Ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung scheidet aus, wenn der Käufer ein mangelbedingt nicht verkehrssicheres Fahrzeug trotz des Mangels tatsächlich uneingeschränkt weiter nutzt. Dass er das Fahrzeug mangels Verkehrssicherheit rechtlich nicht hätte nutzen dürfen, begründet für sich genommen keinen Nutzungsausfallschaden. Hierfür bedarf es vielmehr eines tatsächlichen Fortfalls der Nutzungsmöglichkeit und damit eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.11.2025 – 9 U 44/25
(nachfolgend: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.12.2025 – 9 U 44/25)
Sachverhalt: Der Kläger kaufte von dem Beklagten, der einen Gebrauchtwagenhandel betreibt, mit Kaufvertrag vom 07.06.2021 ein Fahrzeug zum Preis von 48.500 € brutto. Dieses wurde ihm am 17.06.2021 übergeben.
Nach der Übergabe stellte der Kläger Wasser im vorderen rechten Scheinwerfer des Fahrzeugs fest. Mit E-Mail vom 23.12.2021 forderte er den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 14.01.2022 zur Nachbesserung auf. Der E-Mail war ein Kostenvoranschlag einer Vertragswerkstatt vom 13.12.2021 über 4.990,68 € brutto beigefügt. Mit E-Mail vom 17.01.2022 lehnte der Beklagte eine Nachbesserung ab. Daraufhin beauftragte der Kläger seinen späteren Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Dieser forderte den Beklagten mit Schreiben vom 17.02.2022 auf, bis spätestens zum 28.02.2022 seine Mängelbeseitigungspflicht anzuerkennen. Dem Schreiben war ebenfalls der Kostenvoranschlag vom 13.12.2021 beigefügt. Eine Reaktion seitens des Beklagten erfolgte nicht.
Mit Antrag vom 02.06.2022 leitete der Kläger wegen des Scheinwerfers ein selbstständiges Beweisverfahren gegen den Beklagten ein. Der in diesem Verfahren tätige Sachverständige stellte fest, dass das Entlüftungssystem des Scheinwerfers defekt sei. Es sei daher nicht in der Lage, die bauartbedingt vorhandene Restfeuchtigkeit im Scheinwerfer abzutransportieren. Aus technischer Sicht dürfe das Fahrzeug in unrepariertem Zustand nicht im Straßenverkehr bewegt werden. Die Reparatur verursache voraussichtlich Kosten in Höhe von 5.174,79 € netto beziehungsweise 6.158 € brutto.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.02.2023 wurde der Beklagte aufgefordert, die im selbstständigen Beweisverfahren ermittelten Bruttoreparaturkosten bis zum 17.02.2023 zu zahlen. Darüber hinaus verlangte der Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 119 € pro Tag für den Zeitraum vom 01.03.2022 bis zum 31.01.2023 (306 Tage), somit insgesamt 36.414 €.
Das Fahrzeug des Klägers wurde vom 12.06.2023 bis zum 14.06.2023 repariert. Bis dahin hatte der Kläger das Fahrzeug durchgehend genutzt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 7.535,57 € brutto.
Mit seiner Klage hat der Kläger den Beklagte auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 7.535,57 € in Anspruch genommen. Insoweit hat er Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.990,68 € seit dem 17.01.2022, aus einem Betrag von 1.167,32 € seit dem 16.02.2023 und aus einem Betrag von 1.377,57 € seit dem 24.06.2023 verlangt. Darüber hinaus hat der Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 14.07.2021 bis zum 13.06.2023 in Höhe von (175 € × 699 Tage =) 122.325 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 17.01.2022 begehrt. Diese – so hat er argumentiert – stehe ihm zu, weil das streitgegenständliche Fahrzeug ausweislich des im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachtens bis zur Reparatur nicht verkehrssicher gewesen sei und er es daher nicht hätte nutzen dürfen. Schließlich hat der Kläger den Ersatz von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von mindestens 1.877,11 € nebst Rechtshängigkeitszinsen beansprucht.
Die Klageschrift vom 20.10.2023 wurde dem Beklagten am 25.01.2024 zugestellt.
Mit Urteil vom 09.05.2025 hat das Landgericht der Klage in Bezug auf die Reparaturkosten in vollem Umfang stattgegeben und dem Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.158 € seit dem 18.02.2023 sowie aus weiteren 1.355,57 € seit dem 26.01.2024 zugesprochen. Eine Nutzungsausfallentschädigung hat das Landgericht dem Kläger lediglich für zwei Tage und nur in Höhe von 350 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zuerkannt. Darüber hinaus hat es den Beklagten verurteilt, dem Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu ersetzen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung unbegründet sei, soweit der Kläger die Nutzungsaufallentschädigung nicht für die reine Reparaturzeit von zwei Tagen verlange. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2024 erklärt, er habe das streitgegenständliche Fahrzeug – trotz fehlender Verkehrssicherheit – bis zur Reparatur durchgehend „ganz normal weitergenutzt […] wie sonst“. Damit lägen die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Entschädigung eines zeitweiligen Entzugs des Gebrauchsvorteils nicht vor. Der Voraussetzung eines fühlbaren wirtschaftlichen Schadens wohne ein reales Moment inne. Daran fehle es, wenn der Geschädigte ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug tatsächlich ohne Einschränkung weiter nutze. Dass der Geschädigte das Fahrzeug aus rechtlichen Gründen nicht hätte nutzen dürfen, sei unerheblich.
Hinsichtlich der Reparaturkosten stünden dem Kläger Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 6.158 € ab dem 18.02.2023 zu, da er dem Beklagten mit Schreiben vom 01.02.2023 eine Frist zur Zahlung bis zum 17.02.2023 gesetzt habe und Verzug erst mit deren Ablauf eingetreten sei. Der Restbetrag in Höhe von 1.355,57 € sei ab Rechtshängigkeit der Klage zu verzinsen. Außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten habe der Beklagte dem Kläger nur aus einem Gegenstandswert von 6.158 € und damit nur in Höhe von 713,76 € zu ersetzen, weil der Kläger mit Schreiben vom 01.02.2023 zu Recht die Zahlung von 6.158 € verlangt habe.
Mit seiner Berufung hat der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
Er hat unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend gemacht, dass ihm allein wegen der fehlenden Verkehrssicherheit des Fahrzeugs eine Nutzungsausfallentschädigung auch für den Zeitraum vor der Reparatur von insgesamt 697 Tagen zustehe. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lasse sich dahin gehend zusammenfassen, dass es für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ausschließlich darauf ankomme, ob die jederzeitige Benutzbarkeit eines für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung eingeschränkt worden sei. Es spiele keine Rolle, ob die Einschränkung auf einer mechanischen Unmöglichkeit der Fortbewegung mit dem Fahrzeug beruhe („alle Räder weg“), das Fahrzeug – wie hier – mangels Verkehrssicherheit nicht genutzt werden dürfe oder eine (rechtswidrige) Nutzungsuntersagung vorliege. Er, der Kläger, hätte ein Ersatzfahrzeug mieten, zu Fuß gehen oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen können, um die von ihm zu bewältigenden Wege zurückzulegen. Er habe sich jedoch für die Weiternutzung des Fahrzeugs entschieden, was im Falle eines Verkehrsunfalls zu erheblichen rechtlichen Nachteilen hätte führen können. Dies ändere aber nichts daran, dass er sein Fahrzeug tatsächlich nicht hätte nutzen dürfen.
Hinsichtlich der Reparaturkosten schulde der Beklagte Verzugszinsen aus einem Betrag von 4.990,68 € seit dem 17.01.2022, da er mit E-Mail vom selben Tag Ansprüche wegen des defekten Scheinwerfers ernsthaft und endgültig zurückgewiesen habe. Zinsen aus einem Betrag von 1.377,57 € – und nicht, wie vom Landgericht ausgeurteilt, aus einem Betrag von 1.357,57 € – müsse der Beklagte nicht erst seit Rechtshängigkeit, sondern seit dem 24. Juni 2023 zahlen. Denn er habe mit Schriftsatz vom 16.02.2023 mangelbedingte Ansprüche zurückgewiesen, weil das streitgegenständliche Fahrzeug seiner Auffassung nach bei der Übergabe mangelfrei gewesen sei. Eine erneute Mahnung nach der Reparatur des Fahrzeugs sei deshalb nicht erforderlich gewesen, sondern hätte eine bloße Förmelei dargestellt.
Das Berufungsgericht hat die Parteien auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 II ZPO zurückzuweisen.
Aus den Gründen: II. Die Berufung kann keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat die Klage zu Recht im angegriffenen Umfang abgewiesen. Die hiergegen vorgebrachten Berufungsangriffe vermögen dieses Ergebnis nicht infrage zu stellen.
1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger lediglich für die Zeit der Reparatur des Fahrzeugs vom 12.06.2023 bis zum 13.06.2023 eine Nutzungsausfallentschädigung aus § 437 Nr. 3 Fall 1, § 280 I BGB in Höhe von 175 € pro Tag zusteht. Die vom Kläger darüber hinaus begehrte Entschädigung für den Zeitraum vom 14.07.2021 bis zum 11.06.2023 in Höhe von weiteren 121.975 € – dem Zweieinhalbfachen des ursprünglichen Kaufpreises – steht ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Der Bundesgerichtshof bejaht in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Entschädigung für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit von Kraftfahrzeugen (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2022 – VI ZR 35/22, juris Rn. 11 m. w. N.). Denn die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, sodass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich daraus, dass die Verfügbarkeit des Fahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit das Fortkommen im allgemeinsten Sinn zu fördern (vgl. BGH, Urt. v. 10.06.2008 – VI ZR 248/07, juris Rn. 6 m. w. N.).
Für den Nutzungsausfallschaden gelten die schadensrechtlichen Grundsätze der subjektbezogenen Betrachtung des Schadens sowie des Bereicherungsverbots. Seine Grenze findet der Ersatzanspruch daher am Merkmal der Erforderlichkeit nach § 249 II 1 BGB sowie an der Verhältnismäßigkeitsschranke des § 251 II BGB. Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte unter mehreren möglichen Wegen des Schadensausgleichs im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Dementsprechend hat der Schädiger grundsätzlich Nutzungsersatz nur für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung des vor dem schädigenden Ereignis bestehenden Zustands erforderlich ist. Im Allgemeinen ist dies die Dauer der Reparatur beziehungsweise die Dauer bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BGH, Urt. v. 18.12.2007 – VI ZR 62/07, juris Rn. 6 m. w. N.). Verschiedentlich wird darüber hinaus vertreten, dass dem Geschädigten auch bei fiktiver Schadensberechnung eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer einer fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung erstattet wird (vgl. OLG München, Urt. v. 24.03.2021 – 10 U 6761/19, juris Rn. 42, OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.05.2019 – I-1 U 115/18, juris Rn. 24). Dies bedeutet, dass hinsichtlich der Dauer der Nutzungsausfallentschädigung auch die Zeit für die Erstellung des Schadensgutachtens und eine anschließende angemessene Überlegungsfrist, ob der Schaden durch Reparatur ausgeglichen werden soll, sowie die notwendige Dauer der Reparatur zu berücksichtigen sind (vgl. OLG München, Urt. v. 24.03.2021 – 10 U 6761/19, juris Rn. 42).
Diese Voraussetzungen liegen nur für den Zeitraum der tatsächlich durchgeführten Reparatur vor. Soweit der Kläger meint, ihm stehe auch eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 14.07.2021 bis zum 11.06.2023 zu, weil er in diesem Zeitraum sein Fahrzeug zwar tatsächlich genutzt habe, die Nutzung ihm aber mangels technischer Verkehrssicherheit rechtlich untersagt gewesen sei, ist dem aus mehreren Gründen nicht zu folgen.
a) Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Überlegung zugrunde, dass der Gläubiger nur dann Ersatz für die fehlende Nutzung seines Fahrzeugs begehren kann, wenn er auch tatsächlich daran gehindert war, dieses zu nutzen. Wie das Landgericht unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.03.1985 (VI ZR 267/83, juris Rn. 10) zutreffend ausführt, muss die fehlende Nutzungsmöglichkeit mit einem „fühlbaren“ wirtschaftlichen Nachteil verbunden sein, mit anderen Worten ein reales Element aufweisen. Die vorübergehende Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit als Vermögensschaden knüpft damit nicht lediglich an eine rechtliche Komponente an.
Es kann dahinstehen, ob die Beschädigung des Scheinwerfers des klägerischen Fahrzeugs dazu führte, das dieses mangels Verkehrssicherheit nicht mehr im Straßenverkehr hätte bewegt werden dürfen. Denn darauf kommt es für die Begründung eines Entschädigungsanspruchs nicht an. Die schlichte Ingebrauchnahme des Fahrzeugs schließt die Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens bereits aus. Wie die Beklagtenvertreterin zutreffend ausführt, löst der hypothetische Entzug der Nutzungsmöglichkeit keine wirtschaftliche Beeinträchtigung aus, sondern nur die tatsächliche „Nichtnutzung“ des Fahrzeugs. Eine rein „fiktive“ Abrechnung ist dem Schadensrecht bis auf eng begrenze Ausnahmefälle, zu dem der Ersatz für einen Nutzungsausfall nicht gehört, grundsätzlich fremd (so zu Recht bereits OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.05.2019 – I-1 U 115/18, juris Rn. 24).
b) Diesen Erwägungen vermag der Kläger auch unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.09.1963 (III ZR 137/62, BGHZ 40, 345 = juris Rn. 13) nicht entgegenzutreten. Die zitierte Entscheidung weicht von den vorstehenden Grundsätzen nicht ab. Der Bundesgerichtshof entschied, dass dem Kläger auch dann ein Ersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit zusteht, wenn er während der Reparatur seines Fahrzeugs keinen Ersatzwagen anmietet. Dieser Grundsatz, der mittlerweile ständige Rechtsprechung ist, setzt voraus, dass dem Gläubiger tatsächlich keine Nutzungsmöglichkeit offenstand. Eben dies unterscheidet den streitgegenständlichen Fall von den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallkonstellationen. Denn der Kläger vermochte sein Fahrzeug weiterhin zu nutzen, trotz fehlender Verkehrssicherheit.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Landgerichts Essen (Urt. v. 27.05.1992 – 10 O 81/92, juris), wonach ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung bestehen soll, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall aufgrund der eingetretenen Schäden „nicht regulär weiterbenutzt werden kann“. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das Landgericht Essen meint, auch eine rein rechtliche Unmöglichkeit der Nutzung führe zu einer Entschädigung. Soweit der Kläger die Entscheidung allerdings so interpretieren will, wäre ihr aus den oben dargestellten Gründen nicht zu folgen; eine rechtliche Bindung des erkennenden Senats an das Urteil des Landgerichts Essen besteht ohnedies nicht.
c) Soweit der Kläger schließlich meint, dass die Weiternutzung des technisch nicht verkehrssicheren Fahrzeugs mit rechtlichen Nachteilen verbunden gewesen sei und ihm allein deswegen eine Nutzungsausfallentschädigung zustehe, folgt hieraus keine abweichende rechtliche Beurteilung. Der Ersatz für einen Nutzungsausfall wird nicht für das Eingehen von rechtlichen Risiken gewährt, sondern nur für die tatsächlich fehlende Nutzbarkeit. Im Übrigen liegen die Erwägungen des Klägers, welche rechtlichen Nachteile ihm durch die Nutzung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs entstanden sein könnten, neben der Sache, da er nicht vorträgt, dass ihm ein solcher Nachteil auch tatsächlich entstanden ist.
d) Für den Fall, dass den Kläger die vorgenannten Argumente nicht überzeugen: Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ist er als Geschädigter nach § 254 II BGB verpflichtet, seinen Schaden gering zu halten. Es ist deshalb zweifelhaft, ob ihm überhaupt eine Nutzungsausfallentschädigung in einer Höhe zustehen kann, die das zweieinhalbfache des ursprünglich für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises ausmacht.
2. Soweit der Kläger die Zinsentscheidung des Landgerichts angreift, ist ihm dahin gehend recht zu geben, dass das Landgericht sich bei seiner Berechnung der ab dem 26.01.2024 zu verzinsenden Restforderung verrechnet hat. Zu verzinsen ist ein Betrag in Höhe von 1.377,57 €, nicht in Höhe von 1.357,57 €. Der Senat geht von einem offensichtlichen Rechen- oder Schreibfehler aus, der gemäß § 319 ZPO durch das Berufungsgericht oder das Landgericht berichtigt werden kann (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Aufl., § 319 ZPO Rn. 33 f. m. w. N.).
Im Übrigen lässt die Zinsentscheidung des Landgerichts weder in Bezug auf eine Verzinsung des Teilbetrages von 1.377,57 € ab Rechtshängigkeit noch in Bezug auf die begehrte Verzinsung eines Teilbetrags in Höhe von 4.990,62 € ab dem 17.01.2022 einen Rechtsfehler erkennen.
a) Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, ein Teilbetrag in Höhe von 4.990,68 € sei bereits ab dem 17.01.2022 zu verzinsen, weil die Beklagte mit ihrer E-Mail vom 17.01.2022 Gewährleistungsansprüche ernsthaft und endgültig abgelehnt habe, ist dem nicht zu folgen.
Gemäß § 286 II Nr. 3 BGB ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der Schuldner die zum Zeitpunkt seiner Erklärung bereits fällige Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Liegt in diesen Fällen die Erfüllungsverweigerung schon vor der Fälligkeit der Forderung, so tritt Verzug erst mit der Fälligkeit ein (vgl. Staudinger/?Feldmann, BGB, Neubearb. 2025, § 286 Rn. 92 m. w. N.).
Der Kläger begehrte mit E-Mail vom 23.12.2021 lediglich die Nachbesserung der von ihm bezeichneten Mängel bis zum 14.01.2022. Seiner E-Mail beigefügt war ein Kostenvoranschlag für die Wiederherstellung des defekten Scheinwerfers über 4.990,62 € brutto. Dieses Nachbesserungsverlangen lehnte der Beklagte mit seiner E-Mail vom 17.01.2022 ab, was den Kläger zunächst nur berechtigte, den Sachmangel auf eigene Kosten ohne abermalige Fristsetzung gemäß § 440 Satz 1 Fall 1 BGB zu beseitigen und den Ersatz seiner Aufwendungen im Wege des Schadensersatzes nach §§ 280 I, III, 281 I BGB geltend zu machen beziehungsweise eine fiktive Abrechnung der Schäden auf Gutachtenbasis durchzuführen. Diese Wahlmöglichkeit traf der Kläger mit seinem Schreiben an den Beklagten vom 01.02.2023, in dem er den Beklagten zur Zahlung fiktiver Reparaturkosten in Höhe von 6.158 € „brutto“ bis zum 17.02.2023 aufforderte. Zwar war der Anspruch damit fällig und eine weitere Mahnung entbehrlich. Durch die abermalige Fristsetzung gab der Kläger allerdings zu erkennen, dass er die Leistung bis zum Fristablauf erwarte. Hierauf durfte der Beklagte vertrauen, sodass erst mit Ablauf dieser Frist Verzug eintreten konnte. Soweit der Kläger hingegen behauptet, dass der Beklagte bereits mit Schreiben vom 16.02.2023 die Erfüllung abgelehnt habe, hat er es versäumt, das entsprechende Schreiben vorzulegen, und ist beweisfällig geblieben.
b) Hinsichtlich des Teilbetrags in Höhe von 1.377,57 € lagen zum Fristablauf am 17.02.2023 die Voraussetzungen des § 286 I BGB nicht vor. Verzug infolge einer fehlenden Leistung auf eine Mahnung des Gläubigers im Sinne des § 286 I BGB tritt nur in Bezug auf die bereits mit der Mahnung entstandenen Schadensersatzansprüche ein.
Diese Voraussetzung lag nur im Umfang der bis zu diesem Zeitpunkt veranschlagten fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 5.174,79 € „netto“ vor; die insoweit wegen § 249 II 2 BGB rechtsfehlerhafte Zinsentscheidung des Landgerichts aus einem Betrag von 6.158 € „brutto“ ist hingegen rechtskräftig. In Höhe von 1.377,57 € bestand zum Ablauf der gesetzten Frist kein Ersatzanspruch des Klägers, den er hätte anmahnen können. Denn der Klägervertreter forderte den Beklagten mit Schreiben vom 01.02.2023 lediglich zur Zahlung des Bruttobetrags auf, nicht hingegen zur Zahlung der tatsächlich erst im Juni 2023 angefallenen Reparaturkosten.
Der Kläger hätte den Beklagten mit der Zahlung der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in Verzug setzen müssen. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich hierbei nicht um eine bloße Förmlichkeit, da die Voraussetzungen des § 286 II Nr. 3 BGB mangels Vorlage des Schreibens vom 16.02.2023 nicht vorlagen.
3. Unter Berücksichtigung der fehlerhaften Annahme eines Brutto- statt eines Nettobetrags ist das Landgericht folgerichtig unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen von einem Anspruch des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € aus einem Streitwert von 6.158 € ausgegangen. Das weitergehende Begehr des Klägers hat das Landgericht mangels Anspruchs in entsprechender Höhe zu Recht abgewiesen. …
Hinweis: Die Berufung des Klägers wurde mit Beschluss vom 11.12.2025 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht auf seinen vorstehenden Hinweisbeschluss verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt:
II. … Soweit der Kläger auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 09.12.2025 Stellung genommen hat, gibt das darin Vorgebrachte keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen.
1. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Beklagte von ihm nicht habe fordern können, ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Dass der Kläger dies zur Aufrechterhaltung seiner Mobilität dennoch getan habe, könne den Beklagten nicht entlassen. Mit dieser Argumentation kann der Kläger nicht durchdringen. Maßgeblich ist allein, ob dem Kläger tatsächlich keine Nutzungsmöglichkeit offenstand. Ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil kann nicht darin liegen, dass der Kläger sein Fahrzeug nutzt, sei es auch nicht verkehrssicher. Auf die Darlegungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 19.11.2025 … wird insoweit verwiesen.
2. Soweit der Kläger meint, er habe seine Schadensminderungspflicht aus § 254 II BGB beachtet, kommt es hierauf mangels Schadensersatzpflicht des Beklagten schon nicht an. Im Übrigen wird auf den Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats verwiesen.
3. Die Ausführungen des Klägers in Bezug auf die Erwägungen des Senats zur Verzinsung des Anspruchs des Klägers liegen neben der Sache. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt berechtigt, einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung geltend zu machen. Dieser aus dem Werkvertragsrecht stammende Anspruch aus § 637 III BGB ist dem Kaufrecht fremd. Ihm standen hingegen Mängelgewährleistungsrechte aus § 437 BGB zur Verfügung, die grundsätzlich einen Vorrang des Nachbesserungsrechts des Beklagten vorsehen. Jenes Nachbesserungsverlangen des Klägers vom 23.12.2021 lehnte der Beklagte mit E-Mail vom 17.01.2022 ab. Eine endgültige und umfassende Ablehnung jeglicher Gewährleistungsrechte war damit nicht verbunden. Die Ablehnung des Beklagten berechtigte den Kläger lediglich zur Ersatzvornahme und anschließender Geltendmachung der Reparaturkosten oder zur Abrechnung auf fiktiver Basis. Seine Wahlmöglichkeit traf der Kläger mit Schreiben vom 01.02.2023. Erst ab diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte in Bezug auf etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers in Verzug gesetzt werden können. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats … verwiesen.
4. Einer Entscheidung im Beschlusswege nach § 522 II ZPO steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Zulassung der Revision beantragt hat. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nämlich nicht vor (§ 543 II 1 ZPO), weil die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die zum Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geltenden Grundsätze sind seit Langem höchstrichterlich geklärt.
5. Die Zinsentscheidung des Landgerichts enthält im Übrigen einen offensichtlichen Rechenfehler, der gemäß § 319 ZPO von Amts wegen durch das Berufungsgericht zu berichtigen war (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Aufl., § 319 Rn. 33 f. m. w. N.). Statt Zinsen aus 1.355,57 € stehen dem Kläger Zinsen aus 1.377,57 € ab dem 26.01.2024 zu. …