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Ein Mangel an einem Kraftfahrzeug ist immer dann im Wege der Nachbesserung unbehebbar, wenn er vom Verkäufer nicht restlos, dauerhaft und wertminderungsfrei beseitigt werden kann. Das ist nicht nur bei „Unfallschäden“ anzunehmen; vielmehr stellen diese lediglich den Standardfall eines unbehebbaren Mangels beim Gebrauchtwagenkauf dar.
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Die Vermutung des § 476 BGB kommt erst zum Tragen, wenn dem Käufer der Nachweis gelungen ist, dass überhaupt ein Sachmangel i. S. des § 434 BGB vorhanden ist („Ob-Überhaupt-Beweis“).
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008 – I-1 U 168/07
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Ein gewerblicher Gebrauchtwagenverkäufer muss einen (potenziellen) Käufer darüber aufklären, dass ein Fahrzeug beim Voreigentümer ausschließlich als Mietwagen genutzt wurde. Für einen durchschnittlichen Privatkunden ist dies ein atypischen Faktor, der in der Regel zu einem merkantilen Minderwert und damit üblicherweise zu einem Abschlag auf den „Normalpreis“ des Fahrzeugs führt.
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2008 – 19 U 54/08
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In der Vorlage eines Wertgutachtens über einen zu verkaufenden Gebrauchtwagen liegt jedenfalls dann kein Garantieversprechen des Verkäufers, wenn das Gutachten erst auf Wunsch des Käufers eingeholt wird und der Verkäufer ein Privatmann ist (in Ergänzung zu BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346).
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Beim Kauf eines gebrauchten Oldtimers ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht wegen anfänglicher Unmöglichkeit entbehrlich, wenn der behauptete Mangel in einer Abweichung des tatsächlichen Zustandes des Fahrzeugrahmens von seiner vereinbarten Beschaffenheit liegt (in Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, ZIP 2006, 1586).
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Wird eine Sachverständigen-GmbH mit der Erstellung eines Wertgutachtens über ein Gebrauchtfahrzeug beauftragt, hat der Käufer keine vertraglichen r Ansprüche gegen den bei der GmbH angestellten Sachverständigen als Gutachtenersteller, da dieser als Angestellter grundsätzlich kein seine Eigenhaftung begründendes besonderes persönliches Vertrauen beansprucht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 04.07.1983 – II ZR 220/82, NJW 1983, 2696).
OLG Brandenburg, Urteil vom 01.07.2008 – 6 U 120/07
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Die Angabe „unfallfrei“ ist so zu verstehen, dass das Fahrzeug keine (substanziellen) Schäden durch einen Unfall erlitten hat. Dabei liegt ein „Unfall“ auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur vor, wenn das beschädigte Fahrzeug mit einem weiteren Fahrzeug kollidiert ist. Vielmehr werden auch das Fahren gegen ein unbewegliches Hindernis und der Sturz eines Objekts (z. B. eines Baums) auf ein Fahrzeug als Unfall angesehen.
OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2008 – 12 U 236/07
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Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, ist normaler alters- und gebrauchsbedingter Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen kein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB, sondern vom Käufer hinzunehmen.
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Einem Käufer kommt die in § 476 BGB schon dann zugute, wenn sich innerhalb der dort genannten Frist die Auswirkungen (Symptome) eines Mangels – hier: Auffälligkeiten beim Schalten – zeigen. Dass nicht die Symptome selbst der Mangel i. S. des § 476 BGB sind, ist unschädlich.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2008 – I-1 U 264/07
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Ein Motorrad, das als auf den Händler zugelassenes Vorführfahrzeug eine Laufleistung von 35 km aufweist, ist eine „gebrauchte Sache“ i. S. des § 475 II BGB. Die Gewährleistungsfrist kann deshalb im Kaufvertrag wirksam auf ein Jahr abgekürzt werden.
LG Bremen, Urteil vom 19.06.2008 – 6 O 1308/07
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Ohne gegenteilige Anhaltspunkte darf ein durchschnittlicher Gebrauchtwagenkäufer davon ausgehen, dass das Fahrzeug so alt ist, wie das im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) eingetragene und im Kaufvertrag in Bezug genommene Datum der Erstzulassung vermuten lässt. Der Durchschnittskäufer darf erwarten, dass das Fahrzeug in demjenigen Jahr gebaut worden ist, auf das der Zeitpunkt der mitgeteilten Erstzulassung schließen lässt. Eine längere Spanne als zwölf Monate zwischen Produktion und dem Zeitpunkt der Erstzulassung muss er in der Regel nicht einkalkulieren.
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Erklärungen, die ein Kraftfahrzeughändler unter Einschränkungen wie „laut Fahrzeugbrief“ oder „laut Vorbesitzer“ abgibt, sind weder Zusicherungen noch Beschaffenheitsgarantien.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 – I-1 U 231/07
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Die Angabe des Kilometerstands in einer – hier im Internet veröffentlichten – Verkaufsanzeige für einen Gebrauchtwagen ist (zumindest) dann eine einfache Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn der Verkäufer die Angabe vor Vertragsschluss nicht klar und erkennbar widerruft. Dem steht wegen des fehlenden Formzwangs nicht entgegen, dass die Laufleistung in einem schriftlichen Kaufvertrag keine Erwähnung findet.
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Bei der Anschaffung von Winterreifen handelt es sich um eine nützliche und sinnvolle, wenn nicht sogar notwendige Investition in ein Fahrzeug, weil dadurch seine Verkehrssicherheit erheblich verbessert wird.
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Die Kosten der Rechtsverfolgung können auch dann als Schaden erstattungsfähig sein, wenn der Schädiger sich nicht in Verzug befindet. Es reicht aus, wenn die – insbesondere durch die Beauftragung eines Anwalts entstandenen – Kosten aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.
LG Ellwangen, Urteil vom 13.06.2008 – 5 O 60/08
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Die Leckage der Kraftstoffzuleitung im Motorraum, die einen Brandschaden verursacht, aufgrund dessen das Fahrzeug unbrauchbar wird, stellt auch bei einem zehn Jahre alten Gebrauchtwagen keinen gewöhnlichen Verschleiß, sondern einen Sachmangel dar. Denn auch der Käufer eines zehn Jahre alten Fahrzeugs darf erwarten, dass das Fahrzeug fahrfähig ist und nicht beim Starten des Motors in Brand gerät.
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Der gewährleistungspflichtige Autoverkäufer ist auch zum Ersatz des Nutzungsausfallschadens verpflichtet. Dabei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 281 BGB, dem auch der Rücktritt vom Kaufvertrag nicht entgegensteht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.11. 2007 – VIII ZR 16/07, ZIP 2008,319).
OLG Celle, Urteil vom 16.04.2008 – 7 U 224/07
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Schiebt ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher einen Verbraucher als Verkäufer vor, um das Fahrzeug unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich, weil ein Umgehungsgeschäft i. S. des § 475 I 2 BGB vorliegt, Mängelrechte des Käufers gegen den Händler und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 = NJW 2007, 759 Rn. 15 ff.).
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Zwar ist zivilrechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Angestellte eines Kfz-Händlers ein in seinem Eigentum stehendes Fahrzeug unter Inanspruchnahme betrieblicher Einrichtungen und Hilfsmittel privat verkauft. Ist das Fahrzeug indes nicht Eigentum des Angestellten, sondern des Händlers, so ist dies ein erstes und gewichtiges Anzeichen dafür, dass der Händler den Angestellten nur vorschiebt, um ein in Wirklichkeit vorliegendes Eigengeschäft zu verschleiern, also ein Umgehungsgeschäft i. S. des § 475 I 2 BGB vorliegt.
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Auch bei einem Umgehungsgeschäft i. S. des § 475 I 2 BGB muss der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er wegen eines Mangels den Kaufpreis mindern, vom Kaufvertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen darf.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2008 – I-1 U 203/07
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