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Kategorie: Gebrauchtwagen

Negative Beschaffenheitsvereinbarung beim Verbrauchsgüterkauf – „möglicherweise mangelhaft“

  1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) ist gemäß § 475 I BGB jede Vereinbarung unabhängig von ihrer Transparenz unwirksam, die unmittelbar oder mittelbar bewirkt, dass der Käufer das Risiko trägt, dass die Kaufsache an einem verborgenen Mangel leidet. Unwirksam ist deshalb insbesondere eine (negative) Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass die verkaufte Sache „möglicherweise mangelhaft“ ist.
  2. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich und rechtfertigt deshalb keinen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser nicht mehr als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, juris Rn. 22).
  3. Den Verkäufer eines Gebrauchtwagens trifft zwar ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, ein zum Kauf angebotenes Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen. Sieht der Verkäufer aber von einer Untersuchung des Fahrzeugs ab, muss er die Begrenztheit seines Kenntnisstands deutlich machen, wenn er die Unfallfreiheit in einer Weise behauptet, die dem Käufer den Eindruck vermitteln kann, dies geschehe auf der Grundlage verlässlicher Kenntnis (im Anschluss an BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15).

OLG Rostock, Urteil vom 28.08.2020 – 4 U 1/19

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Minderung des Kaufpreises bei einem Gebrauchtwagen mit nicht fachgerecht reparierten Unfallschäden

  1. Zur Minderung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen, der – entgegen einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB („unfallfrei“) – mehrere nicht fachgerecht reparierte Unfallschäden aufweist.
  2. Ob sich die Angabe eines privaten Gebrauchtwagenverkäufers, das Fahrzeug sei unfallfrei, nur auf seine Besitzzeit bezieht, kann offenbleiben, wenn dem Verkäufer bekannt ist, dass das Fahrzeug vor seiner Besitzzeit einen – über einen bloßen Bagatellschaden hinausgehenden und deshalb dem Käufer zu offenbarenden – Unfallschaden erlitten hat, und er diesen dem Käufer verschweigt. Dann nämlich fällt dem Verkäufer insoweit eine arglistige Täuschung (§ 123 I Fall 1 BGB) zur Last, sodass er sich gemäß § 444 Fall 1 BGB auf einen mit dem Käufer vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht berufen darf.

OLG Koblenz, Urteil vom 27.08.2020 – 2 U 2164/19

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Offenbarungspflicht bezüglich ungewöhnlicher Fahrzeughistorie: Vornutzung eines Gebrauchtwagens in Dubai

Der Verkäufer eines hochpreisigen Gebrauchtwagens muss einem (potenziellen) Käufer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ungefragt offenbaren, dass er selbst das – in Deutschland hergestellte – Fahrzeug in Dubai erworben und dort nicht unerheblich genutzt hat. Denn insoweit ist die – äußerst ungewöhnliche – Fahrzeughistorie schon deshalb ein besonders wichtiger Umstand, der für die Willensbildung eines (potenziellen) Käufers offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung ist, weil sie sich auf den Wert des Fahrzeugs auswirkt.

OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2020 – 17 U 231/18
(vorangehend: LG Bielefeld, Urteil vom 28.09.2018 – 8 O 10/17)

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VW-Abgasskandal: Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch aufzehren – Deliktszinsen

  1. Der Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs kann durch die im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgende Anrechnung gezogener Nutzungen vollständig aufgezehrt werden (Fortführung von Senat, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 64–77).
  2. Deliktszinsen nach § 849 BGB können nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält. In diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes.

BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 354/19

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Sekundäre Darlegungslast der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal – § 826 BGB

  1. Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.
  2. Auf den Schutzzweck der §§ 6, 27 I EG-FGV und der zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union kommt es im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB nicht an.

BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 367/19

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Zu den Voraussetzungen einer auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteten Feststellung – VW-Abgasskandal

  1. Deliktszinsen nach § 849 BGB können nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält. In diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes.
  2. Zu den Voraussetzungen einer auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteten Feststellung bei einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB (hier: VW-Diesel-Fälle).

BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 397/19

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Kein Schadensersatz bei Gebrauchtwagenkauf nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandals

  1. Zur „Stoffgleichheit“ im Zusammenhang mit der Absicht, einem Dritten bei einem Gebrauchtwagenverkauf einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (§ 263 I StGB).
  2. Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig i. S. von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat.

BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20
(vorangehend: OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.2019 – 12 U 804/19)

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„HU neu“ als öffentliche Äußerung i. S. von § 434 I 3 BGB

  1. Die Angabe „HU neu“ im Internetinserat eines Kfz-Händlers ist eine öffentliche Äußerung i. S. von § 434 I 3 BGB.
  2. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 21). Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer Untersuchung der Kaufsache gegeben hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30.10.2019 – VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 37 m. w. Nachw.).
  3. Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Zu einer Überprüfung kann er vielmehr nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 14 m. w. Nachw.).
  4. Sachverständigenkosten, die einem Käufer entstehen, hat ihm der Verkäufer nur dann gemäß § 439 II BGB verschuldensunabhängig zu erstatten, wenn sie nötig sind, um die Ursache einer Mangelerscheinung der Kaufsache aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären. Daran fehlt es, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens nach der Übergabe des Fahrzeugs eine Untersuchung veranlasst, um festzustellen, ob ihm der Verkäufer ein mangelfreies Fahrzeug geliefert hat.
  5. Rechtsanwaltskosten sind nur dann zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen i. S. von § 439 II BGB, wenn der Käufer sie aufwendet, während sich der Vollzug des Kaufvertrags im Stadium der Nacherfüllung befindet, um die Durchsetzung eines Nacherfüllungsanspruchs zu ermöglichen (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 91).

AG Spandau, Urteil vom 06.07.2020 – 6 C 120/20

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Stillschweigender Gewährleistungsausschluss bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens (R)

  1. Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Fahrzeugs einen Gebrauchtwagen des Käufers dergestalt in Zahlung, dass ein Teil des Kaufpreises für das „neue“ Fahrzeug durch Hingabe des Gebrauchtwagens getilgt werden soll, so ist die Haftung des Käufers für Mängel des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs (§§ 365, 434 ff. BGB) regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem „neuen“ Fahrzeug um einen Neuwagen oder um einen Gebrauchtwagen handelt.
  2. Der stillschweigende Gewährleistungsausschluss gilt allerdings nicht für Mängel, die darin bestehen, dass das in Zahlung gegebenen Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1 BGB). Er erstreckt sich vielmehr nur auf Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2020 – 3 U 105/19
(vorangehend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2020 – 3 U 105/19LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28.06.2019 – 12 O 75/18)

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Wirksamer Gewährleistungsausschluss in einem Verbrauchsgüterkaufvertrag

Der Käufer eines Gebrauchtwagens – hier: eines Porsche Cayenne S V8 – verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er sich einerseits vom Verkäufer als Unternehmer behandeln lässt und einen Gewährleistungsausschluss akzeptiert, um das begehrte Fahrzeug überhaupt erhalten zu können, und andererseits später geltend macht, der Kfz-Kaufvertrag sei ein Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I 1 BGB und deshalb sei der Gewährleistungsausschluss unwirksam (§ 476 I BGB).

AG Singen, Urteil vom 19.06.2020 – 1 C 187/19

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