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Kategorie: Gebrauchtwagen

Intransparente Garantiebedingungen: Mercedes-Benz Garantie-Paket MB-100

  1. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (hier: Garantiebedingungen einer Neuwagen-Anschlussgarantie) Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist; vielmehr muss die Regelung auch im Kontext mit den übrigen Regelungen des Klauselwerks verständlich sein. Erforderlich ist ferner, dass zusammengehörende Regelungen im Zusammenhang aufgeführt werden oder der Zusammenhang in anderer Weise, etwa durch Bezugnahme auf konkrete Klauseln, deutlich gemacht wird. Der Vertragspartner soll seine Rechte möglichst klar und einfach feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Vertragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung irrezuführen, verstößt danach gegen das Transparenzgebot (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.02.2016 – VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 31 m. w. Nachw.).
  2. Bei der Beurteilung, ob eine Bestimmung in Garantiebedingungen (hier: der Neuwagen-Anschlussgarantie MB-100 von Mercedes-Benz) den Anforderungen des Transparenzgebots genügt oder ob sie intransparent und deshalb gemäß § 307 I 2 BGB unwirksam ist, ist auch zu berücksichtigen, mit welcher Motivation eine bestimmte Gestalung gewählt wurde. Hat der Verwender eine bestimmte formale oder inhaltliche Gestaltung ersichtlich mit dem Ziel gewählt, Einschränkungen der von ihm zu erbringenden Leistungen unauffällig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu „verstecken“, führt dies bereits für sich genommen zur Unwirksamkeit der entsprechenden Klauseln.
  3. Die Garantiebedingungen der Neuwagen-Anschlussgarantie MB-100 von Mercedes-Benz sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot insoweit gemäß § 307 I 2 BGB unwirksam, als sie hinsichtlich der Materialkosten einen „Selbstbehalt“ des Garantienehmers auch für den Fall vorsehen, dass eine „Reparatur beim Garantiegeber“ erfolgt. Denn die Regelung, dass der Garantienehmer in Abhängigkeit von der Laufleistung seines Fahrzeugs einen Teil der Materialkosten gegebenenfalls auch dann selbst tragen muss, wenn keine „Fremdreparatur“ erfolgt, findet sich ohne erkennbaren Grund nicht in § 1 der Garantiebedingungen, obwohl dieser den „Inhalt der Garantie“ betrifft. Sie ergibt sich vielmehr nur aus einem unklaren Verweis auf § 6 der Garantiebedingungen.

AG Wesel, Urteil vom 29.10.2019 – 4 C 75/19

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Fehlender zweiter Fahrzeugschlüssel als Sachmangel (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB) eines Gebrauchtwagens

Zwar liegt in der Regel ein Mangel im Sinne von § 434 I 2 Nr. 2 BGB vor, wenn ein Gebrauchtwagen dem Käufer nur mit einem Fahrzeugschlüssel übergeben wird, obwohl bei der Erstauslieferung dieses Fahrzeugs zwei Fahrzeugschlüssel vorhanden waren. Die Parteien des Kaufvertrags können indes verbindlich vereinbaren (§ 434 I 1 BGB), dass der Käufer nur einen Fahrzeugschlüssel erhält.

AG Brandenburg, Urteil vom 25.10.2019 – 31 C 94/18

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Arglistige Täuschung über die Neuwageneigenschaft eines Pkw mit Tageszulassung

  1. Hat ein Kfz-Käufer den Kaufpreis für das Fahrzeug über ein Darlehen finanziert und den – mit dem Darlehensvertrag verbundenen – Kaufvertrag wirksam angefochten, so kann er die (weitere) Rückzahlung des Darlehens gemäß § 359 I 1 BGB verweigern und die bereits gezahlten Darlehensraten vom Darlehensgeber zurückverlangen (§ 813 I, § 812 I 1 Fall 1 BGB).
  2. Ein Kfz-Händler, der ein Fahrzeug als Neuwagen verkauft, muss sich – notfalls durch eine Nachfrage beim Fahrzeughersteller – davon vergewissern, dass das Fahrzeug fabrikneu ist, dass also zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen. Der Händler darf sich nicht darauf verlassen, dass der Hersteller das Fahrzeug unmittelbar nach der Produktion an ihn ausgeliefert haben werde.

OLG Dresden, Urteil vom 18.10.2019 – 9 U 841/19
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 15.06.2021 – XI ZR 568/19)

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Leistungssteigerung mittels Tuningbox als unbehebbarer Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  1. Ein Gebrauchtwagen, bei dem eine – hier mittels einer Tuningbox vorgenommene – Leistungssteigerung (Tuning) zu einer Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens geführt hat und dessen Betriebserlaubnis deshalb gemäß § 19 II 2 Nr. 3 StVZO erloschen ist, leidet an einem Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB. Denn ein gebrauchter Pkw eignet sich grundsätzlich nur dann für die gewöhnliche Verwendung im Sinne dieser Vorschrift, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die seine Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 18; Urt. v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 12).
  2. Eines Gebrauchtwagen, dessen Motor einer Leistungssteigerung (Tuning) unterzogen wurde, kann unabhängig davon auch deshalb i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft sein, weil der begründete Verdacht besteht, dass es stärker verschlissen ist als ein vergleichbares Fahrzeug, das nicht mit einer Leistungssteigerung betrieben wurde (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 09.02.2012 – I-28 U 186/10, MDR 2012, 761).
  3. Die Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) eines – mangelhaften – Fahrzeugs, dessen Motor einer Leistungssteigerung (Tuning) unterzogen und das in der Vergangenheit mit den entsprechenden Veränderungen betrieben wurde, ist dann unmöglich i. S. von § 275 I BGB, wenn der Verkäufer den Verdacht, dass das Fahrzeug infolge des Tunings übermäßig verschlissen ist, nicht ausräumen kann. In einem solchen Fall reicht es nicht aus, die Leistungssteigerung (hier: durch Ausbau der Tuningbox) rückgängig zu machen und gegebenenfalls die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis herbeizuführen.

LG Tübingen, Urteil vom 27.09.2019 – 3 O 195/17

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Gewährleistungsausschluss beim privaten Verkauf eines Motorrads

Sichert der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs (hier: eines Motorrads) dem Käufer in einem schriftlichen Formularkaufvertrag zum einen zu, dass das Fahrzeug, während es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden erlitten habe, und sichert er dem Käufer zum anderen – ohne zeitliche Einschränkung – zu, dass das Fahrzeug auch „keine sonstigen Beschädigungen“ aufweise, dann handelt es sich bei der letztgenannten „Zusicherung“ mit Blick auf einen gleichzeitig vereinbarten Gewährleistungsausschluss um eine bloße Wissensmitteilung. Der Verkäufer erklärt damit lediglich, dass ihm sonstige Beschädigungen des Fahrzeugs nicht bekannt seien.

LG Memmingen, Urteil vom 26.09.2019 – 34 O 1272/16

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Erhebliche Diskrepanz zwischen angezeigter und tatsächlicher Laufleistung eines Gebrauchtwagens als Sachmangel

  1. Es gehört zur üblichen Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB und ein Käufer darf deshalb regelmäßig erwarten, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nicht erheblich höher ist als die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung. Erheblich ist jedenfalls eine Abweichung von (mindestens) 25.700 km, ohne dass es darauf ankommt, ob die tatsächliche Laufleistung isoliert betrachtet mit Blick auf das Alter des Fahrzeugs im Rahmen des Üblichen liegt.
  2. Sind in einem Kfz-Kaufvertrag die „Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers“ und der „Stand des Kilometerzählers“ vermerkt, so liegt keine negative Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts vor, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs möglicherweise höher ist als die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung.
  3. Verlangt ein Kfz-Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen und den Umfang dieses Anspruchs.

OLG Celle, Urteil vom 25.09.2019 – 7 U 8/19
(vorangehend: LG Verden, Urteil vom 21.11.2018 – 2 O 128/18)

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(Kein) gutgläubiger Erwerb eines Kraftfahrzeugs

  1. Mit der Rechtsprechung des BGH, wonach in der Regel schon grob fahrlässig i. S. von § 932 II BGB handelt, wer sich beim Erwerb eines Gebrauchtwagens nicht die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen, sind nur die Mindestanforderungen für einen gutgläubigen Erwerb bestimmt. Deshalb kann der Erwerber auch dann bösgläubig sein, wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung Teil II ist, nämlich wenn besondere Umstände den Verdacht des Erwerbers erregen mussten und er diese unbeachtet lässt (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 23.05.1966 – VIII ZR 60/64, WM 1966, 678 = juris Rn. 10 m. w. Nachw.).
  2. Verdachtsmomente, die Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken und den Erwerber zu sachdienlichen Nachforschungen veranlassen müssen, können insbesondere ein auffallend niedriger Kaufpreis, die Übergabe des Fahrzeugs im Ausland und der Umstand sein, dass der Veräußerer dem Erwerber nur einen einzigen Fahrzeugschlüssel übergeben kann.

LG Hamburg, Urteil vom 19.09.2019 – 326 O 156/18
(nachfolgend: OLG Hamburg, Urteil vom 15.01.2021 – 8 U 129/19)

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Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf über einen Gebrauchtwagen

  1. Zwar ist § 476 II BGB n.F. (= § 475 II BGB a.F.) insoweit unionsrechtswidrig, als er es gestattet, die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache auf ein Jahr abzukürzen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.07.2017 – C-133/16, ECLI:EU:C:2017:541 Rn. 32 ff. – Ferenschild). Dass die Vorschrift insoweit mit Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie unvereinbar ist, wirkt sich auf ihre Anwendung aber mangels horizontaler Drittwirkung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht umittelbar aus.
  2. Es bleibt offen, ob eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels bei einem Verbrauchsgüterkauf über ein Gebrauchtfahrzeug auf ein Jahr abgekürzt wird, richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass der Verkäufer nur für Mängel haftet, die sich innerhalb eines Jahres ab Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer zeigen, und dass für Ansprüche des Käufers wegen eines solchen Mangels die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3, II BGB) gilt.

OLG Celle, Urteil vom 11.09.2019 – 7 U 362/18

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Gutgläubiger Erwerb trotz fehlendem zweiten Fahrzeugschlüssel

  1. Um dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (§ 932 II BGB) zu entgehen, muss sich der Erwerber eines Gebrauchtwagens zwar mindestens die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lassen und mit ihrer Hilfe die Berechtigung des Veräußerers prüfen. Wird dem Erwerber eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt, steht das indes seinem guten Glauben dann nicht entgegen, wenn die Fälschung nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen ist, etwa weil zu ihrer Herstellung echte Blankoformulare verwendet wurden und daher das gefälschte Dokument optisch und haptisch einem echten entspricht. Einzelne Schreibfehler in der gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil II (hier: „stadt B.“, „weis“) ändern daran nichts (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 01.09.2011 – 8 U 170/10, BeckRS 2012, 6482).
  2. Jedenfalls einem ortsfremden Erwerber eines Gebrauchtwagens muss nicht ohne Weiters auffallen, dass in den ihm vorgelegten Fahrzeugpapieren das Wappen der Zulassungsbehörde und deren Bezeichnung nicht zusammenpassen. Das gilt umso mehr, wenn der Erwerber seine Aufmerksamkeit in erster Linie den Angaben zum Halter des Fahrzeugs und der eingetragenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer widmet.
  3. Dass er nur einen Fahrzeugschlüssel erhält, ist muss den Erwerber eines Gebrauchtwagens dann nicht misstrauisch machen, wenn der Veräußerer vorgibt, über einen zweiten Schlüssel zu verfügen und diesen dem Erwerber nachzuliefern. Anders kann es liegen, wenn der Veräußerer angibt, er habe keinen zweiten Fahrzeugschlüssel.
  4. Wer einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums (hier: nach § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB) bestreitet, hat die tatsächlichen Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die die Bösgläubigkeit des Erwerbers begründen. Der Bestreitende darf sich deshalb hinsichtlich des Erwerbsvorgangs nicht gemäß § 138 IV ZPO mit Nichtwissen erklären.

LG Bonn, Urteil vom 30.08.2019 – 10 O 448/18
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2020 – 16 U 233/19)

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Keine Sachmängelhaftung des Kfz-Verkäufers bei offenbarter „Tachomanipulation“

Die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrags können zwar i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbaren, dass an dem Fahrzeug eine „Tachomanipulation“ vorgenommen wurde, also die vom Kilometerzähler angezeigte Gesamtlaufleistung nicht der wahren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs entspricht. Wer die – gemäß § 22b I Nr. 1 StVG strafbare – „Tachomanipulation“ vorgenommen hat, kann aber nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) sein.

OLG Jena, Beschluss vom 29.08.2019 – 1 U 239/19
(vorangehend: LG Mühlhausen, Urteil vom 15.02.2019 – 6 O 340/18 ⇒ OLG Jena, Beschluss vom 24.07.2019 – 1 U 239/19)

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