- Allein daraus, dass die Reichweite eines Elektrofahrzeugs im realen Fahrbetrieb hinter der nach dem WLTP-Verfahren ermittelten und vom Hersteller angegebenen Reichweite zurückbleibt, kann weder auf einen Sachmangel des Fahrzeugs noch auf die Unrichtigkeit der Herstellerangaben geschlossen werden. Dies gilt insbesondere bei einem gebraucht erworbenen Elektrofahrzeug, weil die tatsächliche Reichweite von zahlreichen Betriebsbedingungen und vom Erhaltungszustand der Batterie abhängt.
- Der Umstand, dass bei einzelnen Fahrzeugen einer Baureihe ein technischer Defekt aufgetreten ist und deshalb eine Rückrufaktion durchgeführt wird, begründet für sich genommen keinen konkreten Mangelverdacht hinsichtlich jedes Fahrzeugs dieser Baureihe. Erforderlich sind greifbare Anhaltspunkte dafür, dass gerade das konkrete Fahrzeug von dem Defekt betroffen ist.
OLG München, Beschluss vom 15.07.2026 – 21 U 1143/26 e
(vorangehend: LG Traunstein, Urteil vom 23.03.2026 – 7 O 1673/25)
Der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München ist zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Traunstein hier veröffentlicht. In dem Beschluss setzt sich das Oberlandesgericht insbesondere mit der Aussagekraft von WLTP-Reichweitenangaben bei einem gebrauchten Elektrofahrzeug und mit der Frage auseinander, ob eine Rückrufaktion einen konkreten Mangelverdacht hinsichtlich eines von dem Rückruf betroffenen Fahrzeugs begründet.
