Ein von einer natürlichen Person mit einem gewerblichen Verkäufer geschlossener Kfz-Kaufvertrag ist auch dann ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 I 1 BGB, wenn das Fahrzeug nicht nur privat, sondern auch in geringerem Umfang – hier: bis zu 40 % – für ein von dem Käufer betriebenes Kleinunternehmen genutzt wird („dual use“).
AG Kiel, Urteil vom 08.02.2024 – 115 C 262/23
Sachverhalt: Der Beklagte, der als Kleinunternehmer ein Handwerksgewerbe betreibt, erwarb von der unternehmerisch handelnden Klägerin am 15.06.2022 einen VW T6 Transporter zum Preis von 25.000 € brutto. Bei Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug gab er in einer ihm von der Klägerin vorgelegten „Dokumentation der Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten beim Verkauf von Fahrzeugen oder Teilen/Zubehör“ an, dass er den Kaufvertrag als Verbraucher schließe.
Die in den Kaufvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sehen den Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelansprüche vor, sofern der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Kaufvertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Mit E-Mail vom 31.07.2022 sowie mit weiterer E-Mail vom 27.09.2022 forderte der Beklagte die Klägerin zur Nachbesserung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf. Die Klägerin ließ das Fahrzeug daraufhin bei dem Beklagten abholen und in ihrer Partnerwerkstatt Nachbesserungsarbeiten vornehmen. Mit Schreiben vom 05.11.2022 forderte der Beklagte die Klägerin erneut unter Fristsetzung zur Nachbesserung auf. Diese Aufforderung wies die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.2022 zurück. Daraufhin forderte der – anwaltlich vertretene – Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 09.05.2023 unter Fristsetzung bis zum 26.05.2023 erneut zur Nachbesserung auf auf und verlangte in diesem Zusammenhang die Gewährung eines Vorschusses für den Transport des Fahrzeugs in Höhe von 500 €. Die Klägerin ließ das Fahrzeug schließlich bei dem Beklagten abholen und zur Überprüfung in ihre Partnerwerkstatt bringen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.06.2023 behauptete die Klägerin gegenüber dem Beklagten, er nutze das Fahrzeug gewerblich, und forderte unter Fristsetzung bis zum 16.06.2023 den Ersatz von aufgewendeten Nachbesserungs- und Transportkosten. Auf diese Aufforderung reagierte der Beklagte nicht. Auch auf ein weiteres anwaltliches Schreiben der Klägerin vom 03.07.2023 erfolgte seitens des Beklagten keine Reaktion.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 4.132,70 € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 454,20 € netto nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie behauptet, der Beklagte nutze das von ihr erworbene Fahrzeug gewerblich. Dies sei ihr erstmals bei der erneuten Überprüfung des Fahrzeugs durch die P-GmbH (Partnerwerkstatt) im Mai 2023 aufgefallen. Der Beklagte habe sich somit die von ihr durchgeführten Nachbesserungsarbeiten erschlichen, indem er bei Abschluss des Kaufvertrags vorgegeben habe, Verbraucher zu sein, und seine Unternehmereigenschaft verschwiegen habe. Er nutze das Fahrzeug nämlich ausschließlich für sein Kleinunternehmen. Angesichts dessen – so die Auffassung der Klägerin – müsse ihr der Beklagte zum Zwecke der Nachbesserung aufgewendete Kosten in Höhe von 3.432,70 € brutto sowie Transportkosten ersetzen. Die Klägerin behauptet insoweit, im Rahmen der ersten Nachbesserung des Fahrzeugs im September 2022, die fachgerecht erfolgt sei, seien ihr Kosten in Höhe von 3.432,70 € brutto sowie Kosten für den Transport des Fahrzeugs entstanden. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf eine Rechnung der P-GmbH vom 26.09.2022, die sie beglichen habe.
Der Beklagte ist der Klage mit der Behauptung entgegengetreten, er habe den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug als Verbraucher abgeschlossen. Das Fahrzeug werde nur gelegentlich gewerblich und ganz überwiegend privat genutzt. In seinem Unternehmen finde es keine Beachtung, sondern es sei über ihn als Privatperson haftpflichtversichert. Die Sitzbezüge mit der Aufschrift seines Kleinunternehmens seien ihm von seiner Ehefrau, seiner Familie und Freunden geschenkt worden. Dieses Geschenk sei ihm nur deshalb gemacht worden, weil der Fahrersitz zuvor übermäßig beansprucht worden sei und Löcher aufgewiesen habe. Er habe das Fahrzeug insbesondere für Familienausflüge und Urlaubsreisen angeschafft; es werde gelegentlich wegen des großen Laderaums von dem Kleinunternehmen „ausgeliehen“.
Der Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 713,41 € netto erklärt. Insoweit hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass dieser Anspruch nicht gegen sie, sondern allenfalls gegen die P-GmbH bestehe.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.132,70 € gemäß § 812 I 1 Fall 1, § 818 II BGB.
Die Klägerin ist für ihre Behauptung, der Beklagte habe den streitgegenständlichen Kaufvertrag vom 15.06.2022 nicht wie von ihm angegeben als Verbraucher, sondern vielmehr als Unternehmer im Sinne von § 14 I BGB abgeschlossen mit der Folge, dass angesichts des damit zum Tragen kommenden Gewährleistungsausschlusses hinsichtlich des streitgegenständlichen Kaufvertrags keine Verpflichtung für die Klägerin zur Vornahme von Nachbesserungsarbeiten bestanden habe und der Beklagte hinsichtlich der klägerseits tatsächlich vorgenommenen Nachbesserungsarbeiten ungerechtfertigt bereichert sei, beweisfällig geblieben. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Sinne einer sogenannten negativen Ergiebigkeit mit der im Sinne von § 286 I 1 ZPO erforderlichen Gewissheit fest, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Kaufvertrag tatsächlich – dem Beklagtenvorbringen entsprechend – als Verbraucher abgeschlossen hat. Im Einzelnen:
Für die Frage, ob eine natürliche Person als Verbraucher zu behandeln ist, kommt es darauf an, ob der Zweck, zu dem ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, dem privaten Bereich einerseits oder einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit andererseits zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien bei Abschluss des Vertrags an. Maßgeblich ist vielmehr eine objektive Betrachtungsweise (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl. [2023], § 13 Rn. 4). Es kommt darauf an, welchem Zweck der Kaufvertrag dienen sollte, wobei die Erklärungen der Parteien im Kaufvertrag und die Umstände des Vertragsschlusses heranzuziehen sind. Maßgeblich ist bei dieser objektiven Betrachtungsweise, ob und inwieweit sich für den Verkäufer aus den Umständen und Erklärungen des Käufers bei Vertragsabschluss ergab, dass dieser einerseits als Verbraucher oder andererseits als Unternehmer auftreten wollte (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.2005 – III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 257; KG, Beschl. v. 31.01.2011 – 8 U 107/10; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.10.2011 – 9 U 8/11). Das bedeutet, dass subjektive Vorstellungen des Käufers über den Vertragszweck dann keine Bedeutung haben können, wenn diese Vorstellungen nicht in irgendeiner Weise bei Abschluss des Vertrags für den Verkäufer erkennbar geworden sind (vgl. KG, Beschl. v. 31.01.2011 – 8 U 107/10; OLG Celle, Urt. v. 04.04.2007 – 7 U 193/06; OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.03.2006 – 8 U 204/05).
Eine solche an einer objektiven Betrachtungsweise orientierte Bestimmung des Verbraucherbegriffs entspricht den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Einführung von § 13 BGB und zudem dem Verbraucherbegriff in Art. 1 II lit. a der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie1Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. 1999 L 171, 12 (seit dem 01.01.2022 außer Kraft). (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urt. v. 22.12.2004 – VIII ZR 91/04, juris Rn. 16 ff.).
Wird eine Kaufsache nach Erwerb sowohl gewerblich wie auch privat genutzt (sog. dual use), so ist für die Einordnung des Geschäfts als gewerbliches oder als Verbrauchsgüterkauf wiederum auf den erklärten Parteiwillen abzustellen. Entscheidend ist daher grundsätzlich auch hierbei, wie der Käufer gegenüber dem Verkäufer auftritt und wie dieses Auftreten vom Verkäufer unter Berücksichtigung der Lebens- und Berufssituation des Käufers objektiv verstanden werden kann (vgl. OLG Celle, Urt. v. 04.04.2007 – 7 U 193/06).
Gemessen an diesen Anforderungen ist vorliegend in Ansatz zu bringen, dass die klägerseits vorgelegten Kaufvertragsunterlagen bei der „Verbindliche[n] Bestellung eines Gebrauchtwagens“ unter der Überschrift „Käufer“ den Namen und die Anschrift des Beklagten nebst einer Mobilfunknummer aufführen. In der „Dokumentation der Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten beim Verkauf von Fahrzeugen oder Teilen / Zubehör“ werden wiederum Name und Anschrift des Beklagten nebst Mobilfunknummer unter der Überschrift „Verbraucher“' angegeben, wobei auf jenem Dokument über der Unterschriftszeile, welche die Eintragung „Unterschrift Verbraucher“ aufweist, die Unterschrift des Beklagten aufgeführt ist. Die vorbezeichneten Kaufvertragsunterlagen sind demgemäß nach dem objektiven Empfängerhorizont dahin zu verstehen, dass der Beklagte den Kaufvertrag als Privatperson beziehungsweise in seiner Eigenschaft als Verbraucher abschließen wollte beziehungsweise abgeschlossen hat.
Hinzu kommt, dass der Beklagte bei seiner informatorischen Anhörung glaubhaft angegeben hat, dass vor und auch bei Kaufvertragsabschluss beabsichtigt gewesen sei, das streitgegenständliche Fahrzeug als Familienfahrzeug zu erwerben. Weder im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen noch bei der Abholung des Fahrzeugs seien angesichts dessen etwaige Erörterungen über eine gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs erfolgt. Hierzu habe ohnehin keine Veranlassung bestanden, zumal das Fahrzeug als Familienfahrzeug angeschafft worden sei. Er habe den Kaufpreis für das Fahrzeug auch von seinem Privatkonto … geleistet, nicht hingegen von seinem seinerzeit ebenfalls bestehenden Geschäftskonto. Das bei der Klägerin erworbene Fahrzeug sei schließlich auch privat angemeldet worden.
Hiermit übereinstimmend hat die Ehefrau des Klägers, die Zeugin E, bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme glaubhaft bekundet, dass die Kaufvertragsunterlagen durch die Klägerin im Vorwege – vor Kaufvertragsabschluss – per E-Mail an die Beklagtenseite übermittelt worden und hieran anschließend im Einzelnen ausgefüllt und unterzeichnet worden seien. Sodann sei die Zahlung des Kaufpreises von dem Privatkonto des Klägers … geleistet worden. Bei der Abholung des Fahrzeugs seien keine weiteren Erörterungen mit der Klägerseite mehr erfolgt, zumal ja „alles klar“ gewesen sei. Das Fahrzeug sei privat angemeldet und auch privat haftpflichtversichert worden. Im Übrigen sei für das streitgegenständliche Fahrzeug auch „keine Vorsteuer gezogen“ worden.
Unter Berücksichtigung der vorbezeichneten glaubhaften Bekundungen des Beklagten bei seiner informatorischen Anhörung sowie den hiermit übereinstimmenden glaubhaften Bekundungen der Zeugin E bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme ist seitens der Parteien zur Überzeugung des Gerichts damit ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 I 1 BGB abgeschlossen worden. Ein solcher liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen VW T6 Transporter nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Familienfahrzeug zur von ihm beabsichtigten privaten Nutzung erworben und damit als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt. Der Beklagte hat den Kaufvertrag hingegen nicht – dem Vorbringen der Klägerin entsprechend – in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit als Betreiber eines Kleingewerbes und damit als Unternehmer abgeschlossen (§ 14 I BGB).
Nutzt eine natürliche Person einen Gegenstand nach dem Erwerb sowohl privat als auch im Rahmen ihrer selbstatändigen beruflichen Tätigkeit, kommt es für die Einordnung als Verbrauchsgüterkauf darauf an, welche Nutzung überwiegt. Liegt eine überwiegend berufliche Nutzung des Gegenstands vor, unterfällt dessen Veräußerung den Merkmalen des § 14 I BGB (vgl. OLG Celle, Urt. v. 11.08.2004 – 7 U 17/04; LG Frankfurt a. M., Urt. v. 07.04.2004 – 16 S 236/03).
Zwar unterfällt der Beklagte, welcher nach seinen glaubhaften Darlegungen bei seiner persönlichen Anhörung bereits bei Abschluss des Kaufvertrags neben seiner Tätigkeit im Angestelltenverhältnis auch ein Kleingewerbe betrieb, hinsichtlich des Kleingewerbes zumindest dem Grunde nach dem Unternehmerbegriff des § 14 I BGB. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch nicht ausreichend, um damit automatisch den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs seiner unternehmerischen Sphäre zuzuordnen.
Wie der Wortlauf des § 14 I BGB zeigt, bedarf es neben der Unternehmereigenschaft des Erwerbers auch noch einer kausalen Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehenden Geschäft. Diese fehlt hier. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das bei der Klägerin erworbene Fahrzeug zu privaten Zwecken erworben worden. Soweit das Fahrzeug im weiteren Verlauf sowohl privat als auch gewerblich genutzt worden ist, steht nach den glaubhaften Bekundungen des Beklagten bei seiner informatorischen Anhörung als auch den hiermit übereinstimmenden glaubhaften Darlegungen der Zeugin E bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme fest, dass das bei der Klägerin erworbene Fahrzeug seither überwiegend privat genutzt worden ist. Der Beklagte hat hierzu angegeben, dass von 10.000 gefahrenen Kilometern allenfalls 2.000 bis 3.000 km auf gewerbliche Fahrten entfielen. Auch die Zeugin E hat den Anteil der gewerblichen Nutzung mit 30 % bis maximal 40 % angegeben. Angesichts dessen kann schon nicht mit der Klägerin von einer überwiegend zu beruflichen Zwecken erfolgten Nutzung ausgegangen werden. Auch kann nicht mit der Klägerin davon ausgegangen werden, dass der Fahrzeugerwerb durch den Beklagten in Ausübung seiner gewerblichen beziehungsweise selbstständigen beruflichen Tätigkeit und damit als Geschäftsfahrzeug erfolgte.
Im Weiteren rechtfertigt auch der Umstand, dass nach Fahrzeugerwerb durch den Beklagten auf den Sitzbezügen eine Einstickung mit dem Logo des Kleinunternehmens des Beklagten erfolgt ist, für sich genommen nicht die Annahme eines eindeutigen und zweifelsfreien Schlusses auf einen Fahrzeugerwerb zu selbstständigen, freiberuflichen Zwecken. Sowohl der Beklagte als auch die hierzu vernommenen Zeugen haben hierzu glaubhaft ausgesagt, dass die Sitzbezüge des streitgegenständlichen Fahrzeugs bereits bei Fahrzeugerwerb in einem schadhaften Zustand gewesen seien. Angesichts dessen habe der Beklagte von seiner Ehefrau und Familienangehörigen neue Sitzbezüge mit dem streitgegenständlichen Logo als Geburtstagsgeschenk erhalten. Vor diesem Hintergrund der vorbezeichneten Bekundungen bleibt es dabei, dass im Zweifel grundsätzlich von einem Verbraucherhandeln auszugehen ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.09.2009 – VIII ZR 7/09, juris Rn. 10). Das bloße Vorhandensein des Logos vom Kleinunternehmen des Beklagten auf den Sitzbezügen des streitgegenständlichen Fahrzeugs reicht für sich genommen nicht für die Annahme aus, dass der streitgegenständliche Kaufvertrag zu gewerblichen Zwecken abgeschlossen werden sollte. Da das streitgegenständliche Fahrzeug durch den Beklagten nach Fahrzeugerwerb zumindest anteilig auch für gewerbliche Fahrten genutzt worden ist, ist zur Überzeugung des Gerichts auch nachvollziehbar und plausibel, wenn auf Veranlassung der Ehefrau des Beklagten sowie der Familienangehörigen eine Erneuerung der Sitzbezüge mit dem streitgegenständlichen Logo als Geburtstagsgeschenk veranlasst worden ist.
Entsprechendes gilt für das auf Veranlassung des Beklagten nach Fahrzeugerwerb fest eingebaute Regalsystem. Dieser Gesichtspunkt reicht wiederum nicht für die Annahme einer Unternehmereigenschaft des Beklagten bei Kaufvertragsabschluss aus. Denn auch hierzu hat der Beklagte nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, dass jenes fest verbaute Regalsystem sowohl für gewerbliche als auch für private Zwecke genutzt werde. Schließlich haben auch die Zeuginnen X und Y, welche jeweils mit der Bearbeitung der steuerrechtlichen Angelegenheiten des Beklagten beauftragt sind, übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nach den Angaben des Beklagten zu weniger als 40 % gewerblich genutzt werde und diese Angaben auch nach den in der Steuerberaterkanzlei vorliegenden Unterlagen als plausibel anzusehen seien. Auch wenn allein die steuerliche Zuordnung des Fahrzeugs nicht entscheidend und der Rechtsgedanke des § 344 I HGB insoweit nicht einschlägig ist2Vgl. auch BGH, Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 41 ff. (vgl. KG, Beschl. v. 11.09.2006 – 12 U 186/05; OLG Celle, Urt. v. 11.08.2004 – 7 U 17/04), sind auch die vorbezeichneten Bekundungen der Zeuginnen X und Y als weiteres gewichtiges Indiz dahin zu werten, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Kaufvertrag in seiner Eigenschaft als Verbraucher abschließen wollte und tatsächlich auch abgeschlossen hat.
Angesichts der Unbegründetheit der Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 11, § 711 ZPO.