Ein Käufer, der wegen eines Mangels der Kaufsache vom Verkäufer „kleinen“ Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB) verlangt, muss sich daran festhalten lassen. Er kann anschließend nicht mehr zum Rücktritt oder zum „großen“ Schadensersatz übergehen.
LG Stuttgart, Urteil vom 09.01.2026 – 24 O 134/25
Sachverhalt: Die Klägerin erwarb von der Beklagten mit Vertrag vom 03.11.2022 eine nach Kundenwunsch aus vorgefertigten Serienbauteilen industrieller Fertigung zusammengestellte Einbauküche zum Preis von 9.600 €. Es wurde vereinbart, dass die Beklagte die Küche in die Wohnung der Klägerin liefert und dort montiert. Die Lieferung und Montage erfolgten am 16.12.2022 durch einen Servicepartner der Beklagten. Allerdings konnte die Montage erst am 23.03.2023 abgeschlossen werden, da Teile fehlten.
Mit Schreiben vom 27.03.2024 machte der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Beklagten diverse Mängel der Einbauküche geltend und setzte eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 18.04.2024. Daraufhin fand eine Besichtigung der Einbauküche durch die Parteien statt. Mit E-Mail vom 24.04.2024 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Liste noch auszuführender Arbeiten und nachzuliefernder Teile und bat um eine Bestätigung der Vollständigkeit durch die Klägerin. Diese Bestätigung erteilte die Klägerin im Oktober 2024.
Die Liste wurde größtenteils am 26.02.2025 abgearbeitet. Allerdings wurde die Frontblende für den Einbau-Geschirrspüler (Einzelpreis: 135 €) nicht ausgetauscht und es kam nicht zu der aus Kulanz zugesagten Nachlieferung eines Aktivkohlefilters für die Dunstabzugshaube (Einzelpreis: 69,98 €).
Mit Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 20.04.2025 machte die Klägerin erneut diverse Mängel der Küche geltend und verlangte unter Fristsetzung bis zum 30.04.2025 Schadensersatz in Höhe von 1.667,23 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus „fiktiven“ Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 1.300 € und vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 €. Mit E-Mail vom 19.05.2025 erklärte sich die Beklagte zur Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche bereit und zahlte am 20.05.2025 einen Betrag in Höhe von 367,23 € an den späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin.
Mit Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 26.06.2025 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Vertrag.
Sie behauptet, dass die Einbauküche trotz der Nachbesserung durch die Beklagte weiterhin Mängel aufweise. So sei die Abdichtung unterblieben; am Backofen und unterhalb des Schranks habe zunächst eine Dämmung gefehlt, was mittlerweile jedoch behoben worden sei. Außerdem seien die Silikonarbeiten teilweise nicht durchgeführt worden, und die Arbeitsplatte sei weiterhin korrekturbedürftig, da eine Nahtstelle neben der Spüle aufgequollen sei.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin, die sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.300 € auf den gezahlten Kaufpreis anrechnen lässt, die Beklagte auf Zahlung von 8.300 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgewähr der streitgegenständlichen Einbauküche, in Anspruch genommen. Zudem hat sie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie deren Verurteilung zum Ausbau und zur Rücknahme der Einbauküche unter Herstellung des ursprünglichen Zustands des Raums begehrt. Schließlich hat die Klägerin den Ersatz außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von noch (571,80 € − 367,23 € =) 204,57 € nebst Zinsen geltend gemacht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die unstreitig bestehenden Mängel – eine fehlende Frontblende für den Geschirrspüler und ein fehlender Aktivkohlefilter – seien geringfügig und rechtfertigten einen Rücktritt der Klägerin nicht. Darüber hinaus behauptete Mängel hat die Beklagte bestritten und geltend gemacht, dass die von der Klägerin im Falle eines wirksamen Rücktritts geschuldete Nutzungsentschädigung 2.176 € betrage.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Der Klägerin steht der von ihr mit dem Klageantrag zu 1 begehrte Anspruch nicht zu. Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin behaupteten Mängel der von ihr erworbenen Einbauküche, soweit sie streitig sind, tatsächlich vorliegen. Denn der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des von ihr geleisteten Kaufpreises (Zug um Zug gegen Rückgabe der Einbauküche) gemäß §§ 346 I, 437 Nr. 2 Fall 1 BGB scheitert daran, dass der Klägerin kein Rücktrittsrecht (mehr) zusteht.
1. Die Gewährleistungsrechte der Klägerin richten sich nach Kaufrecht. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder um einen Werklieferungsvertrag handelt. Denn auch für Letzteren gilt das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht (§ 650 1 1 BGB).
Es handelt sich jedenfalls nicht um einen Werkvertrag. Gegenstand des Vertrags war die Lieferung und Montage einer im Grundsatz aus vorgefertigten Serienbauteilen zusammengestellten Einbauküche. Dies ergibt sich bereits aus den einzelnen Positionen im „Kaufvertrag“ vom 03.11.2022. Auch soweit vertraglich teilweise die Lieferung individuell nach Maß angepasster Bauteile (vgl. Positionen 11–16 des „Kaufvertrags“) sowie die Montage der Einbauküche geschuldet war, liegt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt der Vertragspflichten der Beklagten auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Eigentums- und Besitzverschaffung und nicht auf einem individuellen Werkerfolg. Es handelt sich nicht um eine maßgeschneiderte, handwerklich individuell angefertigte Einbauküche, sondern um eine in einem Möbelhaus erwerbbare serielle Küchenserie im (unter-)durchschnittlichen Preissegment (vgl. zur Serieneinbauküche BGH, Urt. v. 19.07.2018 – VII ZR 19/18, ZfBR 2018, 775 Rn. 19, 21; zur individuellen Küche BGH, Urt. v. 07.03.2013 – VII ZR 162/12, NZBau 2013, 297 Rn. 18).
2. Von dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag konnte die Klägerin aus Rechtsgründen nicht wirksam gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1, § 433 I 2, § 434 I, IV BGB zurücktreten, da sie zuvor – mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.04.2025 – wegen derselben (nunmehr streitgegenständlichen) Sachmangelbehauptungen den sogenannten kleinen Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3 Fall 1, § 433 I 2, § 434 I, IV, §§ 280 I, III, 281 BGB verlangt hatte.
Zwar bestehen die einzelnen kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte grundsätzlich unabhängig voneinander, weshalb einzelne Gewährleistungsansprüche nebeneinander bestehen können und der Käufer prinzipiell von einem Gewährleistungsrecht zu einem anderen übergehen kann (elektive Konkurrenz, vgl. zum Verhältnis der Gewährleistungsrechte im Einzelnen z. B. BeckOK-BGB/Faust, Stand: 01.11.2025, § 437 Rn. 178 ff.).
Für das Hin- und Herwechseln zwischen verschiedenen Gewährleistungsrechten des Käufers bestehen allerdings gewisse Grenzen, innerhalb derer der Käufer an seine durch Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs getroffene Wahl gebunden sein kann. So ist beispielsweise ein Übergang vom Rücktritt zur weniger weit reichenden Minderung ausgeschlossen; nach vorzugswürdiger Auffassung gilt das auch im umgekehrten Fall des Wechsels von der Minderung zum Rücktritt, da durch die Ausübung eines Gestaltungsrechts eine endgültige Klärung der Rechtslage erreicht werden soll und der mindernde Käufer durch seine Wahl zu erkennen gibt, dass er am (modifizierten) Vertrag festhalten möchte (vgl. BGH, Urt. v. 09.05.2018 – VIII ZR 26/17, BGHZ 218, 320 = NJW 2018, 2863 Rn. 42 ff.; BeckOK-BGB/Faust, a. a. O., § 437 Rn. 180 m. w. N.).
Dieser Grundsatz findet auch auf den vorliegenden Fall Anwendung, obwohl die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 20.04.2025 nicht die Minderung des Kaufpreises erklärt, sondern Schadensersatz verlangt hat. Insofern kommt es auf die konkrete Art des Schadensersatzverlangens an: Die Klägerin forderte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der „fiktiven Kosten einer ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung“ (Schreiben vom 20.04.2025) und damit zur Leistung von „kleinem“ Schadensersatz statt der Leistung (hier: Mängelbeseitigung) auf. Durch ein solches Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung erlischt der Nachbesserungsanspruch (§ 281 IV BG); ihm kommt daher teilweise Gestaltungswirkung zu (vgl. BeckOK-BGB/Faust, a. a. O., § 437 Rn. 180).
Im Ergebnis basiert der „kleine“ Schadensersatz statt der Leistung in gleicher Weise wie die Minderung auf der Entscheidung des Käufers, die Liquidation der ihm durch den Mangel der Kaufsache entstandenen Nachteile unter Beibehaltung der Kaufsache herbeizuführen (vgl. BGH, Urt. v. 09.05.2018 – VIII ZR 26/17, BGHZ 218, 320 = NJW 2018, 2863 Rn. 42 ff.). Der Käufer, der „kleinen“ Schadensersatz statt der Mängelbeseitigung verlangt, muss sich daher ebenfalls an dieser bindenden Wahl festhalten lassen und kann nicht (mehr) zum Rücktritt oder zum „großen“ Schadensersatz übergehen (so ausdrücklich Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl. [2025], § 325 Rn. 1; vgl. auch BGH, Urt. v. 19.01.2017 – VII ZR 235/15, BGHZ 213, 319 = NJW 2017, 1607 Rn. 51 ff.; Urt. v. 09.05.2018 – VIII ZR 26/17, BGHZ 218, 320 = NJW 2018, 2863 Rn. 36, 43; zur Vergleichbarkeit von Minderung und „kleinem“ Schadensersatz statt der Leistung).
Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beklagte auf das Schadensersatzverlangen der Klägerin vom 20.04.2025 die in diesem Aufforderungsschreiben geltend gemachten Ansprüche jedenfalls teilweise (in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) erfüllt und damit Vermögensdispositionen im (schutzwürdigen) Vertrauen auf das Schadensersatzverlangen der Klägerin vom 20.04.2025 getroffen hat.
Die streitentscheidende Rechtsfrage, ob die Klägerin, nachdem sie mit Schreiben vom 20.04.2025 zunächst („kleinen“) Schadensersatz statt der Leistung verlangt hatte, anschließend mit Schreiben vom 26.06.2025 noch wirksam zum Rücktritt vom Kaufvertrag übergehen konnte, hat das Gericht mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2025 erörtert und einen entsprechenden Hinweis zur Problematik in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen.
II. Mangels Rücktrittsrecht stehen der Klägerin auch die weiteren mit den Klageanträgen zu 2, zu 3 und zu 4 geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Hinweis: Mit Beschluss vom 18.05.2026 – 9 U 21/26 – hat das Oberlandesgericht Stuttgart als Berufungsgericht den Parteien einen Vergleich vorgeschlagen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
„Wie bereits in der Verfügung vom 24.04.2024 ausgeführt, hält der Senat nach vorläufiger Einschätzung zwar die landgerichtliche Entscheidung für richtig, dass ein Käufer, der bereits ‚kleinen‘ Schadenersatz statt der Leistung geltend gemacht und damit gezeigt hat, am Vertrag festhalten zu wollen, nicht wechseln und wegen dieses Mangels später den Rücktritt erklären kann (vgl. BeckOK-BGB/Faust, Stand 01.02.2026, § 437 Rn. 180). Allerdings beurteilt dies das OLG Hamm (Urt. v. 18.04.2019 – 28 U 267/17) anders, weswegen der Senat wohl die Revision zulassen müsste. Die Beklagte sieht sich also durchaus einem gewissen Revisionsrisiko ausgesetzt.
Vor diesem Hintergrund haben die Parteien bereits mitgeteilt, dass sie sich eine Einigung auf Basis des ‚kleinen‘ Schadenersatzes vorstellen können. …“
In dem genannten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm heißt es, soweit hier von Interesse:
„Der Geltendmachung des Rücktrittsrechts … steht nicht entgegen, dass der Kläger wegen des von ihm als Sachmangel gerügten Fehlens eines Navigationssystems zunächst ‚kleinen‘ Schadensersatz in Form einer Zahlung in Höhe von 1.920 € verlangt hat.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Käufer zwar an eine wegen eines Mangels erklärte Minderung mit Zugang beim Verkäufer gebunden und daran gehindert, später wegen desselben Mangels stattdessen ‚großen‘ Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen (BGH, Urt. v. 09.05.2018 – VIII ZR 26/17, BGHZ 218, 320 = NJW 2018, 2863 Rn. 34 ff.). Dies folgt aus der gesetzlichen Ausgestaltung der Minderung als ein auf den Bestand des Kaufvertrags einwirkendes Gestaltungsrecht.
Das Schadensersatzverlangen, welches der Kläger vorliegend erhoben hat, ist im Gesetz aber nicht als Gestaltungsrecht konzipiert.
Auch sonst bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dem Kläger die Möglichkeit des Wechsels vom ‚kleinen‘ Schadensersatz statt der Leistung zum Rücktritt zuzugestehen (vgl. zum Wechsel vom ‚kleinen‘ zum ‚großen‘ Schadensersatz statt der Leistung: Kleine/Scholl, NJW 2006, 3462, 3465 f.; MünchKomm-BGB/Ernst, 8. Aufl. [2019], § 281 Rn. 166). Dies gilt schon deshalb, weil sich der Kläger in seinem Anspruchsschreiben vom 05.10.2016 ausdrücklich vorbehalten hatte, im Fall der Nichtzahlung des Schadensersatzbetrags vom Vertrag zurückzutreten. In einer solchen Konstellation kann der Verkäufer gegenüber dem späteren Rücktrittsverlangen nicht mit Erfolg geltend machen, er habe sich darauf eingerichtet, dass der Käufer trotz des reklamierten Mangels am Vertrag festhalten will.“
