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Probleme beim Autokauf?

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Aufhebung eines Kfz-Kaufvertrages nach § 49 CISG

  1. Zur stillschweigenden Abbedingung der Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) bei und nach Abschluss eines Kfz-Kaufvertrages.
  2. Zur Länge der „angemessenen Frist“ zur Erklärung einer Vertragsaufhebung nach Art. 49 II lit. b CISG.

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2008 – 6 U 220/07

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Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag – Erheblichkeit eines Mangels

  1. Ob eine Pflichtverletzung des Schuldners i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich ist, ist – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – zu beurteilen, indem das Interesse des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrags und das Interesse des Schuldners an dessen Bestand gegeneinander abgewogen werden.
  2. Besteht die Pflichtverletzung des Schuldners in der Lieferung einer mangelhaften Sache (vgl. § 433 I 2 BGB), kommt es für die Beurteilung der Erheblichkeit zumindest auch auf das Ausmaß des Mangels an. Bei der Abwägung ist deshalb insbesondere zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls mit welchem Kostenaufwand sich der Mangel beseitigen lässt. Die Erheblichkeit eines Mangels kann sich im Verhältnis der aufzuwendenden Beseitigungskosten zum Kaufpreis oder darin zeigen, dass der absolute Beseitigungsaufwand erheblich ist.
  3. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 323 V 2 BGB vorliegen, dass also die Pflichtverletzung bzw. der Mangel nur unerheblich ist, trägt der Verkäufer.
  4. Ein Kfz-Händler, der Arbeiten auf Gewährleistungsbasis und nicht lediglich aus Kulanz durchführt, gibt konkludent zu erkennen, dass er vom Vorhandensein eines Mangels bei Übergabe des Fahrzeugs ausgeht.

OLG Köln, Urteil vom 27.03.2008 – 15 U 175/07

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Kein Mangel bei herstellerbedingt hochdrehendem Getriebe

Mangels einer besonderen Vereinbarung schuldet ein Neuwagenverkäufer ein Fahrzeug mit einem Getriebe, wie es – auch unter Berücksichtigung regelmäßiger Softwareupdates – zur Zeit der Fahrzeugbestellung üblicherweise in Modelle des bestellten Fahrzeugtyps eingebaut wird. Liefert er ein solches Fahrzeug, weist dieses selbst dann keinen Sachmangel auf, wenn das eingebaute Getriebe aus der subjektiven Sicht des Käufers die Fahreigenschaften des Fahrzeugs negativ beeinflusst.

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2008 – 4 U 135/07

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Unerhebliche Pflichtverletzung durch Verschweigen eines Unfallschadens

  1. Zur Auslegung der Angabe „Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein“ beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler.
  2. Die „Pflichtverletzung“, die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als 1 % des Kaufpreises beträgt (im Anschluss an Senat, Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, WM 2005, 2293, und Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53).

BGH, Urteil vom 12.03.2008 – VIII ZR 253/05

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Haftung für Angaben in einem (Internet-)Inserat

Weist ein Kfz-Verkäufer den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages nicht darauf hin, dass das Fahrzeug nicht über ein in einem Internetinserat genanntes Ausstattungsmerkmal (z. B. eine Alarmanlage) verfügt, schuldet er vertraglich die Übergabe und Übereignung eines Fahrzeugs mit diesem Ausstattungsmerkmal. Das gelieferte Fahrzeug ist i. S. des § 434 I 1 BGB mangelhaft, wenn ihm die entsprechende Ausstattung fehlt.

AG Hoyerswerda, Urteil vom 06.03.2008 – 1 C 506/05

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Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kfz-Kaufvertrags im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts (CISG)

Der Verkäufer eines gestohlenen Kraftfahrzeugs, der dem Käufer wegen § 935 I BGB nicht das Eigentum an dem Fahrzeug verschaffen kann, ist dem Käufer gemäß Art. 45 I lit. b, Art. 74 CISG zum Schadensersatz verpflichtet. Von der Pflicht zum Schadensersatz ist der Verkäufer nicht deshalb gemäß Art. 79 I CISG befreit, weil er unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowohl bei der Polizei auch auch bei der Zulassungsstelle nachgeforscht hat, ob mit dem Fahrzeug alles in Ordnung oder ob es als gestohlen gemeldet ist. Denn die Erfüllung der einem Gebrauchtwagenhändler obliegenden strengen Nachforschungspflichten bezüglich der Verfügungsberechtigung des Veräußerers vermögen eine Haftungsbefreiung nach Art. 79 I CISG nicht zu begründen.

OLG München, Urteil vom 05.03.2008 – 7 U 4969/06

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Abgrenzung zwischen „Bagatellschaden“ und Unfallschaden – „lt. Vorbesitzer“

  1. Reparaturkosten von deutlich unter 1.000 € brutto deuten darauf hin, dass ein Gebrauchtwagen lediglich einen „Bagatellschaden“ und keinen Schaden erlitten hat, der ihm die vereinbarte Eigenschaft „unfallfrei“ nimmt. Die Reparaturkosten sind aber nur ein – wenn auch wesentliches – Kriterium, um die Erheblichkeit des Schadens zu bestimmen. Darüber hinaus können unter anderem die Art des Schadens, der Kaufpreis und der dem Käufer erkennbare Pflegezustand des Fahrzeugs von Bedeutung sein.
  2. Allein der Umstand, dass die Außenhaut des Fahrzeugs, also das Blech, beschädigt worden ist, kann einen Schaden nicht zu einem Unfallschaden jenseits eines Bagatellschadens machen. Das wäre eine zu pauschale Sicht, die die Tiefe und das Ausmaß der Beschädigung außer Acht ließe.
  3. Eine unwirksame Anfechtungserklärung kann in eine Rücktrittserklärung umgedeutet werden (im Anschluss an BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2008 – I-1 U 169/07

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Rücktritt nach Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs mit Restkreditablösung

Übernimmt der Kraftfahrzeughändler bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug einen Gebrauchtwagen des Käufers und löst dafür den für den Gebrauchtwagen noch laufenden Kredit durch Zahlung eines Betrages an die Bank ab, der über dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs liegt, so liegt im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrags, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGH, Urt. v. 18.01.1967 – VIII ZR 209/64, BGHZ 46, 338; Urt. v. 30.11.1983 – VIII ZR 190/82, BGHZ 89, 126; Urt. v. 28.11.1994 – VIII ZR 53/94, BGHZ 128, 111; Senat, Urt. v. 30.10.2002 – VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).

BGH, Urteil vom 20.02.2008 – VIII ZR 334/06

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Fehlschlagen der Nachbesserung

Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch nur dann als fehlgeschlagen, wenn sich beide Nachbesserungsversuche auf denselben Mangel beziehen.

OLG Naumburg, Urteil vom 13.02.2008 – 6 U 131/07

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Kein Mangel bei Kraftstoffmehrverbrauch gegenüber Technischem Datenblatt

  1. Zu den rechtlichen und technischen Grundlagen und den erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen sowie zur Durchführung einer der EG-Richtlinie entsprechenden Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs eines Fahrzeugs.
  2. Wird bei einem Neuwagenkauf in einem technischen Datenblatt der Kraftstoffverbrauch in Liter pro 100 km nach der Richtlinie 1999/100/EG dargestellt, so bedeutet dies nicht, dass diese Werte in der täglichen Fahrpraxis erreichbar sein müssen.
  3. Das Unterlassen eines Hinweises auf die Besonderheiten des nach der EG-Richtlinie ermittelten Kraftstoffverbrauchs und die Unterschiede zum Kraftstoffverbrauch in der täglichen Praxis begründet keine Haftung des Neuwagenverkäufers.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2008 – 1 U 97/07

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