1. § 475d I Nr. 2 BGB erlaubt den sofortigen Rücktritt von einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) wegen eines Mangels, wenn sich trotz einer vom Verkäufer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt. Dies ist bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) jedenfalls dann der Fall, wenn entweder der Mangel, wegen dessen der Nachbesserungsversuch unternommen wurde, fortbesteht oder im Zuge der Nachbesserung ein weiterer Defekt verursacht wurde, der – hätte er zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen – einen Mangel im rechtlichen Sinne darstellen würde. Ebenso dürfte es sich verhalten, wenn sich trotz Behebung des gerügten Mangels ein Mangel zeigt, der bereits bei Gefahrübergang vorlag oder von dem gemäß § 477 I 1 BGB zu vermuten ist, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag.
  2. Bei einem hochwertigen Fahrzeug, das bei der Übergabe an den Käufer eine Laufleistung von nur 33 km aufweist, stellt eine Vielzahl tiefer Kratzer, deren Beseitigung Kosten in Höhe von mehr als 10 % des Kaufpreises verursachen würde, einen schwerwiegenden Mangel im Sinne von § 475d I Nr. 3 BGB dar, der den Käufer zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

LG Wiesbaden, Urteil vom 07.10.2025 – 4 O 81/24

Sachverhalt: Der Kläger kaufte von der Beklagten, die ein Autohaus betreibt, mit Vertrag vom 08.09.2023 einen Pkw Hyundai Santa Fe 1.6 T-GDI Plug-in-Hybrid zum Preis von 54.726 €. Die Laufleistung des Fahrzeugs, das am 08.02.2023 auf die Beklagte erstzugelassen worden war, betrug 33 km. Dem Kaufvertrag lagen die vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) e. V. empfohlenen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Stand: 1/22) zugrunde.

Vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger wurde dieses aufbereitet, weil der Kläger Kratzer auf der Motorhaube gerügt hatte. Zudem wurden Klebereste an den Türleisten beseitigt. Der Kläger holte den Pkw am 15.09.2023 bei der Beklagten ab und fuhr damit 200 km zu seinem Wohnort S.

Mit E-Mail vom 16.09.2023 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Schaden auf der rechten Seite oberhalb des Rads am Kotflügel sowie unter dem Fahrzeug an der hinteren Stoßstange links. Daraufhin tauschte die Beklagte im September 2023 die Heckschürzenverkleidung aus.

Nachdem der Kläger weitere Lackkratzer an verschiedenen Stellen bemängelt hatte, wurde am 20.10.2023 eine externe Fahrzeugaufbereitung durchgeführt.

Mit Anwaltsschreiben vom 03.11.2023 monierte der Kläger gegenüber der Beklagten zahlreiche Schäden des Fahrzeugs, äußerte den Verdacht, dass es sich dabei um Unfallschäden handele, und forderte eine Rückabwicklung des Kaufvertrags. Dies lehnte die anwaltlich vertretene Beklagte mit Schreiben vom 15.11.2023 ab.

Mit seiner Klagte hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 54.726 € nebst Rechtshängigkeitszinsen, Zug um Zug gegen Rückgewähr des streitgegenständlichen Fahrzeugs, sowie auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.147,83 € nebst Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt.

Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht, er sei davon ausgegangen, einen Neuwagen zu erwerben. Da das Fahrzeug am 02.08.2023 auf die Beklagte zugelassen worden sei, dürfte es sich um einen Pkw mit „Tageszulassung“ handeln. Bei einem solchen Fahrzeug mit einer Laufleistung von 33 km erwarte ein Käufer, dass es bei der Übergabe unbeschädigt sei und seinem Zustand nach einem Neuwagen entspreche.

In der Verkaufshalle der Beklagten habe das Fahrzeug mit dem Heck ganz nah an der Wand gestanden und sei zugedeckt gewesen. Das Fahrzeugübergabeprotokoll sei im Vorfeld am Schreibtisch des Verkaufsmitarbeiters V unterschrieben worden. Bei der Besichtigung des Pkw am 15.09.2023 habe er, der Kläger, gesehen, dass sich der Lack in einem schmutzigen Zustand befunden habe, und er habe Kratzer auf der Motorhaube sowie Klebereste an den Türleisten entdeckt. V habe ihm mitgeteilt, dass er ein externes Unternehmen mit der Aufbereitung des streitgegenständlichen Fahrzeugs beauftragt habe, um die Kratzer auf der Motorhaube zu verringern. Es sei auch versucht worden, die Klebereste zu entfernen. Bei der Fahrzeugübergabe sei ihm verwehrt worden, den Zustand unter dem Fahrzeug festzustellen.

Am 16.09.2023 habe er einen Unfallschaden im Heckbereich des Fahrzeugs sowie an der Kotflügelzierleiste festgestellt. Außerdem habe er weitere Lackkratzer bemerkt. Diese Mängel habe er der Beklagten am 16.09.2023 in einer ausführlichen E-Mail mitgeteilt. Die Beklagte habe anschließend zwar die Heckschürze getauscht, den Mangel dadurch jedoch nicht vollständig beseitigt. Bei der Abholung des Fahrzeugs am 29.09.2023 sei ihm vielmehr mitgeteilt worden, dass eine gebrauchte Heckschürze von einem anderen Fahrzeug an das streitgegenständliche Fahrzeug angeschraubt worden sei.

Nach der Nachbesserung habe er eine Farbabweichung sowie Lackkratzer an der Kotflügelzierleiste festgestellt. Zudem seien weitere Schäden am Kotflügel vorne links vorhanden gewesen, und das Fahrzeug habe zahlreiche tiefe Lackkratzer aufgewiesen. Vom 10.10. bis 20.10.2023 hätten die Kotflügelzierleiste ordnungsgemäß lackiert und der Lack des Fahrzeugs professionell aufpoliert werden sollen. Bei der Abholung des Fahrzeugs am 20.10.2023 habe er, der Kläger, jedoch noch immer zahlreiche tiefe Lackkratzer feststellen können. Außerdem habe er auf dem Fahrzeuglack und sogar im Innenraum an der Fahrertürverkleidung zahlreiche weiße Politurreste entdeckt. Diese seien nicht sauber abgetragen und ordnungsgemäß entfernt worden. Die Schäden an der getauschten Heckschürze könnten nur im Rahmen der Nachbesserungsmaßnahmen entstanden sein.

Am 20.10.2023 sei unter Hinzuziehung eines externen Unternehmens ein dritter Nachbesserungsversuch unternommen worden. Auch dabei hätten die Mängel und die Lackkratzer nicht beseitigt werden können. Sie könnten nur durch eine vollständige Erneuerung der betroffenen Fahrzeugteile sowie eine vollständige Lackierung des Fahrzeugs beseitigt werden.

Die Beklagte ist der Klage mit der Behauptung entgegengetreten, das Fahrzeug sei bei der Übergabe an den Kläger am 15.09.2023 unfallfrei gewesen. Entgegen der Behauptung des Klägers habe es auch keine Kratzer und Beschädigungen aufgewiesen. Der Kläger habe daher auch am 15.09.2023 die Schadensfreiheit des Pkw bestätigt. Vor Unterzeichnung des Übergabeprotokolls habe er Gelegenheit gehabt, das Fahrzeug von allen Seiten, innen und außen, zu besichtigen. Das Fahrzeug sei frei zugänglich und ohne Abdeckung präsentiert worden. Feststellungen zum Zustand unter dem Fahrzeug seien dem Kläger nicht verwehrt worden.

Nach der Übergabe des Fahrzeugs habe der Kläger Lackkratzer bemängelt. Daraufhin habe sie, die Beklagte, in ihrer Werkstatt die Heckschürzenverkleidung ausgetauscht. Dazu sei die Heckschürze von einem fabrikneuen Fahrzeug gleicher Farbe aus ihrem „Showroom” abgeschraubt und an den Gebrauchtwagen des Klägers angeschraubt worden. Dabei seien keine Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers verursacht worden, vielmehr sei die Heckschürze fachgerecht montiert worden. Aufgrund von Lieferverzögerungen hätte die Lieferung eines entsprechenden Ersatzteils für den Kläger eine längere Wartezeit bedeutet oder das Fahrzeug hätte erneut zwischen ihrem Betriebssitz M. und dem Wohnort des Klägers S. hin- und hertransportiert werden müssen. Die Arbeiten seien aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durchgeführt worden. Im Sinne der Kundenzufriedenheit habe sie, die Beklagte, dem Kläger am 20.10.2023 eine Fahrzeugaufbereitung durch ein externes Unternehmen ermöglicht. Anschließend habe der Kläger das Fahrzeug ohne Beanstandungen entgegengenommen.

Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg.

Aus den Gründen: Die Klage ist begründet. Der Kläger ist wirksam vom Vertrag zurückgetreten.

Gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1 BGB in Verbindung mit den §§ 323 I, 475d BGB darf der Käufer bei einem Verbrauchsgüterkauf – wie vorliegend – vom Vertrag zurücktreten, wenn er gemäß § 323 I BGB eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat oder die Voraussetzungen des § 475d BGB vorliegen.

Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist nach § 475d BGB gegeben, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat(§ 475d I Nr. 1 BGB), wenn sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt (§ 475d I Nr. 2 BGB), wenn der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist (§ 475d I Nr. 3 BGB), wenn der Unternehmer die gemäß § 439 I oder II BGB oder § 475 V BGB ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat (§ 475d I Nr. 4 BGB) oder es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 439 I oder II BGB oder § 475 V BGB ordnungsgemäß nacherfüllen wird (§ 475d I Nr. 5 BGB).

Die durch das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25.06.20211BGBl. 2021 I S. 2133. mit Wirkung vom 01.01.2022 eingefügte Bestimmung des § 475d BGB regelt für den Verbrauchsgüterkauf die Voraussetzungen des Rücktritts vom Kaufvertrag wegen eines Mangels abweichend von den allgemeinen Bestimmungen der §§ 323 I und II, 440 BGB. Sie setzt die einschlägigen Vorgaben der Warenkaufrichtlinie (WKRL)2Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG, ABl. 2019 L 136, 28. um. Sie gilt für Kaufverträge, die ab 01.01.2022 abgeschlossen werden (jurisPK-BGB/​Ball, 10. Aufl., § 475d Rn. 1). Dies war hier der Fall.

Vorliegend hat der Kläger der Beklagten zwar keine Frist zur Nacherfüllung gemäß § 323 I BGB gesetzt. Dies war jedoch gemäß § 475d I Nr. 2 BGB entbehrlich. Denn trotz der von der Beklagten versuchten Nacherfüllung hat sich ein weiterer Mangel gezeigt. Die Beklagte hat auf die Mängelrüge vom 16.09.2023 hin die Heckschürze ausgetauscht. Damit hat sie eine Nacherfüllung – sei es aus Kulanz oder nicht – vorgenommen. Im Oktober 2023 hat die Beklagte das Fahrzeug erneut entgegengenommen, um es durch einen externen Dienstleister „aufbereiten“ zu lassen. Damit gab es nach jeweiligen Mängelrügen zwei Nachbesserungsversuche, die aus Sicht des Klägers nicht zufriedenstellend verlaufen sind.

Die Regelung des § 475d I Nr. 2 BGB setzt voraus, dass sich nach Abschluss der Nacherfüllung „ein“ Mangel zeigt. Dabei muss es sich nicht notwendig um denselben Mangel handeln, der Anlass der zuvor vorgenommenen Nacherfüllung war. Nach der Intention des Gesetzgebers soll es unerheblich sein, ob der Mangel nach dem Nacherfüllungsversuch fortbesteht oder ob der Unternehmer bei der Vornahme der Nacherfüllung einen neuen, anderen Mangel verursacht. Im Rahmen einer Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung sind die Voraussetzungen der Regelung danach jedenfalls dann gegeben, wenn entweder der Mangel fortbesteht, der Gegenstand der Nacherfüllung war, oder im Zuge der Nachbesserung ein weiterer Defekt der Ware verursacht wurde, der – hätte er zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen – einen Sachmangel im Sinne von § 434 I BGB oder einen Rechtsmangel im Sinne von § 435 BGB darstellen würde. Dem dürfte gleichzusetzen sein, wenn sich trotz Behebung des gerügten Mangels ein Sachmangel zeigt, der bereits bei Gefahrübergang vorlag oder dessen Vorliegen zu diesem Zeitpunkt nach § 477 BGB zu vermuten ist (MünchKomm-BGB/​Lorenz, 9. Aufl., § 475d Rn. 18). Diese Voraussetzungen liegen vor.

Vorliegend spricht auch die Vermutung nach § 477 I 1 BGB für einen anfänglichen Mangel bei Gefahrübergang. Die vom Kläger gerügten Mängel sind sukzessive innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe aufgetreten, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mängel in Form von Kratzern nach Übergabe vom Kläger selbst herbeigeführt worden sind. Hierfür wäre auch die Beklagte beweispflichtig. Der Sachverständige S hat einen Vandalismusschaden ausgeschlossen und das Fahrzeug des Klägers – abgesehen von den tiefen, nicht durch Polieren zu beseitigenden Kratzern – als sehr gepflegt und wie neu aussehend beschrieben. Zum Allgemeinzustand des Fahrzeugs hat er angemerkt, dass es augenscheinlich nie bei Regen oder im Winter bewegt worden sei. Achsteile und Unterboden wiesen keine nennenswerten Gebrauchsspuren auf, was sehr ungewöhnlich sei. Es wäre daher nicht ansatzweise erklärlich, dass der Kläger, etwa durch unsachgemäße Benutzung des Fahrzeugs und fehlende Sorgfalt beim Fahren, die bemängelten Kratzer selbst (wie?) verursacht haben könnte und dies treuwidrig zum Anlass nimmt, Mängel des Fahrzeugs zu rügen. Auch wenn der Sachverständige zum Entstehungszeitpunkt der Kratzer nichts sagen konnte, ist angesichts der klägerseits beschriebenen Mängel (überwiegend Kratzer) im Zeitraum von der Übergabe im September 2023 bis Ende Oktober 2023 – was urkundlich durch Schriftverkehr und die Tatsache der freiwillig vorgenommenen Nacharbeiten der Beklagten belegt ist – auszuschließen, dass der Kläger diese Mängel bis zur Besichtigung durch den Sachverständigen selbst verursacht haben könnte.

Der Sachverständige S hat in seinem Gutachten festgestellt, dass am Fahrzeug rundum sehr tiefe Lackkratzer vorhanden seien und offensichtlich vergeblich versucht worden sei, diese durch Polieren zu beseitigen. Mit Polieren könnten diese tiefen Kratzer jedoch nicht beseitigt werden; es sei eine Neulackierung und das Auswechseln der Heckblende erforderlich. Dies würde Kosten in Höhe von circa 5.000 € netto verursachen.

Dass ein Polieren der Kratzer im Rahmen der Aufbereitung durch einen externen Dienstleister stattgefunden hat, hat die Beklagte nicht bestritten. Soweit sie das Gutachten dahin gehend bemängelt, dass der Sachverständige die Lackschichtdicke nicht ordnungsgemäß ermittelt habe, ist dies unbeachtlich und nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige hatte durch Vergleichsmessungen Anhaltspunkte dafür, dass der Lack an bestimmten Stellen dünner war als in übrigen Fahrzeugbereichen, was plausibel damit zu vereinbaren ist, dass durch das Polieren die Lackschichtdicke abgenommen hat. Letztlich ist für den Rücktritt entscheidend, dass das Polieren beziehungsweise die Aufbereitung nicht Erfolg versprechend war.

Ein sofortiger Rücktritt war auch nach § 475d I Nr. 3 BGB möglich. Es handelt sich nämlich bei den diversen vom Sachverständigen festgestellten Kratzern um schwerwiegende Mängel, die bei einem hochwertigen Fahrzeug – wie vorliegend –,das bei Übergabe nur 33 km aufwies, nicht zu erwarten sind. Auch wenn es sich rechtlich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt, weil zwischen Herstellung und Verkaufsdatum mehr als zwölf Monate liegen, ist nach Käufererwartung mit einem Zustand des Fahrzeugs zu rechnen, der dem eines Neufahrzeugs entspricht. Ein solches Fahrzeug darf nicht rundum mit tiefen Kratzern – wie vorliegend – übersäht sein, was Mängelbeseitigungskosten von über 10 % des Kaufpreises nach sich zieht.

Der Kläger muss sich allerdings die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 19.09.2024 betrug der Kilometerstand 3.563 km. Soweit der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz am 11.11.2025 einen Kilometerstand von 3.895 km angegeben hat, bedurfte es keiner Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung. Die Differenz zu dem Kilometerstand vom 10.09.2024 und dem vom Sachverständigen abgelesenen Kilometerstand am 27.03.2025 ist marginal und kann vom Gericht geschätzt werden. Der Sachverständige hat am 27.03.2025 einen Kilometerstand von 3.766 km abgelesen und mitgeteilt, dass das Fahrzeug quasi nicht bewegt wirke. Daher ist es nicht ungewöhnlich, sondern plausibel, wenn das Fahrzeug am 11.11.2025 nur einen Kilometerstand von 3.895 km – wie auch mit Lichtbild belegt – hatte. Dieser ist daher in die anzuwendende Formel

$${\frac{\text{54.726 € [Kaufpreis]}\times\text{3.862 km [gefahrene Kilometer]}}{\text{246.138 km €[voraussichtliche Restlaufleistung]}}}$$

einzubeziehen.

Es errechnet sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 858,67 €, die von dem Kaufpreis in Höhe von 54.726 € abzuziehen ist. …

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