Navigation

Probleme beim Autokauf?

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Interessiert? Rufen Sie mich unverbindlich an

(0 23 27) 8 32 59-99

oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Kategorien

Archiv

Archiv

Header (Autohaus)

Kategorie: Allgemeines

Streitwert bei Klage und Widerklage auf Herausgabe eines Kraftfahrzeugs und der Fahrzeugpapiere

Die Klage auf Herausgabe eines Kraftfahrzeugs und die Widerklage auf Herausgabe der Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) betreffen gebührenrechtlich denselben Gegenstand. Die Streitwerte sind deshalb nicht gemäß § 45 I 1 GKG zu addieren, sondern es ist allein der höhere Streitwert maßgeblich (§ 45 I 3 GKG).

OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.08.2019 – 13 W 2775/19

Mehr lesen »

Rückzahlung einer Kaution in Höhe der Umsatzsteuer bei Exportgeschäft – Auslegung der Sicherungsvereinbarung

Eine Vereinbarung, wonach der Käufer eines Neuwagens von dem Verkäufer eine in Höhe der Umsatzsteuer geleistete Kaution zurückerhält, „sobald das Finanzamt einer Auszahlung zustimmt“, ist dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution fällig wird, sobald das für den Verkäufer zuständige Finanzamt bestätigt hat, dass die Fahrzeuglieferung umsatzsteuerfrei ist. Es ist Sache des Verkäufers als Steuerschuldner, eine entsprechende Bestätigung zu erlangen.

AG Norderstedt, Urteil vom 26.08.2019 – 49 C 143/18

Mehr lesen »

Beweisvereitelung durch Verschrottung eines angeblich mangelhaften Pkw

Zwar wird bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, gemäß § 477 BGB grundsätzlich vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Bestehen insoweit indes – hier: wegen einer wenige Wochen vor Gefahrübergang beanstandungsfrei durchgeführten Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO – begründete Zweifel und können diese nicht aufgeklärt werden, weil der Käufer die angeblich mangelhafte Kaufsache hat verschrotten lassen, so gehen diese Zweifel unter dem Gesichtspunkt einer Beweisvereitelung zulasten des Käufers.

AG München, Urteil vom 23.08.2019 – 173 C 1229/18

Mehr lesen »

Geringfügigkeit eines behebbaren Sachmangels – Wohnwagen

  1. Bei der Beantwortung der Frage, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufer unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB ist, kommt es bei einem behebbaren Mangel grundsätzlich auf die Relation zwischen den Mängelbeseitigungskosten und dem Kaufpreis an. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung ist nur abzustellen, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10 Rn. 21; Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15 Rn. 29 f.). Denn solange die Ursache eines Mangelsymptoms unklar ist, lässt sich nicht abschätzen, ob überhaupt und mit welchem Aufwand die Ursache aufgefunden und in der Folge beseitigt werden kann. In dieser Situation kann die Geringfügigkeit eines Mangels deshalb regelmäßig nur an der von dem Mangelsymptom ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden.
  2. Ein behebbarer Mangel ist in der Regel nicht mehr geringfügig i. S. von § 323 V 2 BGB, wenn für seine Beseitigung Kosten in Höhe von mehr als fünf Prozent des Kaufpreises aufgewendet werden müssen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 12, 30). Diese Erheblichkeitsschwelle gilt auch für Güter aus einem höheren Preissegment.
  3. Einem Käufer kann es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich darauf zu berufen, dass der Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nicht eingehalten habe, wenn er sich innerhalb der Frist auf Verhandlungen mit dem Verkäufer über eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eingelassen und so einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, nach dem der Verkäufer sich darauf verlassen durfte, dass der Käufer aus der Nichteinhaltung der Nachbesserungsfrist keine Folgen herleiten werde.

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.08.2019 – 3 U 137/17

Mehr lesen »

Festhalten am wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag trotz nachträglicher Mangelbeseitigung

Das Festhalten des Käufers an einem wirksam erklärten mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur dann ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Mangel nachträglich mit Zustimmung des Käufers beseitigt wird. Daran fehlt es, wenn ein gerichtlich bestellter Sachverständiger den Mangel beseitigen muss, um die Kaufsache ordnungsgemäß begutachten zu können, und der Käufer den Reparaturmaßnahmen des Sachverständigen – wozu er nach dem bereits wirksam erklärten Rücktritt auch keine Veranlassung hat – lediglich nicht entgegentritt (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07, juris Rn. 23)

LG Osnabrück, Beschluss vom 31.07.2019 – 7 S 213/19

Mehr lesen »

Sekundäre Darlegungslast bei behauptetem „Hackerangriff“ auf eBay-Mitgliedskonto

  1. Zwar trägt derjenige, der einen Artikel – hier: ein Wohnmobil – auf der Internetplattform eBay zum Kauf gegen Höchstgebot angeboten hat und sich zur Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs auf das Zustandekommen eines Kaufvertrags beruft, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er mit dem auf Zahlung in Anspruch genommenen eBay-Mitglied einen Kaufvertrag geschlossen hat. Insoweit gibt es keinen Anscheinsbeweis dahin, dass ein über ein eBay-Mitgliedskonto abgegebenes Höchstgebot vom Inhaber dieses Mitgliedskontos abgegeben wurde. Den Kontoinhaber trifft aber eine sekundäre Darlegungslast, wenn er behauptet, sein eBay-Mitgliedskonto sei „gehackt“ und von dem Hacker missbräuchlich genutzt worden.
  2. Der Schuldner eines Rückgewähranspruchs hat zwar mit Blick auf § 756 I ZPO und § 765 Nr. 1 ZPO sowie § 300 BGB ohne Weiteres ein rechtliches Interesse (§ 256 I ZPO) an der Feststellung, dass der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Er kann aber in der Regel nicht mit Erfolg die Feststellung verlangen, wann Annahmeverzug eingetreten ist. Dafür bedarf es vielmehr der Darlegung, dass bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung eine Rechtsfolge des Annahmeverzugs eingetreten ist.

LG Ravensburg, Urteil vom 31.07.2019 – 5 O 13/19

Mehr lesen »

Keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch Thermofenster – Mercedes-Benz-Abgasskandal

  1. Zu den Anforderungen an die substanziierte Darlegung, dass ein – nicht von einem seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes angeordneten Rückruf betroffenes – Kraftfahrzeug (hier: ein Mercedes-Benz Vito mit einem OM 651-Motor) mangelhaft ist, weil darin mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 installiert sei.
  2. Wird bei einem – hier mit einem OM 651-Motor ausgestatteten – Dieselfahrzeug die Abgasrückführung unter anderem in Abhängigkeit von der Außentemperatur gesteuert („Theromofenster“), dann ist in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 installiert. Dies hat zur Folge, dass sich das Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB eignet, weil die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 I FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 21 ff.).
  3. Dass ein von der Daimler AG in den Verkehr gebrachtes und veräußertes Fahrzeug – hier: ein Mercedes-Benz Vito mit einem OM 651-Motor – über eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Gestalt einer unter anderem temperaturabhängigen Abgasrückführung („Thermofenster“) verfügt, begründet für sich genommen nicht ohne Weiteres den Vorwurf, die Daimer AG habe den Käufer des Fahrzeugs durch Verschweigen eines Mangels arglistig getäuscht (§ 123 I Fall 1, § 438 III 1 BGB) oder ihm gar in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt (§ 826 BGB).

LG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2019 – 30 O 34/19

Mehr lesen »

Keine Nichtigkeit eines Neuwagen-Kaufvertrags wegen Verstoßes gegen § 27 I 1 EG-FGV – VW-Abgasskandal

  1. Ein Kaufvertrag über einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen ist auch dann nicht gemäß § 134 BGB nichtig, wenn das Fahrzeug entgegen § 27 I 1 EG-FGV nicht mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne dieser Vorschrift versehen sein sollte (im Anschluss an OLG Hamburg, Urt. v. 21.12.2018 – 11 U 55/18, juris Rn. 66 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 16.07.2018 – 5 U 82/17, juris Rn. 8 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.08.2018 – 12 U 179/17, n. v.). Ob eine Übereinstimmungsbescheinigung schon dann „gültig“ i. S. von § 27 I 1 EG-FGV ist, wenn sie bestimmten formellen Anforderungen genügt, oder ob es dafür auch der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigung bedarf, kann deshalb dahinstehen.
  2. Nimmt ein Kfz-Verkäufer (nicht nur unwesentliche) Nachbesserungsarbeiten an einem Fahrzeug vor, kann darin im Einzelfall ein Anerkenntnis des Nachbesserungsansanspruchs des Käufers i. S. von § 212 I Nr. 1 BGB liegen. Maßgeblich ist insoweit, ob der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. Daran fehlt es, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines – ihn zur Nachbesserung verpflichtenden – Mangels in Abrede stellt, bevor er Nachbesserungsarbeiten (hier: Installation eines Softwareupdates) vornimmt.
  3. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag, den der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs erklärt, obwohl sein (hypothetischer) Anspruch auf Nacherfüllung bereits verjährt ist, ist unwirksam, wenn der Verkäufer sich darauf beruft (§ 438 IV 1, § 218 I BGB). Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn es dem Verkäufer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, die Einrede der Verjährung zu erheben.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019 – 17 U 204/18

Mehr lesen »

Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungkosten im Kaufrecht

Ein mit einer mangelhaften Kaufsache belieferter Käufer hat gegen den Verkäufer jedenfalls dann einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280 I, III, 281 BGB) in Höhe der Kosten, die er voraussichtlich für die Beseitigung des Mangels aufwenden muss, wenn hinreichend sicher ist, dass der Käufer den mangelhaften Zustand nicht akzeptieren, sondern die eingebaute mangelhafte Kaufsache entfernen und durch eine mangelfreie ersetzen wird. Auf eine solche Konstellation ist die Rechtsprechung des BGH, wonach ein Besteller, der ein mangelhaftes Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen darf (BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1; Urt. v. 06.12.2018 – VII ZR 71/15, NJW-RR 2019, 406), nicht übertragbar.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.07.2019 – 6 O 7787/18

Mehr lesen »

Darlegungs- und Beweislast für negative Auswirkungen eines Softwareupdates – VW-Abgasskandal

  1. Ein Kfz-Käufer, der bewusst einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen erwirbt, hat insoweit schon deshalb keine Rechte wegen eines Mangels, weil das Fahrzeug die i. S. von § 434 I 1 vereinbarte Beschaffenheit hat, mithin nicht mangelhaft ist.
  2. In einem solchen Fall ist die Installation des von der Volkswagen AG angebotenen Softwareupdates keine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB). Deshalb muss der Käufer seine Behauptung, das Update wirke sich – hier: in Form eines Verlusts an Motorleistung – negativ auf das Fahrzeug aus, beweisen, wenn der Verkäufer dies bestreitet. Es ist hingegen nicht Sache des Verkäufers, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er durch Installation des Softwareupdates ordnungsgemäß nachgebessert habe.
  3. Einen Rücktritt vom Kaufvertrag kann ein Kfz-Käufer allenfalls auf einen Mangel stützen, der bereits bei Gefahrübergang – bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer (§ 446 Satz 1 BGB) – vorhanden war. Wird das Fahrzeug beim Versuch, einen solchen Mangel zu beseitigen, beschädigt, so hat der Käufer deshalb höchstens einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 I BGB), aber kein Rücktrittsrecht.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 01.07.2019 – 2-33 O 127/18

Mehr lesen »