Ein Anbieter darf eine eBay-Auktion abbrechen, wenn nach Beginn der Auktion ein Mangel an dem zum Kauf angebotenen Gegenstand auftritt (hier: Ausfall der Zentralverriegelung) und der Anbieter diesen Mangel nicht zu vertreten hat.

LG Bochum, Urteil vom 18.12.2012 – 9 S 166/12

Sachverhalt: Der Beklagte bot unter seinem Pseudonym P auf der Internetplattform eBay ab dem 25.07.2011 einen Pkw Mercedes-Benz A 140 zum Kauf gegen Höchstgebot an. Der Startpreis betrug 1 €; die Auktion sollte zehn Tage laufen. Bei den Artikelmerkmalen war als „Komfortausstattung“ angegeben, dass der Wagen über eine Zentralverriegelung verfüge. In der Artikelbeschreibung wurde auf kleinere Mängel wie Kratzer hingewiesen.

Die für die streitgegenständliche Auktion maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedinungen von eBay enthielten in § 10 Nr. 1 folgende Regelung:

„Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mietglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.“

Darüber hinaus waren auf der Website von eBay Hinweise zum Aktionsablauf einsehbar. Darin hieß es unter anderem unter „Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?“:

„Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt.“

Unter der Überschrift „Gründe für die vorzeitige Beendigung des Angebots“ war außerdem aufgeführt: „Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.“

Der Kläger bot am 25.07.2011 um 22:55 Uhr unter dem Pseudonym K bei der Auktion mit. Am 26.07.2011 um 23:29 Uhr beendete der Beklagte das Angebot vorzeitig und löschte die abgegebenen Gebote, darunter ein Gebot des Klägers.

Dieser forderte den Beklagten mit E-Mail vom 31.07.2011 vergeblich auf, ihm bis zum 04.08.2011 eine Kontoverbindung mitzuteilen und anzugeben, wann er, der Kläger, das Fahrzeug abholen könne. Nach Ablauf dieser Frist beauftragte er seinen Prozessbevollmächtigten, der unter dem 30.08.2011 – ebenfalls erfolglos – die Erfüllung des Kaufvertrags anmahnte.

Der Beklagte verkaufte das streitgegenständliche Fahrzeug später über ein anderes Internetportal zum Preis von 2.800 €.

Der Kläger meint, der Beklagte habe ein wirksames Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags abgegeben, das er nur durch eine Anfechtung habe beseitigen können. Eine wirksame Anfechtung habe jedoch nicht vorgelegen, weil der Beklagte bei Beendigung des Angebots nicht den Grund für die Beendigung genannt habe. Darüber hinaus habe sich der Beklagte über eine Anfechtung nicht seiner Haftung für Sachmängel entziehen dürfen.

Der Kläger behauptet, er habe ein Gebot von einem Euro abgegeben, das bei Beendigung der Auktion das Höchstgebot gewesen sei. Das angebotene Fahrzeug habe ausweislich der Fahrzeugbewertung des Kfz-Sachverständigen S im August 2011 einen Wert von 4.200 € gehabt, sodass sein Schaden – sollte ihm der Beklagte das Fahrzeug nicht übereignen – 4.199 € betrage.

Der Beklagte behaupte, er habe die eBay-Auktion beendet, weil plötzlich die Zentralverriegelung des Fahrzeugs nicht mehr funktioniert habe. Nach Beendigung der Auktion habe er eine neue Zentralverriegelungspumpe für 65 &euro erworben und selbst in das Fahrzeug eingebaut.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, nachden es durch Vernehmung der Zeugen X und T Beweis darüber hatte, ob die Zentralverriegelung des Fahrzeugs Ende Juli 2011 defekt war. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. … Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch gemäß § 433 I 1 BGB auf Übereignung des streitgegenständlichen Pkw … bzw. auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 433 I 1, 280 I, III, 281 BGB zu.

Denn zwischen den Parteien ist kein Kaufvertrag über dieses Fahrzeug zustande gekommen. Zwar hat der Beklagte ein wirksames Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags abgegeben (1); dieses hat er jedoch wirksam zurückgenommen (2).

1. Durch Einstellen des streitgegenständlichen Fahrzeugs am 25.07.2011 in eine Internetauktion bei eBay hat der Beklagte ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags abgegeben. Denn im Rahmen einer solchen Internetauktion kommt ein Kaufvertrag durch Willenserklärungen der Parteien, Angebot und Annahme, zustande. Der Anbieter gibt ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an denjenigen richtet, der innerhalb der Auktionslaufzeit das höchste Gebot abgibt. (BGH, Urt. v. 07.11.2001 – VIII ZR 13/01, NJW 2002, 363; Urt. v. 08.06.2011 – VIII ZR 305/10, MMR 2011, 653).

2. Dieses Angebot hat der Beklagte indes wirksam zurückgenommen, indem er am 26.07.2011 um 23:29 Uhr die Auktion beendete.

a) Grundsätzlich ist der Antragende gemäß § 145 BGB an sein Angebot gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Der Erklärungsinhalt der im Rahmen einer eBay-Auktion abgegebenen Willenserklärungen richtet sich nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben. In die Auslegung der Willenserklärungen ist daher die Bestimmung von § 10 I eBay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrags bei vorzeitiger Beendigung der Auktion mit einzubeziehen. Das Verkaufsangebot des Anbieters ist somit dahin gehend zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstößt nicht gegen die Grundsätze über die Bindungswirkung eines Angebots, sondern ist zulässig, weil gemäß § 145 BGB der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots gerade ausschließen kann. Ebenso kann er sie einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält (BGH, Urt. v. 08.06.2011 – VIII ZR 305/10, MMR 2011, 653; LG Bonn, Urt. v. 05.06.2012 – 18 O 314/11).

b) Vorliegend kann sich der Beklagte auf einen solchen Widerrufsvorbehalt berufen.

aa) § 10 I der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet nur vage, dass der Anbieter sein Angebot zurücknehmen kann, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist. Diese Bezugnahme auf eine gesetzliche Berechtigung ist nicht im engen Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Vielmehr sind die Hinweise von eBay, in denen als Gründe zur Angebotsbeendigung aufgeführt sind, dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist, heranzuziehen. Aus den Hinweisen zur Auktion ist für jeden Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Anbieter berechtigt ist, das Verkaufsangebot aus einem dieser Gründe zurückzuziehen, und das Angebot daher unter diesem Vorbehalt steht (BGH, Urt. v. 08.06.2011 – VIII ZR 305/10, MMR 2011, 653; LG Bonn, Urt. v. 05.06.2012 – 18 O 314/11; AG Menden, Urt. v. 24.08.2011 – 4 C 390/10; AG Nürtingen, Urt. v. 16.01.2012 – 11 C 1881/11, MMR 2012, 230).

Zu einer solchen vorzeitigen Beendigung des Angebots ist der Anbieter jedenfalls berechtigt, wenn der Gegenstand gestohlen wird  (BGH, Urt. v. 08.06.2011 – VIII ZR 305/10, MMR 2011, 653). Gleiches muss jedoch gelten, wenn nach Beginn der Auktion ein Mangel an dem zu versteigernden Gegenstand auftritt, den der Anbieter nicht zu vertreten hat (vgl. auch LG Bonn, Urt. v. 05.06.2012 – 18 O 314/11 unter Verweis auf AG Nürtingen, Urt. v. 16.01.2012 – 11 C 1881/11, MMR 2012, 230).

Dies ergibt sich zwar zunächst nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Hinweise von eBay. Denn unter „Beschädigung“ ist ein von außen kommendes Ereignis, das sich negativ auf den Zustand der Sache auswirkt, zu verstehen, sodass ein in dem zu verkaufenden Gegenstand angelegter Defekt nicht darunter zu fassen wäre. Eine derart strenge Auslegung wird dem Verständnis des objektiven Empfängers jedoch nicht gerecht. Denn der durchschnittliche, juristisch ungeschulte eBay-Nutzer wird nicht zwischen einer Beschädigung von außen und einem anderen Defekt unterscheiden. Für ihn kommt es lediglich darauf an, ob der Gegenstand eine Verschlechterung erfahren hat, die die angenommene Gebrauchstauglichkeit ausschließt oder zumindest einschränkt. Bei Fortführung der Auktion bekäme er nämlich nicht das, auf das er bieten wollte, sondern eine auch nach den Bestimmungen des Kaufrechts mangelhafte Sache. Demzufolge findet sich auch in der Einleitung zu den Hinweisen zur Auktionsbeendigung unter der Überschrift „Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?“ die Formulierung „Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen; z. B. wenn Sie feststellen, dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt.“ Hierin findet sich daher gerade keine Beschränkung auf ein von außen kommendes schädigendes Ereignis.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass bei einer Internetauktion – anders als bei sonstigen Verkaufsangeboten, die in der Regel sofort angenommen werden – die Besonderheit eines nicht unerheblichen zeitlichen Auseinanderfallens zwischen Angebot und Annahme besteht. Zwar kann dies auch der Fall sein, wenn ein Angebot auf herkömmlichem Wege schriftlich unterbreitet wird. In einem solchen Fall hat der Verkäufer aber zumindest die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Angebot dessen Bindungswirkung für den Fall, dass sich die Sache verschlechtert, auszuschließen. Eine solche Möglichkeit hat der eBay-Anbieter aufgrund der Nutzungsbedingungen jedoch nicht. Dieser Besonderheit kann Rechnung getragen werden, wenn die Möglichkeiten zur wirksamen Beendigung einer Auktion großzügig verstanden werden.

bb) Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass nach Auktionsbeginn ein Mangel an der Zentralverriegelung eingetreten ist. Dies haben die Zeugen X und T so bestätigt.

Hinsichtlich der Würdigung der Zeugenaussagen ist die Kammer gemäß § 529 I Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen im erstinstanzlichen Urteil gebunden. Eine solche Bindung des Berufungsgerichts besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte für fehlerhafte oder lückenhafte Feststellungen bestehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen, und sich die Notwendigkeit neuer Feststellungen durch wiederholte oder ergänzende Beweisaufnahme ergibt. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Konkrete Anhaltspunkte für fehler- oder lückenhafte Feststellungen können sich daraus ergeben, dass beweiswürdigende Darlegungen nachvollziehbarer Grundlagen entbehren. Das ist bei der Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen immer der Fall, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung das Berufungsgericht nicht zu überzeugen vermag, das heißt das Berufungsgericht die Beweiswürdigung aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält (BGH, Urt. v. 09.03.2005 – VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583 [1584]). Dies kann zum Beispiel gegeben sein, wenn die protokollierte Aussage im Widerspruch zu den Urteilsgründen steht, aus der Sicht des Berufungsgerichts die Zeugenaussage die Urteilsgründe nicht deckt, oder weil das Berufungsgericht einer Aussage im Rahmen der Würdigung widersprechender Bekundungen abweichendes Gewicht beimisst. Demgegenüber ist die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts nicht etwa deshalb nicht nachvollziehbar, weil man auch zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Das Berufungsgericht ist vielmehr in seiner Prüfung darauf beschränkt, ob die erstinstanzliche Beweiswürdigung vertretbar, insbesondere widerspruchsfrei ist, nicht den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses bzw. des Sachverhalts ungewürdigt lässt (BGH, Urt. v. 15.07.2003 – VI ZR 261/02, NJW 2003, 3480 [3481]).

Vor diesem Hintergrund ist die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.

cc) Die Kammer musste nicht entscheiden, ob ein solcher Mangel darüber hinaus eine gewisse Erheblichkeit aufweisen muss, wenngleich gute Gründe dagegen sprechen. Denn zwar legt die Systematik der Aufzählung in den eBay-Hinweisen nahe, dass die Beschädigung mit dem Verlust bzw. der Nichtverfügbarkeit des Gegenstands vergleichbar sein, also eine gewissen Intensität aufweisen muss. In der Literatur wird daher sogar die Auffassung vertreten, dass die Beschädigung ein Ausmaß erreichen muss, dass der Verkäufer nach § 275 I bis III BGB nicht mehr zu leisten braucht (Hofmann, jurisPR-ITR 16/2012 Anm. 2) Gegen ein solches Merkmal spricht indes, dass weder das Sachmängelgewährleistungsrecht im Kaufrecht auf „erhebliche Mängel“ beschränkt ist, noch die Hinweise bei ebay nach ihrem Wortlaut eine „erhebliche Beschädigung“ fordern. Dass ohne eine solche Erheblichkeitsschwelle das ebay-Konzept in Frage gestellt wird, weil möglicherweise die Fälle der Aktionsbeendigungen – insbesondere wenn der beabsichtigte Preis nicht erzielt werden kann – zunehmen, muss als Argument außer Betracht bleiben. Denn letztlich liegt es im Risikobereich von ebay, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. die dazugehörigen Hinweise eindeutig zu formulieren.

Die Frage, ob eine erhebliche Verschlechterung erforderlich ist, kann letztlich jedoch dahingestellt bleiben. Denn vorliegend ist jedenfalls von einem erheblichen Mangel auszugehen, da zum Zeitpunkt der Auktionsbeendigung die Zentralverriegelung aus ungeklärter Ursache nicht mehr funktionierte und daher die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt war. Heutzutage gehört das Vorhandensein einer Zentralverriegelung nahezu zur Standardausstattung eines Fahrzeugs und ist aus Gründen der Bequemlichkeit ein für die Kaufentscheidung maßgeblicher Umstand. Auch der Beklagte hat in seiner Artikelbeschreibung gesondert darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug über eine Zentralverriegelung verfüge.

Ein zum Zeitpunkt der Auktionsbeendigung erheblicher Mangel wird auch nicht dadurch unerheblich, dass er – wie vorliegend – anschließend mit relativ geringem Kostenaufwand von dem Anbieter selbst beseitigt werden kann (vgl. auch BGH, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508) Denn es wäre unbillig, den Anbieter einseitig mit dem Prognoserisiko zu belasten. Vielmehr muss es darauf ankommen, ob er nach Auftreten des Mangels davon ausgehen durfte, dass der Mangel nicht rechtzeitig vor Auktionsende mit vertretbarem (Kosten-)Aufwand wird beseitigt werden können. Der Bieter ist ausreichend dadurch geschützt, dass den Anbieter die Darlegungs- und Beweislast trifft, von einem (erheblichen) Mangel ausgehen zu dürfen.

Vorliegend steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, an das die Kammer aus oben genannten Gründen gebunden ist, fest, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Auktionsbeendigung nicht einschätzen konnte, mit welchem (Kosten-)Aufwand die Zentralverriegelung zu reparieren sei, da er nicht wusste, aus welchen Gründen diese nicht mehr funktionierte. Die vergleichsweise günstige Ersatzpumpe erwarb er erst einige Tage nach Beendigung der Auktion …

V. Die Kammer hat gemäß § 543 II Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen, weil es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Frage ankommt, ob bei einer eBay-Auktion ein nachträglich auftretender Sachmangel am Verkaufsgegenstand zu einer Rücknahme des Angebots berechtigt. Diese Frage ist höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden, berührt aber das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts, weil sie sich in einer unbestimmten Vielzahl von vergleichbaren Fällen von eBay-Auktionen stellen kann.

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