Verklagt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs sowohl den Kfz-Händler, von dem er das Fahrzeug erworben hat, als auch die Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs, weil er festgestellt haben will, dass er gegenüber dem Händler zur Minderung des Kaufpreises berechtigt ist und ihm die Volkswagen AG Schadensersatz leisten muss, so sind der Kfz-Händler und die Volkswagen AG Streitgenossen i. S. des § 60 ZPO.

OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2017 – 8 AR 25/17

Sachverhalt: Die Antragstellerin, die ihren Wohnsitz im Bezirk des LG Kassel hat, hat vor dem LG Köln gegen einen im Bezirk dieses Gerichts geschäftsansässigen Kfz-Händler (Antragsgegner zu 1) und gegen die im Bezirk des LG Braunschweig geschäftsansässige Volkswagen AG (Antragsgegnerin zu 2) Klage erhoben.

Gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass ihr die Antragsgegnerin zu 2 sämtliche Schäden ersetzen müsse, die aus einer behaupteten Manipulation des – vom VW-Abgasskandal betroffenen – Fahrzeugs der Antragsgegnerin stammen. Diesen Anspruch stützt die Antragstellerin auf § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB und auf § 826 BGB und behauptet unter anderem, die Antragsgegnerin zu 2 habe sie durch falsche Angaben zum Schadstoffausstoß des Fahrzeugs getäuscht. Insoweit – so meint die Antragstellerin – sei das LG Köln gemäß § 32 ZPO, § 16 UWG örtlich zuständig.

Gegenüber dem Antragsgegner zu 1 begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass ihr ein Recht zur Minderung des Kaufpreises (§ 441 BGB) zustehe. Dafür stützt sie sich unter anderem auf § 434 I 3 BGB, wonach öffentliche Aussagen des Herstellers, die der Verkäufer kannte oder kennen musste, einen Sachmangel begründen können.

Darüber hinaus will die Antragstellerin erreichen, dass der Antragsgegner zu 1 und die Antragsgegnerin zu 2 sie in einer nicht näher bezeichneten Schuldnermehrheit von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freistellen müssen.

Das LG Köln hat die Antragstellerin auf Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2 hingewiesen. Daraufhin hat die Antragstellerin eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO durch das Oberlandesgericht und hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2 an das LG Kassel (§ 32 ZPO) beantragt. Die Antragsgegnerin zu 2 hat sich gegen eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO ausgesprochen. Sie vertritt unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Nürnberg (Beschl. v. 25.04.2017 – 1 AR 749/17, n. v.) den Standpunkt, dass mangels Streitgenossenschaft die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Sollte gleichwohl das zuständige Gericht gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO bestimmt werden, so sei es prozesswirtschaftlich und zweckmäßig, das LG Braunschweig als zuständiges Gericht zu bestimmen. Denn dort habe sie – die Antragsgegnerin zu 2 – ihren allgemeinen Gerichtsstand, und dort könnte deshalb eine Vielzahl von Zeugen vernommen werden. Außerdem sei es sinnvoll, die Vielzahl von Verfahren im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal dort zu konzentrieren, wo sie – die Antragsgegnerin zu 2 – ihren allgemeinen Gerichtsstand habe.

Das OLG Köln hat die Sache gemäß § 36 III 1 ZPO dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

Aus den Gründen: II. … 1. Der Senat würde auf den zulässigen Antrag gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO das LG Köln als zuständiges Gericht bestimmen. Nach Auffassung des Senats liegen die Voraussetzungen hierfür vor.

a) Das OLG Köln ist gemäß § 36 I Nr. 3, II ZPO für die Gerichtsstandbestimmung zuständig, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Landgerichte Köln und Braunschweig der BGH wäre und das im Bezirk des OLG Köln gelegene LG Köln zuerst mit der Sache befasst worden ist.

b) Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung liegen vor.

aa) Die Antragsgegner sollen als Streitgenossen i. S. von §§ 36 I Nr. 3, 59, 60 ZPO verklagt werden.

§ 60 ZPO beruht weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen und ist deshalb grundsätzlich weit auszulegen. Dies gestattet es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschl. v. 03.05.2011 – X ARZ 101/11, juris Rn. 18; Beschl. v. 23.05.1990 – I ARZ ;186/90, juris Rn. 5). Ein Zusammenhang wird weder dadurch aufgehoben, dass die Ansprüche gegen die Antragsgegner auf unterschiedliche Verträge gestützt werden, die ihrerseits nicht in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang stehen (BGH, Beschl. v. 07.01.2014 – X ARZ 578/13, juris Rn. 9), noch durch den Umstand, dass sie einerseits auf deliktischen und andererseits auf vertraglichen Ansprüchen beruhen (BayObLG, Beschl. v. 20.07.2005 – 1Z AR 118/05, juris Rn. 15).

So liegt der Fall nach Auffassung des Senats hier. Der innere Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ansprüchen wird dadurch begründet, dass diese auf einem im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt beruhen und dass gegen die beiden Antragsteller Rechtsschutzziele verfolgt werden, die ihrerseits in einem inneren Zusammenhang stehen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt des Klagevorbringens sind gegen beide Beklagte der Schadstoffausstoß des streitgegenständlichen Fahrzeugs, die hiermit verbundenen werblichen Äußerungen der Antragsgegnerin zu 2 und die hierauf gegründete Kaufentscheidung der Antragstellerin. Besonders deutlich wird die Verbindung der Ansprüche bei den Ausführungen zu den werblichen Aussagen der Antragstellerin zu 2. Diese sollen einerseits gemäß § 434 I 3 BGB den gegen den Antragsgegner zu 1 verfolgten Gewährleistungsanspruch tragen und andererseits eine deliktische Täuschung seitens der Antragsgegnerin zu 2 begründen. Die verfolgten Rechtsschutzziele – Feststellung des Rechts auf Schadensersatz gegenüber der Herstellerin, Feststellung des Rechts auf Minderung gegenüber dem Händler – stehen unbeschadet der Frage der Zulässigkeit der gestellten Anträge ebenfalls in einem engen inneren Zusammenhang, denn sie betreffen denselben Erwerbsvorgang, und der Umfang des Minderungsanspruchs kann den Umfang des Schadensersatzanspruchs beeinflussen. Aus der Klageschrift ergibt sich zudem, dass die Klägerin entsprechend dem Gesetz ihr behauptetes Minderungsrecht anstelle des Rechts auf Rücktritt gegenüber dem Antragsgegner zu 1 geltend machen möchte und zugleich gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 sich die Geltendmachung der Rückabwicklung des Kaufvertrags vorbehält.

Der innere Zusammenhang wird nach Auffassung des Senats nicht dadurch aufgehoben, dass für die jeweiligen Ansprüche weitere, zwischen den Antragsgegnern divergierende Voraussetzungen existieren. Das gilt umso mehr, als die bereits vorliegende Klageerwiderung der Antragsgegnerin zu 2 sich in weiten Teilen mit der Frage befasst, ob das streitgegenständliche Fahrzeug fehlerhaft ist und ob bei der Antragstellerin ein Schaden eingetreten ist. Diese Fragen stellen sich auch im Verhältnis zum Antragsgegner zu 1.

bb) Die Antragsgegner haben unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände, und einer Zuständigkeitsbestimmung steht nicht das Vorliegen eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstandes entgegen.

Beim LG Braunschweig besteht kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand, weil die gegenüber dem Antragsgegner zu 1 geltend gemachten kaufrechtlichen Ansprüche keinen Bezug zu diesem Gerichtsbezirk aufweisen. Dasselbe gilt für das LG Kassel, denn die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner zu 1 Minderungsansprüche geltend, welche nicht den Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO begründen (OLG Hamburg, Beschl. v. 18.07.2005 – 13 AR 24/05, OLGR 2006, 25). Ob ein gemeinsamer Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO beim LG Köln besteht, kann offenbleiben, weil die beabsichtigte Zuständigkeitsbestimmung schon dann (gegebenenfalls deklaratorisch) ergehen kann, wenn der gemeinsame besondere Gerichtsstand nicht sicher feststellbar ist oder wenn das zu bestimmende Gericht seine Zuständigkeit mit nachvollziehbaren Gründen infrage stellt (OLG Hamm, Beschl. v. 22.08.2016 – I-32 SA 41/16, juris Rn. 14; OLG Köln, Beschl. v. 30.05.2016 – 8 AR 24/16, juris Rn. 7; OLG München, Beschl. v. 08.01.2013 – 34 AR 336/12, juris Rn. 7; vgl. auch OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 03.07.2017 – 13 SV 6/17, juris). So liegt der Fall hier ausweislich des Hinweises des LG Köln auf seine fehlende örtliche Zuständigkeit in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 2.

c) Der Senat beabsichtigt, das LG Köln als zuständiges Gericht zu bestimmten. Zwar sprechen Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit und der Konzentration dafür, das LG Braunschweig als Sitzgericht der Herstellerin zu bestimmen, um eine einheitliche Entscheidung der anstehenden Fragen zu gewährleisten (vgl. BayObLG, Beschl. v. 29.04.1999 – 1Z AR 37/99, juris Rn. 9). Auf der anderen Seite besteht durch den Umstand, dass der Kaufvertrag mit dem in L. ansässigen Antragsgegner zu 1 geschlossen wurde, eine besondere Sachnähe zum Bezirk L. Vor allem aber ist es der bundesweit agierenden Antragsgegnerin zu 2 als Herstellerin eher zuzumuten, ihre Rechte vor einem auswärtigen Gericht zu verteidigen, als dem mit regionalem Schwerpunkt handelnden Antragsgegner zu 1, ….

2. An dieser Entscheidung sieht sich der Senat durch die entgegenstehenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Nürnberg (Beschl. v. 25.04.2017 – 1 AR 749/17, n. v.) und Braunschweig (Beschl. v. 12.07.2017 – 1 W 48/17, n. v.) gehindert. Beide Gerichte haben das Vorliegen einer Streitgenossenschaft gemäß §§ 36 I Nr. 3, 60 ZPO zwischen gemeinsam verklagten Autohersteller und Autohändler verneint und eine Zuständigkeitsbestimmung abgelehnt. Dabei haben sich diese Gerichte maßgeblich darauf gestützt, dass bei den gegen den Autohändler geltend gemachten kaufrechtlichen Ansprüchen andere rechtliche Fragen im Mittelpunkt stehen – nämlich Vorliegen eines Mangels, Erforderlichkeit und Möglichkeit einer Nachbesserung –, wohingegen bei den deliktischen Ansprüchen schwerpunktmäßig Verschuldensfragen zu prüfen seien. Die Konstellationen unterscheiden sich zwar insoweit, als in den vorzitierten Rechtsstreiten das Autohaus jeweils nicht auf Minderung, sondern auf Rückabwicklung in Anspruch genommen wurde. Sie stehen einer Entscheidung des Senats aber dennoch entgegen, da die Verknüpfung der Rechtsschutzziele nach Auffassung des Senats in den dortigen Fällen noch enger ist. Da der Senat die Rechtsfrage des Vorliegens einer Streitgenossenschaft, wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich, in anderer Weise beantworten möchte als die Oberlandesgerichte Nürnberg und Braunschweig, legt er die Sache dem BGH gemäß § 36 III ZPO vor.

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