1. Der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeugs handelt regelmäßig grob fahrlässig i. S. von § 932 II BGB, wenn er sich vom Veräußerer nicht einmal die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) im Original vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Dieses Unterlassen schließt in der Regel einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug aus.
  2. Der Verkäufer (Gläubiger) kann wegen Zahlungsverzugs des Käufers (Schuldner) auch noch vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem die Kaufpreisschuld tituliert wurde. Denn er darf seinen titulierten Anspruch ohne Weiteres – auch nach Eintritt der Rechtskraft – vernichten, muss aber möglicherweise den Vollstreckungstitel an den Käufer herausgeben.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.12.2013 – 4 U 57/13

Sachverhalt: Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus eigenem Recht und als Prozessstandschafterin der R-GmbH (früher: F-GmbH), die Herausgabe zweier Omnibusse. Die Beklagte verlangt widerklagend unter anderem die Herausgabe der für diese Fahrzeuge ausgestellten Zulassungsbescheinigungen Teil II (Fahrzeugbriefe).

Die Klägerin überließ im Oktober 2010 einen in ihrem Eigentum stehende Omnibus und einen weiteren von ihr genutzten, im Eigentum der R-GmbH stehenden Omnibus der X-GmbH, deren Geschäftsführer A und E sind.

Die X-GmbH verkaufte vertreten durch E – die beiden Omnibusse mit schriftlichem Vertrag vom 28.10./​03.11.2010 für insgesamt 202.300 € brutto an die Beklagte. In dem Kaufvertrag heißt es unter anderem:

„4. Die Rechnungsstellung erfolgt am 03.01.2011. Eine Anzahlung in Höhe von 10.000 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer (11.900 €) ist sofort fällig. Der Restkaufpreis ist nach Eingang der Rechnung sofort zahlbar. Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgt durch Überweisung ….

5. Nach Eingang des Kaufpreises werden folgende Unterlagen übergeben: Kfz-Brief 1.

6. Beide Fahrzeuge wurden bereits am 28.10. an den Käufer übergeben.

7. Mit der Zahlung des Kaufpreises und Übergabe des Kfz-Briefs 1 gehen alle Rechte und Pflichten auf den Käufer über.

8. Die Fahrzeuge sind unfallfrei.

9. Die Fahrzeuge bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma X-GmbH.“

Daneben schloss die X-GmbH mit der Klägerin am 29.10.2010 bezüglich beider Omnibusse einen Nutzungsvertrag für den Zeitraum vom 01.11. bis zum 31.12.2010, der ihr das Recht gewährte, die Fahrzeuge unterzuvermieten.

Da die Omnibusse im Linienverkehr eingesetzt werden sollten, hatte die X-GmbH die Klägerin gebeten, die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II der Zulassungsstelle der Stadt S. zu übersenden und in dem Anschreiben an die Behörde zu vermerken, dass die Kfz-Briefe (Zulassungsbescheinigungen Teil II) an sie – die Klägerin – zurückgesendet werden sollen. Demgemäß erhielt die Klägerin von der Zulassungsstelle S. sowohl die alten Fahrzeugbriefe als auch die Zulassungsbescheinigungen Teil II zurück, in der nunmehr die Beklagte als Halterin eingetragen war.

Die Klägerin verkaufte den ihr gehörenden Omnibus mit Vertrag vom 27.01.2011 für 72.000 € netto (= 85.680 € brutto) an die X-GmbH. In dem Kaufvertrag heißt es unter anderem:

„5. Nach Eingang des Kaufpreises werden folgende Unterlagen übergeben: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).

6. Mit der Zahlung des Kaufpreises und Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) gehen alle Rechte und Pflichten auf den Käufer über.

7. Die Fahrzeuge sind unfallfrei.

8. Die Fahrzeuge bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma D-GmbH.“

Die R-GmbH verkaufte den ihr gehörenden Omnibus mit einem im Wesentlichen identischen Kaufvertrag ebenfalls an die X-GmbH. Auch hier betrug der Kaufpreis 72.000 € netto (= 85.680 € brutto).

Die X-GmbH, die von der Beklagten den vollständigen Kaufpreis erhalten hatte, blieb sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber der R-GmbH die Zahlung der vereinbarten Kaufpreise schuldig. Daraufhin erwirkten diese beim Landgericht O. (Klägerin) beziehungsweise beim Landgericht B. (R-GmbH) – mittlerweile rechtskräftige – Anerkenntnisurteile gegen die X-GmbH auf Zahlung des jeweils vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 85.680 €. Da auch nach Titulierung der Ansprüche keine Zahlungen erfolgten, erklärten die Klägerin und die R-GmbH schließlich mit Schreiben vom 13.05.2013 gegenüber der X-GmbH den Rücktritt von den Kaufverträgen vom 27.01.2011.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2011 forderte die Klägerin die Beklagte unter Berufung auf ihr Eigentum – erfolglos – zur Herausgabe eines Omnibusses auf. Die Beklagte verlangte ihrerseits von der Klägerin – ebenfalls ohne Erfolg – die Herausgabe der zu dem Fahrzeug gehörenden Zulassungsbescheinigungen Teil II. Nachdem die Kennzeichenschilder des streitgegenständlichen Omnibusse entwendet worden waren, wiederholte sie dieses Verlangen mit Schreiben vom 15.05.2011. Trotz einer zugleich angedrohten einstweiligen Verfügung lehnte es die Klägerin ab, die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Beklagte oder an die zuständige Zulassungsstelle herauszugeben.

Die Klägerin macht geltend, dass sie und die R-GmbH weiterhin Eigentümerinnen der streitgegenständlichen Omnibusse seien. Die X-GmbH sei zu keiner Zeit berechtigt gewesen, über das Eigentum an den Fahrzeugen zu verfügen. Die Beklagte habe das Eigentum an den Bussen auch nicht gutgläubig erworben, da sie es versäumt habe, sich von der X-GmbH die jeweilige Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen zu lassen. Einen Anspruch auf Herausgabe dieser Bescheinigungen habe die Beklagte folglich nicht.

Die Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt eingenommen, dass sie Eigentümerin der streitgegenständlichen Omnibusse geworden sei. Die Fahrzeuge seien ihr mit Wissen und Wollen der Klägerin verkauft worden, wie ihr der Geschäftsführer der X-GmbH mitgeteilt habe. Dafür spreche auch, dass die Klägerin die Zulassungsbescheinigungen Teil II der Zulassungsstelle in S. übersendet habe. Außerdem hätten die Klägerin und die R-GmbH selbst entsprechende Kaufverträge mit X-GmbH geschlossen, den danach jeweils geschuldeten Kaufpreis eingeklagt und Anerkenntnisurteile erwirkt. Jedenfalls habe sie, die Beklagte, die Fahrzeuge mangels grober Fahrlässigkeit gutgläubig erworben.

Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin die Herausgabe der beiden Omnibusse und den Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten begehrt hat, abgewiesen. Der Widerklage hat es stattgegeben und die Klägerin verurteilt, die zu den Fahrzeugen gehörenden Zulassungsbescheinigungen Teil II an die Beklagte herauszugeben. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte Eigentümerin der Omnibusse ist und dass ihr die Klägerin den Schaden ersetzen muss, der ihr dadurch entsteht, dass sie die Fahrzeuge seit dem 04.01.2011 nicht nutzen kann.

Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Klägerin, ihr erstinstanzliches Klagebegehren und das Ziel, die Abweisung der Widerklage zu erreichen, in vollem Umfang weiterverfolgt. Das erstinstanzliche Gericht – so hat die Klägerin geltend gemacht – sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie und die R-GmbH ihr jeweiliges Eigentum an den streitgegenständlichen Omnibussen verloren hätten. Sie beziehungsweise die R-GmbH habe die Veräußerung der Omnibusse an die Beklagte nie gemäß § 185 II BGB genehmigt. Die Zulassungsbescheinigungen Teil II habe sie, die Klägerin, der Zulassungsstelle in S. lediglich übersandt, um der Beklagten als Untermieterin zu ermöglichen, die Omnibusse im Linienverkehr einzusetzen. Die Beklagte habe beim Erwerb der streitgegenständlichen Busse grob fahrlässig gehandelt, weil sie sich von der X-GmbH die Zulassungsbescheinigungen Teil II nicht habe vorlegen lassen. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf ein abgeleitetes Besitzrecht berufen, da sie, die Klägerin, und die R-GmbH gegenüber der X-GmbH unter dem 13.05.2013 von den abgeschlossenen Kaufverträgen zurückgetreten seien. Mithin habe die Beklagte weder ein eigenes noch ein abgeleitetes Recht zum Besitz der streitgegenständlichen Omnibusse. Somit sei auch die Widerklage unbegründet.

Das Rechtsmittel hatte überwiegend Erfolg.

Aus den Gründen: II. … Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten aus eigenem Recht und als ermächtigte Prozessstandschafterin für die R-GmbH einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Omnibusse, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts O. vom 14.11.2011 (3 O 90/11)sowie der Rechte der R-GmbH aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts B. vom 01.12.2011 (12 O 270/11). Lediglich der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten … war abzuweisen.

Die Widerklageanträge sind unbegründet.

1 Herausgabe der der streitgegenständlichen Omnibusse gemäß § 985 BGB

Die Klägerin und die R-GmbH waren und sind Eigentümer der streitgegenständlichen Omnibusse, und die Beklagte hat kein Recht zum Besitz i. S. von § 986 I 1 BGB.

Die zwischen der X-GmbH und der Beklagten am 28.10./​03.11.2010 getroffene Vereinbarung hat nicht dazu geführt, dass die Klägerin und die R-GmbH ihr Eigentum an den Omnibussen verloren haben. Denn die darin getroffene dingliche Verfügung ist ihnen gegenüber nicht wirksam, da die X-GmbH als Nichtberechtigte ohne Einwilligung über das Eigentum verfügt hat (§ 185 I BGB).

1.1 Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die X-GmbH berechtigt war, über das Eigentum der Klägerin beziehungsweise der R-GmbH zu verfügen. Der von der Beklagten benannte Zeuge E, der ausschließlich die Gespräche mit der Geschäftsführerin der Klägerin geführt hat, konnte nicht bestätigen, dass diese damit einverstanden war, dass die X-GmbH vor ihrem eigenen Eigentumserwerb bereits eine wirksame Verfügung über das Eigentum der Klägerin und der R-GmbH treffen durfte. Er hat in seinen widersprüchlichen Angaben unter anderem Folgendes bekundet:

„Es war mit der Klägerin vereinbart, dass wir zunächst mieten würden, um die Omnibusse weiterzuvermieten. Im neuen Jahr sollten wir die Fahrzeuge dann ankaufen, um sie unsererseits an unsere Mieter weiterverkaufen zu können. In dieser Reihenfolge sollte das Geschäft abgewickelt werden. Ich kann ja nicht zuerst eine Sache verkaufen und dann erst kaufen.“

Dies belegt, dass die X-GmbH nur über eigenes Eigentum und nicht über fremdes Eigentum verfügen wollte und durfte. Daher hat die X-GmbH in dem Vertrag mit der Beklagten – wahrheitswidrig – erklärt, dass sie Eigentümerin der Omnibusse sei.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge E nach Vorhalt des von ihm unterschrieben Kaufvertrags zwischen der X-GmbH und der Beklagten vom 28.10./​03.11.2010 seine Aussage dahin gehend korrigierte, dass er die Busse zuerst in B. gekauft habe, um sie an die Beklagte weiterzuverkaufen. Er sei sich sicher, dass er sich im ersten Gespräch mit der Geschäftsführerin der Klägerin über den Verkauf der Omnibusse an seine Firma einig gewesen sei. Denn eine etwaige schuldrechtliche Einigung über die Veräußerung einer Sache führt noch nicht dazu, dass der Käufer bereits vor Erhalt eigenen Eigentums an der Sache über fremdes Eigentum verfügen darf. Der Aussage des Zeugen ist auch nicht zu entnehmen, dass bereits im ersten Gespräch das Eigentum an den Omnibussen an die X-GmbH übertragen wurde. Gegen eine solche Übertragung des Eigentums ohne Zahlung und Sicherheit für den Kaufpreis spricht die allgemeine Praxis im Wirtschaftsleben und die spätere vertragliche Gestaltung zwischen der Klägerin/​R-GmbH und der X-GmbH vom 27.01.2011. Die Klägerin und die R-GmbH wollten ihr Eigentum erst dann verlieren, wenn der Kaufpreis an sie bezahlt ist. Daher hatte sich die Verkäuferseite die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises vorbehalten (§ 449 I BGB).

1.2 Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt auch keine nachträgliche Genehmigung der von der X-GmbH getroffenen Verfügung über das Eigentum vor. Eine solche nachträgliche Genehmigung ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Klägerin und die R-GmbH den mit der X-GmbH vereinbarten Kaufpreis eingeklagt und entsprechende Anerkenntnisurteile erwirkt haben. Denn eine nachträgliche Genehmigung durch die Verkäuferseite hätte nur dann vorgelegen, wenn die Klägerin und die R-GmbH den von der Beklagten an die X-GmbH gezahlten Kaufpreis gemäß § 816 I 1, II BGB herausverlangt beziehungsweise eingeklagt hätten (vgl. Palandt/​Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 185 Rn. 10; Palandt/Sprau, ibd., § 816 Rn. 9 m. w. Nachw.). Dies war nicht der Fall, da die Klägerin und die R-GmbH vor dem Landgericht O. beziehungsweise dem Landgericht B. ausschließlich den von ihnen mit der X-GmbH vereinbarten Kaufpreis eingeklagten haben.

1.3 Die Beklagte hat das Eigentum an den streitgegenständlichen Omnibussen auch nicht gutgläubig gemäß § 929 Satz 1, 932 I 1, II BGB beziehungsweise § 366 HGB erworben. Denn die Beklagte war im Zeitpunkt des Erwerbs nicht in gutem Glauben.

Ein Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört beziehungsweise er hierüber als Kaufmann keine Verfügungsbefugnis hat. Hier war die Beklagte grob fahrlässig, da sie sich beim Erwerb der Omnibusse von der X-GmbH die Zulassungsbescheinigungen Teil II nicht hat im Original vorlegen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 02.07.1992 – IX ZR 274/91, BGHZ 119, 75, 92 f.; Ur­t. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, NJW 1975, 735, 736; Reinking/​Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 2250 m. w. Nachw.).

Soweit sich die Beklagte für die fehlende Notwendigkeit der Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II auf eine Fundstelle bei Reinking/​Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 2250, und die dort zitierte Entscheidung des LG Darmstadt (Urt. v. 30.08.2001 – 8 O 490/00, NJW-RR 2002, 417) beruft, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Bewertung. Denn die Entscheidung des LG Darmstadt betrifft eine besondere Fallgestaltung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines zuvor geleasten Fahrzeugs.

1.4 Die Beklagte hat auch kein Recht zum Besitz gemäß § 986 I 1 BGB. Ein eigenes Besitzrecht gegenüber der Klägerin bestand zu keinem Zeitpunkt. Auch auf ein abgeleitetes Besitzrecht kann sich die Beklagte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr berufen. Aufgrund der zwischen der Klägerin beziehungsweise der R-GmbH und der X-GmbH abgeschlossenen Verträge und deren Vertrag mit der Beklagten bestand ursprünglich ein abgeleitetes Recht zum Besitz, das aber infolge des von der Klägerin beziehungsweise der R-GmbH mit Schreiben vom 13.05.2013 gegenüber der X-GmbH erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag in Wegfall geriet.

Die Klägerin und die R-GmbH waren auch noch nach Rechtskraft der von ihnen gegen die X-GmbH erwirkten Anerkenntnisurteile zu einem solchen Rücktritt wegen Zahlungsverzuges berechtigt. Denn ein Gläubiger kann auch noch nach Titulierung der eingeklagten Forderung von dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag zurücktreten. Er darf seinen titulierten Anspruch ohne Weiteres vernichten. Er hat allenfalls den Vollstreckungstitel an den Schuldner herauszugeben (vgl. Staudinger/​Kaiser, BGB, Neubearb. 2011, § 349 Rn. 42).

Der Rücktritt hat zur Folge, dass die Leistungspflichten aus dem Vertrag ex nunc entfallen (vgl. Staudinger/​Kaiser, a. a. O., § 346 Rn. 4). Daher hat die X-GmbH und damit auch die Beklagte gegenüber der Klägerin kein Recht zum Besitz an den streitgegenständlichen Fahrzeugen.

1.5 Auch die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 05.12.2013 geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung der Eigentumslage an den Omnibussen.

1.6 Da die Klägerin selbst die Herausgabe der Omnibusse nur Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den Anerkenntnisurteilen begehrt, war antragsgemäß zu tenorieren (§ 308 I ZPO).

2 Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist nicht begründet, da die Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung der jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Herausgabe an die Klägerin nicht im Verzug war.

3 Aufgrund der vorangehenden Ausführungen unter 1 waren die Widerklageanträge zu 2 a, zu 2 b, zu 3 und zu 4 abzuweisen.

4 Auch der Widerklagantrag zu 5 ist unbegründet, da die Beklagte als Nichteigentümerin gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Herausgabe der Fahrzeugpapiere hat. Ein eigener schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der Klägerin auf Herausgabe bestand nicht. Allenfalls hätte die X-GmbH aufgrund ihrer Kaufverträge mit der Klägerin und der R-GmbH einen solchen Anspruch geltend machen können. Dass ein solcher Anspruch an sie abgetreten wurde, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Im Übrigen hätten die Klägerin und die R-GmbH einem solchen Begehren ein Zurückbehaltungsrecht wegen Nichtzahlung des Kaufpreises entgegenhalten können. …

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