Tag: Minderung
Fehlt bei einem als Zugfahrzeug für einen Wohnwagen verkauften Pkw in der Zulassungsbescheinigung Teil I eine Eintragung über ein erhöhtes zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb, kann darin ein Sachmangel nach § 434 III 1 Nr. 2 BGB liegen, wenn vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller eine solche Eintragung aufweisen und die öffentlich zugängliche Betriebsanleitung des Herstellers ein entsprechend erhöhtes Gesamtgewicht ausweist.
OLG Schleswig, Urteil vom 05.08.2026 – 1 U 4/26
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Ein Käufer, der wegen eines Mangels der Kaufsache vom Verkäufer „kleinen“ Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB) verlangt, muss sich daran festhalten lassen. Er kann anschließend nicht mehr zum Rücktritt oder zum „großen“ Schadensersatz übergehen.
LG Stuttgart, Urteil vom 09.01.2026 – 24 O 134/25
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- Gibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Kilometerstand des Fahrzeugs an, so ist diese Angabe aus der maßgeblichen Sicht eines Kaufinteressenten grundsätzlich als Angabe der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs zu verstehen und nicht als Angabe der Laufleistung, die der Kilometerzähler des Fahrzeugs anzeigt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 = NJW 2007, 1346 Rn. 15).
- Will ein Gebrauchtwagenhändler für die von ihm angegebene Laufleistung nicht einstehen, muss er dies gegenüber dem Käufer hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 = NJW 2007, 1346 Rn. 23). Insoweit ist der bloße Hinweis, dass der „Kilometerstand verfälscht“ sei, unzureichend. Daraus lässt sich nämlich nur schließen, dass der vom Kilometerzähler angezeigte Kilometerstand nicht der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs entspricht, nicht aber (auch), dass dass der Verkäufer lediglich die verfälschte Anzeige wiedergibt.
AG Ingolstadt, Urteil vom 15.09.2023 – 12 C 109/23
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Die Angabe des Kilometerstands in einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug führt regelmäßig zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB a.F.) des Inhalts, dass das Fahrzeug eine entsprechende – für den Käufer entscheidende – Laufleistung aufweist.
OLG Brandenburg, Urteil vom 24.08.2022 – 4 U 78/20
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Ein nicht behebbarer Mangel, mit dem der Käufer dauerhaft leben muss, ist zwar grundsätzlich nicht geringfügig i. S. von § 323 V 2 BGB. Beeinträchtigt der Mangel nicht die Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache, sondern führt er lediglich zu einem Minderwert, kommt eine Geringfügigkeit aber gleichwohl in Betracht, nämlich dann, wenn die Mangelbetroffenheit des Käufers hinreichend ausgeglichen werden kann, indem der Käufer den Kaufpreis mindert oder „kleinen“ Schadensersatz verlangt.
LG Hagen, Urteil vom 27.07.2022 – 21 O 37/19
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Ein Kraftfahrzeug ist dann ein fabrikneuer Neuwagen, wenn es unbenutzt ist, das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02 unter II 3). „Unbenutzt“ ist ein Kraftfahrzeug nicht schon dann, wenn es noch nicht zum Straßenverkehr zugelassen und noch nicht gefahren wurde. Vielmehr ist auch ein von einem Kraftfahrzeughersteller oder -händler als Ausstellungsfahrzeug genutztes Fahrzeug nicht mehr „ubenutzt“.
AG München, Urteil vom 17.12.2021 – 271 C 8389/21
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- Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs – hier: eines seit sechs Monaten zugelassenen Vorführwagens mit einem Kilmoterstand von 700 – muss einem potenziellen Käufer ungefragt solche ihm bekannte oder für mögliche gehaltene Umstände offenbaren, die für den Kaufentschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind. Dass bei dem zum Kauf angebotenen Fahrzeug der Motorblock ausgetauscht wurde, ist ein solcher für jeden verständigen Käufer maßgeblicher Umstand. Das gilt unabhängig davon, ob es um einen Neu- oder um einen Gebrauchtwagen geht, und es gilt im Besonderen, wenn der Motorblock bereits bei einer geringen Laufleistung (hier: 350 km) ausgetauscht werden musste.
- Der Verkauf eines Kraftfahrzeugs gehört regelmäßig zur gewöhnlichen Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, sodass Umstände, die sich negativ auf die Verkäuflichkeit des Fahrzeugs auswirken (hier: ein Austausch des Motorblocks bei einer Laufleistung von 350 km), einen Sachmangel im Sinne dieser Vorschrift begründen.
AG Andernach, Urteil vom 23.12.2020 – 69 C 379/19
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Zur Minderung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen, der – entgegen einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB („unfallfrei“) – mehrere nicht fachgerecht reparierte Unfallschäden aufweist.
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Ob sich die Angabe eines privaten Gebrauchtwagenverkäufers, das Fahrzeug sei unfallfrei, nur auf seine Besitzzeit bezieht, kann offenbleiben, wenn dem Verkäufer bekannt ist, dass das Fahrzeug vor seiner Besitzzeit einen – über einen bloßen Bagatellschaden hinausgehenden und deshalb dem Käufer zu offenbarenden – Unfallschaden erlitten hat, und er diesen dem Käufer verschweigt. Dann nämlich fällt dem Verkäufer insoweit eine arglistige Täuschung (§ 123 I Fall 1 BGB) zur Last, sodass er sich gemäß § 444 Fall 1 BGB auf einen mit dem Käufer vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht berufen darf.
OLG Koblenz, Urteil vom 27.08.2020 – 2 U 2164/19
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der dieses Ende September 2015 erworben hat und vom Verkäufer ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass der Wagen vom VW-Abgasskandal betroffen sei, kann insoweit Rechte wegen eines Mangels nicht mit Erfolg geltend machen (§ 442 I 1 BGB).
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG nicht gestützt auf §§ 823 ff. BGB auf „kleinen“ Schadensersatz in Anspruch nehmen, und erst recht steht ihm gegenüber der Volkswagen AG kein Recht zur Minderung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2 Fall 2, § 441 BGB) zu. Vielmehr hat die Volkswagen AG den Käufer allenfalls so zu stellen, als hätte er das Fahrzeug nicht erworben, das heißt, sie muss dem Käufer allenfalls Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises leisten, und zwar Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.
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Nimmt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs die Volkswagen AG mit anwaltlicher Hilfe außergerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch, dann kann ein Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Rechtsanwaltskosten schon daran scheitern, dass dem Rechtsanwalt – dessen Wissen sich der Käufer zurechnen lassen muss – bekannt sein musste, dass es zwecklos ist, an die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal außergerichtlich mit einem Schadensersatzverlangen heranzutreten. Denn ist der Schuldner – wie hier – bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen Erfolg versprechend, dann kann der Gläubiger die dafür – unnötig – aufgewendeten Kosten mangels Zweckmäßigkeit nicht mit Erfolg ersetzt verlangen (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 345/10, juris Rn. 38).
LG Freiburg Urteil vom 25.01.2019 – 14 O 275/17
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Die mangelbedingte Minderung des Kaufpreises ist vom Gesetzgeber als Gestaltungsrecht ausgeformt worden. Mit dem Zugang einer wirksam ausgeübten Minderung des Kaufpreises wird diese Erklärung bindend; der Käufer ist damit daran gehindert, hiervon wieder Abstand zu nehmen und stattdessen wegen desselben Mangels auf großen Schadensersatz überzugehen und unter diesem Gesichtspunkt Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verlangen.
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Nach der Konzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts ist ein Käufer ferner daran gehindert, unter Festhalten an der von ihm nicht mehr zu beseitigenden Gestaltungswirkung der Minderung zusätzlich (nebeneinander) großen Schadensersatz geltend zu machen und auf diesem Wege im Ergebnis nicht nur eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen, sondern den – gegebenenfalls um Gegenforderungen reduzierten – Kaufpreis insgesamt zurückzufordern. Denn der Käufer hat mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag „verbraucht“.
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Aus der Vorschrift des § 325 BGB lässt sich nicht – auch nicht im Wege einer analogen Anwendung – eine Berechtigung des Käufers ableiten, von einer wirksam erklärten Minderung zu einem Anspruch auf großen Schadensersatz und damit auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zu wechseln.
BGH, Urteil vom 09.05.2018 – VIII ZR 26/17
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