Fehlt bei einem als Zugfahrzeug für einen Wohnwagen verkauften Pkw in der Zulassungsbescheinigung Teil I eine Eintragung über ein erhöhtes zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb, kann darin ein Sachmangel nach § 434 III 1 Nr. 2 BGB liegen, wenn vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller eine solche Eintragung aufweisen und die öffentlich zugängliche Betriebsanleitung des Herstellers ein entsprechend erhöhtes Gesamtgewicht ausweist.
OLG Schleswig, Urteil vom 05.08.2026 – 1 U 4/26
Sachverhalt: Der Kläger, der auf der Suche nach einem Zugfahrzeug für seinen zwei Tonnen schweren Wohnwagen war, erwarb von der Beklagten einen Pkw für 69.000 €. Das Fahrzeug verfügt über eine Anhängerkupplung. Durch das Ankuppeln des Wohnwagens erhöht sich sein Gesamtgewicht um 100 kg.
In der Zulassungsbescheinigung Teil I und in der Übereinstimmungsbescheinigung (CoC – Certificate of Conformity) ist ein zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs von 2.500 kg sowie eine zulässige Achslast für die Hinterachse von 1.425 kg eingetragen. Als Ausnahme ist eine zusätzliche Achslast im Anhängerbetrieb von 145 kg eingetragen. Eine Eintragung für eine Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts fehlt. In der öffentlich zugänglichen Betriebsanleitung des Herstellers sind ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.600 kg und eine zulässige Achslast von 1.570 kg im Anhängerbetrieb angegeben. Bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller ist ein höheres zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Der Betrieb des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs mit einem Gesamtgewicht von 2.600 kg ist technisch möglich.
Der Kläger bemerkte die Abweichung, nachdem ihm die Fahrzeugpapiere nach Zahlung des Kaufpreises zugesandt worden waren. Er forderte die Beklagte unter Fristsetzung zur Abhilfe auf, was jedoch ohne Erfolg blieb. Das Fahrzeug wurde auf den Kläger zugelassen.
Der Kläger hat behauptet, er habe vor Abschluss des Kaufvertrags nach dem zulässigen Gesamtgewicht, der Anhängelast und der Zuladungskapazität gefragt. Ein Mitarbeiter der Beklagten habe ihm diese Angaben bestätigt. Wenn anhand der Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I eine Überladung festgestellt werde, drohe in vielen europäischen Ländern ein hohes Bußgeld. Der Minderwert des – aus Sicht des Klägers mangelhaften – Fahrzeugs betrage 10 % des Kaufpreises, also 6.900 €.
Das Landgericht hat die in der Hauptsache auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage nach Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug keinen Mangel aufweise. Es entspreche den subjektiven Anforderungen. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Eintragung eines zulässigen Gesamtgewichts von 2.600 kg im Anhängerbetrieb in der Zulassungsbescheinigung Teil I getroffen hätten. Aus dem Kaufvertrag ergebe sich dafür nichts. Unter Würdigung der Zeugenaussagen sei das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung mündlich getroffen worden sei. Auch habe der Kläger nicht bewiesen, dass vertraglich eine Verwendung des Fahrzeugs vorausgesetzt worden sei, die ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.600 kg im Anhängerbetrieb erfordere. Das streitgegenständliche Fahrzeug entspreche auch den objektiven Anforderungen. Es eigne sich technisch für die übliche Verwendung, da es als Zugfahrzeug eingesetzt werden könne. Die Eintragung eines erhöhten zulässigen Gesamtgewichts im Anhängerbetrieb in der Zulassungsbescheinigung Teil I sei keine üblicherweise zu erwartende Eigenschaft. Ein Sachmangel ergebe sich auch nicht aus einer öffentlichen Äußerung des Fahrzeugherstellers. Es ist technisch möglich, das Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von 2.600 kg zu betreiben. Dass hierfür eine besondere Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I notwendig sei, stehe dem nicht entgegen. Der Hersteller habe insoweit keine Aussagen getroffen und auch nicht treffen können, da er hierauf keinen Einfluss nehme.
Mit seiner dagegen gerichteten Berufung hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, das Landgericht habe aus der Feststellung, er habe ein Fahrzeug mit Anhängerkupplung erwerben wollen, um damit einen Wohnwagen zu ziehen, nicht die gebotenen Konsequenzen gezogen. Es habe nicht tragfähig geprüft, ob sich eine Beschaffenheitsvereinbarung aus den Umständen des Vertragsschlusses ergebe. Indem das Gericht den Nachweis verlangt habe, dass der Verkäufer auch für den Inhalt der Zulassungsbescheinigung Teil I einstehen wolle, habe es die Gebrauchstauglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch eine formale Betrachtung einzelner Dokumente ersetzt. Zudem habe das Landgericht die Zeugenaussagen fehlerhaft gewürdigt. Die Aussage des Mitarbeiters der Beklagten, mit der Bedienungsanleitung „pass[e] es so“, habe das Gericht zu Unrecht als bloße Wissenserklärung eingeordnet. Darüber hinaus habe es eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeugs fehlerhaft verneint. Das Landgericht habe festgestellt, dass mit dem Fahrzeug ein zwei Tonnen schwerer Wohnwagen gezogen werden sollte. Wenn es den Verwendungszweck dann aber auf einen Anhängerbetrieb mit einem geringeren Gesamtgewicht reduziere, stelle dies eine unzulässige Umdeutung dar. Die Annahme des Landgerichts, die Ausweisung eines Gesamtgewichts im Anhängerbetrieb in der Zulassungsbescheinigung Teil I sei nicht üblich, habe keine Grundlage in den festgestellten Tatsachen. Soweit das Landgericht einen Mangel des Fahrzeugs im Hinblick auf öffentliche Äußerungen des Herstellers verneint habe, habe es künstlich zwischen der technischen Leistungsfähigkeit und der rechtlichen Nutzbarkeit des Fahrzeugs getrennt.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.900 € nebst Zinsen zu zahlen. Soweit der Kläger den Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € nebst Zinsen verlangte, hatte die Berufung hingegen keinen Erfolg.
Aus den Gründen: II. Die zulässige Berufung hat in der Hauptsache Erfolg.
1. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Teilrückzahlung des Kaufpreises nach Minderung nach § 437 Nr. 2 Fall 2, § 440 I und IV BGB liegen vor.
a) Das Fahrzeug ist mangelhaft.
aa) Nach § 434 I bis III BGB ist eine Kaufsache mangelfrei, wenn sie den subjektiven und den objektiven Anforderungen entspricht. Den subjektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sonst sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Den objektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache oder aufgrund öffentlicher Äußerungen eines Glieds der Vertragskette erwarten kann. Zur Beschaffenheit einer Kaufsache gehören alle Merkmale, die ihr selbst anhaften, aber auch alle ihre Beziehungen zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf ihre Wertschätzung haben (BGH, Urt. v. 28.05.2021 – V ZR 24/20, juris Rn. 22; Urt. v. 15.06.2016 – VIII ZR 134/15, juris Rn. 10). Die übliche und zu erwartende Beschaffenheit von Sachen derselben Art bestimmt sich auch anhand eines Vergleichs mit den Sachen anderer Hersteller mit demselben Qualitätsstandard (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 16.06.2015 – 28 U 165/13, juris Rn. 45 m. w. N.). Eine öffentliche Äußerung eines Mitglieds der Vertragskette kann in einer öffentlich zugänglichen Betriebsanleitung des Herstellers der Sache liegen (vgl. OLG München, Urt. v. 28.05.2014 – 3 U 4742/13, juris Rn. 14).
bb) Bei den Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung handelt es sich um eine Beschaffenheit eines Fahrzeugs. Denn die Eintragungen stellen einen unmittelbaren Bezug zwischen den Eigenschaften der Sache und der Umwelt her, indem sie Festlegungen für den rechtlich zulässigen Betrieb des Fahrzeugs treffen. So darf etwa das in der Zulassungsbescheinigung angegebene zulässige Gesamtgewicht im Betrieb nicht überschritten werden. Damit wird die zulässige Zuladung als Eigenschaft des Fahrzeugs beschränkt.
Diese Bestimmungen haben nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung des Fahrzeugs. Denn die Nutzbarkeit eines Fahrzeugs wird auch wesentlich davon bestimmt, inwieweit es mit Insassen und Gepäck belastet werden kann. Dabei kann sich bereits eine Differenz von 100 kg entscheidend auswirken. Das von dem Kläger erworbene Fahrzeug hat nach der Übereinstimmungsbescheinigung eine Masse in fahrbereitem Zustand von 2.085 kg und eine tatsächliche Masse von 2.130 kg. Die Zuladung ist danach bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.500 kg auf maximal 415 kg beschränkt. Dieses Gewicht kann bei der Urlaubsreise einer mehrköpfigen Familie – das Fahrzeug hat nach der Übereinstimmungsbescheinigung fünf Sitzplätze – mit Gepäck durchaus erreicht werden. Gehen von der möglichen Zuladung bereits 100 kg wegen der Stützlast des Anhängers verloren, kann sich das entscheidend auf den Umfang des zulässigerweise zuzuladenden Gepäcks auswirken.
Ob das Fahrzeug technisch auch mit einem höheren Gesamtgewicht betrieben werden könnte, ist ohne Bedeutung. Denn wer das zulässige Gesamtgewicht überschreitet, handelt nach § 69a III Nr. 4, § 34 III 3 StVZO ordnungswidrig. Ein ordnungswidriges Verhalten kann von einem Fahrzeugkäufer indes nicht verlangt werden. Da der Betrieb des Fahrzeugs unter Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts bereits in Deutschland ordnungswidrig wäre, kommt es auf die Rechtslage im Ausland nicht an.
cc) Ob die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin, dass sich das zulässige Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb um 100 kg erhöht, getroffen haben, kann offenbleiben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet allerdings Bedenken.
Das Landgericht hat es aufgrund der Aussage der Ehefrau des Klägers für möglich gehalten, dass der Kläger Fragen nach dem zulässigen Gesamtgewicht gestellt und der Mitarbeiter der Beklagten M gesagt habe, dass mit der Bedienungsanleitung alles so passe. Die Annahme, damit könne lediglich eine Wissenserklärung abgegeben worden sein, erscheint lebensfremd. Sie berücksichtigt nicht, dass Erklärungen nach §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen sind. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs ist für den Verkäufer erkennbar nicht nur daran interessiert, ob ein Betrieb technisch möglich ist, sondern auch daran, ob er rechtlich möglich ist. Wenn M also ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.600 kg im Anhängerbetrieb bestätigt haben sollte, könnte das durchaus so verstanden werden, dass beide Parteien verbindlich von dieser Beschaffenheit ausgegangen sind.
dd) Das von dem Kläger erworbene Fahrzeug entspricht jedenfalls nicht den objektiven Anforderungen im Sinne von § 434 III 1 Nr. 2 BGB. Denn es weist keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kläger nach der Art der Sache und nach den öffentlichen Äußerungen des Herstellers erwarten durfte.
Es ist unstreitig geblieben, dass vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller eine zusätzliche Eintragung in der Zulassungsbescheinigung aufweisen, die ein höheres zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb erlaubt. Eine solche Zusatzeintragung kann danach als üblich angesehen werden. Der Kläger durfte erwarten, dass die Zulassungsbescheinigung des erworbenen Fahrzeugs als Fahrzug mit Anhängerkupplung, das ausdrücklich für das Ziehen eines Wohnwagens erworben werden sollte, ebenfalls eine solche Zusatzeintragung enthielt. Denn die Zusatzeintragung dient offensichtlich dazu, bei Fahrzeugen mit Anhängerkupplung die Stützlast des Anhängers zu neutralisieren, damit das Fahrzeug selbst wie gewohnt beladen werden kann, auch wenn es einen Anhänger zieht. Das folgt daraus, dass die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht gerade um die Stützlast erhöht werden.
Dass die Zulassungsbescheinigung eine Eintragung wegen eines höheren zulässigen Gesamtgewichts im Anhängerbetrieb enthielt, durfte der Kläger auch aufgrund der Angaben in der öffentlich zugänglichen Bedienungsanleitung des Herstellers erwarten. Denn die Bedienungsanleitung gibt ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.600 kg im Anhängerbetrieb an. Damit kann nicht nur gemeint sein, dass ein solches Gesamtgewicht technisch möglich ist. Die Bedienungsanleitung ist vielmehr dahin auszulegen, dass das Fahrzeug mit einem solchen höheren Gesamtgewicht im Straßenverkehr betrieben werden darf. Eine Trennung zwischen der technischen Möglichkeit der Fahrzeugnutzung und dem rechtlichen Dürfen wäre künstlich. Ein Fahrzeugerwerber ist nicht nur daran interessiert, wie er das Fahrzeug technisch nutzen kann, sondern in erster Linie daran, wie er es im Straßenverkehr nutzen darf. Für die Achslast ist die Angabe in der Bedienungsanleitung in die Übereinstimmungsbescheinigung und in die Zulassungsbescheinigung übernommen worden. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso das nicht auch für das zulässige Gesamtgewicht der Fall ist.
ee) Dass ein Nachtrag wegen des höheren zulässigen Gesamtgewichts in der Zulassungsbescheinigung möglich ist, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht besprochen haben sollen – aus dem Protokoll ergibt sich dazu nichts –, ändert nichts. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, auf die Mängelrüge des Klägers hin diesen Nachtrag zu veranlassen. Das dürfte nicht ganz einfach sein, weil das erhöhte zulässige Gesamtgewicht sich nicht aus der Übereinstimmungsbescheinigung, die die technischen Daten des Fahrzeugs vorgibt, ergibt.
b) Die gemäß § 437 Nr. 2 Fall 2, § 323 Í BGB erforderliche Frist zur Mangelbeseitigung hat der Kläger mit der E-Mail vom 07.10.2024 gesetzt.
c) Ob die Beklagte die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung hätte beeinflussen können, ist unerheblich. Denn der Anspruch auf Minderung setzt kein Verschulden des Verkäufers voraus.
d) Die Höhe der Minderung kann gemäß § 441 III 2 BGB, § 287 II ZPO geschätzt werden. Der Senat schätzt den Minderwert auf 10 % des Kaufpreises. Der Verlust von 100 kg möglicher Zuladung im Anhängerbetrieb ist eine durchaus spürbare Einschränkung der Fahrzeugnutzung.
2. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen beruht auf § 288 I BGB. Die Beklagte ist durch die E-Mail des Klägers vom 24.10.2024 mit Fristsetzung bis zum 31.10.2024 mit der Zahlung in Verzug geraten.
3. Den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann der Kläger nicht verlangen, weil der Anspruch gemäß § 86 I VVG auf seine Rechtsschutzversicherung übergegangen ist. Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger die Rechtsanwaltskosten bezahlt habe, und die Vermutung geäußert, dass eine Rechtsschutzversicherung den Rechtsstreit finanziere. Das trifft zu, wie sich aus einer Zahlungsanzeige der Rechtsschutzversicherung ergibt. …
