1. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln bei Abschluss eines Kaufvertrags kommt es darauf an, welchem Zweck der Kaufvertrag dienen soll. Maßgeblich ist eine objektive Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien im Kaufvertrag sowie der Umstände des Vertragsschlusses. Subjektive Vorstellungen des Käufers über den Vertragszweck haben dann keine Bedeutung, wenn sie bei Abschluss des Kaufvertrags nicht in irgendeiner Weise für den Verkäufer erkennbar geworden sind.
  2. Die Angabe in der Rubrik „Kilometerstand“ in einem Kfz-Kaufvertrag wird man zwar nicht lediglich als Hinweis auf den Tachometerstand, sondern auch als Beschreibung der Laufleistung des Fahrzeugs verstehen können. Die Kilometerangabe reicht aber ohne zusätzliche Erklärungen des Verkäufers jedenfalls dann nicht für die Annahme einer Garantie i. S. von § 443 I BGB aus, wenn der Käufer Unternehmer ist. Denn einem Unternehmer, der eine Haftung des Verkäufers für eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs wünscht, ist es eher als einem Verbraucher zuzumuten, auf eine eindeutige Formulierung einer eventuellen Garantieerklärung zu achten.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.10.2011 – 9 U 8/11

Sachverhalt: Die Beklagte betreibt einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Mit Kaufvertrag vom 09.05.2010 erwarb der Kläger, ein Handelsvertreter, von ihr einen gebrauchten Pkw zum Preis von 11.200 €. Er verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Der schriftliche Kaufvertrag wurde auf einem von der Beklagten verwendeten Formular abgeschlossen. Das Formular enthält die Überschrift: „Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (Händlergeschäft)“. Es gibt Rubriken für die Eintragung von Verkäufer und Käufer, wobei die Rubrik für den Käufer den vorgedruckten Zusatz „Gewerblich“ enthält. In der für den Namen des Käufers vorgesehenen Zeile ist handschriftlich „Handelsvertreter S“ eingetragen. Das Formular enthält unmittelbar nach der Bezeichnung der Vertragspartner im oberen Teil des Formulars den folgenden vorgedruckten Gewährleistungsausschluss:

„Das nachstehend beschriebene Fahrzeug wird wie besichtigt und Probe gefahren unter Ausschluss jedweder Gewährleistung/Sachmängelhaftung im Hinblick auf technische und optische Mängel jeglicher Art, insbesondere frühere Unfälle sowie auftretende Mängel in Folge früherer Unfälle, verkauft. Das Fahrzeug wird daher ausdrücklich als nicht unfallfrei, nicht nachlackierungsfrei und technisch nicht mängelfrei verkauft. Des Weiteren wird für die Standhaftigkeit beim TÜV keine Gewähr übernommen. Der Ausschluss bezieht sich auch auf jede öffentliche Äußerung und Werbung seitens des Herstellers zu Eigenschaften des Fahrzeuges. Ohne jegliche Garantie, Gewährleistung, Rücknahme oder sonstige Zusicherungen bezüglich der Eigenschaften.“

Im Vertrag findet sich im Übrigen ein Feld für den „Km-Stand“, in welches handschriftlich „122.200 km“ eingetragen wurde.

Mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 23.06.2010 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag, weil das Fahrzeug verschiedene Mängel aufweise. Es verbrauche zu viel Öl, und der Motor sei mangelhaft. Zudem sei davon auszugehen, dass die Laufleistung des Fahrzeugs wesentlich höher sei als im Kaufvertrag angegeben. Die Beklagte war zu einer Rückabwicklung des Vertrags nicht bereit.

Der Kläger hat darauhin Klage zum LG Konstanz erhoben und Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.12.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei zum Rücktritt nicht berechtigt gewesen, da eine Gewährleistung der Beklagten im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen worden sei. Auf die Frage, ob das Fahrzeug Mängel aufweise, komme es daher nicht an. Ob die Beklagte im Vertrag eine bestimmte Laufleistung des Fahrzeugs garantiert habe, könne dahinstehen. Denn zum einen ergebe sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht, dass zu einem früheren Zeitpunkt der Tacho des Fahrzeugs manipuliert worden sein müsse. Zum anderen wäre eine eventuelle Abweichung der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs von der Kilometerangabe im Kaufvertrag als unerheblich anzusehen, da der Kläger nur eine Mehrleistung von 3.020 km (also 2,5 %) geltend gemacht habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der an seinem Rückabwicklungsverlangen festhält. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. … 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 323, 346 BGB nicht zu. Denn er war zum Rücktritt vom Kaufvertrag nicht berechtigt. Auf die Frage, ob das verkaufte Fahrzeug Mängel aufwies (überhöhter Ölverbrauch, Motorschaden und höhere Laufleistung des Fahrzeugs), kommt es nicht an. Denn die Parteien haben im Kaufvertrag vom 09.05.2010 jegliche Haftung der Beklagten für eventuelle Mängel des Fahrzeugs ausgeschlossen.

2. Der umfassende Gewährleistungsausschluss war wirksam. Denn der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er sei als Verbraucher zu behandeln. Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs (vgl. §§ 474 I, 475 I BGB) abgelehnt.

a)§Für die Frage, ob eine natürliche Person als Verbraucher zu behandeln ist, kommt es darauf an, ob der Zweck, zu dem ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, dem privaten Bereich einerseits oder einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit andererseits zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Als Handelsvertreter übt der Kläger eine gewerbliche Tätigkeit aus. Entscheidend ist daher, ob das erworbene Fahrzeug dieser gewerblichen Tätigkeit dienen sollte. Da der Kläger sich auf eine ihm günstige Rechtsnorm beruft, obliegt ihm die Beweislast dafür, dass er bei Abschluss des Kaufvertrags als Verbraucher gehandelt hat (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl. [2011], § 474 Rn. 5a).

b) Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Klägers bei Abschluss des Vertrags an. Maßgeblich ist vielmehr eine objektive Betrachtungsweise (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl. [2011], § 13 Rn. 4). Es kommt darauf an, welchem Zweck der Kaufvertrag dienen sollte, wobei die Erklärungen der Parteien im Kaufvertrag und die Umstände des Vertragsschlusses heranzuziehen sind. Maßgeblich ist bei dieser objektiven Betrachtungsweise, ob und inwieweit sich für den Verkäufer aus den Umständen und Erklärungen des Käufers bei Vertragsabschluss ergab, dass dieser einerseits als Verbraucher oder andererseits als Unternehmer auftreten wollte (vgl. BGH, Beschl. v. 24.02.2005 – III ZB 36/04, NJW 2005, 1273, 1274; KG, Beschl. v. 31.01.2011 – 8 U 107/10, juris). Das bedeutet, dass subjektive Vorstellungen des Käufers über den Vertragszweck dann keine Bedeutung haben können, wenn diese Vorstellungen nicht in irgendeiner Weise bei Abschluss des Vertrages für den Verkäufer erkennbar geworden sind (vgl. KG, Beschl. v. 31.01.2011 – 8 U 107/10, juris; OLG Celle, Urt. v. 04.04.2007 – 7 U 193/06, OLGR 2008, 475; OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.03.2006 – 8 U 204/05, juris). Eine solche an einer objektiven Betrachtungsweise orientierte Bestimmung des Verbraucherbegriffs entspricht den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Einführung von § 13 BGB und entspricht zudem dem Verbraucherbegriff in Art. 1 IIa der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urt. v. 22.12.2004 – VIII ZR 91/04, NJW 2005, 1045, 1046).

c) Von den dargestellten Grundsätzen ausgehend hat der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrags nicht als Verbraucher gehandelt. Vielmehr ist der Vertragszweck – bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise – der gewerblichen Tätigkeit des Klägers als Handelsvertreter zuzuordnen. Dies ergibt sich aus den Umständen des Vertragsschlusses. In den Verhandlungen vor Abschluss des Vertrags wurde der Kläger bereits telefonisch von einem Mitarbeiter der Beklagten darauf hingewiesen, die Beklagte verkaufe nur an Gewerbetreibende. Daraufhin erklärte der Kläger, er sei Gewerbetreibender. Dies konnte die Beklagte nur so verstehen, dass er das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken kaufen wollte. Dementsprechend hat der Kläger im schriftlichen Vertrag die entsprechenden Eintragungen („Händlergeschäft“, „Käufer Gewerblich“, „Handelsvertreter S“) ohne Widerspruch oder Anmerkung akzeptiert. Bei Abschluss des Vertrags hat der Kläger gegenüber dem für die Beklagte handelnden Mitarbeiter zudem erklärt, er kaufe das Fahrzeug gewerblich und werde es geschäftlich nutzen. Abweichende Umstände, aus denen die Beklagte hätte schließen können, dass der Kläger das Fahrzeug für eine private Nutzung erwerben wollte, gibt es nicht. Die maßgeblichen Umstände sind überwiegend unstreitig. Der Kläger hat zwar bestritten, dass er bei Abschluss des Kaufvertrags erklärt habe, er wolle das Fahrzeug geschäftlich nutzen. Aus Beweislastgründen ist insoweit jedoch der Sachvortrag der Beklagten maßgeblich (s. zur Beweislast oben a). Der Kläger hat keinen Beweis dafür angetreten, dass die Vertragsverhandlungen anders als von der Beklagten dargestellt abgelaufen sind.

d) Zu Recht hat das Landgericht keinen Beweis dazu erhoben, welche subjektiven Vorstellungen der Kläger vor Abschluss des Vertrags zur Nutzung des Fahrzeugs hatte und wie er das Fahrzeug später tatsächlich genutzt hat. Da eventuelle abweichende Nutzungsvorstellungen des Klägers bei Abschluss des Kaufvertrags keine Rolle gespielt haben (s. oben), kommt es auf den unter Beweis gestellten Sachvortrag des Klägers nicht an. Entscheidend ist die Frage, wie er bei Abschluss des Vertrags gegenüber der Beklagten aufgetreten ist (s. oben), und nicht die Frage, ob er das Fahrzeug später tatsächlich für seine Tätigkeit als Handelsvertreter oder ausschließlich für private Zwecke genutzt hat.

e) Der BGH hat entschieden, dass sich der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs nicht auf seine Verbrauchereigenschaft berufen könne, wenn er gegenüber dem Verkäufer ein Händlergeschäft vortäuscht (Urt. v. 22.12.2004 – VIII ZR 91/04, NJW 2005, 1045). Auf die Frage, ob der Kläger die Beklagte über den Verwendungszweck des Fahrzeugs vorsätzlich getäuscht hat, kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an. Denn es fehlt bereits – unabhängig von der Frage einer Täuschung – an einem Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I 1 BGB (s. oben).

3. Die Beklagte könnte sich allerdings gemäß § 444 Fall 2 BGB dann nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, wenn sie eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs übernommen hätte. Eine solche Garantieerklärung hat die Beklagte jedoch nicht abgegeben. Insbesondere hat sie dem Kläger nicht eine bestimmte Laufleistung des Fahrzeugs (122.200 km) garantiert.

a) Eine ausdrückliche Garantieerklärung lässt sich dem schriftlichen Kaufvertrag nicht entnehmen. Allerdings kommt eine konkludente Garantie auch dann in Betracht, wenn der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs auf andere Weise in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen. Hierbei sind die vertraglichen Vereinbarungen auszulegen und die Interessen der Vertragspartner zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346). Nach dieser Maßgabe kommt eine Garantie der Beklagten über die Laufleistung des verkauften Fahrzeugs nicht in Betracht. Zwar wird man die Angabe in der Rubrik „Km-Stand“ nicht nur als einen Hinweis auf den Stand des Tachos, sondern gleichzeitig als eine Beschreibung der Laufleistung des Fahrzeugs verstehen können. Es dürften wohl auch keine Bedenken bestehen, in der Kilometerangabe eine vertragliche Vereinbarung der Beschaffenheit zu sehen. Jedoch reicht dies nicht für eine Garantie i. S. von § 443 I BGB aus. Es fehlt im Kaufvertrag die erforderliche Formulierung, dass die Beklagte in rechtlich verbindlicher Hinsicht für die Folgen einer falschen Kilometerangabe einstehen wollte. Einer Auslegung als Garantieerklärung steht vor allem die Formulierung des Gewährleistungsausschlusses entgegen. Die Beklagte hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug „ohne jegliche Garantie … bezüglich der Eigenschaften“ verkauft werden sollte.

b) Entscheidend ist nach Auffassung des Senats, dass der Kläger bei Abschluss des Vertrags nicht als Verbraucher aufgetreten ist (s. oben 2). Die Interessenlage der Parteien ist daher nicht vergleichbar mit dem Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs durch einen Händler an einen Verbraucher (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346, 1348). Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Unternehmer steht – für den Käufer erkennbar – vielfach im Vordergrund, dass der Verkäufer ein erhebliches Interesse daran hat, von den Möglichkeiten zum vollständigen Gewährleistungsausschluss Gebrauch zu machen. Zwar besaß der Kläger als Handelsvertreter keine besondere Fachkunde zur Beurteilung eventueller Mängel des Fahrzeugs. Einem Unternehmer wie dem Kläger ist es jedoch eher als einem Verbraucher zuzumuten, die Risiken eines vollständigen Gewährleistungsausschlusses abzuschätzen. Wenn ein Unternehmer eine Haftung des Verkäufers für eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs wünscht, ist es ihm auch eher als einem Verbraucher zuzumuten, auf eine eindeutige Formulierung einer eventuellen Garantieerklärung zu achten. Der Kläger hat insoweit auch nicht geltend gemacht, dass er sich mündlich bei Abschluss des Vertrags noch einmal nach der Laufleistung erkundigt hätte (vgl. zur möglichen Bedeutung mündlicher Erklärungen in diesem Zusammenhang OLG Koblenz, Urt. v. 01.04.2004 – 5 U 1385/03, NJW 2004, 1670). Nach alledem konnte der Kläger den Erklärungen der Beklagten nicht entnehmen, dass diese für einen eventuellen Fehler bei der Angabe der Laufleistung haften wollte.

c) Da die Beklagte keine Garantieerklärung abgegeben hat, kommt es auf die Frage, ob die Angabe der Laufleistung im Vertrag zutreffend war, nicht an. Eine eventuelle Manipulation des Kilometerstands durch einen Vorbesitzer könnte eine Haftung der Beklagten nicht begründen. Es kommt daher auch nicht darauf an, unter welchen Voraussetzungen eine Abweichung der tatsächlichen Laufleistung als wesentlich anzusehen wäre.

4. Die Beklagte könnte sich im Übrigen auch dann nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, wenn sie einen Mangel arglistig verschwiegen hätte (§ 444 Fall 1 BGB). Dies hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht.

7. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 II Nr. 1 ZPO. Die Frage, nach welchen Maßstäben die Verbrauchereigenschaft eines Käufers zu beurteilen ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Der BGH hat zwar einen Verbraucherschutz bei Vortäuschung eines Händlergeschäfts abgelehnt (BGH, Urt. v. 22.12.2004 – VIII ZR 91/04, NJW 2005, 1045), die Frage, unter welchen Voraussetzungen – ohne eine Täuschung – die subjektiven Vorstellungen des Käufers eine Rolle spielen können, ist höchstrichterlich jedoch noch nicht entschieden (zuletzt in BGH, Urt. v. 30.09.2009 – VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780, 3781 ausdrücklich offengelassen). Von grundsätzlicher Bedeutung ist außerdem die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Angabe der Laufleistung eines Fahrzeugs im Kaufvertrag – beim Verkauf durch einen Händler – als Garantieerklärung angesehen werden kann.

PDF erstellen