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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Unmöglichkeit der Ersatzlieferung eines Neuwagens

Eine Ersatzlieferung ist bei einem mangelhaften Neuwagen (Alfa Romeo 159 2.4 JTDM 20V, 154 kW) zumindest dann unmöglich, wenn entsprechende Fahrzeuge nicht mehr hergestellt werden und fabrikneu im Handel auch nicht mehr erhältlich sind. Ein Fahrzeug mit einer deutlich geringeren Motorisierung (125 kW) kommt als Ersatz nicht in Betracht.

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.12.2011 – 13 U 1161/11

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Kein Ersatz von Reparaturkosten bei Selbstbeseitigung eines Mangels

Ein Käufer, der einen Mangel beseitigen lässt, ohne dass er dem Verkäufer Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gegeben oder ihn zumindest verständigt hat, hat weder Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten noch Anspruch auf Erstattung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen.

AG Strausberg, Urteil vom 14.12.2011 – 23 C 160/11

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Nachbesserung mit gebrauchtem Ersatzteil

  1. Ein Kfz-Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich auch dann eine Frist zur Beseitigung eines Mangels (Nacherfüllung) setzen, wenn der Verkäufer nicht über eine eigene Werkstatt verfügt. Denn der Verkäufer muss die Nacherfüllung nicht selbst vornehmen, sondern kann eine Werkstatt seines Vertrauens mit der Mangelbeseitigung beauftragen.
  2. Ein Gebrauchtwagenkäufer hat im Rahmen der Nacherfüllung keinen Anspruch auf eine über die Mängelbeseitigung hinausgehende Verbesserung des gekauften Fahrzeugs. Er kann daher allenfalls verlangen, dass der Verkäufer ein defektes Bauteil (hier: den Tank) durch ein funktionstüchtiges Bauteil ersetzt, wie es nach Alter und Beschaffenheit des – hier: zwölf Jahre alten – Fahrzeugs erwartet werden kann.

AG Schöneberg, Urteil vom 14.12.2011 – 104 C 365/11

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Keine Arglist bei Verschweigen eines vermeintlichen Bagatellschadens

Ein Verkäufer handelt subjektiv nicht schon dann arglistig, wenn er einen Mangel kennt und dem Käufer nicht offenbart. In subjektiver Hinsicht setzt Arglist vielmehr auch voraus, dass der Verkäufer weiß oder zumindest für möglich hält, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Kaufvertrag nicht oder jedenfalls nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

LG Dortmund, Urteil vom 07.12.2011 – 2 O 124/11

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Deckungskauf bei nicht geliefertem Gebrauchtwagen

  1. Die Angabe „Bezahlung und Abholung innerhalb von sieben Tagen“ in einem Angebot innerhalb einer Internetauktion genügt weder für die Annahme eines relativen Fixgeschäfts i. S. von § 323 II Nr. 2 BGB noch einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung i. S. von § 158 BGB.
  2. Der nicht belieferte Käufer kann seinen Schaden gemäß §§ 280, 281 BGB auf der Grundlage eines konkreten Deckungsgeschäfts berechnen. Dies gilt aber nicht, wenn er durch ein Deckungsgeschäft keinen gleichwertigen Kaufgegenstand erwirbt; denn ansonsten könnte der Käufer aus der Pflichtverletzung des Verkäufers einen unberechtigten Vorteil ziehen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.11.2011 – 3 U 173/11

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Angemessene Frist vor Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der vom Kaufvertrag zurücktreten möchte, weil ihm der Verkäufer das Fahrzeug nicht rechtzeitig übergeben kann, muss dem Verkäufer im Regelfall eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Die Frist muss in der Regel so bemessen sein, dass es dem Verkäufer möglich ist, die zur Erfüllung seiner Leistungspflicht erforderlichen Handlungen nachzuholen.
  2. Muss der Verkäufer das Fahrzeug vor Übergabe an den Käufer noch dem TÜV vorführen und geringfügig reparieren, muss eine „angemessene Frist“ wenigstens 48 Stunden betragen.
  3. Eine Fristsetzung ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Käufer Unannehmlichkeiten und Kosten entstanden sind, weil er sich bereits mehrfach zum Verkäufer begeben hat, um das erworbene Fahrzeug abzuholen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2011 – 9 U 83/11

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Gravierender Sachmangel eines Pkw bei wiederholt auftretenden Startproblemen

Jeder Käufer eines Pkw und insbesondere der Käufer eines Neufahrzeugs kann erwarten, dass Startprobleme allenfalls kurzfristig auftreten. Ein Neuwagen, der sich nicht problemlos starten lässt, stellt keine vertragsgemäße Leistung des Verkäufers dar; denn die Startfähigkeit eines Fahrzeugs ist nicht lediglich eine Frage des Komforts.

OLG München, Urteil vom 26.10.2011 – 3 U 1853/11

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Beweislast bei ungenügender Nachbesserung

  1. Grundsätzlich trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass ein Mangel schon bei Übergabe der Kaufsache vorlag und trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer die Kaufsache nach einer erfolglosen Nachbesserung wieder entgegengenommen hat. Die Anforderungen an den Käufer dürfen aber nicht überspannt werden. Deshalb ist der Beweis jedenfalls dann geführt, wenn der Fehler am gleichen Bauteil – hier: am Automatikgetriebe eines Pkw – auftritt, zwischen Nachbesserung und erneutem Auftreten des Fehlers nur eine kurze Zeit verstrichen ist und sich der Verkäufer bei der Nachbesserung einer Reparaturmethode bedient hat, die von der allgemein vorgeschlagenen Methode abweicht.
  2. Bei einem Verbrauchsgüterkauf führt § 476 BGB hinsichtlich der Tatsache, dass ein bestimmter Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, zu einer vollen Beweislastumkehr zum Nachteil des Verkäufers. Es genügt nicht, dass der Verkäufer die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, erschüttert; er muss vielmehr den vollen Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache erbringen.
  3. Bei einem Gebrauchtwagen stellt eine auf normalem Verschleiß beruhende Funktionsbeeinträchtigung regelmäßig keinen Mangel dar.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.10.2011 – 4 U 540/10-168

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Unzumutbarkeit der Nacherfüllung – Erfüllungsverweigerung bei Verjährungseinrede

  1. Ob dem Käufer eine Nacherfüllung i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ist allein aus Sicht des Käufers zu bestimmen; eine Interessenabwägung findet – anders als bei § 323 II Nr. 3 BGB – nicht statt.
  2. Eine Nacherfüllung ist dem Käufer nicht schon dann unzumutbar i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB, wenn der Verkäufer eine Beschaffenheitszusage (vgl. § 434 I 1 BGB) nicht einhält. Es bedarf vielmehr des Hinzutretens qualifizierter Umstände, wie sie zum Beispiel bei einer bewusst wahrheitswidrigen Beschaffenheitszusage, die die Schwelle zur arglistigen Täuschung überschreitet, gegeben sein können.
  3. Eine – das Setzen einer Frist zur Nacherfüllung entbehrlich machende – Erfüllungsverweigerung muss nicht zwingend durch ein vorprozessuales Verhalten begründet sein, sondern kann auch aus einem Prozessverhalten resultieren. Auch in diesem Fall ist erforderlich, dass in dem Verhalten eindeutig zum Ausdruck kommt, dass der Schuldner bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt. Dies folgt nicht bereits aus einem Antrag auf Klageabweisung oder dem Bestreiten von Mängeln, wohl aber aus der ausdrücklichen und wiederholten Erhebung einer Verjährungseinrede.
  4. Bei einem Fahrzeug der unteren Mittelklasse („Kompaktklasse“) beträgt die zu erwartende Gesamtlaufleistung 200.000 km.

LG Bonn, Urteil vom 21.10.2011 – 10 O 330/10

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Gerichtsstand für Klage auf Kaufpreisrückzahlung nach Rücktritt

Die Klage des vom Kaufvertrag zurückgetretenen Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises ist regelmäßig am (Wohn-)Sitz des Verkäufers zu erheben (entgegen OLG Köln, Beschl. v. 28.03.2011 – 3 U 174/10, DAR 2011, 260).

LG Stralsund, Beschluss vom 13.10.2011 – 6 O 211/11

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