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Probleme beim Autokauf?

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Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

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Probleme beim Autokauf?

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Zur Sofortberatung

Kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens wegen fehlender Ölkontrollleuchte – Verjährung

  1. Ein Gebrauchtwagen – hier: ein Fiat 500X – ist nicht deshalb i. S. von § 434 I 2 BGB mangelhaft, weil er nicht mit einer Ölkontrollleuchte ausgestattet ist.
  2. Angaben, die ein Kfz-Hersteller in der Betriebsanleitung eines Fahrzeugs macht, führen regelmäßig weder zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) zwischen dem Verkäufer und dem Käufer des Fahrzeugs, noch handelt es sich dabei um öffentliche Äußerungen des Herstellers i. S. von § 434 I 3 BGB.
  3. Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer einen Gebrauchtwagen, so kann die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels des Fahrzeugs nicht vertraglich auf ein Jahr abgekürzt werden. Denn § 476 II BGB, der eine solche Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist erlaubt, ist insoweit unionsrechtswidrig (vgl. EuGH, Urt. v. 13.07.2017 – C-133/16, ECLI:EU:C:2017:541 Rn. 46 – Ferenschild).

LG Berlin, Urteil vom 16.04.2019 – 35 S 20/18
(vorangehend: AG Schöneberg, Urteil vom 13.09.2018 – 105 C 46/18)

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Zur Entwicklung der Rechtsprechung zur Reichweite der Beweislastumkehr des § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.)

  1. Ein Gericht, dem es wegen seiner Bindung nur an Gesetz und Recht gemäß Art. 2 V 2 BbgVerf freisteht, von höchstrichterlicher Rechtsprechung abzuweichen, hat eine solche Abweichung zu begründen. Das begründungslose Abweichen von gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die Literatur ganz überwiegend folgt, verstößt – unabhängig von einem Verschulden des Gerichts – gegen das Willkürverbot gemäß Art. 52 III Fall 1 BbgVerf.
  2. Zur Entwicklung der Rechtsprechung zur Reichweite der Beweislastumkehr des § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.).

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2019 – VfGBbg 25/18

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Widerruf eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags – Messestand als beweglicher Gewerberaum

Zur Frage des Widerrufs einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung.

BGH, Urteil vom 10.04.2019 – VIII ZR 82/17

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Irreführende Werbung eines Kfz-Händlers im Internet – Tageszulassung

Ein Kfz-Händler handelt wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn er im Internet für ein zum Verkauf stehendes Fahrzeug einen Preis angibt, der allenfalls gilt, wenn das Fahrzeug eine Tageszulassung erhält und der Käufer sein Altfahrzeug in Zahlung gibt, und wenn diese Einschränkungen für einen Kaufinteressenten nicht auf den ersten Blick ersichtlich sind.

OLG Köln, Urteil vom 05.04.2019 – 6 U 179/18

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Keine Beschaffenheitsvereinbarung „unfallfrei“ aufgrund pauschaler Anpreisungen („alles in bester Ordnung“)

  1. Erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens im Vorfeld des Vertragsschlusses (z. B in einem Internetinserat), das Fahrzeug sei unfallfrei, dann widerruft er diese Erklärung (noch) rechtzeitig, wenn er im Kaufvertrag deutlich darauf hinweist, dass er das Fahrzeug nicht auf Unfallspuren untersucht habe und deshalb frühere Unfälle auch nicht ausschließen könne.
  2. Der pauschalen und anpreisenden Erklärung des Verkäufers eines Gebrauchtwagens im Vorfeld des Vertragsschlusses, mit dem Fahrzeug sei „alles in bester Ordnung“, kann schon nicht entnommen werden, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Erst recht scheidet deshalb die Annahme aus, der Verkäufer habe durch diese Erklärung eine Beschaffenheitsgarantie für die Unfallfreiheit des Fahrzeugs übernommen.

LG Dresden, Urteil vom 29.03.2019 – 11 O 262/18
(nachfolgend: OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2019 – 4 U 928/19)

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Kaufvertrag über ein gebrauchtes Wohnmobil als Fernabsatzvertrag

  1. Ein Kfz-Händler unterhält ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem i. S. von § 312c I BGB, wenn er Fahrzeuge (auch) auf seiner Internetseite zum Kauf anbietet und einem Kaufinteressenten, der ihn unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c II BGB) kontaktiert, nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig ein vorausgefülltes Kaufvertragsformular übersendet, das der Interessent unterschrieben an den Händler zurücksenden kann. Daran, dass der so geschlossene Kaufvertrag ein Fernabsatzvertrag ist und dem Käufer deshalb ein Widerrufsrecht zusteht, ändert nichts, dass der Händler Kaufverträge ganz überwiegend nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln schließt. Ebenso ist unerheblich, dass das gekaufte Fahrzeug bei dem Händler abgeholt werden muss.
  2. Der Antrag, den Annahmeverzug eines Gläubigers festzustellen, ist mangels eines rechtlichen Interesses i. S. von § 256 I ZPO insoweit unzulässig, als der Schuldner die Feststellung begehrt, dass der Gläubiger zu einem bestimmten Zeitpunkt in Annahmeverzug geraten sei. Denn für eine mit Blick auf § 756 I, § 756 Nr. 1 ZPO erleichterte Zwangsvollstreckung genügt die Feststellung, dass sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet; dieser muss also nur für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festgestellt werden.

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2019 – 13 U 13/18

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Zum Tatbestandsmerkmal „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ in § 434 I 2 Nr. 1 BGB

Mit der „nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung“ (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) zielt das Gesetz nicht auf konkrete Eigenschaften der Kaufsache ab, die sich der Käufer vorstellt, sondern darauf, ob die Sache für die Nutzungsart (Einsatzzweck) geeignet ist, den die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben.

BGH, Urteil vom 20.03.2019 – VIII ZR 213/18

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Mietwagen-„Vergangenheit“ eines Gebrauchtwagens als wesentliche Information i. S. von § 5a II 1 UWG

Ein gewerblicher Kfz-Händler, der einen Gebrauchtwagen im Internet – hier: bei „mobile.de“ – zum Kauf anbietet, muss darauf hinweisen, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit gewerblich als Mietwagen genutzt wurde. Unterlässt der Händler diesen Hinweis, handelt er unlauter, weil er dem Verbraucher eine wesentliche Information i. S. von § 5a II 1 UWG vorenthält.

OLG Oldenburg, Urteil vom 15.03.2019 – 6 U 170/18

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Erheblicher, über einen „Bagatellschaden“ hinausgehender Unfallschaden als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  1. Der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann grundsätzlich – wenn keine besonderen Umstände vorliegen – i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. Als „Bagatellschäden“ sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung; vielmehr stellt alleine die Tatsache, dass es bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar (wie BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20; Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 18).
  2. Zur Abgrenzung zwischen einem „Bagatellschaden“ und einem Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB bei einem elf Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 220.000 km, der bereits fünf Vorhalter hatte.

LG Kassel, Urteil vom 13.03.2019 – 9 O 1070/16
(nachfolgend: OLG Frankfurt a. M. – Zivilsenate Kassel –, Beschluss vom 29.06.2020 – 15 U 116/19BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VIII ZB 1/21)

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Einrede der Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung – § 439 IV BGB

  1. Der Verkäufer muss die Einrede, dass die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei (§ 439 IV BGB n.F. = § 439 III BGB a.F.), erheben, solange ein Nacherfüllungsanspruch besteht, also insbesondere bevor der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt (im Anschluss an OLG Celle, Urt. v. 28.06.2006 – 7 U 235/05, NJW-RR 2007, 353, 354; OLG Hamm, Urt. v. 21.07.2016 – 28 U 175/15, NJW-RR 2017, 47 Rn. 50 ff.). Eine nach der Erklärung des Rücktritts erhobene Einrede ist unbeachtlich. Denn ein wirksamer Rücktritt wandelt den Kaufvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um und führt dazu, dass der Nacherfüllungsanspruch des Käufers und das Nacherfüllungsrecht des Verkäufers erlöschen. Es wäre indes systemwidrig, wenn der Verkäufer dem Käufer den bereits entstandenen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags dadurch aus der Hand schlagen könnte, dass er – nachträglich – eine Einrede gegen den nicht mehr bestehenden Nacherfüllungsanspruch erhebt.
  2. Die in der Lieferung einer mangelhaften Sache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist in der Regel dann nicht mehr unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn der Käufer mindestens Kosten in Höhe von fünf Prozent des vereinbarten Kaufpreises aufwenden müsste, um den Mangel zu beseitigen.

OLG München, Urteil vom 08.03.2019 – 20 U 3637/18 Bau

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