Kategorie: Gebrauchtwagen
-
Zwischen den Parteien eines Kaufvertrags kommt regelmäßig ein Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB) zustande, wenn sie vereinbaren, dass die verkaufte und bereits übereignete und bezahlte Sache (hier: ein historischer Ackerschlepper „LANZ Eilbulldog“) einstweilen bei dem Verkäufer verbleibt und der Käufer sie dort später abholt. Eine bloße Gefälligkeit des Verkäufers liegt hinsichtlich der Aufbewahrung der Kaufsache regelmäßig nicht vor.
-
Der Verkäufer eines wertvollen historischen Fahrzeugs (hier: eines Ackerschleppers „LANZ Eilbulldog“), das ohne Schlüssel in Gang gesetzt werden kann, verletzt grob fahrlässig die ihn als Verwahrer treffenden Pflichten, wenn er das Fahrzeug über mehrere Tage und Nächte im Freien abstellt, ohne es auch nur irgendwie gegen eine Wegnahme zu sichern. Deshalb kann sich der Verkäufer, wenn das Fahrzeug entwendet wird, einem Anspruch des Käufers auf Schadensersatz nicht mit dem Hinweis darauf entziehen, dass er gemäß § 690 BGB nur für diejenige Sorgfalt einzustehen habe, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege.
-
Das Gericht ist nicht gehindert, den Wert eines historischen Sammlerfahrzeugs (hier: eines Ackerschleppers „LANZ Eilbulldog“) gemäß § 287 ZPO zu schätzen, wenn zwei gerichtlich bestellte Sachverständige trotz im Wesentlichen übereinstimmender gutachterlicher Ausführungen unterschiedliche, sich nicht überschneidende Wertspannen angeben und die Voraussetzungen für die Einholung eines ein weiteren Gutachtens (§ 412 I ZPO) nicht vorliegen. Stehen in einem solchen Fall genauere Erkenntnisquellen ersichtlich nicht zur Verfügung, ist es sachgerecht, jeweils die untersten obersten angegebenen Werte als Extremwerte zu vernachlässigen und im Wege der Schätzung den sich aus der so gewonnenen neuen Wertspanne ergebenden Mittelwert als Wert festzusetzen.
-
Bewertungen von Sammlerfahrzeugen („Oldtimern“) durch private kommerzielle Unternehmen sind den Ausführungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen allenfalls dann vorzuziehen, wenn sie sich nachvollziehbar und für den Einzelfall erheblich auf andere – insbesondere bessere – Erkenntnisquellen stützen als der Sachverständige.
OLG Braunschweig, Urteil vom 20.05.2021 – 9 U 8/20
Mehr lesen »
Ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender – „normaler“, nicht ungewöhnlicher oder atypischer – Verschleiß, der die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt, ist bei einem für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeug kein Sachmangel. Das gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit, insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung, ein Erneuerungsbedarf ergibt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, juris Rn. 22 f.).
AG Recklinghausen, Urteil vom 18.05.2021 – 16 C 130/19
Mehr lesen »
Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer nicht darüber aufklären, dass ein früherer Käufer des Fahrzeugs wegen eines Getriebeschadens, den der Verkäufer nicht feststellen konnte, vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.
LG Itzehoe, Urteil vom 12.05.2021 – 7 O 65/19
Mehr lesen »
- Dass beide Parteien eines Kaufvertrags (hier: über eine gebrauchte Motoryacht) von einem sehr guten Wartungszustand der Kaufsache ausgehen, begründet jedenfalls dann keine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB, wenn der Verkäufer dem Käufer – hier: durch Übergabe der Rechnungen – offenlegt, welche Wartungsarbeiten in der Vergangenheit im Einzelnen durchgeführt worden sind, und keine Partei beurteilen kann, ob in Gestalt dieser Wartungsarbeiten alles Erforderliche unternommen worden ist und sämtliche Wartungsintervalle eingehalten worden sind. Denn in einem solchen Fall will der Verkäufer ersichtlich nicht dafür einstehen, dass alle jeweils erforderlichen Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
- Ein neben einer Beschaffenheitsvereinbarung vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist dahin auszulegen, dass er nicht für einen Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB, sondern nur für Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB gelten soll (im Anschluss an BGH, Urt. v. 26.04.2017 – VIII ZR 233/15, NJW 2017, 3292 Rn. 22 m. w. Nachw.). Denn würde sich der Gewährleistungsausschluss auch auf das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit erstrecken, wäre die Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer ohne Sinn und Wert.
LG Flensburg, Urteil vom 30.04.2021 – 2 O 19/20
Mehr lesen »
Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig i. S. von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen.
BGH, Urteil vom 13.04.2021 – VI ZR 276/20
Mehr lesen »
- Zum – hier verneinten – Anspruch eines Kfz-Käufers gegen den Verkäufer auf Herausgabe eines Schreibens, mit dem der Fahrzeughersteller den Verkäufer über einen auch dem erworbenen Fahrzeug anhaftenden Serienfehler (hier: Flecken auf den Sitzen wegen der Verwendung eines nicht freigegebenen Klebstoffs) unterrichtet hat.
- Zwar verstößt § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F. (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, indem er zulässt, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) über eine gebrauchte Sache die Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels auf ein Jahr abgekürzt wird. Die Vorschrift ist jedoch bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin anzuwenden (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.11.2020 – VIII ZR 78/20, NJW 2021, 1008 Rn. 19 ff.). Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeughändlers, die für Kaufverträge über Gebrauchtwagen die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr vorsieht, ist demnach wirksam.
AG Bocholt, Urteil vom 30.03.2021 – 11 C 67/20
Mehr lesen »
Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig i. S. von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (hier: Erstreckung der Verhaltensänderung des VW-Konzerns im sogenannten Dieselskandal ab dem 22.09.2015 auf andere Konzernmarken; Bestätigung von Senat, Urt. v. 08.12.2020 – VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84).
BGH, Urteil vom 23.03.2021 – VI ZR 1180/20
Mehr lesen »
-
Haben die Parteien eines Kaufvertrags über einen hochpreisigen Oldtimer eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das Fahrzeug über einen matching numbers-Motor verfügt, dann liegt ein erheblicher, den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Mangel (§ 434 I 1 BGB) vor, wenn der Oldtimer tatsächlich nicht mehr mit dem ursprünglich vom Fahrzeughersteller eigebauten Motor ausgestattet ist. Daran ändert nichts, dass die Nummer des Austauschmotors und die Nummer des Originalmotors identisch sind.
-
Eine Rücktrittserklärung i. S. von § 349 BGB bedarf zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich nicht der Angabe eines Rücktrittsgrunds.
LG Hamburg, Urteil vom 29.01.2021 – 329 O 59/18
Mehr lesen »
Der Erwerber eines Kraftfahrzeugs ist nach niederländischem Recht nicht in gutem Glauben, wenn er sich zwar die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, aber zahlreiche besondere Umstände, die seinen Verdacht erregen mussten (u. a. Höhe des Kaufpreises, Übergabe nur eines Fahrzeugschlüssels), unbeachtet lässt.
OLG Hamburg, Urteil vom 15.01.2021 – 8 U 129/19
(vorangehend: LG Hamburg, Urteil vom 19.09.2019 – 326 O 156/18)
Mehr lesen »
-
Der Käufer eines Porsche-Oldtimers, der vom Verkäufer als „unrestauriert“ und „in außergewöhnlich gut erhaltenem Originalzustand“ angepriesen wurde, darf die Angabe des Verkäufers, das Fahrzeug sei in einer „Farbe nach Wahl“ (color to sample) bestellt worden, so verstehen, dass das Fahrzeug nach wie vor die Originallackierung aufweist und dass es sich dabei um eine Sonderlackierung nach Kundenwunsch (paint to sample) handelt. Er muss trotz der Angabe, der Oldtimer sei in einer Sonderfarbe „bestellt“ worden, nicht damit rechnen, dass die Sonderlackierung, die das Fahrzeug bei der Erstauslieferung aufwies, später ersetzt wurde.
-
Ein Oldtimer, der als „unrestauriertes“ Fahrzeug in einer „Farbe nach Wahl“ (color to sample), das sich in einem „außergewöhnlich gut erhaltenen Originalzustand“ befinde, angepriesen wurde, ist wegen des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) mangelhaft, wenn er bei Gefahrübergang nicht mehr die originale Sonderlackierung aufweist. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der bei Gefahrübergang vorhandenen Lackierung ebenfalls um eine Sonderlackierung handelt.
-
Bei einem Agenturgeschäft kann der den Kfz-Kaufvertrag vermeintlich nur vermittelnde Kraftfahrzeughändler auch dann als Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen sein, wenn er im Kaufvertrag als „Verkäufer in Agentur“ bezeichnet und dort der derzeitige Eigentumer des Fahrzeugs benannt wird. Denn rechtlich spricht nichts gegen den Verkauf eines im Eigentum eines Dritten stehenden Fahrzeugs, und zwar erst recht nicht, wenn die Eigentümerstellung des Dritten im Kaufvertrag offengelegt wird und der Dritte den Verkäufer zum Verkauf des Fahrzeugs ermächtigt hat.
-
Angaben zur Beschaffenheit der Kaufsache, die der Verkäufer in einer invitatio ad offerendum (hier: in einem Newsletter) macht, sind nicht rechtlich unverbindlich. Sie führen vielmehr zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB), falls der Verkäufer die Angaben nicht bis zum Abschluss des Kaufvertrags korrigiert.
-
Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt nicht für einen Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB, der darin besteht, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 28 ff.).
LG Köln, Urteil vom 07.01.2021 – 36 O 95/19
Mehr lesen »