1. Ein mehrere Jahre alter Gebrauchtwagen ist nicht allein deshalb mangelhaft, weil er (hier: im Dachbereich) fachgerecht nachlackiert wurde. Der Käufer eines solchen Fahrzeugs kann nicht erwarten, dass es noch die Originallackierung aufweist. Denn es ist nicht ungewöhnlich, dass es im Laufe des mehrjährigen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu Lackschäden kommt, die durch eine mehr oder weniger umfangreiche Neulackierung beseitigt werden.
  2. Ein Gebrauchtwagenhändler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs verpflichtet. Ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für einen Unfallschaden, dann besteht keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen und damit auch keine Pflicht, in einer zentralen Datenbank des Fahrzeugherstellers die „Reparaturhistorie“ des Fahrzeugs einzusehen. Dazu ist der Händler allenfalls verpflichtet, wenn die Sichtprüfung Anhaltspunkte für einen Unfallschaden ergeben hat.

LG Essen, Urteil vom 24.04.2014 – 3 O 289/13
(nachfolgend: OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2014 – 2 U 97/14)

Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen.

Der Kläger kaufte am 27.04.2010 bei der Beklagten, die ein Autohaus betreibt, einen gebrauchten, am 05.01.2006 erstzugelassenen Pkw mit einer Laufleistung von 78.000 Kilometern für insgesamt 13.600 €. In dem Bestellformular heißt es: „lt. Vorbesitzer unfallfrei“. Bei Abschluss des Kaufvertrags wies die Beklagte den Kläger nicht auf Mängel hin.

In der Folgezeit traten Probleme mit dem Fahrzeug auf, die dazu führten, dass die Beklagte auf ihre Kosten die Kilometeranzeige reparierte und der Kläger auf eigene Kosten die Windschutzscheibe austauschen ließ.

Als der Kläger sein Fahrzeug dann einem Kfz-Händler vorführte, um es zu verkaufen, lehnte der Händler einen Ankauf mit der Begründung ab, dass das Fahrzeug nachlackiert worden sei. Er, der Händler, könne nicht feststellen, warum das Fahrzeug nachlackiert worden sei, und sei deshalb an einem Ankauf nicht interessiert.

Daraufhin leitete der Kläger ein selbstständiges Beweisverfahren ein. In diesem Verfahren stellt der gerichtliche Sachverständige insbesondere fest, dass das Fahrzeug an mehreren Stellen nachlackiert wurde. Dies sei bei entsprechender Untersuchung für einen sach- und fachkundigen Automobilverkäufer zu erkennen gewesen. Mit Blick auf die Nachlackierung sei eine Wertminderung des Fahrzeugs von 300 € marktgerecht.

Mit Schreiben vom 05.08.2013 forderte der Rechtsanwalt des Klägers die Beklagte auf, bis zum 14.08.2013 der Rückabwicklung des Kaufvertrages zuzustimmen. Hierzu war die Beklagte nicht bereit.

Der Kläger meint, der Pkw sei mangelhaft. Darüber hinaus ist er der Ansicht, die Beklagte habe ihn bei den Verkaufsverhandlungen arglistig getäuscht, weil sie ihn nicht auf die Nachlackierung aufmerksam gemacht habe. Bei den hier erkennbaren Anhaltspunkten für einen Vorschaden sei ein gewerblicher Kfz-Verkäufer zu einer Sichtprüfung verpflichtet und müsse eigene Nachforschungen anstellen, um einen Unfallschaden auszuschließen.

Die im Wesentlichen auf Zahlung von 11.745,57 € gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Der Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags findet im kaufvertraglichen Gewährleistungsrecht keine Stütze …, da das … Fahrzeug keinen Mangel aufweist. Gemäß § 437 Nr. 2 BGB kann der Käufer, ist die Sache mangelhaft, unter anderem nach den §§ 440, 323 und 326 V BGB von dem Vertrag zurücktreten.

Der [Pkw] ist nicht mangelbehaftet. Gemäß § 434 I 1 BGB ist die Kaufsache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 BGB).

Ein Sachmangel lässt sich nicht daran anknüpfen, dass in der verbindlichen Bestellung Unfallfreiheit laut Vorbesitzer angegeben ist. Hierin ist mit der neueren Rechtsprechung des BGH bereits keine Beschaffenheitsvereinbarung gegeben (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 [1518]; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. [2014], Rn. 3071), da es sich hierbei lediglich um eine Wissenserklärung oder Wissensmitteilung handelt, mit der die Beklagte die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.

Im Übrigen trifft die Angabe der Unfallfreiheit auch in der Sache zu. Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 I 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die streitigen Behauptungen, das Dach sei an einigen Stellen eingedrückt worden, worauf man sich entschlossen habe, die Dellen zu spachteln und neu zu lackieren, mit der Folge der Annahme eines Sachmangels als bewiesen anzusehen ist. Danach ist ein Beweis dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Nicht erforderlich ist hierfür eine naturwissenschaftliche Gewissheit, maßgeblich ist ein richterlicher Grad an Überzeugung, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. Dieser Grad ist vorliegend nicht erreicht. Nach der in jeder Hinsicht überzeugenden Aussage der Zeugin N, der Voreigentümerin, in deren Besitzzeit es zu der Nachlackierung gekommen ist, gab es nach der Rückkehr des Fahrzeugs von der Herstellerrückrufaktion kleine Dellen am Dach, bei denen es sich um flache Unebenheiten in etwa von der Größe der Fingerkuppe der Zeugin gehandelt hat. Nach ihrer Erinnerung waren es zwei kleine Befunde an der rechten wie an der linken Dachseite in in etwa symmetrischer Anordnung. Die Befunde waren so gering, dass sie der Zeugin zunächst überhaupt nicht aufgefallen sind, sondern erst ihrem Mann bei dessen Einsteigen in das Fahrzeug … aufgefallen sind. Sichtbar waren die Befunde, wenn das Licht auftraf. Die Angaben der Zeugin waren für den Tatrichter überzeugend, da sie ein plastisches Bild von dem Hergang der Rückrufaktion und dem Rückerhalt des Fahrzeugs nach dieser gezeichnet hat. Die Angaben waren anschaulich, gerade in der Beschreibung des Befundes im Dachbereich des Fahrzeugs, die die Zeugin nach Größe – Vergleich mit Fingerkuppe – und Sichtbarkeit überzeugend beschrieben hat. Weiter waren die Angaben überzeugend, da sie nicht lediglich den Befund beschrieben hat, sondern eine Einbettung in den Kontext unter konkreter Benennung weiterer Personen, wie ihrem Ehemann und der Firma X, die dann die Nachlackierung veranlasst hat, vorgenommen hat.

Einem Unfallverdacht musste die Beklagte in Ansehung der Nachlackierung ebenfalls nicht nachgehen.

Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen. Der Händler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung – „Sichtprüfung“ – verpflichtet. Wenn sich daraus keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergeben, dann besteht keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen und damit auch nicht etwa zu einer Abfrage bei etwaigen zentralen Datenbanken des Herstellers betreffend eine dort etwa vorhandene „Reparaturhistorie“ des Fahrzeugs über bei anderen Vertragshändlern/-werkstätten in den vergangenen Jahren durchgeführte Reparaturen. Nur wenn die Erstuntersuchung des Händlers zu anderen Erkenntnissen führt, kann dieser zu weiteren Nachforschungen verpflichtet sein, etwa zu gezielten Rückfragen oder auch zur Einsichtnahme in ihm zugängliche Dateien bzw. etwa vorhandene Online-Datenbanken des Herstellers (auch insoweit lesenswert BGH, Urt. v. 19.06.2013 – VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 [212]).

Über den Informationserhalt durch die Zeugin N hinausgehende Ermittlungspflichten trafen die Beklagte nicht. Nach der auch insoweit in jeder Hinsicht überzeugenden Aussage der Zeugin N hat sie den Befund am Dach sowie die Nachlackierung nach der Rückrufaktion dem Mitarbeiter M der Beklagten bei der Fahrzeugübernahme durch die Beklagte zutreffend mitgeteilt. Ihre diesbezüglichen Angaben waren für den Tatrichter überzeugend, denn die Zeugin hat den Gesprächspartner bei der Beklagten benannt und weiter, dass das Verkaufsgespräch aktiv von ihrem Ehemann geführt wurde. Der Überzeugungskraft steht nicht entgegen, dass sich die Zeugin rund vier Jahre nach dem Gespräch nicht mehr an den genauen Ablauf des Gesprächs erinnern konnte …

Auch über § 434 I 2 Nr. 2 BGB ergibt sich kein Mangel des Fahrzeugs, da sich das Fahrzeug für die gewöhnliche Verwendung, nämlich die verkehrssichere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr, eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art (Pkw mit Baujahr 2006) üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Mit einer Nachlackierung, die sich hier auf den Bereich des Daches erstreckt, ist bei dem Kauf eines Fahrzeugs, welches zur Zeit des Kaufs bereits über vier Jahre zugelassen gewesen ist und welches mehrere tausend Kilometer gelaufen ist, zu rechnen. Bei derartigen Gebrauchtfahrzeugen gehört es nicht zur üblichen Beschaffenheit, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen ist vielmehr auch dann noch gegeben, wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert wurden. Das gilt in gleicher Weise, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen worden ist, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen. Zu Recht wird deshalb angenommen, dass der Umstand einer technisch einwandfreien Neulackierung für sich allein keinen Mangel des Fahrzeugs begründet (vgl. BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 191/07, NJW 2009, 2807 [2808] m. w. Nachw.).

Der Kläger konnte nach der Art der Sache – eines rund vier Jahre alten Gebrauchtwagens – nicht erwarten, dass das Fahrzeug mit der ursprünglich vorhandenen Originallackierung versehen war. Dies bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers, und zwar danach, welche Beschaffenheit er anhand der Art der Sache erwarten kann, wobei die berechtigten Erwartungen des Käufers bei einem Gebrauchtwagen namentlich durch dessen Alter und dessen Laufleistung bestimmt werden. Es kommt mithin auf die objektiv berechtigte Käufererwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert. Hat er deshalb in der Kaufsituation höhere Erwartungen, muss er eine entsprechende Beschaffenheit i. S. von § 434 I 1 BGB individuell vereinbaren, damit sie die Sollbeschaffenheit mit bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 191/07, NJW 2009, 2807 [2808] m. w. Nachw.).

Bei einem mehrere Jahre alten Gebrauchtwagen kann ein durchschnittlicher Käufer nicht erwarten, dass das Fahrzeug noch die Originallackierung aufweist. Denn es ist nicht ungewöhnlich, dass es im Laufe des mehrjährigen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu Lackschäden kommt, die durch eine mehr oder weniger umfangreiche Neulackierung beseitigt werden. Bestimmte Äußerungen der Beklagten, die bei einem durchschnittlichen Käufer weitergehende Erwartungen hätten wecken können, sind nicht ersichtlich, sodass der Kläger nicht erwarten konnte, das Fahrzeug mit der ursprünglich vorhandenen Originallackierung ausgeliefert zu erhalten (vgl. BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 191/07, NJW 2009, 2807 [2808]).

Ein Mangel ergibt sich auch nicht aus einer unsachgemäß ausgeführten Lackierung des Fahrzeugs, da eine solche nicht behauptet wird.

Die klägerseitig verfolgten Ansprüche sind auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Anfechtung bzw. des Verschuldens bei Vertragsabschluss aus § 812 I 1 Fall 1 BGB bzw. §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB berechtigt.

Zunächst werden Ansprüche nach Arglistanfechtung (§ 123 I BGB) nach allgemeiner Ansicht nicht durch die gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen verdrängt, indes fehlt es an einem arglistigen Verhalten der Beklagten, mithin einem Anfechtungsgrund bzw. einer haftungsauslösenden Pflichtverletzung.

Wie bei den kaufrechtlichen Arglistnormen ist zwischen einer Täuschung durch arglistiges Verschweigen und dem Fall der Täuschung durch positives Tun zu trennen. Wird – wie vorliegend – die Anfechtung mit einem Verschweigen begründet, hat der Kläger lediglich vorzutragen, dass der Verkäufer von dem fraglichen Umstand Kenntnis hatte und trotz dieser Kenntnis geschwiegen hat. Dann wiederum ist es Sache des Verkäufers, substanziiert vorzutragen, dass er von der fraglichen Tatsache keine Kenntnis gehabt hat.

Nach entsprechender Auflage hat die Beklagte zu dem Erwerb durch sie von der Voreigentümerin weiter vorgetragen und dargestellt, wie üblicherweise in [ihrem] Autohaus … Ankäufe vonstattengehen. Dies genügt im Fall, da nach dem gut nachvollziehbaren Vorbringen der Beklagten diese rund 400 Kraftfahrzeuge in Zahlung nimmt und mit Blick auf die seit dem Verkauf verstrichene Zeit keine konkreten Erinnerungen an den Verkauf mehr vorhanden sind. Hiernach ist es wiederum Sache des Käufers, die Kenntnis des Verkäufers nachzuweisen (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4506 ff. m. w. Nachw.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, zeugenschaftliche Vernehmung der N, ist ein arglistiges Verschweigen des Befundes am Dach nicht gegeben. Die Zeugin hat ausgeführt, den Befund am Dach sowie dessen rasches und unbürokratisches Abstellen durch die Firma X nicht als erwähnenswerten Schaden angesehen zu haben und von daher auch die Unfallfreiheit des Fahrzeugs schriftlich bestätigt zu haben. Die Einschätzung der Zeugin war für den Tatrichter zutreffend, die fingerkuppengroßen, im Gegenlicht sichtbaren nicht tiefen Dellen in der Dachoberfläche des Fahrzeugs waren nach der überzeugenden Schilderung der Zeugin derart geringfügig, dass sie einen offenbarungspflichtigen Vorschaden nicht darzustellen vermögen. Angesichts dessen war die Beklagte auch nicht gehalten, gesondert auf die Nachlackierung hinzuweisen. Mit der schriftlichen Bestätigung der Unfallfreiheit durch die Vorbesitzerin gegenüber der Beklagten, wie sie die Zeugin überzeugend geschildert hat, scheidet im Fall die Annahme von Arglist bei dem Weiterverkauf durch die Beklagte aus.

Die Klage ist auch nicht hinsichtlich eines Teilbetrags für die Reparatur der Windschutzscheibe begründet. So diesbezüglich Mängelrechte geltend gemacht werden sollten, stünde der Beklagten ein Recht zur Nachbesserung zu. Dem klagenden Käufer ist es verwehrt, selbst eine Reparatur vorzunehmen, das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung zu unterlaufen und dann die Kosten gegenüber diesem zu liquidieren, da Arglist im Fall nicht vorliegt. Dafür, dass der Schaden an der Windschutzscheibe in einem Zusammenhang mit den geringfügigen, fingerkuppengroßen Dellen an dem Dach in einem Zusammenhang steht, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

Mangels … Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Verzinsung und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Annahmeverzug ist nicht festzustellen, da der Kläger keinen Anspruch auf Rückabwicklung hat …

Hinweis: Die Berufung des Klägers hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 29.01.2015 gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen, nachdem es auf diese Absicht mit Beschluss vom 15.12.2014 – 2 U 97/14 – hingewiesen hatte.

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