1. Macht ein Kaufinteressent die Rostfreiheit eines Gebrauchtwagens zur Voraussetzung seiner Kaufentscheidung und veranlaßt der private Verkäufer daraufhin vor Abschluss des Kaufvertrags eine Hauptuntersuchung, liegt darin für sich genommen noch keine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung über die Rostfreiheit des Fahrzeugs. Die Veranlassung der Untersuchung kann sich vielmehr darin erschöpfen, dem Kaufinteressenten die von ihm gewünschte Entscheidungsgrundlage zu verschaffen.
  2. Das Schweigen eines auf Veranlassung des Verkäufers erstellten Untersuchungsberichts zu einem von einem Kaufinteressenten befürchteten Mangel eines Gebrauchtwagens lässt für sich genommen weder auf eine Kenntnis des Verkäufers von diesem Mangel schließen noch rechtfertigt es den Vorwurf arglistigen Verschweigens.
  3. Der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer nicht ungefragt über in der Vergangenheit durchgeführte Motorreparaturen oder vergleichbare Arbeiten aufklären, wenn keine Umstände vorliegen, aufgrund derer er mit einem fortbestehenden Mangel rechnen muss.

OLG Celle, Beschluss vom 04.02.2026 – 7 U 63/25

Sachverhalt: Die Beklagte bot im März 2024 über einen Freund als Vermittler auf der Internetplattform eBay einen gebrauchten IVECO Massif 3.0 für 16.500 € zum Kauf an. Der Kläger nahm Kontakt zu dem Vermittler auf und bestand darauf, dass das Fahrzeug einer Hauptuntersuchung unterzogen wird. Diese wurde am 27.03.2024 durchgeführt. Eine Prüfplakette wurde mit folgender Begründung nicht zugeteilt:

„1. Betriebsbremsanlage, Automatischer Blockierverhinderer (ABV) signalisiert Fehlfunktion. – 2. Scheinwerfer, manuelle Leuchtweiteneinstellung links und rechts ohne Funktion. – Außerdem erfolgte ein Hinweis auf die Radbremse und den Verschleiß des Bremsbelags 2. Achse links.“

Das Vorhandensein von Rost wurde bei der Hauptuntersuchung ebenso wenig beanstandet wie eine Verunreinigung durch Öl im Kühlwasser. Die Werkstatt, in der die Hauptuntersuchung durchgeführt wurde, befand sich in der Nähe des Wohnsitzes des Vermittlers, war diesem aber zuvor nicht bekannt.

Der Kläger holte den Pkw am 01.04.2024 bei dem Vermittler ab und zahlte den Kaufpreis in Höhe von 16.500 €. Er bekundete gegenüber dem Vermittler zwar, dass ihm die Rostfreiheit des Fahrzeugs wichtig sei, fragte aber nicht explizit nach, ob der Pkw Rost aufweise. Die Parteien vereinbarten einen Gewährleistungsausschluss in Bezug auf etwaige Mängel des Fahrzeugs. Der Kläger erhielt eine Reparaturrechnung vom 11.03.2023, aus der hervorgeht, dass unter anderem Öl im Kühlwasser Gegenstand der Reparatur war.

In der Folgezeit ließ der Kläger das Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten. Anschließend teilte er der Beklagten mit, dass das Fahrzeug Mängel aufweise und er gemeinsam mit ihr nach einer Lösung suchen wolle. Da dies erfolglos blieb, erklärte der Kläger mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 27.08.2024 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Diesen wies die Beklagte zurück.

Der Kläger behauptet, er habe bei der Untersuchung des Fahrzeugs nach der Übergabe festgestellt, dass der Pkw von unten rostig sei und Löcher sowie sicherheitsrelevante Fehlstellen aufweise. Daher sei das Fahrzeug nicht verkehrssicher. Dies habe auch der von ihm beauftragte Privatsachverständige bestätigt. Die Beklagte habe arglistig mit der Prüfstelle zusammengearbeitet, die die Hauptuntersuchung durchgeführt habe, und Mängel des Fahrzeugs verschwiegen. Zudem – so hat der Kläger geltend gemacht – sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihn explizit auf die Ölproblematik hinzuweisen. Er sei nicht zur Prüfung der ihm übergebenen Unterlagen verpflichtet gewesen. Das Kühlwasser sei nach wie vor durch Öl verunreinigt.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt. Zudem hat er den Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verlangt. Schließlich wollte der Kläger feststellen lassen, dass sein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs, aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage erreichen wollen. Sie behauptet, sie selbst habe weder von Rost noch von Öl im Kühlwasser Kenntnis gehabt. Sie habe zudem keinerlei Anlass gehabt, vom Vorliegen eines Mangels auszugehen, und sie habe auch nicht mit demjenigen (arglistig) zusammengewirkt, der die Hauptuntersuchung durchgeführt habe. Für ihren Vermittler gelte das Gleiche. Dem Kläger seien noch vor Abschluss des Kaufvertrags sämtliche Unterlagen zu dem streitgegenständlichen Pkw ausgehändigt worden, insbesondere die Rechnung vom 11.03.2023. Sofern der Pkw – was bestritten werde – Rost und Löcher aufweise, habe der Kläger diese selbst mit einem Schraubendreher verursacht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr des streitgegenständlichen Fahrzeugs scheitere jedenfalls an dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Auf diesen dürfe sich die Beklagte berufen, weil weder ihr noch ihrem Vermittler Arglist vorzuwerfen sei und sie auch keine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs übernommen habe. Mangels Hauptforderung habe der Kläger weder Anspruch auf Zahlung von Zinsen noch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen. Auch die begehrten Feststellungen könne er nicht mit Erfolg verlangen.

Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts gemäß § 522 II ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Aus den Gründen: I. Die zulässige Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren auf Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 01.04.2024 über das von ihm erworbene streitgegenständliche Fahrzeug IVECO Massif 3.0 wegen vermeintlich arglistig verschwiegener Sachmängel, die Feststellung von Annahmeverzug sowie die Feststellung des Herrührens seines Rückabwicklungsanspruchs aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten weiterverfolgt, erweist sich als unbegründet.

Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Landgericht die Ansprüche des Klägers zurückgewiesen. Mit seinen gegen diese Entscheidung erhobenen Berufungsangriffen kann der Kläger nicht durchdringen.

Im Einzelnen:

1. Ein auf die Vorschriften des Kaufgewährleistungsrechts gestützter Anspruch des Klägers auf Kaufpreisrückzahlung Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemäß §§ 434 I, 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 440, 323, 326 V, § 346 BGB – materiell-rechtlich ist auf das Schuldverhältnis der Parteien das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit dem 01.01.2022 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1, § 58 EGBGB) – scheidet im Streitfall aus, weil – wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt – der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss durchgreift.

a) Zwar stellt eine Durchrostung des Fahrzeugs im Unterbodenbereich, wie sie der Kläger behauptet, die dazu führt, dass das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist, einen Sachmangel im Sinne von § 434 I BGB dar. Danach ist eine Sache nicht frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht. Nichts anderes gilt für den vom Kläger vorgetragenen Öleintritt in das Kühlsystem.

Allerdings begründet sich ein solcher Sachmangel hier nicht aus § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit. Eine Beschaffenheitsvereinbarung haben die Parteien unter Berücksichtigung ihres Tatsachenvortrags nämlich nicht getroffen.

aa) Eine Beschaffenheitsvereinbarung erfordert auch nach der zum 01.01.2022 in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes (vgl. dazu BeckOK-BGB/​Faust, Stand: 01.11.2025, § 434 Rn. 33) die Vereinbarung einer bestimmten Eigenschaft, die zu der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Kaufsache gehören soll. Dafür ist erforderlich, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernommen und damit seine Bereitschaft zu erkennen gegeben hat, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2019 – VIII ZR 213/18, NJW 2019, 1937 Rn. 22; Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 16; jeweils zu § 434 I 1 BGB a.F.). Dabei sind an das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung strenge Anforderungen zu stellen. Dementsprechend kommt die Annahme einer solchen Vereinbarung nur in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 25.01.2019 – V ZR 38/18, juris Rn. 18; Urt. v. 10.04.2024 – VIII ZR 161/23, juris Rn. 30 m. w. N.; Urt. v. 23.07.2025 – VIII ZR 240/24, juris Rn. 22 m. w. N.; jeweils zu § 434 I 1 BGB a.F.).

bb) Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger im Streitfall die Voraussetzungen einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht dargetan.

(1) Dass es entsprechend der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellung, was die von ihm beklagte Kontamination des Kühlwassers mit Öleinlagerungen betrifft, an einer Beschaffenheitsvereinbarung bereits deswegen fehlt, weil dieser Aspekt gar nicht Gegenstand der Vertragsgespräche war, stellt auch der Kläger mit seiner Berufungsbegründung nicht in Abrede.

(2) Entgegen seiner Auffassung lässt sich allerdings eine Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien auch in Bezug auf eine Rostfreiheit des Fahrzeugs, insbesondere dahin gehend, dass an diesem kein Unterbodenrost vorhanden sei, nicht feststellen.

(a) Die vom Kläger vorgelegte Kaufvertragsurkunde enthält zwar in Abschnitt III Zusicherungen der Beklagten in Bezug auf verschiedene Eigenschaften des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Angaben zum Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Korrosion – gleich in welcher Form oder in welchem Bereich des Fahrzeugs – finden sich darunter indes nicht. Auch in der Objektbeschreibung in der Verkaufsanzeige der Beklagten auf ebay wird das Thema „Rost“ nicht erwähnt.

Gleichermaßen ist unstreitig, dass die Parteien auch mündlich keine ausdrückliche Vereinbarung dahin gehend getroffen haben, dass das streitgegenständliche Fahrzeug rostfrei sei.

(b) Zwar setzt eine Beschaffenheitsvereinbarung keine ausdrücklichen Erklärungen der Parteien voraus, sondern kann sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses wie etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen ergeben (BGH, Urt. v. 06.11.2015 – V ZR 78/14, juris Rn. 9 m. w. N. [zu § 434 I 1 BGB a.F.]). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Verkäufer im Vorfeld – beispielsweise in der Verkaufsanzeige oder in anderweitigen öffentlichen Äußerungen – zu bestimmten Eigenschaften der Kaufsache geäußert hat und die Vertragsparteien diese Angaben anschließend stillschweigend in den Vertrag einbezogen und auf diese Weise zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht haben (vgl. BGH, Urt. v. 23.07.2025 – VIII ZR 240/24, juris Rn. 23 [zu § 434 I 1 BGB a.F.]).

Um einen solchen Fall geht es vorliegend vor dem Hintergrund, dass die Beklagte von sich aus Angaben zur Frage etwaiger Korrosionsschäden überhaupt nicht getätigt hat, allerdings nicht. Stattdessen soll sich nach Ansicht des Klägers eine stillschweigende – zutreffend wohl eher: konkludente – Beschaffenheitsvereinbarung im Streitfall daraus ergeben, dass er der Beklagten beziehungsweise ihrem Vertreter deutlich gemacht habe, dass für ihn die Rostfreiheit des Fahrzeugs Bedingung für den Abschluss des Kaufvertrags sei, er deswegen vor Kaufvertragsschluss die Einholung eines HU-Gutachtens zum Ausschluss eines Rostbefalls des Unterbodens verlange, und die Beklagte daraufhin ein solches Gutachten von der GTÜ habe erstellen lassen. Diese Verhaltensweise der Beklagten ist nach seinem Verständnis als konkludente Zustimmung in Bezug auf die von ihm beanspruchte Fahrzeugbeschaffenheit zu werten.

Dieser Rechtsauffassung des Klägers vermag der Senat – mit dem Landgericht – allerdings nicht zu folgen.

Ob eine Beschaffenheitsvereinbarung – und bejahendenfalls mit welchem Inhalt – anzunehmen ist, ist durch Auslegung der Vertragserklärungen der Kaufvertragsparteien zu ermitteln (Jaensch, in: Reinking/​Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl., Kap. 27 Rn. 16). Damit kommt es darauf an, wie der Kläger als Erklärungsempfänger die Äußerungen der Beklagten beziehungsweise ihres Vertreters von seinem Empfängerhorizont aus nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte (vgl. NK-BGB/​Looschelders, 4. Aufl., § 133 Rn. 41 m. w. N.).

Gemessen hieran ist für die Annahme, die Beklage habe mit der Veranlassung der Begutachtung des Fahrzeugs die Gewähr für dessen Rostfreiheit übernehmen und zu erkennen geben wollen, dass sie für den Fall des Fehlens dieser Eigenschaft für die Folgen einstehen wolle, kein Raum.

Allein die Tatsache, dass der Kläger sein Verlangen in Bezug auf eine Korrosionsfreiheit des Fahrzeugs gegenüber der Beklagten kommuniziert und diese die Vorstellungen des Klägers zur Kenntnis genommen hat, macht diesen Umstand noch nicht zu einer „vereinbarten Beschaffenheit“ im Sinne von § 434 II 1 Nr. 1 BGB. Denn bei dem Verlangen des Klägers handelte es sich um eine lediglich einseitige Erwartung seinerseits, für die sich in den Angaben in der Verkaufsanzeige der Beklagten keine belastbare Grundlage findet. Gleichermaßen hat die Beklagte vor der Einholung des HU-Gutachtens – selbst nach dem Klägervortrag – auch nicht in anderer Form positive oder negative Angaben in Bezug auf einen Rostbefall des Fahrzeugs gemacht, die den Schluss darauf zuließen, sie habe mit dem Kläger in Bezug auf diesen Aspekt bestimmte Anforderungen vereinbaren wollen.

Vor diesem Hintergrund lässt sich jedoch der Erteilung des Gutachtenauftrags gegenüber der GTÜ durch die Beklagte objektiv kein anderer Erklärungsgehalt beimessen, als dass die Beklagte auf diese Weise lediglich dem Wunsch des Klägers nachkommen wollte, ihm die aus seiner Sicht notwendige und von ihm ausdrücklich verlangte Informationsgrundlage für die zu treffende Kaufentscheidung zu verschaffen, auf deren Basis er sich dann im Ergebnis zum Erwerb des Fahrzeugs entschlossen hat. Dementsprechend war mit dieser Maßnahme eine rechtsverbindliche Erklärung der Beklagten in Bezug auf bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs gerade nicht verbunden, und auch für den Kläger bestand unter Zugrundelegung der von ihm selbst geschilderten Umstände zu den im Vorfeld des Kaufvertragsschlusses erfolgten Gesprächen der Parteien kein objektiv begründeter Anlass, von einem anderen Erklärungsgehalt der seitens der Beklagten veranlassten Begutachtung des Fahrzeugs auszugehen.

Für den Kläger Günstigeres folgt schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass – so jedenfalls nach seiner Darstellung – der Vertreter der Beklagten nach der Begutachtung des Wagens durch die GTÜ unmittelbar vor Unterzeichnung des Kaufvertrags die zu diesem Zeitpunkt erneut aufgeworfene Frage des Klägers nach Rostschäden unter Verweis auf das zeitgleich überreichte Gutachten verneint hat. Denn vor dem Hintergrund des nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltenden „Eindeutigkeitsgebots“ lässt sich auch eine solche Angabe nicht als rechtverbindliche Willenserklärung dergestalt verstehen, dass die Beklagte, vertreten durch ihren Bekannten, damit die Gewähr für eine – vermeintliche – Rostfreiheit des Fahrzeugs übernehmen wollte, sondern – was sich schon aufgrund der Abgabe der Erklärung in unmittelbaren Zusammenhang mit der Überreichung des Gutachtens und unter Verweis auf dieses ergibt – lediglich als bloße Wissensmitteilung.

Unter diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch am Zustandekommen einer Beschaffenheitsvereinbarung.

b) Das Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 II 1 Nr. 1 BGB ändert zwar nichts daran, dass die vom Kläger beanstandeten Rostschäden sowie die Unzulänglichkeiten im Kühlsystem einen Sachmangel des Fahrzeugs im Sinne von § 434 III 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB begründen, weil das Fahrzeug hierdurch weder für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist noch eine übliche Beschaffenheit aufweist.

Dies hilft dem Kläger im Ergebnis aber nicht weiter. Denn einer kaufgewährleistungsrechtlichen Haftung der Beklagten aus § 437 BGB steht im Streitfall der zwischen den Parteien im Rahmen des Kaufvertrags vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen, der zur Folge hat, dass eine kaufrechtliche Sachmängelhaftung gemäß § 437 BGB im Verhältnis zwischen den Parteien ausgeschlossen ist.

aa) Umstände, die Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Gewährleistungsausschlusses begründen könnten, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

Im Rahmen eines privaten Direktgeschäfts, um das es sich im Streitfall handelt, ist – anders als im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs – der Ausschluss der kaufrechtlichen Sachmangelhaftung grundsätzlich zulässig (vgl. im Einzelnen Jaensch, in: Reinking/​Eggert, a. a. O., Kap. 32 Rn. 3, 53 ff.). Zudem genügt die verwendete Klausel, bei der es sich um eine formularmäßige Freizeichnung handelt, auch den AGB-rechtlichen Anforderungen; insbesondere hält sie, da sie die absoluten Klauselverbote in § 309 Nr. 7 lit. a und lit. b BGB beachtet, auch einer Inhaltskontrolle stand.

bb) Dem Durchgreifen des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses steht auch die Bestimmung des § 444 BGB nicht entgegen. Danach kann sich der Verkäufer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht zu Recht verneint.

(1) Zwar genügt, was das Landgericht offenbar verkannt hat, aufgrund des Vorrangs der Individualabrede auch eine bloße Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 II 1 Nr.  1 BGB, um eine an sich wirksam vereinbarte Freizeichnungsklausel mit AGB-Charakter punktuell außer Kraft zu setzen (vgl. Jaensch, in: Reinking/​Eggert, a. a.O., Kap. 32 Rn. 82); auf das Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 Fall 2 BGB, deren Vorliegen das Landgericht geprüft und zutreffend verneint hat, kommt es infolgedessen nicht weiter an.

Wie vorstehend ausgeführt, haben die Vertragsparteien jedoch auch eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen. Die hat zur Folge, dass allein ein arglistiges Verschweigen der vom Kläger gerügten Sachmängel einem Gewährleistungsausschluss entgegenstehen könnte.

(2) Ein solches arglistiges Verschweigen des vom Kläger beanstandeten Rostbefalls sowie der Mängel des Kühlsystems durch die Beklagte beziehungsweise ihren Vertreter lässt sich indes aus den vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgezeigten Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt und die er sich zu eigen macht, gleichermaßen nicht feststellen.

(a) Ein arglistiges Verschweigen eines Fahrzeugmangels durch den Verkäufer verlangt, dass der Verkäufer die den Mangel begründenden Tatsachen bei Vertragsschluss gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat, er gewusst oder zumindest damit gerechnet hat, dass dem Käufer der Mangel nicht bekannt ist, und er darüber hinaus wusste oder zumindest damit gerechnet hat, dass der Käufer bei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Vertrag nicht beziehungsweise jedenfalls nicht zu den konkreten Bedingungen abschließen würde (Jaensch, in: Reinking/​Eggert, a. a. O., Kap. 35 Rn. 30 ff.).

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen, obliegt dabei dem Käufer (BGH, Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 133/21, juris Rn. 16). Ihm kommen allerdings Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zugute, weswegen es auf Darlegungsebene zunächst ausreichend ist, wenn der Käufer die innere Tatsache der Kenntnis des Verkäufers lediglich behauptet (Jaensch, in: Reinking/​Eggert, a. a. O., Kap. 35 Rn. 30 ff.).

(b) Zur Erfüllung seiner Darlegungslast muss der Käufer allerdings Tatsachen vortragen, aus denen der Verkäufer oder sein Vertreter auf das Vorliegen des Sachmangels hat schließen müssen (Jaensch, in: Reinking/​Eggert, a. a. O., Kap. 35 Rn. 30 m. w. N.).

Dieser Darlegungslast ist der Kläger im Streitfall indes weder erstinstanzlich noch im Rahmen seiner Berufungsbegründung nachgekommen.

(aa) Was den Rostbefall des Fahrzeugs betrifft, hat der Kläger nichts von Substanz dafür aufgezeigt, warum die Beklagte als private Verkäuferin oder ihr Vertreter von der Unterbodenkorrosion des Fahrzeugs hätten Kenntnis haben müssen, die er selbst erst gemeinsam mit einem sachkundigen Bekannten – offensichtlich nach Hochfahren des Fahrzeugs auf einer Hebebühne – nach eingehender Untersuchung entdeckt haben will und die selbst dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen der GTÜ bei dessen Untersuchung verborgen geblieben ist. Insbesondere hat der Kläger auch keinerlei Symptome oder spezifische Anhaltspunkte dafür dargetan, aufgrund der der Beklagten oder ihrem Vertreter der Rost am Fahrzeugunterboden auf keinen Fall hätte verborgen geblieben sein können.

Anders als der Kläger meint, war die Beklagte auch nicht verpflichtet, sich vor Verkauf des Fahrzeugs an den Kläger selbst darüber Gewissheit zu verschaffen, ob der Wagen im Bodenbereich rostfrei war. Denn im Gegensatz zu einem Händler trifft den privaten Verkäufer keine Verpflichtung, das Fahrzeugs vor einem Verkauf eingehend zu untersuchen (OLG Köln, Urt. v. 16.09.1991 – 2 U 51/91, juris Rn. 9), wobei im Streitfall noch hinzukommt, dass hier nach dem eigenen Vortrag des Klägers die aus seiner Sicht erforderlichen Feststellungen ohnehin im Rahmen einer vorgezogenen Hauptuntersuchung getroffen werden sollten.

Gemessen daran träfe die Beklagte lediglich dann der Vorwurf der Arglist, wenn sie dem Kläger gegenüber entweder ohne eigene Kenntnis und Erklärungsgrundlage – also quasi „ins Blaue hinein“ – einen Rostbefall verneint hätte oder aber in kollusivem Zusammenwirken mit dem Sachverständigen der GTÜ bewusst ein unzutreffendes Gutachten durch diesen hätte erstellen lassen. Für beides finden sich indes weder im Sachvortrag des Klägers noch anderweitig greifbare Anhaltspunkte.

Vor diesem Hintergrund bedurfte (und bedarf) es entgegen den Berufungsangriffen des Klägers auch keiner Beweiserhebung zur Verifizierung seiner Behauptung, dass es ihm explizit auf die Rostfreiheit des Wagens angekommen sei und die Hauptuntersuchung vor dem Kauf nur durchgeführt werden sollte, um Rost am Unterboden auszuschließen. Denn davon abgesehen, dass Vorstehendes unter Berücksichtigung der Tatbestandswirkung des angefochtenen Urteils vom Senat gemäß § 314 ZPO ohnehin als unstreitig anzusehen und der Entscheidung zugrunde zu legen ist, sind diese Umstände für die Frage einer möglichen Kenntnis der Beklagten beziehungsweise ihres Vertreters vom Vorliegen der vom Kläger geklagten Durchrostungen zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses ohne Relevanz.

Insbesondere vermag der Senat auch nicht nachzuvollziehen, warum – wenn die Durchführung der Hauptuntersuchung vor Ablauf der dafür vorgesehenen Frist allein dem Zweck gedient hat, einen möglichen Mangel auszuschließen – es den Vorwurf von Arglist seitens der Beklagten oder ihres Vertreters begründen sollte, wenn dazu seitens des Sachverständigen in dem von ihm erstellten Gutachten keine Feststellungen getroffen wurden. Vielmehr ist es so, dass das bloße Schweigen des Gutachtens in Bezug auf etwaige vom Kläger befürchtete Durchrostungen für einen Arglistvorwurf gerade nicht genügt. Denn damit verhielt sich das Gutachten zu der aus Sicht des Klägers für seine Kaufentscheidung erheblichen Frage, nämlich der eines etwaigen Rostbefalls, gerade nicht und konnte mithin auch keine Kenntnis der Beklagten oder ihres Vertreters von diesem Mangel zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses begründen.

(bb) Im Ergebnis nichts anderes gilt auch für den vom Kläger erhobenen Arglistvorwurf im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Ölkontamination des Kühlwassers und deren vermeintlicher Indizwirkung für einen etwaigen Motorschaden des Fahrzeugs. Auch insoweit fehlt es an der Darlegung von Tatsachen, aus denen die Beklagte oder ihr Vertreter auf das Vorliegen eines Sachmangels hätten schließen müssen.

Der Kläger will hier ein arglistiges Verhalten der Beklagten daraus herleiten, dass sie den Kläger nicht ausdrücklich auf die von der E-GmbH in W. durchgeführten Arbeiten an dem streitgegenständlichen Fahrzeug hingewiesen habe, die ausweislich der vorgelegten Werkstattrechnung vom 11.03.2023 dazu gedient hätten, einen Öleintritt in das Kühlsystem zu beseitigen, und in deren Rahmen unter anderem. eine Reinigung der Kühlanlage sowie ein Austausch des Kühlmittels erfolgt seien.

Dabei verkennt der Kläger allerdings, dass – anders als in Bezug auf Unfallschäden – eine Verpflichtung des Fahrzeugverkäufers, ungefragt über durchgeführte Motorreparaturen oder vergleichbare Arbeiten an dem Fahrzeug aufzuklären, grundsätzlich nicht besteht, weil nach einer derartigen Reparatur im Gegensatz zum Fall eines reparierten Unfallschadens mit einem merkantilen oder technischen Minderwert nicht zu rechnen ist (vgl. OLG Bremen, Urt. v. 10.08.2000 – 2 U 29/00, juris Rn. 4).

Der Kläger hat auch nichts dafür dargetan, warum die Beklagte trotz der durch eine Fachwerkstatt ausgeführten Arbeiten sowie der Tatsache, dass auch der Sachverständige der GTÜ keine Auffälligkeiten am Kühlsystem des Fahrzeugs bei der Durchführung der Hauptuntersuchung festgestellt hat, nicht von einer ordnungsgemäßen Beseitigung der Problematik durch die E-GmbH hätte ausgehen dürfen und sie vor diesem Hintergrund ausnahmsweise eine Hinweispflicht getroffen hätte. Zu einer Untersuchung des zum Verkauf angebotenen Fahrzeugs, die zum Auffinden des letztlich vom Kläger entdeckten Mangels vor Abschluss des Kaufvertrags geführt hätte, war die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet (vgl. OLG Bremen, Urt. v. 10.08.2000 – 2 U 29/00, juris Rn. 4).

Soweit sich der Kläger schließlich offenbar darauf berufen will, dass eine Offenbarungspflicht der Beklagten auch für den in der Vergangenheit liegenden Öleintritt in das Kühlwasser bestanden habe, der Gegenstand der Beseitigungsarbeiten der E-GmbH war, weil es sich hierbei um ein Indiz für einen möglichen Motorschaden handele, trägt er nichts dafür vor, aufgrund welcher Umstände die Beklagte einen solchen zumindest für möglich hätte halten sollen. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass die Beklagte dem Kläger die ihr für das Fahrzeug vorliegenden Werkstattunterlagen und Reparaturrechnungen, so auch die Rechnung der E-GmbH vom 11.03.2023, von sich aus überließ, dafür, dass sie weitergehende Sachmängel im Zusammenhang mit der Kühlwasserkontamination gerade nicht für möglich hielt. Unter diesen Voraussetzungen besteht für die Annahme eines arglisten Verschweigens durch die Beklagte jedoch kein Raum.

Da nach alledem die Voraussetzungen für einen Arglistvorwurf gegenüber der Beklagten nicht vorliegen, greift der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss durch. Damit scheiden kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche im Sinne des § 437 BGB zugunsten des Klägers indes aus.

2. Das Rückabwicklungsbegehren des Klägers rechtfertigt sich auch unter keinem anderen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 826 BGB oder § 812 I 1 BGB, selbst wenn man die Rücktrittserklärung des Klägers vom 27.08.2024 in eine Anfechtungserklärung umdeuten würde. Denn der Kläger hat – was jeweils Voraussetzung für einen Anspruch aus den vorgenannten Anspruchsgrundlagen wäre – gemäß den vorstehenden Ausführungen eine arglistige Täuschung durch die Beklagte bereits nicht dargetan, erst recht nicht bewiesen

3. Damit erweisen sich jedoch auch die von ihm verfolgten Feststellungansprüche als unbegründet. …

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