1. Gibt ein Gebrauchtwagenhändler in einem Inserat den Kilometerstand eines Fahrzeugs an („Kilometerstand: 83.500 km“), so mag er damit zwar zugleich erklären, dass dieser Kilometerstand der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs entspreche. Diese im Vorfeld eines Vertragsabschlusses abgegebene Erklärung wird aber außer Kraft gesetzt, wenn es in einem später geschlossenen Kaufvertrag heißt, der Verkäufer übernehme „für die Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes keine Gewähr“. Das gilt umso mehr, wenn über den Kilometerstand während der Vertragsverhandlungen gesprochen wurde und der (potenzielle) Käufer dabei erkennen konnte, dass der Händler keine verlässlichen Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs machen konnte.
  2. Grundsätzlich darf auch der Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als einem Bagatellschaden gekommen ist. Das gilt auch, wenn es im Kaufvertrag heißt, eine Unfallfreiheit werde „ausdrücklich nicht zugesichert“. Denn dadurch wird keine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das verkaufte Fahrzeug ein Unfallwagen ist.
  3. Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der selbst mit gebrauchten Motorradteilen handelt, ist in Bezug auf den Kfz-Kaufvertrag nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher anzusehen. Daran ändert nichts, dass er gegenüber dem Kfz-Verkäufer großen technischen Sachverstand hinsichtlich bestimmter Fahrzeuge (hier: BMW M3) zum Ausdruck bringt.

OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2014 – 28 U 85/13

Sachverhalt: Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten BMW M3.

Die Beklagte hatte das Fahrzeug im Internet für 15.498 € zum Kauf angeboten. Der Kläger wurde so darauf aufmerksam und besichtigte das Fahrzeug am 05.06.2012. Bei dieser Gelegenheit erörterte er mit dem Verkaufsmitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen V, dass das Fahrzeug in Italien erstzugelassen und längere Zeit in Polen genutzt worden war. Des Weiteren wurde unstreitig über eine nachlackierte Stelle am Fahrzeug gesprochen, und dem Kläger fiel ein ungleiches Spaltmaß im Bereich der Fahrertür auf. Die Parteien verständigten sich letztlich auf einen Kaufpreis von 14.600 €.

Für den Vertragsabschluss verwendete der Zeuge V ein Vertragsformular, das er durch handschriftliche Zusätze ergänzte. Es hatte unter anderem folgenden Inhalt:

„Käufer: (gewerblich) K

Der Käufer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er das Fahrzeug gewerblich kauft zur gewerblichen Nutzung/Wiederverkauf.

Das nachstehend beschriebene Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung/Gewährleistung verkauft. Das Fahrzeug wurde vom Verkäufer nicht näher auf Unfallspuren untersucht, daher wird die Unfallfreiheit ausdrücklich nicht gewährleistet. Des Weiteren wird für die Richtigkeit des angezeigten Kilometerstands keine Gewähr übernommen …

die Unfallfreiheit wird ausdrücklich nicht zugesichert

km-Stand (lt. Tacho): 84.000 km“

Nach Übernahme des Fahrzeugs am 07.06.2012 bemerkte der Kläger während des Fahrbetriebs eine blinkende Motorkontrollleuchte und suchte deshalb eine BMW-Werkstatt auf. Dort wurde festgestellt, dass das Fahrzeug bereits bei der letzten Auslesung des Fehlerspeichers eine Laufleistung von 119.000 km hatte.

Der Kläger hat der Beklagten daraufhin eine arglistige Täuschung im Hinblick auf den Kilometerstand vorgeworfen und die Anfechtung sowie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Er hat klageweise die Rückahlung des Kaufpreises (14.600 €) und der Zulassungskosten (70 €) sowie den Ersatz von Abhol- und Fahrtkosten (insgesamt 150 €) verlangt.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte – die keine Garantie hinsichtlich des Kilometerstand übernommen habe – ihre Haftung für Sachmängel wirksam ausgeschlossen habe. Der Kläger dürfe wegen der Angaben im Kaufvertrag nicht als Verbraucher angesehen werden, sondern müsse sich als Gewerbetreibender behandeln lassen.

Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers war überwiegend erfolgreich.

Aus den Gründen: II. … 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 346, 347, 323, 440, 437 Nr. 2 Fall 1, 434 I, 433 I 2 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen und auf Erstattung getätigter Aufwendungen in Höhe von insgesamt 11.705,17 €, Zug um Zug gegen Rückgabe und -übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

a) Die mit der Klageschrift wiederholte Rücktrittserklärung ist wirksam, weil dem Kläger ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. Es ergibt sich aus § 437 Nr. 2 BGB, weil der von der Beklagten verkaufte BMW bei Übergabe an den Kläger einen Sachmangel i. S. des § 434 I BGB aufwies.

aa) Der Kläger kann sich allerdings nicht auf einen Sachmangel in dem Sinne berufen, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs über dem auf dem Wegstreckenzähler angezeigten Kilometerstand gelegen haben soll. Insofern lässt sich weder eine Negativabweichung von einer gemäß § 434 I 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit noch von einer üblichen Beschaffenheit i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB feststellen.

Zwar mag durch die Angabe in der Internetannonce, das Fahrzeug habe einen „Kilometerstand: 83.500 km“, eine Aussage dahin gehend getroffen worden sein, dass dieser Kilometerstand auch der tatsächlichen Laufleistung entspreche (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346). Aber diese im Vorfeld abgegebene Erklärung wurde durch die ausdrückliche Einschränkung in dem späteren Vertragstext „Des Weiteren wird für die Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes keine Gewähr übernommen.“ außer Kraft gesetzt.

Der Senat geht auch nicht davon aus, dass dieser einschränkende Zusatz für den Kläger eine überraschende Klausel darstellte. Vielmehr erläuterte der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht, dass der Kilometerstand mit dem Zeugen V konkret besprochen worden sei. Bei dieser Besprechung konnte der Kläger aber aus verständiger Sicht gerade keine verlässlichen Angaben des Zeugen V über die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs erwarten. Zum einen verfügte die Beklagte nicht über ein entsprechendes Auslesegerät. Und zum anderen war der Pkw bekanntermaßen nicht zwecks TÜV/AU-Abnahme bei einer Fachwerkstatt in Deutschland vorgeführt worden. Vielmehr war die Historie des zuvor in Italien und Polen genutzten Sportwagens unbekannt. Es fehlten auch aktuelle Scheckhefteinträge bzw. sonstige Werkstattunterlagen, denen ein früherer Kilometerstand hätte entnommen werden können.

Bei der Würdigung dieser konkreten Umstände konnte ein Käufer gerade nicht berechtigterweise von der Richtigkeit des auf dem Wegstreckenzähler angezeigten Kilometerstands ausgehen (BGH, Urt. v. 16.03.2005 – VIII ZR 130/04, DAR 2006, 143; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.11.2012 – I-3 W 228/12, NJW-RR 2013, 761). Er musste eine Manipulation des Kilometerzählers als nicht fernliegende Möglichkeit in Betracht ziehen, für die die Beklagte ausweislich des Vertragstextes nicht einstehen wollte.

bb) Der Kläger kann den Rücktritt vom Kaufvertrag aber darauf stützen, dass der BMW M3 ein Unfallfahrzeug war und somit eine Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen der gleichen Art weder üblich noch zu erwarten war (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).

Auch bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens kann ein Käufer grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als einem Bagatellschaden gekommen ist (BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53).

Nach den Feststellungen des vom Senat beauftragten Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. I hatte das Fahrzeug aber sehr wohl einen oder mehrere erhebliche Unfälle erlitten, durch den bzw. die die Karosserie an allen Seiten in Mitleidenschaft gezogen wurde. Nach der vom Sachverständigen vorgelegten Fotodokumentation und deren Erläuterung muss es zu einem Aufprall im Frontbereich gekommen sein, der nicht nur zu entsprechenden Spaltmaßabweichungen führte, sondern auch Montage- und Einstellarbeiten erforderlich machte. Darauf – so der Sachverständige – deuteten Lackabplatzungen und Werkzeugeingriffspuren hin. Auch im Heckbereich muss es zu einem entsprechenden Aufprall gekommen sein, denn auch dort wurde nach den Angaben des Sachverständigen angesichts des Spurenbildes eine Spannpratze als Richtwerkzeug eingesetzt. Zudem wiesen nach den Feststellungen des Sachverständigen auch die Fahrzeugseiten erhebliche Unterschiede bei der Lackschichtdicke auf. Dies deute auf Spachtelarbeiten hin, die vorgenommen worden seien, um der Karosserie wieder ein symmetrisches Aussehen zu verleihen.

Eine solche Negativabweichung von der üblichen Beschaffenheit musste der Kläger – anders als hinsichtlich der Laufleistung – nicht erwarten.

Durch den in den Kaufvertrag aufgenommenen Zusatz „die Unfallfreiheit wird ausdrücklich nicht zugesichert“ wurde keine negative Beschaffenheitsvereinbarung in dem Sinne getroffen, dass der verkaufte Pkw tatsächlich ein Unfallwagen ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die Beklagte auch nicht den Beweis führen, dass eine solche negative Beschaffenheitsvereinbarung anlässlich der Kaufvertragsverhandlungen – mündlich – getroffen wurde.

Der Zeuge V gab dazu bei seiner Vernehmung an, es sei nicht nötig gewesen, den BMW ausdrücklich als „Unfallwagen“ zu bezeichnen, weil die Unfallspuren ohnehin deutlich erkennbar gewesen seien. Das Fahrzeug sei vom Kläger ausgiebig besichtigt worden. Die vorhandenen Beschädigungen seien gerade der Grund für den Kläger gewesen, das Fahrzeug zu erwerben, denn dadurch habe er den Kaufpreis entsprechend herunterhandeln können.

Der Senat kann aber nicht ausschließen, dass dem Kläger doch nur eine Spaltmaßabweichung an der Fahrertür und ein Lackschaden – möglicherweise an der Seitenwand – bekannt waren, sodass er von bagatellartigen Parkremplern ausgehen konnte.

Zum einen beschrieb auch der Zeuge V das Fahrzeug dahin gehend, dass es „optische Blessuren“ gehabt habe und „nicht makellos“ gewesen sei. Damit hat der Zeuge aber offenbar selbst nicht die nach Feststellung des Sachverständigen Dipl.-Ing. I vorhandenen gravierenden Karosserieschäden erkannt. Ein Laie – so der Sachverständige – habe diese Unfallspuren aber mangels entsprechender Erfahrungswerte erst recht nicht erkennen können. Dagegen hätte ein entsprechend erfahrener Kfz-Händler nach Einschätzung des Sachverständigen die Unfallspuren durchaus bemerkt, denn diese würden routinemäßig Schrauben auf Eingriffspuren von Werkzeugen absuchen und diese könnten auch typische Spuren an der Lackoberfläche der Vornahme von Richtarbeiten zuordnen. Ein Laie könne sich – so der Sachverständige – glücklich schätzen, wenn er die vorhandenen Dellen im Dachbereich erkannt hätte.

Auch die vom Zeugen V angeführte Preisgestaltung erlaubte nach Einschätzung des Senats keinen Rückschluss darauf, dass der BMW als Unfallwagen verkauft wurde.

Zum einen bekundete der Zeuge selbst, dass bei einem BMW M3 etwaige Unfallspuren „nicht so wichtig“ seien. Bei solchen Fahrzeugen gehe es mehr um das Technische, und insofern habe der BMW „besonders gut im Futter gestanden“. Zum anderen konnte nach den Ermittlungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. I nicht festgestellt werden, dass der letztlich vereinbarte Kaufpreis mit 14.600 € signifikant niedrig war. Vielmehr lagen nach der Recherche des Sachverständigen die damaligen Händlerangebote im Internet zwischen 15.498 € und 29.900 € und der Händlerverkaufswert laut DAT-System bei 16.000 €. Unter Berücksichtigung der unbekannten Herkunft aus Italien/Spanien sei – so der Sachverständige – der tatsächliche Kaufpreis von 14.600 € marktgerecht gewesen, während ein Fahrzeug mit den festgestellten Unfallspuren nur einen Wert von 8.000 € bis 8.500 € gehabt hätte.

b) Die Beklagte kann sich hinsichtlich des Mangels „Unfallwagen“ auch nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Dieser Gewährleistungsausschluss war gemäß § 475 I 1 BGB unwirksam, weil ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt (§ 474 I).

Ob ein Kaufvertrag in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt (§ 14 BGB) oder ob der Kaufvertrag einem privaten Zweck zuzuordnen ist (§ 13 BGB), ist unabhängig vom inneren Willen des Kaufenden nach den äußeren Umständen, dem Auftreten und nach den Erklärungen des Käufers zu ermitteln (OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.10.2011 – 9 U 8/11, NJW-RR 2012, 289).

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18 m. w. Nachw.) erfordert unternehmerisches Handeln dabei ein selbstständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist und auch Nebentätigkeiten und branchenfremde Tätigkeiten erfasst werden, sofern sie im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit stehen (BGH, Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18, unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 13.07.2011 – VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435 Rn. 18 ff.). Ist der Abschluss eines Vertrags aber weder der gewerblichen noch der selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Verkäufers zuzuordnen, liegt rein privates Handeln vor. Dabei ist das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen (Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18). Eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (BGH, Urt. v. 30.09.2009 – VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10 f.).

Speziell im Hinblick auf den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen wird in der Instanzrechtsprechung und der Literatur darauf abgestellt, zu welchem Zweck ein Verkäufer das Fahrzeug genutzt hatte oder ein Käufer es zu benutzen beabsichtigt. Der Verkauf eines zuvor ausschließlich privat genutzten Fahrzeugs ist danach regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu klassifizieren (Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18, unter Hinweis auf OLG Celle, Urt. v. 11.08.2004 – 7 U 17/04, NJW-RR 2004, 1645; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.10.2011 – 9 U 8/11, NJW-RR 2012, 289; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 13 Rn. 4; MünchKomm-BGB/Micklitz, 6. Aufl., § 14 Rn. 19; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 1973 ff.).

Davon ausgehend erfolgte der Erwerb des BMW M3 durch den Kläger im Streitfall entgegen der Einschätzung des Landgerichts nicht zu gewerblichen Zwecken. Denn soweit der Kläger in dem Vertragstext als „Käufer: (gewerblich)“ bezeichnet ist, geschah dies nach den Angaben der zu dieser Frage erstinstanzlich vernommenen Zeugen V und S, weil der Kläger angegeben habe, mit gebrauchten Motorradteilen zu handeln. Bei dieser Ausgangslage konnte aber nicht der Eindruck entstehen, dass der Erwerb des Pkw in einem Zusammenhang stehen würde zu einem auf Motorradteile bezogenen Gewerbebetrieb. Auch der nach Darstellung der Beklagten vom Kläger zum Ausdruck gebrachte große technische Sachverstand hinsichtlich der Modellreihe BMW M3 ist nicht geeignet, den Kläger zu einem Unternehmer im Rechtssinne zu machen.

c) Auch die übrigen Rücktrittsvoraussetzungen lagen vor. Insbesondere konnte die Negativbeschaffenheit des BMW als Unfallwagen nicht durch eine Nacherfüllung … behoben werden. Auch ist angesichts der Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. I nicht lediglich von einer unerheblichen Pflichtverletzung (§ 323 V 2 BGB) auszugehen.

d) Im Rahmen der vorzunehmenden Rückabwicklung schuldet die Beklagte Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe die Rückzahlung des Kaufpreises (14.600 €) abzüglich der vom Kläger gezogenen Nutzungen (§ 346 I und II BGB).

Diese Nutzungsentschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des aktuellen Kilometerstands von 107.000 km und der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. I angegebenen üblichen Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs der in Rede stehenden Art von 200.000 km nach der Formel

$${\frac{\text{14.000 €}\times\text{(107.000 km – 84.000 km)}}{\text{(200.000 km – 84.000 km)}}}$$

auf einen Betrag von 2.894,83 €.

Der Senat hält es im Streitfall nicht für erforderlich, anstelle der im Kaufvertrag angegebenen Laufleistung von 84.000 km auf die vom Kläger behauptete höhere Laufleistung von deutlich über 100.000 km abzustellen. Diese für den Kläger im Hinblick auf die Nutzungsentschädigung nachteilige Berechnungsweise würde voraussetzen, dass die Beklagte sich die Behauptung über die höhere Laufleistung zu eigen gemacht und insofern zum Gegenstand eines Aufrechnungseinwands gemacht hätte. Das ist hier aber nicht geschehen.

2. Der Kläger kann von der Beklagten als Folge der pflichtwidrigen Veräußerung des mangelhaften Fahrzeugs gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB außerdem den Ersatz der Fahrtkosten verlangen, die er durch die zweimaligen Fahrten zum Geschäftssitz der Beklagten in Thüringen aufwenden musste. Die vom Kläger dafür angesetzten Beträge von 50 € und 100 € hält der Senat für angemessen (§ 287 ZPO).

Zusätzlich kann der Kläger von der Beklagten gemäß §§ 437 Nr. 3, 284 BGB den Ersatz der Zulassungskosten als vergebliche Aufwendungen verlangen. Der Senat schätzt die angemessene Höhe dieser Kosten auf 50 € (§ 287 ZPO).

3. Der Kläger kann schließlich gemäß §§ 437, 280 I BGB die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen nach einem Gegenstandswert von bis zu 16.000 €:

1,3 Geschäftsgebühr 735,80 €
Postpauschale  20,00 €
Zwischensumme 755,80 €
Umsatzsteuer 143,60 €
Gesamt 899,40 €

4. Für die vorstehend genannten Beträge waren dem Kläger antragsgemäß Zinsen ab Rechtshängigkeit zuzusprechen (§ 291 BGB).

5. Der Kläger hat außerdem gemäß §§ 765, 756 ZPO ein berechtigtes Interessen an der Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug befindet.

III. Soweit die Beklagte mit ihrem nach der Senatssitzung eingereichten Schriftsatz vom 14.03.2014 auf den vorausgegangenen gegnerischen Schriftsatz vom 05.03.2014 erwidert und außerdem Umstände dazu vorträgt, weshalb der Kläger als besonders fachkundig anzusehen sei, kommt es darauf – wie die vorstehenden Ausführungen ergeben – für die Entscheidung des Senats nicht an. Die in dem Schriftsatz erstmals erhobene Verjährungseinrede ist prozessual verspätet und greift im Übrigen inhaltlich auch nicht durch. Dem Antrag auf Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung war deshalb nicht nachzugehen …

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