann tauglicher Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht aber sind es einzelne Voraussetzungen für bestimmte Rechtsfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 31.05.2000 – XII ZR 41/98, NJW 2000, 2663 [2664]). So ist ein Begehren auf Feststellung des Schuldnerverzugs (BGH, Urt. v. 19.04.2000 – XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280 [2281]) ebenso unzulässig wie – grundsätzlich – ein Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs (BGH, Urt. v. 31.05.2000 – XII ZR 41/98, NJW 2000, 2663 [2664], auch zur Ausnahme zur Erleichterung der Zwangsvollstreckung).
Mit dem Antrag auf Feststellung des Rechtsgrunds für die erhaltenen Zahlungen verlangt der Kläger letztlich die Feststellung des Nichtbestehens einer einzelnen Voraussetzung eines für möglich gehaltenen Bereicherungsanspruchs der Gegenseite. Das ist als einzelnes Anspruchselement kein tauglicher Gegenstand einer Feststellungsklage.
bb) Im Übrigen fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse.
Dieses setzt ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung voraus. Nötig ist ein eigenes Interesse des Klägers, das nicht nur wirtschaftlich, wissenschaftlich, affektiv oder ideell sein darf (Foerste, in: Musielak/Voit, a. a. O., § 256 Rn. 8). Der Rechtslage des Klägers im Verhältnis zur Beklagten muss eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit drohen (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2010 – VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 12).
Folglich begründet es kein rechtliches, gegenwärtiges Feststellungsinteresse des Klägers, dass er möglicherweise in Erfahrung bringen will, wie der Senat die Sache beurteilt hätte, wenn die Klageforderung nicht erfüllt worden wäre.
Dass die Zahlung der Beklagten, auch wenn sie „nur“ aus Kulanz erfolgt ist, bei Bestehen des vom Kläger reklamierten Anspruchs Erfüllungswirkung hatte, stellt der Kläger – zu Recht – selbst nicht infrage, wie seine Erledigungserklärung belegt. Die Beklagte wollte mit ihrer Zahlung ersichtlich den vom Kläger angenommenen Anspruch erfüllen und den Rechtsstreit erledigen. Damit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch von dem Fall, der dem klägerseits zitierten Urteil des BGH vom 18.09.1992 (V ZR 84/91, BeckRS 1992, 07987) zugrunde lag.
Nach Klaglosstellung durch die Kulanzzahlung besteht kein schützenswertes Interesse festzustellen, dass die Zahlung auch ohne Kulanz hätte erbracht werden müssen, also ein (anderer) Rechtsgrund dafür bestand. Ebenso wenig hätte der Kläger die Leistung mit dem Hinweis ablehnen können, die Beklagte wolle keiner Vertragspflicht nachkommen, sondern nur aus Kulanz tätig werden (s. dazu OLG Koblenz, Beschl. v. 16.07.2009 – 5 U 605/09, NJOZ 2010, 13).
Dass es dem Kläger missfällt, dass die Beklagte sein Begehren ausdrücklich nicht anerkannt, sondern nur aus Kulanz gezahlt hat, ist im Rahmen des § 256 ZPO unerheblich, und zwar unabhängig von den Motiven für die erbrachte Kulanzleistung, die als solche unzweifelhaft nichts Rechtsmissbräuchliches ist.
Auf das fallübergreifende Interesse der klägerischen Prozessbevollmächtigten, anderer VW-Kunden oder etwa der Öffentlichkeit an der Rechtsauffassung des Senats kommt es im Rahmen des § 256 ZPO ebenso wenig an.
Der Kläger kann sein Feststellungsbegehren auch nicht mit dem Interesse an einer für ihn günstigen Kostenentscheidung rechtfertigen, weil die Beklagte erklärt hat, insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. In einer solchen Konstellation ist das Rechtsschutzinteresse für eine Feststellung der bis zur Erledigung gegebenen Zulässigkeit und Begründetheit des Zahlungsverlangens zu verneinen (BGH, Urt. v. 21.03.2006 – VI ZR 77/05, NJW-RR 2006, 929 Rn. 8).
Der Kläger kann sein Feststellungsinteresse auch nicht damit begründen, er befürchte eine spätere Rückforderung des Geleisteten durch die Beklagte.
Geht es um die Abwehr von Ansprüchen, ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn sich die Gegenseite solcher Ansprüche berühmt. Für eine Rechtsberühmung reicht es aus, dass die Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.2015 – I ZR 127/14, NJW 2016, 66 Rn. 15). Bloßes Schweigen oder passives Verhalten reicht im Allgemeinen nicht aus, es sei denn, der Kläger darf aufgrund vorangegangenen Verhaltens des Beklagten nach Treu und Glauben eine ihn endgültig sicherstellende Erklärung erwarten (BeckOK-ZPO/Bacher, 25. Edition [2017], § 256 Rn. 22; s. auch BGH, Urt. v.16.09.2008 – VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 Rn. 14).
Dadurch, dass die Beklagte ihre Zahlung mit dem Zusatz „aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ verbunden hat, berühmt sie sich keines Rückzahlungsanspruchs, dessen Nichtbestehen im Wege einer negativen Feststellungsklage zu klären wäre. Das gilt auch in Zusammenschau damit, dass sich die Beklagte vor der Zahlung gegen das Rückabwicklungsbegehren des Klägers zur Wehr gesetzt und ihren rechtlichen Standpunkt zu keinem Zeitpunkt aufgegeben hat.
Im Schriftsatz vom 11.07.2017 hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, auf einen Rückforderungsanspruch zu verzichten.
Im Übrigen ergab sich schon aus ihrem Hinweis auf die Kulanz und das Motiv, die Geschäftsbeziehung nicht länger belasten zu wollen, dass die Beklagte angesichts der unklaren Rechtslage bewusst das Risiko übernehmen wollte, dass sie dem Kläger möglicherweise nichts schuldete. Damit wäre auch ohne ausdrückliche Verzichtserklärung eine Rückforderung aus § 812 BGB ausgeschlossen, sei es in entsprechender Anwendung des § 814 BGB, sei es nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (zur Rückforderung von Leistungen „um des lieben Friedens willen“ MünchKomm-BGB/Schwab, BGB, 7. Aufl. [2017], § 814 Rn. 9.).
Die von dem Kläger in den Raum gestellte Möglichkeit, die Beklagte könnte später die Zahlungen zurückverlangen, weil sie seinen Fall mit einem anderen verwechselt habe, entbehrt jeder objektivierbaren Grundlage und taugt schon deshalb nicht zur Stützung seines Feststellungsverlangens.
Somit besteht mangels Berühmens seitens der Beklagten kein schützenswertes Interesse des Klägers an der negativen Feststellung eines Rückforderungsanspruchs, womit gleichermaßen ein Interesse an der Feststellung des Rechtsgrunds für die Zahlung zu verneinen ist. Das umfasst auch das auf die Zinszahlung bezogene Feststellungsbegehren.
b) Ob sich das weitere im Antrag … enthaltene Begehren der Feststellung, dass das Fahrzeug an die Beklagte herauszugeben ist, auf ein feststellfähiges Rechtsverhältnis bezieht – etwa im Sinne des Bestehens eines Anspruchs der Beklagten gegen den Kläger auf Fahrzeugübergabe und -übereignung – kann offenbleiben, weil es jedenfalls auch insoweit an dem notwendigen Feststellungsinteresse fehlt. Zum einen hat ein Schuldner kein Interesse an der Feststellung seiner eigenen Leistungspflicht; zum anderen sind sich die Parteien darüber einig, dass das Fahrzeug an die Beklagte zurückgehen soll.
c) Für den Antrag … auf Feststellung, dass für die Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten durch die Beklagte am 28.06.2017 an den Kläger in Höhe von 1.050,77 € ein Rechtsgrund bestand, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Der Antrag bezieht sich nicht auf ein feststellbares Rechtsverhältnis, und es fehlt das nach § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
d) aa) Der Antrag … auf Feststellung des Annahmeverzugs ist gleichfalls unzulässig, weil – abgesehen von der hier nicht einschlägigen Ausnahme zur Erleichterung der Zwangsvollstreckung – das Bestehen des Annahmeverzugs kein feststellbares Rechtsverhältnis i. S. des § 256 ZPO darstellt (BGH, Urt. v. 31.05.2000 – XII ZR 41/98, NJW 2000, 2663 [2664]).
bb) Der zweite Teil des Antrags … begegnet schon Bestimmtheitsbedenken, weil er im Unklaren lässt, um welchen unfallbedingten Minderwert es geht und was mit der Tragung des Minderwerts durch die Beklagte gemeint ist. Im Übrigen fehlt es wiederum an den Voraussetzungen des § 256 ZPO.
Will der Kläger – möglicherweise – mit diesem Begehren verbindlich geklärt haben, dass die Beklagte von ihm keinen Wertersatz für eine Verschlechterung des Fahrzeugzustands durch einen (nicht weiter bezeichneten) reparierten Unfallschaden verlangen kann, ist zu konstatieren, dass sich die Beklagte auch insoweit keiner Rechte oder Ansprüche berühmt. Vielmehr hat sie sogar schriftsätzlich ausdrücklich klargestellt, dass sie dies nicht zu tun gedenkt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 97 ZPO.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war die Beklagte mit den Kosten zu belasten.
Nach § 91a ZPO ist die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu treffen. Hier kommt es allerdings nicht darauf an, ob die Rückabwicklungsklage des Klägers ursprünglich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Beklagte ihre Kostentragungspflicht aus freien Stücken „anerkannt“ hat. Wenn die beklagte Partei erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, ist nicht zu prüfen, ob die Klageforderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (BGH, Beschl. v. 05.08.2014 – VI ZR 544/13, BeckRS 2014, 16534 Rn. 4).
Weil der Kläger – trotz des zuvor erteilten Hinweises des Senats – an seinen unzulässigen Feststellungsbegehren festgehalten hat, waren ihm die Mehrkosten, die durch die Durchführung des Verhandlungstermins entstanden und mit der Endentscheidung durch Urteil statt einfachem Kostenbeschluss nach § 91a ZPO angefallen sind, aufzuerlegen. Bei verständiger Auslegung erstreckt sich die Kostenübernahmeerklärung der Beklagten nicht auf diese Mehrkosten. …