Wird ein zum gängigen Marktpreis veräußerter und tatsächlich verkehrstauglicher Gebrauchtwagen im Kaufvertrag als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet, weil sich der Händler nach eigenem Bekunden außerstande sieht, die Mangelfreiheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, liegt kein wirksamer Gewährleistungsausschluss vor.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.09.2003 – 9 W 30/03
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- Ein Pkw ist grundsätzlich nur dann frei von Sachmängeln, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die seine Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder seine Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen.
- Ein Pkw eignet sich nur dann für die nach dem Vertrag vorausgesetzte i. S. des § 434 I 2 Nr. 1 BGB, wenn er im Sinne der Zulassungsvorschriften betriebsfähig ist.
- Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) ist ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener pauschaler Gewährleistungsausschluss gemäß § 475 I BGB auch insoweit unwirksam, als er einen Anspruch des Käufers auf Schadensersatz ausschließt. Denn es ist nach § 475 III BGB zwar grundsätzlich zulässig, einen Anspruch des Käufers Schadensersatz auszuschließen, doch findet eine geltungserhaltende Reduktion des Gewährleistungsausschlusses nicht statt.
OLG Bremen, Urteil vom 10.09.2003 – 1 U 12/03
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Eine Klausel in einem Bestellformular für einen Gebrauchtwagen, wonach der Käufer an seine Bestellung zehn Tage gebunden ist, kann – insbesondere wenn das Fahrzeug vorrätig ist und Barzahlung vereinbart wurde – gegen § 308 Nr. 1 BGB verstoßen und damit unwirksam sein.
LG Bremen, Urteil vom 09.09.2003 – 1 O 565/03
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Ein Agenturgeschäft, bei dem ein Verbraucher einen Gebrauchtwagen durch Vermittlung eines Händlers von einem anderen Verbraucher kauft, ist nicht generell als unzulässiges Umgehungsgeschäft i. S. von § 475 I 2 BGB zu qualifizieren. Vielmehr kann es für einen Kraftfahrzeughändler legitime Gründe geben, ein Gebrauchtfahrzeug nicht anzukaufen, sondern seinen Weiterverkauf nur zu vermitteln.
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 04.09.2003 – 317 C 145/03
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Die Anzahl der Vorbesitzer/Vorhalter eines Kraftfahrzeugs kann Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB sein.
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Ob ein Fahrzeug „scheckheftgepflegt“ ist, obwohl es nicht sämtlichen vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Inspektionen unterzogen wurde, ist eine Frage der Auslegung. Dabei ist zu berücksichtigen, wie viele Vorbesitzer/Vorhalter das Fahrzeug angeblich hatte und wie alt das Fahrzeug ist. Denn bei einem jungen Fahrzeug mit nur einem Vorbesitzer/Vorhalter lässt die Angabe „scheckheftgepflegt“ eher auf eine vollständige und rechtzeitige Durchführung sämtlicher Inspektionen schließen als bei einem älteren Fahrzeug mit mehreren Vorbesitzern/Vorhaltern.
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Nach einer wirksamen Anfechtung (hier: wegen arglistiger Täuschung) kommt ein Rücktritt vom – durch die Anfechtung vernichteten – Kaufvertrag nicht mehr in Betracht.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2003 – I-1 W 45/03
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Ein Rücktrittsrecht des Käufers besteht grundsätzlich nur, wenn der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Was angemessen ist, hängt von der Art des Sachmangels ab. Setzt der Käufer dem Verkäufer eine unangemessen kurze Frist, so verliert er dadurch sein Rücktrittsrecht noch nicht. Er muss aber eine angemessene Zeit abwarten, bevor er zurücktritt; ein verfrühter Rücktritt ist unwirksam.
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Ein Fahrzeug kann nur als „Montagsauto“ eingestuft werden, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass ihm eine Fehlergeneigtheit innewohnt, aufgrund derer das Fahrzeug als insgesamt mangelbehaftet und nicht nachbesserungsfähig zu gelten hat.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2003 – I-3 U 4/03
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Grundsätzlich trägt der Käufer, der sich auf das Vorliegen eines Mangels beruft und den Verkäufer deshalb auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass de Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war. Eine Beweislastumkehr (§ 476 BGB) kommt ihm bei einem acht Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von ca. 130.000 Kilometern nicht zugute.
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Eine falsch eingestellte Spur ist bei einem solchen Pkw kein Mangel, sondern eine bloße Abnutzungserscheinung.
LG Hof, Urteil vom 23.07.2003 – 32 O 713/02
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Sichert der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer i. S. von § 459 II BGB a.F. zu, dass das Fahrzeug eine bestimmte Anzahl von Vorbesitzern gehabt habe, so hat diese Eigenschaftszusicherung zugleich zum Inhalt, dass insoweit die sechsmonatige Verjährungsfrist für die Rechte des Käufers wegen eines Mangels (§ 477 I 1 BGB a.F.) erst mit der Übergabe des Fahrzeugbriefs zu laufen beginnt. Denn der Käufer kann nur und erst anhand des Fahrzeugbriefs überprüfen, ob der Verkäufer die Anzahl der Vorbesitzer korrekt angegeben hat.
LG Lübeck, Urteil vom 23.07.2003 – 10 O 221/02
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Ein Zahnriemen ist ein typisches Verschleißteil.
LG Itzehoe, Urteil vom 23.07.2003 – 6 O 523/02
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Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist entgegen der in der Regel hierin liegenden konkludenten Zusicherung nicht mehr „fabrikneu“, wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (Bestätigung von BGH, Urt. v. 22.03.2000 – VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018).
BGH, Urteil vom 16.07.2003 – VIII ZR 243/02
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