1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Gebrauchtwagen grundsätzlich einen Sachmangel aufweist, wenn er einen über einen bloßen Bagatellschaden hinausgehenden Unfallschaden erlitten hat, gilt auch nach der Neufassung des § 434 BGB zum 01.01.2022 fort. Ein solcher Vorschaden entspricht grundsätzlich nicht der nach § 434 III 1 Nr. 2 BGB n.F. üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit.
  2. Beruft sich der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darauf, dass die Parteien – hier: hinsichtlich eines Unfallschadens – eine von den objektiven Anforderungen des § 434 III BGB abweichende Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart hätten, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Enthält der schriftliche Kaufvertrag keinen Hinweis auf den Unfallschaden, ergibt sich diese Beweislastverteilung auch aus der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde.
  3. Der Gewährleistungsausschluss „gekauft wie gesehen“ erfasst bei einem Gebrauchtwagenkauf grundsätzlich nur solche Mängel, die der Käufer bei der Besichtigung des Fahrzeugs ohne sachverständige Hilfe erkennen konnte. Ein für den Käufer in diesem Sinne nicht erkennbarer reparierter Unfallschaden wird von einem solchen Gewährleistungsausschluss nicht erfasst.

OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2026 – I-34 U 5/26
(vorangehend: LG Dortmund, Urteil vom 12.01.2026 – 24 O 78/25)

Das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Hamm ist zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Dortmund hier veröffentlicht.

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