1. Eine auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, gerichtete Klage kann der vom Kaufvertrag zurückgetretene Käufer gemäß § 29 ZPO an dem Ort erheben, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet, da die Sache an diesem Ort – dem „Austauschort“ – zurückzugewähren ist.
  2. Will der Käufer, der einen Gebrauchtwagen von privat erwirbt, eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich vom Verkäufer geben lassen. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs einstehen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346).

LG Bonn, Urteil vom 20.11.2012 – 18 O 169/12

Sachverhalt: Der Kläger nahm den Beklagten auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Nutzfahrzeug sowie Schadensersatz in Anspruch.

Auf der Grundlage einer Internetauktion erwarb der Kläger von dem Beklagten am 10.02.2012 ein Nutzfahrzeug zum Preis von 14.499 €. In dem Angebot waren zur Beschreibung des Fahrzeugs das Jahr der Erstzulassung (1980), die Laufleistung (84.300 km) und die Ausstattung (komplette Winterdienstausrüstung, Schneeschild mit neuer Schürfleiste, Aufsattelstreuer) angegeben. Außerdem enthielt das Angebot den Hinweis „Kupplung neu, TÜV u. AU im November neu gemacht“, und es war angegeben: „Guter Allgemeinzustand, nur 84.000 km, 2. Hand, wenig genutzt“. Schließlich hieß es , dass es sich um einen Privatverkauf ohne Garantie oder Gewährleistung handele.

Am Tag der Abholung des Fahrzeugs, dem 12.02.2012, setzten die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag unter Zuhilfenahme eines Formulars („ADAC-Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs“) auf. Dort finden sich unter der Überschrift „Verkäufer (privat)“ die Angaben zum Verkäufer und ist unterhalb der Kaufpreisangabe der folgende fettgedruckte Hinweis enthalten:

„Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft – soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird (Ziff. 1). Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten“.

In der Kaufvertragsurkunde wurde angekreuzt, der Verkäufer erkläre, dass das Kfz – soweit ihm bekannt – gewerblich genutzt wurde.

Der Kläger erhielt von dem Beklagten einen TÜV-Beleg vom 21.12.2011. Dieser enthält den nachfolgenden Hinweis:

„HU-Durchsicht und Abgasuntersuchung am Fahrzeug durchgeführt. Zwei Achsen auf Rollenstand geprüft. E-Anlage geprüft und instandgesetzt. Bremsleitungen teilweise erneuert. Bremsschläuche ausgebaut und neue Bremsschläuche eingebaut. Bremsanlage entlüftet.“

Außerdem wurde dem Kläger mitgeteilt, dass in das Fahrzeug eine neue Batterie eingebaut worden sei, die Tankanzeige defekt sei, und nicht alle Fahrzeugschlüssel vorhanden seien.

Der Beklagte selbst hatte das Fahrzeug im Jahre 2003 von einem Mitarbeiter eines Unternehmens erworben, das das Fahrzeug zum Schneeräumen eingesetzt hatte. Bis zum 14.04.2011 führte der Beklagte einen Schnee- und Räumdienst. Am 01.05.2011 meldete der Sohn des Beklagten ein Gewerbe für Winterdienste und Hausmeisterservice an.

Bei der Überführung des Fahrzeugs von L. nach X. bemängelte der Kläger auf der Höhe von N. eine mangelnde Bremsleistung des Fahrzeugs. Es kontaktierte darauf hin den Beklagten, welcher die Vermutung aussprach, dass die Bremsen eingefroren seien.

Der Kläger ließ das Fahrzeug am 14.02.2012 in einer Werkstatt untersuchen.

Am 22.02.2012 forderte der Kläger den Beklagten durch seinen Prozessbevollmächtigten unter Bezugnahme auf Rostschäden und Mängel der Hydraulik- und Bremsanlage zur Mängelbeseitigung auf. Auf diese Aufforderung reagierte der Beklagte nicht.

Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 08.03.2012, dem Beklagten zugestellt am 13.03.2012, den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten auf, ihm den Kaufpreis in Höhe von 14.499 € zu erstatten und das Fahrzeug abzuholen. Diesem Verlangen trat der Beklagte mit Schreiben vom 21.03.2012 unter Hinweis auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss entgegen.

Eine durch den Kläger in Auftrag gegebene erneute Untersuchung des Fahrzeugs durch die B-GmbH ergab, dass das Fahrzeug wegen der Art und der Vielzahl der festgestellten Mängel (z. B. fehlende Bremswirkung, teils durchgerostete Achsen) als verkehrsunsicher zu bezeichnen sei.

Die Klagte hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des LG Bonn über den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO gegeben. Bei Klagen auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, ist Erfüllungsort und damit Gerichtsstand der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts nach dem Vertrag befindet („Austauschort“), da an diesem Ort die Sache zurückzugewähren ist (BGH, NJW 1983, 1480; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 29 Rn. 25 [„Kaufvertrag“]).

Die Klage ist indes unbegründet. Ein Anspruch des Kläger gegen den Beklagten auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen aus §§ 346 I, 323 I, 437 Nr. 2, 434 I BGB – der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage – besteht nicht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die vom Kläger behaupteten Mängel tatsächlich bestehen, denn der Kläger kann sich aufgrund des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses nicht auf die Mängelgewährleistungsansprüche aus § 437 BGB berufen. Dabei umfasst der Gewährleistungsausschluss auch verborgene Mängel und auch solche, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen (OLG Köln, Urt. v. 08.04.1992 – 2 U 165/91, NJW 1993, 271).

Der Gewährleistungsausschluss ist zunächst wirksam zwischen den Parteien vereinbart worden. Bereits im Internetinserat, aufgrund dessen der Kaufvertrag zustande gekommen ist, findet sich der Hinweis darauf, dass es sich um einen Privatverkauf ohne Garantie und Gewährleistung handele. Der Hinweis wurde wiederholt durch Verwendung eines ADAC-Kaufvertragsmusters für den privaten Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen, wie es aus der Überschrift desselben und dem Zusatz „privat“ hinter den Angaben zum Verkäufer sowie dem vorgedruckten Gewährleistungsausschluss zum Ausdruck kommt.

Dem Privatverkauf steht die Nummer 2.3 des Kaufvertrags nicht entgegen, sodass dahingestellt bleiben kann, durch wen das Kreuz an diese Stelle gesetzt worden ist. Hiernach ist lediglich die Erklärung des Verkäufers dokumentiert, dass das Kfz, soweit bekannt, gewerblich genutzt wurde. Eine Aussage über die Art des Kaufgeschäfts (gewerblicher Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf oder Privatverkauf) ist damit nicht verbunden. Die Erklärung dient vielmehr der Beschreibung des Objekts und dokumentiert eine gewerbliche Nutzung als (in der Regel wertmindernden) wertbildenden Faktor. Dies wird nichts zuletzt aus der nachfolgenden beispielhaften Aufzählung deutlich, welche auf eine Nutzung als Taxi, Mietwagen oder Fahrschulwagen verweist. Der so verstandenen gewerblichen Nutzung ist gemein, dass sie regelmäßig mit einer höheren Auslastung des Fahrzeugs und damit einhergehend stärkerem Verschleiß, wechselnden Fahrern und einer größeren Abnutzung einhergeht und aus diesem Grunde allgemein hinweisbedürftig erscheint.

Dem Gewährleistungsausschluss steht nicht § 444 BGB entgegen.

Hiernach kann sich der Verkäufer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Der Anwendungsbereich ist nicht eröffnet.

Eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache hat der Beklagte nicht übernommen; diese war ausweislich des Hinweises im Internetinserat ausdrücklich ausgeschlossen. Aber auch darüber hinaus sind Anhaltspunkte für eine (stillschweigende) Garantieübernahme nicht ersichtlich.

Die Übernahme einer Garantie setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346). Mit Rücksicht auf die weitreichenden Folgen – die Garantie erstreckt sich etwa auch auf die Verpflichtung zum Schadensersatz, wobei Schadensersatz selbst dann zu leisten ist, wenn den Verkäufer hinsichtlich des Fehlens der garantierten Beschaffenheit kein Verschulden i. S. des § 276 BGB trifft oder dem Käufer der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist – ist insbesondere bei der Annahme einer (grundsätzlich möglichen) stillschweigenden Übernahme einer solchen Einstandspflicht Zurückhaltung geboten (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 m. w. Nachw. zur Eigenschaftszusicherung nach früherem Recht). Ob der Verkäufer danach eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat, ist eine Frage der tatrichterlichen Vertragsauslegung. Die Frage, ob eine bestimmte Angabe lediglich als Beschaffenheitsangabe i. S. des § 434 I BGB oder aber als Beschaffenheitsgarantie i. S. des § 444 Fall 2 BGB zu werten ist, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenslage zu beantworten (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346). Im – nach vorstehenden Ausführungen hier anzunehmenden – privaten Verkauf steht dem Interesse des Käufers gleichgewichtig das Interesse des Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346Urt. v. 17.04.1991 – VIII ZR 114/90, NJW 1991, 1880). Will der Käufer beim privaten Gebrauchtwagenkauf eine Garantie … haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich von dem Verkäufer geben lassen. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs einstehen (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346).

Ausgehend hiervon vermögen die Angaben des Beklagten … keine Garantie zu begründen, denn es fehlt letztlich an einem durch den Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand, welcher dem Kläger vom objektivem Empfängerhorizont den Eindruck hätte vermitteln können, dass der Beklagte uneingeschränkt und verschuldensunabhängig für bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs einstehen wolle. Bereits die Angabe „guter Allgemeinzustand“ enthält ganz offensichtlich eine subjektive Einschätzung und ist bereits für sich gesehen wenig geeignet eine Garantieübernahme in Bezug auf eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache zu begründen. Eine Garantie für die Verkehrssicherheit ist auch nicht in dem Hinweis auf die erst kürzlich erfolgte TÜV-Abnahme zu sehen. Der private Verkäufer erklärt hiermit lediglich, dass eine TÜV-Plakette erteilt worden ist (OLG Köln, Urt. v. 08.04.1992 – 2 U 165/91, NJW 1993, 271). Der Erwerber vertraut bei dieser Sachlage auf die Zuverlässigkeit der TÜV-Untersuchung. Allerdings können die Anforderungen, die der einzelne TÜV-Sachverständige stellt, unterschiedlich sein, und es ist auch möglich, dass dem Sachverständigen Fehler unterlaufen. Der private Verkäufer übernimmt aber nicht das Fehldiagnoserisiko. Er will nicht für Sorgfalt und Richtigkeit der TÜV-Abnahme einstehen (OLG Köln, Urt. v. 08.04.1992 – 2 U 165/91, NJW 1993, 271).

Der vereinbarte Haftungsausschluss ist auch nicht im Hinblick auf eine arglistige Täuschung des Beklagten unwirksam.

Eine arglistige Täuschung setzt in objektiver Hinsicht eine Täuschung zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht bestand. Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte (BGH, Urt. v. 25.10.2007 – VII ZR 205/06, NJW-RR 2008, 258; Urt. v. 23.05.2002 – VII ZR 219/01, NJW 2002, 2776; Urt. v. 13.12.1990 – III ZR 333/89, NJW-RR 1991, 439). Besonders wichtige Umstände, das heißt Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, müssen ungefragt offenbart werden (BGH, Urt. v. 28.04.1971 – VIII ZR 258/69, NJW 1971, 1799). Der Verkäufer darf daher wesentliche Mängel der Kaufsache nicht verschweigen (BGH, Urt. v. 08.12.1989 – V ZR 246/87, NJW 1990, 975). In subjektiver Hinsicht setzt eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.06.1996 – V ZR 105/95, NJW-RR 1996, 1332; Urt. v. 22.11.1991 – V ZR 215/90, NJW-RR 1992, 333). Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit ein Verhalten des Verkäufers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, aber auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens” und „Inkaufnehmens” reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH, Urt. v. 12.04.2002 – V ZR 302/00, BeckRS 2002, 4287; BGH, Urt. v. 09.03.1995 – IX ZR 142/94, NJW 1995, 1559).

Auch hier kann wiederum dahingestellt bleiben, ob die klägerseits monierten Mängel tatsächlich vorliegen oder als offenbarungspflichtige Mängel einzuordnen sind. Soweit es die defekte Tankanzeige, den Rost und die fehlenden Schlüssel betrifft, sind diese Mängel dem Kläger unstreitig bekannt gemacht worden, sodass Gewährleistungsrechte bereits wegen Kenntnis des Klägers nach § 442 BGB ausscheiden. Als Grundlage für eine arglistige Täuschung vermögen daher – so wird auch der Klägervortrag nach seiner Anhörung im Termin vom 30.10.2012 verstanden – allein die defekte Bremsanlage und die durchgerosteten Achsen zu dienen. Diese behaupteten Mängel müssten zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, das heißt am 12.02.2012, bestanden haben. Soweit im Hinblick auf den mit dem B-Gutachten vom 17.04.2012 dokumentierten Rost nicht anzunehmen ist, dass sich dieser erst in den letzten zwei Monaten nach Abholung gebildet hat, ist zweifelhaft, ob etwaige Mängel an der Bremsanlage bereits bei Abholung gegeben waren. Dies beruht darauf, dass die Bremsanlage zumindest auf der Wegstrecke L. – N. funktionsfähig war, eine Durchforstung nicht ausgeschlossen erscheint und die TÜV-Abnahme mit Erneuerung der Bremsanlage erst im November 2011 erfolgt war. Die Vermutung des § 476 BGB, wonach bei einem innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang festgestellten Mangel zu vermuten ist, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, greift nicht, da ein Verbrauchsgüterkauf mangels Unternehmereigenschaft des Beklagten nicht anzunehmen ist. Insbesondere ist eine nach § 475 I 2 BGB unzulässige Umgehung eines Verbrauchsgüterkaufs nicht feststellbar. Weitergehende Anhaltspunkte als die bereits im Rahmen der Würdigung des Privatgeschäfts genannten Positionen werden klägerseits auch nicht vorgetragen.

Letztlich kann die Frage des Vorliegens der objektiven Voraussetzung einer arglistigen Täuschung dahingestellt bleiben, denn der Kläger ist jedenfalls für die subjektiven Voraussetzungen der arglistigen Täuschung beweisfällig geblieben. Im Hinblick auf die TÜV-Prüfung und in diesem Zusammenhang durchgeführte Erneuerung der Bremsanlage ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beklagte nicht auf die Richtigkeit der dortigen Prüfung hätte vertrauen dürfen. Dass der Beklagte trotzdem Kenntnis von einer Funktionsunfähigkeit der Bremsanlage hatte, wird zwar vom Kläger behauptet, indes bleibt unklar, worauf sich diese Behauptung gründet. Tatsachen, welche für den Beklagten offensichtlich waren, ohne Weiteres den Rückschluss auf eine Mangelhaftigkeit der Bremsanlage geboten hätten und mithilfe derer ein Rückschluss auf eine Kenntnis des Beklagten vorgenommen werden könnte, werden nicht genannt. Bei den Zweifeln des Klägers an der Richtigkeit – womöglich auch der Echtheit? – der TÜV-Abnahme handelt es sich letztlich um bloße Vermutungen, welche sich ebenfalls auf keine Tatsachengrundlage zu stützen vermögen. Ähnlich verhält es sich mit der Frage des Unterbodenrosts. Anhaltspunkte dafür, dass etwa die Wachsschicht unmittelbar vor dem Verkauf in der Absicht, den Rost zu verdecken, aufgetragen worden ist, sind nicht dargelegt. Letztlich fehlen auch diesbezügliche Beweisantritte.

Eine Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses unter AGB-Gesichtspunkten ist ebenfalls nicht ersichtlich. Selbst bei Einordnung der vertraglichen Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. der §§ 305 ff. BGB ist eine Unwirksamkeit nicht ersichtlich. Soweit einzig ein Verstoß gegen § 309 Nr. 8 lit. b BGB in Betracht kommt, sind dessen Voraussetzungen nicht gegeben. Hiernach sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen Rechte gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, unwirksam, soweit dem anderen Teil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten bleibt, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Vertrag über eine neu hergestellte Sache liegt indes nicht vor.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus §§ 280 I und III, 281, 437 Nr. 3, 434 I, 325 BGB kommt im Hinblick auf den wirksamen Gewährleistungsausschluss und eine nicht erkennbare Verantwortlichkeit des Beklagten für einen etwaigen Ölschaden am Pflaster des Klägers ebenfalls nicht in Betracht. Zur Begründung wird auf obige Ausführungen verwiesen.

Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen in Form von Zinsen und außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren …

PDF erstellen