1. Mit dem Hinweis „TÜV neu“ erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens zum einen, dass das Fahrzeug erfolgreich einer Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) unterzogen wurde. Zum anderen beschreibt der Hinweis – jedenfalls in gewissem Umfang – den technischen Zustand des Fahrzeugs: „TÜV neu“ heißt für einen Kaufinteressenten, dass entweder bei der Hauptuntersuchung keine erheblichen Mängel festgestellt oder festgestellte Mängel vom Verkäufer beseitigt wurden.
  2. Bei der Versteigerung von Gebrauchtfahrzeugen auf eBay kommt, wenn die Versteigerung zu Ende geführt wird, zwar ohne weiteres Zutun ein verbindlicher Kaufvertrag zustande. Wird jedoch – wie in der Praxis häufig – nach dem Ende der Versteigerung gleichwohl ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen, etwa weil die Parteien bestimmte Bedingungen oder Klarstellungen festhalten wollen, so ist in der Regel anzunehmen, dass für diesen Vertrag das eBay-Angebot auch dann maßgeblich sein soll, wenn es dort nicht mehr ausdrücklich erwähnt wird. Nichts anderes kann für das Weiterwirken des Angebots gelten, wenn der schriftliche Kaufvertrag nach einem (vorzeitigen) Abbruch der Internetauktion geschlossen wird.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2014 – 9 U 233/12

Sachverhalt: Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs.

Im August 2011 bot der Beklagte ein amerikanisches Pickup-Fahrzeug, einen Chevrolet Avalanche, auf der Internetplattform eBay zum Kauf gegen Höchstgebot an. Er hatte einen Mindestpreis von 12.700 € festgesetzt; die Dauer der Versteigerung war auf zehn Tage angesetzt. Der Beklagte hatte seinem Angebot bei eBay verschiedene Fotos von dem Fahrzeug und eine ausführliche Beschreibung beigefügt. In dieser Beschreibung hieß es unter anderem:

„… Gegenstand dieser Auktion ist ein ehrlicher Chevrolet Avalanche Z71 Pickup … BJ 2002, fast fünf Jahre in meinem Besitz … Tachostand 78.321 Miles, TÜV & AU neu (April) …“

Es folgte eine ausführliche Beschreibung von Ausstattungsdetails. Außerdem wurden im Angebot des Beklagten kleinere Mängel wie folgt beschrieben:

„Die Ledersitzfläche hat hinten auf der Beifahrerseite ein kleines Loch! Sollte also mal von einem Aufbereiter bearbeitet werden. Die kleinen Steinschläge, die leider bei so einem Riesen nicht ausbleiben, können von jedem Lackdoktor für kleines Geld beseitigt werden. Der Außenspiegel an der Beifahrerseite ist beim Einklappen aus der Feder gesprungen, habe einen neuen gekauft, müsste nächste Woche geliefert werden.“

Der Kläger hatte Interesse an dem Fahrzeug und nahm Kontakt zu dem Beklagten auf. Telefonisch und per E-Mail einigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 13.000 € erwerben sollte, wobei die Einzelheiten dieser Absprachen streitig sind. Aufgrund der Vereinbarung mit dem Kläger beendete der Beklagte die eBay-Auktion am 20.08.2011 vorzeitig.

Am 22.08.2011 wurde das Fahrzeug dem Kläger absprachegemäß gebracht. Die Parteien unterzeichneten einen vom Beklagten vorbereiteten schriftlichen Kaufvertrag (ADAC-Formular 2010). Darin war ein formularmäßiger „Ausschluss der Sachmängelhaftung“ vereinbart. In der Rubrik „Zusatzausstattung bzw. folgendes Zubehör“ wurde handschriftlich eingetragen: „Siehe eBay-Auktion!“ Der Kläger übergab dem für den Beklagten auftretenden Dritten, der ihm das Fahrzeug gebracht hatte, nur 12.500 €, weil bei der Fahrzeugübergabe ein Defekt der Klimaanlage festgestellt worden war. Diesen sollte der Kläger auf eigene Kosten beheben lassen und anschließend den Rest des vereinbarten Kaufpreises abzüglich der Reparaturkosten zahlen. Mit dem Fahrzeug erhielt der Kläger auch verschiedene Papiere, unter anderem einen TÜV-Bericht über eine Hauptuntersuchung vom 23.05.2011. In diesem Bericht wurden „geringe Mängel“ festgestellt, die wie folgt bezeichnet waren: „Korrosion sonst tragende Teile – schwächt bei Nichtbehandlung die tragende Struktur“. Der Bericht weist zudem darauf hin, dass Halter und Fahrer für die unverzügliche Beseitigung aller Mängel verantwortlich sind. Die im TÜV-Bericht festgestellte Korrosion wurde vom Beklagten vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger am 22.08.2011 nicht beseitigt. Zwischen den Parteien ist streitig, zu welchem Zeitpunkt der Kläger vom Inhalt des TÜV-Berichts Kenntnis genommen hat.

In der Folgezeit rügte der Kläger gegenüber dem Beklagten verschiedene Mängel des Fahrzeugs und verlangte deren Beseitigung. Insbesondere verlangte er die Beseitigung der im TÜV-Bericht genannten Korrosion an tragenden Teilen des Fahrzeugs. Mit Schreiben vom 31.10.2011 und vom 15.12.2011 setzte die Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten zur Mangelbeseitigung Fristen. Nachdem der Beklagte auf die Schreiben nicht reagiert hatte, ließ der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2012 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (869 €) und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 2.451,25 € verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe keine Gewährleistungsansprüche, da im schriftlichen Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sei. Ein arglistiges Verhalten des Beklagten sei nicht festzustellen, denn der Kläger habe vor Abschluss des Kaufvertrags genügend Gelegenheit gehabt, sich über den Zustand des Fahrzeugs bei einer Probefahrt zu vergewissern. Die Berufung des Klägers hatte überwiegend Erfolg.

Aus den Gründen: II. … Der Kläger war zum Rücktritt vom Kaufvertrag … berechtigt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Beklagten zur Rückabwicklung.

1. Die Verpflichtung des Beklagten zur Rückabwicklung des Kaufvertrages ergibt sich aus §§ 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB. Nach erfolgloser Fristsetzung in den vorgerichtlichen Schreiben vom 31.10.2011 und vom 15.12.2011 war der Kläger zum Rücktritt berechtigt. Denn das Fahrzeug war mangelhaft, da es zum Zeitpunkt der Übergabe nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hatte (§ 434 I 1 BGB).

a) Der Beklagte hat mit dem Hinweis „TÜV & AU neu (April)“ zur Beschreibung des Fahrzeugs auf eBay eine verbindliche Willenserklärung zur Beschaffenheit des angebotenen Pickup abgegeben.

aa) Die Bedeutung einer Fahrzeugbeschreibung auf eBay ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln. Mit dem Hinweis „TÜV & AU neu (April)“ wird zum einen beschrieben, dass das Fahrzeug erst kurze Zeit vor dem Angebot die TÜV-Untersuchung erfolgreich bestanden hat. Bei einem Angebot im August 2007 bedeutet das für den Interessenten, dass er weiß, dass er das Fahrzeug bei einem Erwerb mindestens bis April 2009 ohne neue TÜV-Untersuchung fahren kann. Zum anderen ist die Formulierung „TÜV neu“ jedenfalls in gewissem Umfang im Sinne einer Beschreibung des technischen Zustands des Fahrzeugs zu verstehen. Die TÜV-Untersuchung dient der Feststellung technischer Mängel, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können. „TÜV neu“ heißt für einen Kaufinteressenten daher, dass entweder bei der TÜV-Untersuchung keine erheblichen Mängel festgestellt wurden (denn sonst wäre die TÜV-Plakette nicht vergeben worden), oder dass vom TÜV festgestellte erhebliche Mängel vom Verkäufer beseitigt wurden. Dass der Verkäufer vom TÜV ausdrücklich festgestellte erhebliche Mängel nicht beseitigt hat, obwohl er vom TÜV zur „unverzüglichen Beseitigung aller Mängel“ aufgefordert wurde, ist bei einer Fahrzeugbeschreibung „TÜV & AU neu (April)“ nicht zu erwarten. Maßgeblich für die Auslegung ist der Empfängerhorizont von Interessenten, an welche die Beschreibung auf eBay gerichtet ist. „TÜV neu“ wird – unter Umständen mit verschiedenen Zusätzen – beim Verkauf von Gebrauchtwagen in der Praxis oft zur Konkretisierung des Angebots verwendet. Aus der Sicht des Kaufinteressenten soll damit auf bestimmte Vorteile des Angebots hingewiesen werden. Wenn – wie vorliegend – die TÜV-Untersuchung kurze Zeit vor dem Angebot durchgeführt würde, bedeutet der Hinweis für den Interessenten, dass er im Falle eines Kaufes in absehbarer Zeit keine Investitionen tätigen muss, um die TÜV-Plakette zu erhalten. „TÜV neu“ wird vom Interessenten dahin gehend verstanden, dass in der Regel der TÜV nichts festgestellt hat, was einer Erteilung der TÜV-Plakette entgegengestanden hätte. Wenn – wie im vorliegenden Fall – der TÜV bei der Untersuchung den Verkäufer zur unverzüglichen Beseitigung bestimmter Mängel aufgefordert hat, kann „TÜV neu“ nur bedeuten, dass sich der Käufer darum nicht kümmern muss, weil der Verkäufer diesen vom TÜV auferlegten Pflichten bereits nachgekommen ist.

Die vom Beklagten zitierten Entscheidungen anderer Gerichte zu der Klausel „TÜV neu“ stehen der Auslegung des Senats nicht entgegen. In der Rechtsprechung werden unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, ob und inwieweit der Hinweis „TÜV neu“ gleichzeitig eine eigene Erklärung des Verkäufers zur Verkehrssicherheit des Fahrzeugs enthält, oder ob der Hinweis lediglich – ohne eigene Erklärungen zur Beschaffenheit – die Feststellungen des TÜV bei einer Untersuchung wiedergeben soll (vgl. mit teilweise unterschiedlichen Tendenzen die Entscheidungen OLG München, Urt. v. 19.10.1990 – 21 U 6283/90, juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.08.1991 – 9 U 60/90, VersR 1993, 192; OLG Köln, Urt. v. 11.12.1996 – 11 U 114/96, OLGR 1997, 172; Urt. v. 15.06.1998 – 19 U 260/97, VersR 2000, 246.) In der Rechtsprechung wird dabei zum Teil die Auffassung vertreten, „TÜV neu“ bedeute nur, dass der TÜV keine sicherheitsrelevanten Mängel festgestellt hat, nicht jedoch, dass diese Feststellung des TÜV auch zutreffend war (so OLG München, Urt. v. 19.10.1990 – 21 U 6283/90, juris; anders OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.08.1991 – 9 U 60/90, VersR 1993, 192). Um diese Problematik geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Vorliegend geht es darum, dass „TÜV neu“ aus der Sicht des Käufers – mindestens – bedeutet, dass der TÜV bei der angegebenen Untersuchung keine sicherheitsrelevanten Mängel festgestellt hat bzw. dass der Verkäufer seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Beseitigung vom TÜV festgestellter Mängel nachgekommen ist (s. oben).

bb) Der Hinweis „TÜV & AU neu“ auf eBay ist nicht nur eine unverbindliche Fahrzeugbeschreibung, sondern eine Willenserklärung zur Beschaffenheit des angebotenen Fahrzeugs i. S. von § 434 I 1 BGB. Dies ergibt sich zum einen aus dem Charakter der Angebotsbeschreibungen auf eBay und zum anderen aus den konkreten Formulierungen im Angebot des Beklagten. Die Versteigerung eines Fahrzeugs auf eBay läuft in der Regel so ab, dass das Angebot auf eBay die einzige Grundlage – und die einzige Information – für den Kaufinteressenten ist, der ein bestimmtes Gebot abgibt. Das Angebot auf eBay und das Gebot des Meistbietenden führen beim Ablauf der Versteigerungsfrist zum Zustandekommen eines verbindlichen Kaufvertrags. Dem Käufer stehen dabei in der Regel für seine Entscheidung keine anderen Informationen zur Verfügung als Daten, Lichtbilder und Fahrzeugbeschreibung des Verkäufers bei eBay. Das bedeutet, dass der Fahrzeugbeschreibung im Angebot auf eBay erhebliche Bedeutung für die Entscheidung des Käufers zukommt; dieser muss sich für seine Entscheidung auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers verlassen können. Fahrzeugbeschreibungen des Verkäufers im Rahmen einer Auktion bei eBay sind daher in der Regel im Sinne verbindlicher Willenserklärungen gemäß § 434 I 1 BGB zu verstehen, wenn nicht der Verkäufer ausdrücklich bei seinen Angaben auf die Unverbindlichkeit hinweist (vgl. zu Beschaffenheitsvereinbarungen durch Erklärungen in Angeboten auf eBay: BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, juris Rn. 27 ff.; Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, juris Rn. 14 ff.; KG, Urt. v. 17.06.2011 – 7 U 179/10, NJW-RR 2012, 290; OLG Schleswig, Urt. v. 15.03.2012 –  5 U 103/11, DAR 2012, 581; OLG Köln, Beschl. v. 28.03.2011 – 3 U 174/10, juris).

Soweit der Beklagtenvertreter Entscheidungen des BGH zitiert, in welchem die Beschreibung des Kaufgegenstands keinen verbindlichen Charakter i. S. von § 434 I 1 BGB haben sollte (BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517; Beschl. v. 02.11.2010 – VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520), handelt es sich um Fälle, in denen es nicht um Angebote auf eBay, mit den dort zu berücksichtigenden Besonderheiten (s. oben), ging.

Für einen verbindlichen Charakter der Angebotsbeschreibung des Beklagten sprechen zudem die weiteren Ausführungen in dem Angebot. Es handelt sich um eine ausführliche verbale Fahrzeugbeschreibung, insbesondere zu den Ausstattungsmerkmalen des Fahrzeugs, aber auch zu kleineren Mängeln. Der Beklagte hat auf ein Loch in der Ledersitzfläche, auf Steinschlagschäden und einen defekten Außenspiegel hingewiesen. In der Überschrift des Angebots ist die Rede von einem „ehrlichen Chevrolet Avalanche Z71 Pickup“. Es handelt sich bei diesen Formulierungen um zusätzliche Hinweise für einen Interessenten, dass der Verkäufer das Fahrzeug in allen für den Käufer wesentlichen Punkten beschreiben wollte. Wenn der Beklagte auf Kleinstmängel (Loch in der Ledersitzfläche, Steinschlagschäden und defekter Außenspiegel) hinweist, dann kann der Käufer nicht damit rechnen, dass bei der Erklärung „TÜV neu“ vom TÜV schriftlich festgestellte und dem Verkäufer bekannte, sicherheitsrelevante Mängel (Rost) nicht angegeben werden.

b) Im vorliegenden Fall wurde der Kaufvertrag zwischen den Parteien allerdings nicht unmittelbar aufgrund des Angebots bei eBay abgeschlossen. Vielmehr kam es zu einem schrifltichen Kaufvertrag, nachdem der Beklagte – nach beiderseitigem telefonischen Kontakt – die Auktion bei eBay abgebrochen hatte.

Der schriftliche Kaufvertrag ändert allerdings nichts daran, dass die Angebotsbeschreibung des Beklagten auf eBay „TÜV & AU neu (April)“ Teil des Kaufvertrags im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung geworden ist. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Parteien – wie der Kläger geltend macht – bereits kurz vor dem schriftlichen Vertrag einen (verbindlichen) Kaufvertrag per Telefon und E-Mail abgeschlossen haben; ein solcher vorheriger Kaufvertrag wäre durch den schriftlichen Vertrag überholt. Grundlage des schriftlichen Vertrags war das vorherige Angebot des Beklagten auf eBay. Maßgeblich für die Kaufentscheidung des Klägers war die Fahrzeugbeschreibung, die der Kläger aus dem Internet kannte. Die Parteien hatten im Kaufvertragsformular bei den „Angaben des Verkäufers“ für die „Zusatzausstattung bzw. folgendes Zubehör“ ausdrücklich auf die eBay-Auktion hingewiesen. Der schriftliche Kaufvertrag ist mithin dahin gehend auszulegen, dass die Beschreibung im Angebot auf eBay – einschließlich der verbindlichen Erklärung zur Beschaffenheit i. S. von § 434 I 1 BGB – maßgeblich sein sollte.

Bei der Versteigerung von Gebrauchtfahrzeugen auf eBay kommt ein verbindlicher Kaufvertrag – wenn die Versteigerung zu Ende geführt wird – zwar schon durch den Mechanismus der Versteigerung zustande, ohne dass nach Abschluss der Versteigerung noch ein zusätzlicher Vertrag abgeschlossen werden müsste. In der Praxis wird jedoch nicht selten so verfahren, dass auch nach einer – bereits verbindlichen – Versteigerung ein schriftlicher Kaufvertrag über das Gebrauchtfahrzeug abgeschlossen wird, weil die Parteien bestimmte Bedingungen oder Klarstellungen in dem Vertrag festhalten wollen. In derartigen Fällen ist in der Regel davon auszugehen, dass das Angebot auf eBay – und die damit verbundene Beschaffenheitsvereinbarung – für den anschließend abgeschlossenen schriftlichen Vertrag auch dann maßgeblich sein soll, wenn keine ausdrückliche Erwähnung im Kaufvertrag mehr erfolgt, da die Parteien in der Regel von der Verbindlichkeit des Angebots ausgehen. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass das Angebot auf eBay in der Regel auch ohne ausdrückliche Erwähnung im anschließenden schriftlichen Vertrag den Charakter einer Beschaffenheitsvereinbarung haben soll (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, juris Rn. 14 ff.; KG, Urt. v. 17.06.2011 – 7 U 179/10, NJW-RR 2012, 290; OLG Schleswig, Urt. v. 15.03.2012 – 5 U 103/11, DAR 2012, 581; OLG Köln, Beschl. v. 28.03.2011 – 3 U 174/10, DAR 2011, 260.) Wenn – wie vorliegend – der schriftliche Kaufvertrag nach einem Abbruch der Internetauktion abgeschlossen wird, kann für das Weiterwirken des Angebots im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung nichts anderes gelten als in den zitierten Fällen. Denn auch vorliegend war das Internetangebot nach den Umständen des Falles aus der Sicht beider Parteien maßgeblich für den schriftlichen Vertrag. Eine andere Auslegung des Kaufvertrags käme nur dann in Betracht, wenn die Parteien im schriftlichen Vertrag von der Fahrzeugbeschreibung auf eBay insgesamt oder in bestimmten Einzelpunkten Abstand genommen hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Aus dem schriftlichen Kaufvertrag ergibt sich keine Änderung oder Relativierung der Beschreibung „TÜV neu“.

c) Der formularmäßige Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag steht den Wirkungen der Beschaffenheitsvereinbarung nicht entgegen. Ein Gewährleistungsausschluss in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag ist generell dahin gehend zu verstehen, dass dieser solche Eigenschaften des Fahrzeugs nicht betreffen soll, die Gegenstand einer gleichzeitigen Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag sind. Eine andere Auslegung würde dem in der Beschaffenheitsvereinbarung zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien widersprechen (vgl. zur begrenzten Wirkung eines Gewährleistungsausschlusses bei einer gleichzeitigen Beschaffenheitsvereinbarung: BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346; Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, juris Rn. 19)

d) Das Fahrzeug war mangelhaft, da es bei Übergabe nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprach. Das Fahrzeug wies Korrosion an tragenden Teilen auf, die bei Nichtbehandlung die tragende Struktur schwächen konnten. Korrosion an tragenden Teilen ist grundsätzlich ein wesentlicher Mangel, da es sich um einen für die Verkehrssicherheit relevanten Umstand handelt. Den im TÜV-Protokoll vom 23.05.2011 angegebenen Mangel hat der Kläger bis zur Übergabe nicht beseitigt. Das Bestehen dieses Mangels ist unstreitig. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Feststellungen des TÜV (Korrosion an tragenden Teilen) zutreffend waren. Ebenso ist außer Streit, dass der Beklagte bis zur Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger keine Maßnahmen zur Beseitigung dieses Mangels getroffen hat. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit an dem Fahrzeug bei Übergabe – oder zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – noch weitere Korrosionsschäden vorhanden waren, die nicht Gegenstand der Feststellungen im TÜV-Bericht waren.

e) Da der Gewährleistungsausschluss die Haftung des Beklagten für die vereinbarte Beschaffenheit nicht betrifft (s. oben), kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, ob der Kläger arglistig gehandelt hat.

Eine Haftung des Beklagten wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der Kläger den Mangel bei Vertragsschluss gekannt hätte oder wenn er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben wäre (§ 442 I BGB). Dies war jedoch nicht der Fall. Die Beweislast für eine positive Kenntnis des Käufers vom Mangel obliegt dem Verkäufer (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl. [2014], § 442 Rn. 6). Eine Kenntnis des Klägers wäre nur dann anzunehmen, wenn er vor Abschluss des Vertrages nicht nur den TÜV-Bericht ausgehändigt erhalten hätte, sondern wenn er die Feststellungen in diesem Bericht vor Vertragsschluss auch zur Kenntnis genommen hätte. Dies hat der Beklagte im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. Am Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man den abweichend formulierten Sachvortrag im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 28.06.2012 … heranzieht. Denn für die Behauptung, dem Kläger sei die Korrosion bei Abschluss des Vertrages „bekannt“ gewesen, hat der Beklagte keinen Beweis angetreten. Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis (§ 442 I 2 BGB) kann der Senat nicht feststellen. Ob es für den Kläger zweckmäßig gewesen wäre, das Fahrzeug vor Vertragsschluss einer technischen Untersuchung zu unterziehen, ist ohne Bedeutung. Denn es gehört zum Wesen einer Beschaffenheitsangabe des Verkäufers, dass der Käufer diesen Angaben vertrauen darf. Es war daher keinesfalls grob fahrlässig, dass der Kläger auf die Beschreibung „TÜV neu“ ohne eigene Prüfung vor Vertragsschluss vertraut hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es heute vielfach üblich ist, Gebrauchtwagen auf dem privaten Markt ohne eingehende technische Prüfungen zu verkaufen. Anders wären insbesondere auch Versteigerungen auf eBay nicht denkbar.

f)  Da nach dem unstreitigen Sachverhalt ein erheblicher Mangel vorhanden war, der den Kläger zum Rücktritt berechtigte (Korrosion an tragenden Teilen), kommt es nicht darauf an, ob auch die anderen – streitigen – Mängel (Spiel der Lenkung und durchgerosteter Auspuff) den Rücktritt rechtfertigen konnten.

2. Nach dem Rücktritt des Klägers ist der Beklagte gemäß § 346 I BGB zur Zahlung von 10.794,14 € nebst Zinsen verpflichtet, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs …

PDF erstellen