Stützt der Käufer die Anfechtung eines Kfz-Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung auf das Verschweigen eines Unfallschadens, über den der Verkäufer ungefragt aufklären musste, trägt er die Beweislast dafür, dass der Verkäufer den Unfallschaden bei Abschluss des Kaufvertrags kannte und dass die Aufklärung unterblieben ist. Behauptet der Verkäufer sodann im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast konkret, wann, wo und wie er den Käufer aufgeklärt habe, ist es Sache des Käufers, diese Darstellung zu widerlegen. Bei nachweislich falschen oder bagatellisierenden schriftlichen Angaben des Verkäufers kommt ihm insoweit ein erleichtertes Beweismaß zugute.
LG Dortmund, Urteil vom 12.01.2026 – 24 O 78/25
Sachverhalt: Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines unter Privatleuten geschlossenen Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen in Anspruch.
Er erwarb am 12.12.2024 einen Gebrauchtwagen zum Preis von 18.500 €. Im schriftlichen Kaufvertrag, der unter Verwendung eines Vordrucks („Kaufvertrag für gebrauchte Kraftfahrzeuge“) geschlossen wurde, ist der Beklagte als Verkäufer eingetragen. Die aufseiten des Verkäufers geleistete Unterschrift lässt den Namen „…“ erkennen. Ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wurde das streitgegenständliche Fahrzeug am 26.10.2021 erstzugelassen und am 03.11.2022 auf den Beklagten zugelassen.
Im vorgedruckten Vertragstext heißt es, der Verkauf des Fahrzeugs erfolge „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, insbesondere bezüglich […] eventuell später auftretender Schäden infolge früherer Unfälle des Fahrzeugs sowie für verborgene Mängel“. Durch handschriftliche Kreuze in entsprechenden Kästchen wurde das Fahrzeug ausweislich des Kaufvertrags „wie gesehen“ und „ohne Garantie“ verkauft. Das Kästchen bei „Unfallfahrzeug“ ist jedoch nicht angekreuzt. Weiter heißt es im Kaufvertrag: „Dem Käufer sind alle Mängel bekannt.“ und „Keine Rücknahme. Keine Gewährleistung.“ Zusätzlich ist handschriftlich vermerkt: „Kein Garantie, wie gesehen, ohne Rücknehmen“.
In einem Internetinserat wurde das Fahrzeug noch am 11.12.2024 unter anderem mit der Beschreibung „Fahrzeugzustand: Unbeschädigtes Fahrzeug“ und „Ich biete meine schöne […] mit weniger km gelaufen Motor und Getriebe tiptop. Das Auto hat keine Fehler.“ zum Kauf angeboten. In einem am 11.12.2024 geführten Chat wurde die Frage, ob „der Wagen irgendwelche Probleme“ habe, mit „nein“ beantwortet. In diesem Chat wurde ein Kaufpreis von 18.500 € genannt..
Tatsächlich war das Fahrzeug bei einem Unfall auf beiden Seiten beschädigt worden und anschließend repariert worden.
In der „Fahrzeugbewertung“ eines Sachverständigen vom 23.01.2025 heißt es als Ergebnis einer äußerlichen Untersuchung des Fahrzeugs und einer Messung der Lackschichtdicken, dass das Fahrzeug einen erheblichen, reparierten Unfallschaden aufweise. Die Lackschichtdicken seien nicht mit einer werkseitigen oder professionellen Nachlackierung vereinbar. Eine genauere Analyse erfordere allerdings eine weitergehende Zerlegung des Fahrzeugs.
Mit Anwaltsschreiben vom 27.01.2025 warf der Kläger dem Beklagten eine arglistige Täuschung (§ 123 I Fall 1 BGB) vor, weil sich nach der Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs herausgestellt habe, dass dieses ein Unfallfahrzeug sei. Er forderte den Beklagten auf, ihm gegen Rücknahme des Fahrzeugs, das er zur Übergabe an den Beklagten bereithalte, den Kaufpreis zurückzuzahlen und bis zum 07.02.2025 schriftlich mitzuteilen, wie die Rückabwicklung des Kaufvertrags vollzogen werden solle.
Der Kläger behauptet, es sei der Beklagte gewesen, der ihm das streitgegenständliche Fahrzeug verkauft, sich durch Vorlage seines Personalausweises ausgewiesen und den Kaufvertrag unterschrieben habe. Der Bruder des Beklagten sei lediglich ebenfalls vor Ort gewesen. Der Beklagte – so behauptet der Kläger weiter – habe sowohl in einem Internetinserat als auch mündlich beim Fahrzeugkauf zugesichert, dass es sich um ein unfallfreies Fahrzeug handele. Im Verkaufsgespräch habe er auf seine – des Klägers – ausdrückliche Frage erklärt, das Fahrzeug sei unfallfrei und lediglich „poliert“ worden. Tatsächlich ergebe sich aber aus dem Sachverständigengutachten vom 23.01.2025, dass das Fahrzeug erhebliche, reparierte Unfallschäden aufweise.
Der Kläger meint, das Verhalten des Beklagten erfülle die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung und berechtige ihn daher zur Anfechtung, hilfsweise zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Höchst hilfsweise könne er eine Minderung des Kaufpreises um 8.500 € verlangen.
Mit seiner Klage hat der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von 18.500 € nebst Rechtshängigkeitszinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, verlangt. Weiter hat er die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten begehrt und den Beklagten auf Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.143,83 € in Anspruch genommen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, nicht er, sondern sein Bruder B habe das Fahrzeug verkauft, den Kaufvertrag ausgefüllt und den Kaufpreis in Empfang genommen. Weiter behauptet der Beklagte, dem Kläger sei unter Inaugenscheinnahme der reparierten Stelle mitgeteilt und erklärt worden, dass das Fahrzeug einen Seitenschaden erlitten habe, der nach bestem Wissen beseitigt worden sei. Unter Berücksichtigung dieses Unfallschadens entspreche der von dem Kläger gezahlte Kaufpreis dem Wert des beim Verkauf vier Jahre alten Fahrzeugs. Er – der Beklagte – selbst habe hierfür seinerzeit 60.000 € gezahlt. Dem Kläger sei nie zugesichert worden, dass das Fahrzeug unfallfrei sei. Daher – so macht der Beklagte geltend – liege auch keine arglistige Täuschung vor, sodass seine Haftung für Mängel des Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen worden sei.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Die Klage ist … unbegründet. …
II. … Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, und zwar weder aus § 812 I 1 Fall 1, § 123 I Fall 1, § 142 I, §§ 818, 273 I, 274 I BGB wegen erfolgreicher Anfechtung noch aus §§ 346 I, 437 Nr. 2, 434 I, 323 II Nr. 3, § 326 V, § 444 BGB wegen wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag. Auch eine Minderung des gezahlten Kaufpreises und die Erstattung des insoweit überzahlten Betrages kann der Kläger nicht verlangen. Infolgedessen sind auch der Feststellungsantrag und die Nebenforderungen unbegründet.
1. Der Kläger kann nicht aufgrund wirksamer Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung die Herausgabe des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, verlangen.
a) Zwar hat er die Anfechtung gemäß §§ 124 I, 143 I, II BGB fristgerecht gegenüber dem Beklagten als dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt. Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, hier also der Beklagte.
Soweit der Beklagte unter Hinweis darauf, dass der Zeuge B den Kaufvertrag ausgefüllt, die Gespräche geführt und den Kaufpreis entgegengenommen habe, seine Passivlegitimation in Abrede gestellt hat, stellte dies schon aus Rechtsgründen kein erhebliches Bestreiten seiner Vertragsbeteiligung dar, da durch die geschilderten Handlungen allein noch keine Rechte und Pflichten gemäß § 433 BGB begründet werden. Halter und Eigentümer des verkauften Fahrzeugs und damit allein berechtigt und in der Lage, dem Kläger als Käufer das Eigentum daran zu verschaffen war vielmehr der Beklagte, der überdies Halter des Fahrzeugs war und folgerichtig als Verkäufer in den Kaufvertrag eingetragen worden ist. Der Zeuge B handelte lediglich als sein Stellvertreter gemäß § 167 BGB, wozu er unstreitig von dem Beklagten bevollmächtigt war und was unstreitig gegenüber dem Kläger als Käufer auch offengelegt worden ist, da sowohl er als auch der Zeuge V unaufgefordert geschildert haben, dass sie auf den Beklagten mit seinem Fahrzeug gewartet hätten, bevor die Verkaufsverhandlungen geführt worden seien.
b) Auch hätte eine erfolgreiche Anfechtung dazu geführt, dass das Rechtsgeschäft – der Kaufvertrag – gemäß § 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen gewesen wäre mit der Folge, dass der Beklagte den Kaufpreis von dem Kläger gemäß § 812 I 1 1 BGB ohne rechtlichen Grund erlangt hätte und ihn gemäß §§ 818, 273 I, 274 I BGB (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs hätte zurückzahlen müssen.
c) Allerdings ließ sich nach durchgeführter Beweisaufnahme eine arglistige Täuschung gemäß § 123 I Fall 1 BGB nicht feststellen; insoweit ergeht hier eine Beweislastentscheidung zulasten des Klägers.
Die arglistige Täuschung geschieht durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung von objektiv nachprüfbaren Tatsachen; dies kann auch durch Verschweigen erfolgen, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht bestand, was wiederum der Fall ist bei Tatsachen, nach denen entweder ausdrücklich gefragt worden ist, oder bei besonders wichtigen Umständen, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind und daher auch ungefragt offenbart werden müssen (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. [2025], § 123 Rn. 5 ff.). Ein Unfall, und sei er auch repariert worden, ist beim Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ohne Weiteres ein offenbarungspflichtiger Umstand (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 = NJW 2006, 2839; Grüneberg/Ellenberger a. a. O., § 123 Rn. 7).
Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 123 I Fall 1 BGB trägt grundsätzlich der Anfechtende. Wird die Anfechtung auf Verschweigen gestützt, muss er beweisen, dass dem Gegner die zu offenbarende Tatsache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewusst war und dass die Offenbarung unterblieben ist. Insoweit gelten alsdann die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast: Der Gegner muss behaupten, wann und wie es die erforderliche Aufklärung gegeben hat (oder dass der Anfechtende die Erklärung auch bei gehöriger Aufklärung abgegeben hätte). Hat er dies getan, ist es wiederum Sache des Anfechtenden, diese Behauptungen zu widerlegen; erst wenn ihm dies gelingt, ist der Beweis der negativen Tatsache erbracht. Gab es nachweislich falsche oder bagatellisierende schriftliche Informationen, gilt insoweit ein erleichtertes Beweismaß (vgl. Grüneberg/Ellenberger a. a. O., § 123 Rn. 30 m. w. N.).
Vorliegend ist zunächst unstreitig, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden mit Beschädigung beider Fahrzeugseiten erlitten hat und der Beklagte dies wusste, denn er macht ausdrücklich geltend, dieses Wissen weitergegeben zu haben. Auch ist der Umfang des Unfallschadens substanziiert worden durch die „Fahrzeugbewertung“ des Sachverständigenbüros S, ausweislich derer die gemessenen Lackschichtdicken auf einen erheblichen, reparierten Unfallschaden hindeuteten. Der Beklagte ist den Ausführungen dieses Privatgutachtens nicht entgegengetreten. Bei einem solchen Schadensumfang war der Unfall ohne Weiteres offenbarungsbedürftig, denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Grenze zu den nicht mitteilungspflichtigen Bagatellschäden bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen und ist es insoweit auch ohne Bedeutung, ob das Fahrzeug (fachgerecht) repariert worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20; OLG Köln, Beschl. v. 21.03.2011 – 5 U 175/10, BeckRS 2011, 18432).
Daran anknüpfend ist davon auszugehen, dass dem Beklagten die Offenbarungsbedürftigkeit des Unfallschadens bewusst war, da er ausdrücklich geltend macht, ihn offenbart zu haben, und auch der Zeuge B, der die Verkaufsgespräche für den Beklagten geführt hat, im Rahmen seiner Zeugenaussage betont hat, dass es ihm wichtig gewesen sei und sein müsse, auf den Vorschaden hinzuweisen.
Sodann hat der Kläger zunächst schlüssig behauptet, dass die Offenbarung des Unfallschadens unterblieben sei, indem er darauf hingewiesen hat, dass in dem Internetplattform-Inserat und in dem Kaufvertrag selbst nicht nur keine Hinweise auf den reparierten Unfallschaden enthalten waren, sondern dort sogar der Fahrzeugzustand als „unbeschädigt“ beschrieben und die Rubrik „Unfallfahrzeug“ nicht angekreuzt war.
Dies war nach dem gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont des Klägers ohne Weiteres dahin gehend zu verstehen, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten habe beziehungsweise nicht bei einem Unfall beschädigt worden sei. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte oder der für ihn die Gespräche führende Zeuge B die Begrifflichkeiten tatsächlich selbst so verstanden hat, wie der Zeuge es geschildert hat, dass das Fahrzeug kein „Unfallfahrzeug“ mehr sei, wenn es repariert wurde, und dass es nur darauf angekommen wäre, dass es gegenwärtig „unbeschädigt“ sei. Immerhin hat der Zeuge für sein Begriffsverständnis durchaus glaubhaft darauf hingewiesen, dass an keiner Stelle schriftlich oder durch Anklicken einer Rubrik erklärt worden sei, das Fahrzeug sei „unfallfrei“ gewesen.
Im Wege der sekundären Darlegungslast hatte alsdann der Beklagte zu behaupten, wann und wie es die erforderliche Aufklärung gegeben haben soll. Dies ist geschehen, indem er behauptet hat, der Zeuge B habe den Kläger und seinen Vater in dem Verkaufsgespräch darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug einen reparierten Unfallschaden aufweise, und ihm auch die reparierten Bereiche an den Fahrzeugseiten gezeigt. Der Zeuge B hat dies glaubhaft bestätigt, indem er beschrieben hat, wie er dem Kläger alles gesagt habe und mit ihm um das Fahrzeug herumgegangen sei. Darüber hinaus hat der Beklagte behauptet, auch er selbst habe anschließend, als der Kauf abgeschlossen werden sollte, dem Kläger zu dem vereinbarten Preis noch einmal gesagt, dass er deswegen so niedrig sei, weil er selbst noch 60.000 € dafür gezahlt habe. Auch der Zeuge B hat in Übereinstimmung hiermit geschildert, dass im Gespräch mit dem Kläger und seinem Vater zur Sprache gekommen sei, dass das Fahrzeug sonst noch 40.000 € gekostet hätte, man aber von den 18.500 € auch nicht weiter heruntergehen werde. Diese Wiedergabe von Gesprächsinhalten über den deutlich niedrigeren Preis des Fahrzeugs weist ebenfalls einen Bezug zum Anlass dieses Preises, nämlich dem erlittenen Unfallschaden auf und macht die Behauptung daher aus sich heraus plausibel.
Nach der rechtserheblichen Behauptung, dass über den offenbarungsbedürftigen Umstand des Unfallschadens aufgeklärt worden sei, hätte wiederum der Kläger diese Behauptung widerlegen müssen; dabei wäre ihm – ausgehend von den zuvor abweichenden schriftlichen Angaben – ein erleichtertes Beweismaß zugutegekommen (vgl. Grüneberg/Ellenberger a. a. O., § 123 Rn. 30 m. w. N.).
Der Kläger hat in zulässiger Weise bestritten, dass er in dem Gespräch aufgeklärt worden sei, und konkret behauptet, dass auf mehrfache Nachfragen jeweils ausdrücklich erklärt worden sei, es handele sich um ein unfallfreies Fahrzeug. Auch diese Behauptung erschien plausibel, weil der Kläger nicht nur – wie schriftsätzlich – an die Inhalte von Inserat und Kaufvertrag angeknüpft, sondern konkret geschildert hat, dass ihm getrocknete weiße Tropfen an der Beifahrertür aufgefallen seien und ihn zu der Nachfrage veranlasst hätten. Dies hat auch der Zeuge V in seiner Vernehmung bestätigt und gleichlautend geschildert.
Allerdings hat der Kläger auch vorgetragen und der Zeuge V hat bestätigt, dass der Zeuge B auf Befragen immerhin mitgeteilt habe, der Wagen sei „poliert“ worden. Insoweit gab es zumindest einen objektiven Anhaltspunkt, der den Kläger hätte verleiten können, vor Abschluss des Kaufs das Fahrzeug unabhängig untersuchen zu lassen. Der Beklagte will ihm dies angeboten haben.
Ferner sind die vom Beklagten und dem Zeugen B geschilderten Gesprächsinhalte über den Preis klägerseits nicht in Abrede gestellt worden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug tatsächlich 40.000 € gekostet hätte, sondern allein darauf, dass bereits die angesprochene Differenz von über 20.000 € glaubhaft erscheinen lässt, dass dann auch der Unfall und der Vorschaden als Ursache wie behauptet erwähnt wurden.
Jedenfalls erschienen nach alledem beide geschilderten Versionen des Gesprächsverlaufs aus sich heraus jeweils plausibel, auch wenn sie sich gegenseitig ausschließen.
Das Gericht konnte insoweit nicht feststellen, welche der Parteien im Rahmen ihrer persönlichen Anhörungen und welcher der Zeugen in ihren Vernehmungen weniger glaubwürdig waren. Soweit auf der Ebene der Glaubhaftigkeit noch gegen den Beklagten zu sprechen zu schien, dass er eine Aufklärung behauptet hatte, ohne selbst bei dem Gespräch mit dem Kläger dabei gewesen zu sein, hat er dies unaufgeregt damit erklären können, dass er auf die Angaben seines Bruders vertraut habe, auch wenn er diese erst nachträglich erfragt habe. Insoweit spricht sogar für seine Glaubwürdigkeit, dass er auch auf mehrfache Nachfragen des Gerichts und des Klägervertreters nicht versucht hat, derartige „Lücken“ in seiner Darstellung aufzufüllen, sondern erkennbar davon überzeugt war, dass allein der Teil des Gesprächs über die Preisabweichung, das er selbst geführt hat, ausreichend dafür sprechen müsste, dass der Kläger über den Unfallschaden informiert worden war.
Letztlich genügten demgegenüber die Angaben des Klägers und die Aussage des Zeugen V nicht, um in der Situation von „Aussage gegen Aussage“ die Schilderungen des Beklagten und des Zeugen B zu widerlegen, sodass der Kläger letztlich für die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestands der arglistigen Täuschung beweisfällig geblieben ist.
Lediglich colorandi causa sei insoweit angemerkt, dass die weitere Darstellung des Zeugen V, dass ihm die Sache keine Ruhe gelassen habe und er immer wieder das Gefühl gehabt habe, dass da etwas nicht stimmen könne, wenn er das Fahrzeug in der Folgezeit angesehen habe, dafür sprechen könnte, dass der Zeuge B einen Seitenschaden an dem Fahrzeug infolge des Unfalls zwar angesprochen, aber heruntergespielt hat, wohingegen der Kläger das Fahrzeug, an dem er Polierspuren durchaus erkannt hatte, gleichwohl zu dem günstigen Preis gerne haben wollte. Sollte jedoch über den Schaden grundsätzlich gesprochen worden sein, wäre auch die weitere (subjektive) Tatbestandsvoraussetzung einer Täuschungsabsicht fraglich; ferner kämen dann eventuell genügende Anhaltspunkte zusammen (angesprochener Vorschaden, Polierspuren, niedriger Preis), anhand derer das Fortbestehen eines kaufentscheidenden Irrtums kritisch zu hinterfragen wäre.
2. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem hilfsweise erklärten Rücktritt gemäß §§ 346 I, 437 Nr. 2, §§ 434 I, 323 II Nr. 3, § 326 V, § 444 BGB.
a) Zwar kann der Rücktritt für den Fall, dass die vorrangig erklärte Anfechtung nicht durchgreift, auch hilfsweise erklärt werden, denn es käme auch ohne solche Erklärung eine Umdeutung gemäß § 140 BGB in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 = NJW 2006, 2839 Rn. 16, 27). Hier ist die hilfsweise Erklärung des Rücktritts sowohl in dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben als auch in der Klagebegründung sogar ausdrücklich erfolgt.
b) Auch hätten die sonstigen Rücktrittsvoraussetzungen vorgelegen. Insbesondere wäre eine Fristsetzung zur Nachbesserung, die auch tatsächlich nicht erfolgt ist, gemäß § 326 V BGB entbehrlich gewesen, weil die Nachbesserung unmöglich war: Durch Nachbesserung lässt sich nicht korrigieren, dass das Fahrzeug ein Unfallwagen war; eine Ersatzlieferung ist bei dem hier vorliegenden Gebrauchtwagenkauf ebenfalls unmöglich (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23).
c) Jedoch greift die Rücktrittserklärung letztlich deshalb nicht durch, weil zwar bei Gefahrübergang ein Sachmangel gemäß § 434 I, III 1 Nr. 2 BGB in Form des Unfallschadens vorlag, insoweit aber die Gewährleistung aus § 437 BGB durch entsprechende Klausel in dem Gebrauchtwagenkaufvertrag wirksam ausgeschlossen worden ist. Der Ausschluss der Gewährleistung ist – wie im Tatbestand dargestellt – an mehreren Stellen in dem Kaufvertrag erwähnt und mit Vertragsschluss in die Vereinbarung aufgenommen worden. Er erstreckt sich ausdrücklich auch auf verborgene Mängel wie den vorliegenden reparierten und überlackierten Unfallschaden und schließt daher auch insoweit Gewährleistungsansprüche gemäß § 437 BGB wirksam aus (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 28.08.2017 – 9 U 29/17, BeckRS 2017, 172294 Rn. 3).
d) Dem Beklagten war es auch nicht gemäß § 444 Fall 1 BGB verwehrt, sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen, weil dieser wegen arglistigen Verschweigens des Unfallschadens unwirksam gewesen wäre. Insoweit gelten dieselben Voraussetzungen und Anforderungen wie bei der arglistigen Täuschung gemäß § 123 I Fall 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 = NJW 2006, 2839), weswegen diesbezüglich auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden kann. Ein arglistiges Verschweigen des Mangels hat der Kläger letztlich nicht beweisen können.
3. Eine Minderung gemäß § 441 I BGB kann der Kläger bereits aus Rechtsgründen nicht beanspruchen.
Insoweit hat er schon keinen gemäß § 441 III BGB bezifferten Erstattungsbetrag mit einem Klageantrag geltend gemacht, sondern einen Minderungsanspruch lediglich materiell-rechtlich eingewandt und vorgerichtlich hilfsweise angekündigt.
Insbesondere aber schließen sich Rücktritt und Minderung wechselseitig aus und ist die Minderung als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 84. Aufl. [2025], § 441 Rn. 8, 10). Vorliegend hat der Kläger neben der Anfechtung vorrangig hilfsweise den Rücktritt erklärt und erst weiter hilfsweise eine Minderung beansprucht. Nachdem die hilfsweise Rücktrittserklärung wegen Erfolglosigkeit der Anfechtung zum Tragen gekommen ist und geprüft werden musste, wenn auch im Ergebnis ohne Rücktrittserfolg, war die Minderung damit ausgeschlossen.
4. Mangels Erfolgs der Klage in der Hauptsache ist auch der Feststellungsantrag unbegründet.
Da der Kläger in der Hauptsache keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, hat, konnte der Beklagte mit der Rücknahme des entsprechenden Fahrzeugs auch nicht in Annahmeverzug geraten. Insoweit kann auch dahinstehen, ob die Mitteilung, dass der Kläger das Fahrzeug zur Abholung bereithalte, als wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB genügte, um den Annahmeverzug auszulösen.
5. Schließlich stehen dem Kläger mangels Erfolgs der Klage in der Hauptsache auch die geltend gemachten Nebenforderungen auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten und auf Zahlung von Verzugszinsen auf eine etwaige Kaufpreiserstattung nicht zu.
III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 91 I, § 708 Nr. 11, § 709 ZPO.
