Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch nur dann als fehlgeschlagen, wenn sich beide Nachbesserungsversuche auf denselben Mangel beziehen.

OLG Naumburg, Urteil vom 13.02.2008 – 6 U 131/07

Sachverhalt: Die Parteien schlossen Anfang Februar 2005 einen Kaufvertrag über einen Neuwagen´zum Preis von 17.880 €. Am 07.05.2005, am 23.05.2005 und am 02.03.2006 trat jeweils ein Zündspulendefekt auf, der jeweils erfolgreich beseitigt wurde.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Er meint, ein Rückabwicklungsanspruch sei nach den §§ 437 Nr. 2, 440 BGB gegeben, weil das Fahrzeug mit einem Sachmangel behaftet und eine dreifache Nachbesserung fehlgeschlagen sei. Bei dem drei Mal aufgetretenen Defekt der Zündspule handele es sich um ein und denselben Mangel. Wie der dritte Defekt zeige, sei eine Nachbesserung jedenfalls zweimal fehlgeschlagen. Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, den drei Reparaturen lägen allein deshalb drei verschiedene Mängel zugrunde, weil das Fahrzeug – unstreitig – über vier Zündspulen für vier Zylinder verfüge. Ein Mangel der Bordelektronik habe nicht vorgelegen. Aktuell seien die einzelnen Zündspulen nicht mit einem Mangel behaftet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. … Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des am 08.02.2005 geschlossenen Kaufvertrags gemäß den §§ 437 Nr. 2, 440 BGB

1. a) Eine Rückgängigmachung des Kaufvertrags scheidet bereits deshalb aus, weil das Fahrzeug derzeit über keinen Mangel an einer der vier Zündspulen verfügt und auch im Zeitpunkt der erstmaligen … Geltendmachung des Rücktrittsverlangens in Anbetracht der erfolgreichen dritten Reparatur kein Mangel vorlag. Aufgrund des – aktuellen – Fehlens eines Defekts an einer Zündspule ist die tatbestandliche Voraussetzung eines Mangels nicht erfüllt. Vielmehr ist es unstreitig, dass bei allen drei aufgetretenen Defekten die durchgeführten Nachbesserungsarbeiten erfolgreich waren.Die Vorschrift des § 440 BGB setzt voraus, dass die Beseitigung des Mangels fehlgeschlagen ist. Davon kann jedoch – ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankäme, ob die Defekte stets an derselben Zündspule aufgetreten sind oder nicht – angesichts der jeweils vollständigen Behebung des Defekts keine Rede sein. Daher bezieht sich das nach der dritten Reparatur erklärte Rücktrittsverlangen des Klägers auf einen nur möglichen, derzeit aber tatsächlich nicht vorliegenden Mangel … Zutreffend weist die Beklagte im Rahmen der Berufungserwiderung darauf hin, dass Sinn und Zweck des § 440 Satz 2 BGB lediglich der Schutz des Käufers davor sein kann, dass – mehrere – Reparaturversuche nicht zu der beabsichtigten Mängelbeseitigung geführt haben. Einen Schutz des Käufers vor tatsächlich noch nicht eingetretenen Mängeln bezweckt diese Norm hingegen nicht …

2. a) Selbst wenn man hinsichtlich der vorbenannten Gründe … anderer Ansicht wäre, könnte der Kläger eine Rückgängigmachung des Kaufvertrags deshalb nicht verlangen, weil nicht festgestellt werden kann, dass alle drei Reparaturen der Beseitigung desselben Mangels gedient haben. Diese Feststellung wäre nur dann möglich gewesen, wenn stets dieselbe der vier vorhandenen Zündspulen defekt gewesen wäre. Das aber kann den Ausführungen des Sachverständigen B nicht entnommen werden … Gleiches gilt im Hinblick auf die klägerische Behauptung, dass sämtlichen Defekten ein übergeordneter Fehler, etwa der Bordelektronik, zugrunde gelegen habe. Das hat der Sachverständige ausdrücklich verneint …

b) Entgegen der Auffassung des Klägers kann es nicht dahinstehen, ob die drei Reparaturfälle auf den Defekt einer oder mehrerer Zündspulen zurückzuführen sind. Denn die Norm des § 440 BGB kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die dort benannten zwei fehlgeschlagenen Mangelbeseitigungsversuche sich auch auf mehrere verschiedene Mängel beziehen können. Das folgt schon daraus, dass bei anderer Betrachtung bereits ein fehlgeschlagener Versuch hinsichtlich zum Beispiel zweier Mängel zur Ausübung des Rücktritts berechtigen würde. Dann lägen zwar insgesamt zwei Mängelbeseitigungsversuche vor. Dem Verkäufer wäre in Bezug auf einen konkreten Mangel aber nur ein Nachbesserungsversuch eingeräumt worden. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm kann aber nicht angenommen werden, dass dies vom Gesetzgeber gewollt gewesen ist.

3. Wenn man der Auffassung des Klägers folgte, wäre die Ausübung des Rücktrittsrechts jedenfalls treuwidrig i. S. des § 242 BGB. Denn aus der Sicht des Klägers lagen bereits nach der zweiten Reparatur zwei fehlgeschlagene Mängelbeseitigungsversuche vor. Dennoch hat der Kläger in Kenntnis dessen eine dritte Reparatur – erfolgreich – durchführen lassen. Wenn er hiernach, ohne dass sich ein weiterer Mangel oder derselbe Mangel erneut zeigt, die Rückgängigmachung des Vertrages begehrt, ist die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens gerechtfertigt …

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