Heißt es in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag unter anderem, das Fahrzeug sei „extrem verschlissen“ und es habe „viele Mängel und vermutlich nur eine kurze Restlebensdauer“, so kann darin eine unzulässige Beschränkung der Käuferrechte liegen, auf die sich der Verkäufer gemäß § 475 I BGB nicht berufen darf. Davon kann auszugehen sein, wenn der Gebrauchtwagen sich in einem seinem Alter und seiner Laufleistung entsprechenden Zustand befindet, der Kaufpreis dem Listenpreis für ein vergleichbares Fahrzeug entspricht und der Verkäufer die (unzutreffende) Beschreibung des Fahrzeugs damit erklärt, dass er keine Haftung für Sachmängel übernehmen wolle.

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2014 – 4 U 20/12

Sachverhalt: Die Kläger machen gegenüber der Beklagten zu 1. (Darlehensgeberin) sowie gegenüber dem Beklagten zu 2. (Verkäufer) Ansprüche nach Rücktritt von einem finanzierten Gebrauchtwagenkauf geltend.

Am 03.03.2008 schloss der Kläger zu 1. mit der S-GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. war, einen Kaufvertrag über einen gebrauchten VW Polo zu einem Kaufpreis von 6.000 €. In der dem Kaufvertrag zugrunde liegenden verbindlichen Bestellung findet sich unter anderem folgende handschriftliche Bemerkung:

„Das Fahrzeug ist extrem verschlissen, es hat viele Mängel und vermutlich nur eine kurze Restlebensdauer, Rostschäden wegen des Baujahres sind vorhanden, sämtliche Bauteile sind defekt, somit ist das Fahrzeug nur bedingt fahrfähig, Exportpreis wurde vereinbart.“

Ebenfalls am 03.03.2008 und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss des Kfz-Kaufvertrags unterzeichneten beide Kläger einen ihnen durch den Beklagten zu 2. vorgelegten und ausgefüllten Vordruck für einen Darlehensvertrag über ein Nettodarlehen von 6.000 €. Den Vertragsschluss bestätigte die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 19.03.2008.

Die S-GmbH wurde zum 31.12.2008 liquidiert. Der Beklagte zu 2. führt seitdem unter der Bezeichnung „S“ einen Kfz-Handel als Einzelunternehmen; dieses hat dieselbe Anschrift wie vormals die S-GmbH.

Im Frühjahr 2009 – die Kläger waren bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Fahrzeug lediglich etwa 100 Kilometer gefahren – stellte der Kläger zu 1. fest, dass das Fahrzeug kaum beschleunigt. Ein Kompressionsdiagramm zeigte für den ersten und für den dritten Zylinder des Drei-Zylinder-Motors eine Kompression von lediglich 19.2 bzw. 19.7, die damit nahe an der Verschleißgrenze lag.

Wegen dieser Problematik und des Hinweises, dass der Fehlerspeicher des Fahrzeugs zwei Fehler beim Airbagsystem anzeige, die bislang nicht näher bestimmt werden könnten, wandte sich der Kläger zu 1. mit anwaltlichem Schreiben vom 25.09.2009 an den Beklagten zu 2. und forderte ihn zur Beseitigung der Mängel auf. Gleichzeitig setzte er eine Frist zur Mitteilung, ob der Beklagte zur Mängelbeseitigung bereit und imstande sei. Der Beklagte reagierte darauf mit Schreiben vom 27.10.2009. Er stellte seine Verantwortlichkeit für die schlechten Verdichtungsverhältnisse in Abrede und äußerte die Vermutung, dass durch die lange Standzeit die Kolbenringe ermüdet sein könnten. Er bot dem Kläger zu 1. an, das Fahrzeug in seinem Auftrag als Kommissionsfahrzeug wieder anzubieten.

Mit weiterem Schreiben vom 13.11.2009 – diesmal gerichtet an die S-GmbH – setzte der Klägervertreter eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung bis zum 27.11.2009. Mit Schreiben vom 01.12.2009 erklärte er dann gegenüber der S-GmbH den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Rücktrittserklärung wiederholte er mit weiterem Schreiben vom 01.04.2010 auch gegenüber dem Beklagten zu 2. persönlich.

Die Kläger haben behauptet, bei Abschluss des Kaufvertrags habe der Beklagte zu 2. zu den handschriftlichen Bemerkungen in dem Kaufvertrag erklärt, diese träfen selbstverständlich nicht zu; er mache diese Ausführungen nur, um aus der Gewährleistung für das Fahrzeug herauszukommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.11.2012 insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte zu 2., an dessen Passivlegitimation im Hinblick auf eine nach seinem eigenen Vorbringen feststehende Firmenfortführung keine Zweifel bestünden, sei zur Verweigerung der Mängelbeseitigung berechtigt gewesen. Etwaige Mängelansprüche des Klägers zu 1. seien schon verjährt gewesen, als er am 01.12.2009 seine Rücktrittserklärung abgegeben habe; sie seien sogar schon verjährt gewesen, ehe er einen Mangel überhaupt gerügt habe. Die Verjährungsfrist für Ansprüche der Kläger auf Sachmängelgewährleistung sei gemäß der in den Kaufvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedinungen der S-GmbH wirksam auf ein Jahr abgekürzt worden.

Die Berufung der Kläger hatte Erfolg.

Aus den Gründen: II. … A. Die Klage ist sowohl gegen die Beklagte zu 1. als auch gegen den Beklagten zu 2. begründet.

Dem Kläger zu 1. steht gegen den Beklagten zu 2. ein Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB auf Rückabwicklung des am 03.03.2008 mit der S-GmbH geschlossenen Kaufvertrags über den streitgegenständlichen VW Polo wegen erheblicher Mängel … zu. Da es sich bei dem Kaufvertrag und dem zwischen der Beklagten zu 1. und beiden Klägern … zustande gekommenen Darlehensvertrag … um ein verbundenes Geschäft i. S. der §§ 358 III, 359 BGB handelt, kann die Beklagte zu 1. … aus dem Darlehenvertrag keine weiteren Zahlungen von den Klägern verlangen.

1. Der Kläger zu 1. ist bereits mit seinem Schreiben vom 01.12.2009 wirksam von dem am 03.03.2008 mit der S-GmbH geschlossenen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw … zurückgetreten.

a) Wie bereits das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, fehlt es nicht an der erforderlichen Passivlegitimation des Beklagten zu 2. für die Ansprüche aus dem mit der S-GmbH geschlossenen Kaufvertrag und damit auch nicht an einem wirksamen Zugang der an die S-GmbH gerichteten Rücktrittserklärung vom 01.12.2009.

Der Umstand, dass die S-GmbH bereits zum 31.12.2008 – und damit bereits zu einem Zeitpunkt vor … der Rücktrittserklärung vom 01.12.2009 – liquidiert und aus dem Handelsregister gelöscht worden ist, steht der Passivlegitimation des Beklagten zu 2. nicht entgegen, da dieser für die Verbindlichkeiten der GmbH gemäß § 25 I 1 HGB haftet.

Der Beklagte zu 2. führt die Firma der GmbH fort. Die Firma der GmbH lautete „S-GmbH“; sein Einzelhandelsunternehmen führt der Beklagte zu 2. seit dem 01.01.2009 unter der Firma „S“ … Der Beklagte zu 2. hat mithin in seinem Firmennamen lediglich den Zusatz „GmbH“ weggelassen. Dies ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 04.11.1991 – II ZR 85/91) unerheblich. Der tragende Gesichtspunkt für die in § 25 I 1 HGB vorgesehene Haftung des Nachfolgers für die im Betrieb des Unternehmens begründeten Verbindlichkeiten seines Vorgängers liegt in der Kontinuität des Unternehmens. Wer den Eindruck der Verlautbarung einer Unternehmenskontinuität vermeiden will und auch nicht auf die Möglichkeiten des § 25 II HGB zurückgreifen will, muss durch die Wahl einer eindeutig anderen Firma für den nötigen Abstand sorgen und darf sich nicht an diese „anhängen“ (BGH, Urt. v. 04.11.1991 – II ZR 85/91). Dem Beklagten kam es aber – wie sich seiner Kundeninformation „seit 1980 im Ort“ entnehmen lässt – wohl sogar gerade auf den Eindruck der Kontinuität an.

Der Beklagte zu 2. hat das vormals durch die GmbH betriebene Handelsgeschäft auch unter Lebenden erworben …

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der am 01.12.2009 erklärte Rücktritt von dem Kaufvertrag nicht gemäß § 218 BGB unwirksam; der Anspruch des Klägers zu 1. auf Nacherfüllung war zum Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung noch nicht verjährt. Die gemäß § 438 I Nr. 3 BGB zweijährige Verjährungsfrist für die Nacherfüllungsansprüche des Klägers zu 1., die mit der Übergabe des Pkw am 31.03.2008 begonnen hat, war am 01.12.2009 noch nicht abgelaufen.

Die Verjährungsfrist ist aufgrund der Regelung in Ziffer VI 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der S-GmbH nicht wirksam auf ein Jahr verkürzt worden; diese Regelung ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 lit. a und lit. b BGB unwirksam.

Nach den Klauselverboten in § 309 Nr. 7 lit. a und lit. b BGB kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 3/06 Tz. 17 ff.; Urt. v. 29.05.2013 – VIII ZR 174/12 Tz. 15) ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen eine Begrenzung der Haftung i. S. des § 309 Nr. 7 lit. a und lit. b BGB.

Dies bedeutet, dass eine Abkürzung von Verjährungsfristen unwirksam ist, wenn sie Schadensersatzansprüche eines Käufers erfasst, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind. Isoliert betrachtet erfasst die Regelung in Ziffer VI 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber auch derartige Schadensersatzansprüche, denn auch diese gehören zu „Ansprüchen des Käufers wegen Sachmängeln“. Um zu einem inhaltlich zulässigen Klauselinhalt zu gelangen, müsste die Klausel um eine Ausnahmeregelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 lit. a und lit. b BGB aufgeführten Schadensersatzansprüche ergänzt werden. Eine solche Ergänzung ist der Regelung in Ziffer VI 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu entnehmen. Hier ist vielmehr in Absatz 3 … lediglich geregelt, dass weitergehende Ansprüche bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit unberührt bleiben.

Die Regelung in Ziffer VI 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen in Ziffer VII … dahin zu verstehen, dass die Regelungen in Ziffer VI lediglich solche Ansprüche wegen Mängeln erfasst, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind bzw. „unmittelbar auf einem Mangel beruhen“, während Ansprüche, die – und sei es auch nur zusätzlich – ein Fehlverhalten oder eine weitergehende Vertragsverletzung des Verkäufers voraussetzen, in Ziffer VII geregelt sind. Dabei handelt es sich jedenfalls nicht um die nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden einzige rechtlich vertretbare Auslegung mit der Folge, dass – entgegen der Auffassung des Landgerichts – ein nicht behebbarer Zweifel und damit eine Unklarheit verbleibt, die gemäß § 350c II BGB zulasten des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – hier des Beklagten – geht.

Abgesehen von der schon angesprochenen Problematik, dass der Wortlaut der Regelung in Ziffer VI 1 eben auch Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängeln umfasst, und – entgegen der Auffassung des Landgerichts – auch die Begriffe der Überschriften „Sachmangel“ bzw. „Haftung“ alles andere als eine für eine Verbraucher klare Abgrenzung bieten, ist sowohl mit der Systematik als auch mit dem Interesse eines Verkäufers als Verwenders zumindest ebenso gut eine Auslegung vereinbar, wonach in Ziffer VI eine zeitliche Begrenzung der Ansprüche wegen Sachmängeln auch für Schadensersatzansprüche geregelt werden sollte – eine Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr wäre nach der gesetzlichen Regelung in § 475 BGB durchaus auch für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln zulässig, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber eben nur in den Grenzen des § 309 Nr. 7 lit. a und lit. b –, während Ziffer VII eine zusätzliche inhaltliche Beschränkung des Haftungsumfangs betrifft. Der Unterschied zwischen Ziffer VI und Ziffer VII würde dann lediglich darin bestehen, dass derjenige, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entworfen hat, im Rahmen der inhaltlichen Beschränkung die Regelung in § 309 Nr. 7 lit. a und lit. b BGB berücksichtigt hat und in Ziffer VI – möglicherweise in irrtümlicher Verkennung des Umstands, dass § 309 Nr. 7 BGB auch zeitliche Haftungsbeschränkungen durch Verkürzung der Verjährung betrifft – gerade nicht. Dieses Risiko geht aber zulasten des Verwenders und kann nicht durch eine verwenderfreundliche Auslegung korrigiert werden (i. E. ebenso BGH, Urt. v. 29.05.2013 – VIII ZR 174/12 Tz. 16).

c) Dem Kläger zu 1. stand gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB ein Recht zum Rücktritt vom dem am 03.03.2008 geschlossenen Kaufvertrag zu.

aa) Der streitgegenständliche Pkw VW Polo wies zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe am 31.03.2008 einen Mangel i. S. des § 434 BGB auf, weil der Kompressionsdruck des Motors an allen drei Zylindern, insbesondere am ersten und dritten Zylinder, bezogen auf die Herstellervorgaben unter der Verschleißgrenze lag und damit nicht der gewöhnlichen Beschaffenheit eines nach Alter und Laufleistung vergleichbaren VW Polo entsprach; darauf, ob zusätzlich ein Mangel im Airbagsystem vorliegt, kommt es nicht mehr entscheidend an.

aaa) Die Mangelhaftigkeit steht technisch aufgrund der nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen K in dessen Gutachten vom 11.10.2013, denen keine der Parteien entgegengetreten ist, zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Sachverständige hat seine Feststellungen auf Grundlage eigener Messungen im Ortstermin am 19.09.2013 getroffen. Er hat insbesondere auch nachvollziehbar erläutert, dass der Motor mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits am 31.03.2008 derart verschlissen gewesen sei, da für einen Verschleißzustand wie den vorliegenden die motorischen Betriebsbedingungen, beeinflusst durch Fahrzeugnutzung, Fahrweise, Pflegezustand und äußere Bedingungen der Fahrzeugnutzung, ausschlaggebend seien. Nichtbetriebszeiten oder die Nutzung über lediglich 70 Kilometer könnten den Verschleißzustand in dem gegenständlichen Zeitraum nicht verursacht haben.

bbb) Bei der danach nicht der üblichen und der Art nach von einem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit des streitgegenständlichen Pkw handelt sich auch rechtlich um einen Mangel i. S. des § 434 BGB. Die Parteien haben mit dem handschriftlich in den Kaufvertrag eingefügten Zusatz zum Zustand des Pkw insbesondere keine sogenannte negative Beschaffenheitsvereinbarung getroffen; bei dem Zusatz handelt es sich vielmehr um eine unzulässige Beschränkung der Gewährleistungsrechte des Käufers, auf die sich der Beklagte zu 2. gemäß § 475 I 1 und 2 BGB nicht berufen kann.

Insoweit ist nicht entscheidend, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Zusatz um eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Beklagten zu 2. oder um eine individualvertragliche Regelung handelt; auch individualvertraglich vereinbarte Beschränkungen der Käuferrechte sind gemäß § 475 BGB unzulässig (vgl. nur BGH, Urt. v. 13.07.2011 – VIII ZR 215/10 Tz. 30). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Beklagte zu 2. entsprechende Zusätze in allen Verträgen über Gebrauchtwagen oder – wie er selbst im Rahmen der Anhörung durch den Senat am 03.07.2013 bestätigt hat – nur „ab und an“ verwendet hat, wenn er der Meinung war, „dass in der Prognose damit gerechnet werden müsse, dass entsprechende Beschädigungen an dem Fahrzeug eintreten“.

Dem Beklagten zu 2. mag durchaus auch zu glauben sein, dass er – entgegen der Darstellung des Klägers zu 1. – den handschriftlichen Zusatz bereits vor und nicht erst nach der Unterzeichnung des Vertrages durch den Kläger zu 1. in den Vertragstext eingefügt hat.

Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger zu 1. den Zusatz als Regelung über einen – gemäß § 475 BGB unzulässigen – Gewährleistungsausschluss und nicht dahin verstehen konnte oder gar musste, dass damit die konkrete Beschaffenheit des von ihm zu erwerbenden Pkw als eine solche beschrieben werde, die nur geringeren Anforderungen entsprach, als denjenigen, die bei einem Pkw VW Polo vergleichbaren Alters und vergleichbarer Laufleistung üblicher Weise erwartet werden konnten.

Dafür spricht zunächst bereits, dass nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien im Termin am 03.07.2013 davon auszugehen ist, dass der Beklagte zu 2. den Klägern gegenüber die Aufnahme des Zusatzes in den Vertrag damit begründet hat, dass er dann keine Gewährleistung übernehmen müsse. Dass er diese Erklärung abgegeben haben könnte, hat der Beklagte zu 2. im Termin am 03.07.2013 jedenfalls nicht mehr ausgeschlossen und ist auch dem Vorhalt des Klägervertreters, er habe dies selbst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LG Neuruppin bestätigt, nicht entgegengetreten.

Der Kläger zu 1. hatte aber – auch dies ergibt sich nicht zuletzt aus den Anhörungen der Kläger und des Beklagten zu 2. im Termin am 03.07.2013 – darüber hinaus auch keinen Anlass anzunehmen, dass der streitgegenständliche Pkw … sich nicht in einem seinem Alter und seiner Laufleistung entsprechenden Zustand befinde. Der Beklagte zu 2. hat selbst angegeben, dass er bei der Probefahrt an dem Fahrzeug nichts festgestellt habe. Er hat insbesondere – angesprochen auf die in dem Zusatz aufgeführten Rostschäden und Defekte sämtlicher Bauteile – bekundet, an dem Fahrzeug selbst sei alles in Ordnung gewesen; hier sei es vor allem um die lange Laufleistung gegangen. Schließlich entsprach der Kaufpreis von 6.000 € nach dem beklagtenseits nicht bestrittenen Vortrag der Kläger dem Schwacke-Listenpreis für einen vergleichbaren Pkw. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Umstand schließen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Pkw um einen – vom Beklagten zu 2. so bezeichneten – „Exoten“ handelte. Selbst wenn für einen Fachmann bei einem Fahrzeug mit dem gegebenen Sonderzubehör … und der gegebenen Laufleistung damit zu rechnen gewesen sein mag, dass der Motor durch Vornutzer besonderer Beanspruchung und damit einem höheren Verschleiß unterlegen sein könnte, ändert dies nichts daran, dass der Kläger zu 1. als Laie den handschriftlichen Zusatz nicht dahin verstehen konnte, dass er damit das Risiko eines entsprechenden Verschleißes übernehmen sollte.

bb) Der Kläger zu 1. hat dem Beklagten zu 2. jedenfalls mit dem Schreiben vom 13.11.2009 – darauf, dass dieses an die GmbH gerichtet ist, kommt es für die Haftung des Beklagten zu 2. gemäß § 25 I HGB nicht an – ordnungsgemäß eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt.

cc) Wegen berechtigter Erwartung an eine ausreichende Motorleistung bei einem 6.000 € teuren, acht Jahre alten und 144.500 Kilometer gefahrenen Pkw VW Polo handelt es sich bei dem Mangel des Kompressionsdrucks auch nicht um einen unerheblichen Mangel.

2. a) Ist der Kläger zu 1. danach zu Recht von dem mit dem mit der S-GmbH am 03.03.2008 geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten, kann er vom Beklagten zu 2. … gemäß §§ 346 I, 348 BGB die Rückzahlung der unstreitig an die Beklagte zu 1. … gezahlten Nettoraten … in Höhe von insgesamt 1.881,22 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw verlangen …

3. Der durch beide Kläger gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Feststellungsantrag zu 1. ist ebenfalls gemäß § 256 ZPO zulässig. Da auch die Beklagte zu 1. das Bestehen des Rücktrittsrechts in Abrede stellt …, fehlt es insbesondere nicht an einem Feststellungsinteresse der Kläger.

Der Antrag ist gemäß § 359 I 1 BGB begründet.

Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass es sich bei dem zwischen dem Kläger zu 1. und der S-GmbH geschlossenen Kaufvertrag … und dem zwischen beiden Klägern und der Beklagten zu 1. … zustande gekommenen Darlehensvertrag um ein verbundenes Geschäft handelt. Infolge des … wirksamen Rücktritts des Klägers zu 1. von dem Kaufvertrag steht den Klägern gemäß § 359 I 1 BGB das Recht zu, die Leistungen aus dem Darlehensvertrag zu verweigern …

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