- In der pauschalen Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ liegt ein – bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 I 1 BGB grundsätzlich unwirksamer (§ 476 I 1, IV BGB) – Gewährleistungsausschluss, wenn das Fahrzeug nach der Vorstellung der Kaufvertragsparteien tatsächlich zur Teilnahme am Straßenverkehr verwendet werden soll. Dafür, dass der Verkäufer mit der Bezeichnung des Fahrzeugs als „Bastlerfahrzeug“ seine Haftung für Mängel umgehen will, sprechen im Übrigen insbesondere die Vereinbarung eines für ein verkehrstaugliches Fahrzeug üblichen Kaufpreises, eine Beschreibung des Fahrzeugs, die nicht mit der Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ harmoniert, sowie der Umstand, dass der Käufer eine ereignislose Probefahrt mit dem Fahrzeug unternommen hat.
- Die pauschale Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ genügt bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 I 1 BGB nicht den Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 I 2 BGB, weil sie nicht erkennen lässt, welches bestimmte Merkmal des Fahrzeugs von den nach § 434 III BGB objektiv daran zu stellenden Anforderungen abweicht.
OLG Celle, Urteil vom 11.02.2026 – 7 U 46/25
Sachverhalt: Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw.
Sie kaufte als Verbraucherin von dem Beklagten, der mit Gebrauchtwagen handelt, mit Vertrag vom 15.01.2025 einen gebrauchten Ford Galaxy mit einer Laufleistung von 112.000 km für 9.990 €. Der Beklagte hatte den Pkw zuvor im Internet zum Kauf angeboten und ihn dort als „unbeschädigtes Fahrzeug“ beschrieben. Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen teilte der Beklagte der Klägerin mit, er habe das Fahrzeug in Zahlung genommen und wolle es zeitnah abstoßen. Vor diesem Hintergrund habe er den Pkw nicht auf Mängel überprüft. Die Klägerin gab im Gegenzug an, das Fahrzeug zum Fahren nutzen zu wollen. Sie nahm sodann eine Probefahrt vor, die ereignislos verlief.
Im schriftlichen Kaufvertrag ist unter „Sondervereinbarungen“ vermerkt: „Aufgrund von technischen und optischen Schäden wird das Auto als Bastlerfahrzeug verkauft. Auto wurde nicht kontrolliert und geprüft. Die Kundin ist damit einverstanden.“
Am 17.01.2025 holte die Klägerin das Fahrzeug beim Beklagten ab. Am Folgetag startete es nicht. Die Klägerin zog den ADAC-Pannenservice hinzu. Dieser ermittelte einen Defekt der Einspritzdüse als Ursache für den ausbleibenden Fahrzeugstart. Eine weitere Untersuchung in einer Fachwerkstatt ergab zusätzlich einen Ölaustritt aus dem Motor. In der Folge forderte die Klägerin den Beklagten durch späteren ihre Prozessbevollmächtigten erfolglos zur Mängelbeseitigung auf. Mit Schreiben ihrer späteren Prozessbevollmächtigten vom 25.02.2025 erklärte sie schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug war auch ein Austausch des Automatikgetriebes erforderlich, da infolge eines unfachmännischen Getriebewechsels die Getriebehalterungen stark verformt, das Getriebe selbst undicht und der Hauptkabelbaum des Getriebes zerstört waren.
Das Landgericht hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs, gerichtete Klage durch unechtes Versäumnisurteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fahrzeug nicht mangelhaft sei, da es als „Bastlerfahrzeug“ veräußert worden sei.
Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt und insbesondere gerügt, dass das Landgericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt habe, die sie nicht vorgetragen habe. Der Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, der Defekt der Einspritzdüse sowie der Ölaustritt seien übliche Verschleißerscheinungen. Die Parteien hätten eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass es sich um ein „Bastlerfahrzeug“ handele.
Die Berufung hatte Erfolg.
Aus den Gründen: II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von dem Kaufvertrag gemäß §§ 346 I, 323 I, 437 Nr. 2 Fall 1 BGB zurücktreten.
1. Das Fahrzeug ist nach dem auf das Rechtsverhältnis der Parteien anwendbaren, seit dem 01.01.2022 geltenden Recht (Art. 229 § 5 Satz 1, § 58 EGBGB) mangelhaft, weil es nicht den objektiven Anforderungen (§ 434 III BGB) entspricht.
a) Nach § 434 I BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anforderungen entspricht. Ein Vorrang der subjektiven vor den objektiven Anforderungen besteht beim Verbrauchsgüterkauf – anders als noch nach § 434 BGB a.F. – nicht (vgl. MünchKomm-BGB/Maultzsch, 9. Aufl., § 434 Rn. 5 f.; Jaensch, in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl., Kap. 27 Rn. 84).
Gemäß § 434 III 1 BGB entspricht die Sache, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, erwarten kann.
aa) Für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 III 1 Nr. 1 BGB eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, juris Rn. 40; Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 = juris Rn. 25 m. w. N.; jeweils zu § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F.).
bb) Nach § 434 III 2 BGB gehören zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nr. 2 Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Als Beschaffenheit einer Sache im Sinne von § 434 III BGB sind deshalb auch nach neuem Recht sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.2016 – VIII ZR 134/15, juris Rn. 10 [zu § 434 I BGB a.F.]).
Die Frage, welche Beschaffenheit bei einem Gebrauchtwagen üblich ist, hängt regelmäßig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Alter (bzw. der Dauer der Zulassung zum Straßenverkehr) und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung. Bei der Käufererwartung kommt es auf die objektiv berechtigte Erwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, juris Rn. 42).
cc) Nach § 434 III 1 Nr. 2 lit. b BGB gehören zur Sollbeschaffenheit der Kaufsache auch die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten darf. Das umfasst die in einer Internetanzeige enthaltenen Angaben zu der Kaufsache (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 24; Urt. v. 10.04.2024 – VIII ZR 161/23, juris Rn. 31; jeweils zu § 434 I 3 BGB a.F.).
b) Danach war das verkaufte Fahrzeug mangelhaft, weil es – jedenfalls mit dem defekten Getriebe – technische Mängel aufwies, die die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen; ob die defekte Einspritzdüse und der Ölaustritt auf normalem Verschleiß beruhen, kann deshalb dahinstehen. An das Fahrzeug sind keine geringeren objektiven Anforderungen zu stellen, weil es „als Bastlerfahrzeug“ verkauft worden ist.
Dabei kann offenbleiben, ob die Bestimmung, dass das Fahrzeug „als Bastlerfahrzeug“ veräußert wird, als Beschaffenheitsvereinbarung über die Art der Kaufsache im Sinne von § 434 II 1 Nr. 1, Satz 2 Fall 1 BGB oder als sogenannte negative Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 III 1 Halbsatz 1, § 476 I Satz 2 BGB anzusehen ist, mit der von den Anforderungen nach § 434 III BGB abgewichen wird. In dem zuletzt genannten Fall genügt die Vereinbarung nicht den Anforderungen des § 476 I 2 BGB; als Vereinbarung über die Art der Sache ist sie nach § 476 IV BGB als Umgehung der zwingenden Anforderungen aus § 476 I 1 BGB unbeachtlich.
aa) Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht stellt die Vereinbarung des Verkaufs „als Bastlerfahrzeug“ eine Vereinbarung über die Art der Sache dar mit der Folge, dass die objektiven Anforderungen sich nach dieser Bestimmung richten (vgl. BeckOK-BGB/Faust, Stand: 01.11.2025, § 434 Rn. 65; MünchKomm-BGB/Lorenz, 9. Aufl., § 476 Rn. 43; Gsell, ZfPW 2002, 130, 148; a. A. Jaensch, in: Reinking/Eggert, a. a. O., Kap. 27 Rn. 6.1). Dies zugrunde gelegt, ist hier die Vereinbarung des Verkaufs „als Bastlerfahrzeug“ gemäß § 476 I, IV BGB unwirksam. Die Vereinbarung des Verkaufs eines Kraftfahrzeugs „als Bastlerfahrzeug“ ist als Vereinbarung über die Art der Kaufsache (§ 434 II 1 Nr. 1, Satz 2 Fall 1 BGB) als Umgehung im Sinne von § 476 IV BGB der Vorgaben des § 476 I 1 BGB in Verbindung mit § 437 BGB anzusehen, wenn das Kraftfahrzeug nach der Vorstellung der Parteien tatsächlich im Straßenverkehr verwendet werden soll.
(1) Eine Gesetzesumgehung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich. Im Fall des § 476 IV BGB ist demgemäß eine Umgehung anzunehmen, wenn die gewählte Gestaltung dazu dient, die Anwendung der in § 476 I 1 BGB aufgeführten Vorschriften entgegen dem damit bezweckten Verbraucherschutz auszuschließen oder einzuschränken (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 85/05, juris Rn. 13 [zu § 475 I 2 BGB a.F.]).
(2) Anhaltspunkte für ein Umgehungsgeschäft können die vereinbarte Gegenleistung, Nebenvereinbarungen sowie bei Vertragsschluss vorgelegte Zustands- und Prüfberichte darstellen. Danach sprechen die Vereinbarung eines Kaufpreises, der für ein verkehrstaugliches Fahrzeug marktüblich ist, oder dass der Zustand des verkauften Fahrzeugs in der Annonce wesentlich besser dargestellt wird, als die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ objektiv besagt, für eine Umgehung (vgl. jurisPK-BGB/Ball, 10. Aufl., § 476 Rn. 22, Stand: 01.02.2023; Jaensch, in: Reinking/Eggert, a. a. O., Kap. 27 Rn. 62). Gleiches gilt, wenn der Käufer mit dem als „Bastlerfahrzeug“ beschriebenen Gebrauchtwagen eine Probefahrt macht, ohne dass dabei Probleme auftreten (BeckOK-BGB/Faust, a. a. O., § 434 Rn. 69).
(3) Hieran gemessen liegt ein Umgehungsgeschäft vor, weil der Beklagte die Einstandspflicht für die objektiven Anforderungen, die er im Kaufzeitpunkt nicht übersehen konnte, nicht tragen wollte. Nach dem beiderseitigen Vortrag teilte der Beklagte der Klägerin mit, das Fahrzeug als Inzahlungnahme erhalten zu haben und zeitnah abstoßen zu wollen, weil es nicht in sein Portfolio passe. Vor diesem Hintergrund habe er es auch nicht auf mögliche Mängel überprüft. Gleichwohl war das Fahrzeug in dem Inserat als „unbeschädigt“ bezeichnet gewesen. In den Verkaufsverhandlungen wurde über konkrete Mängel ebenfalls nicht gesprochen. Auch die von der Klägerin durchgeführte Probefahrt verlief ereignislos. Die Angabe in dem Kaufvertrag, dass das Fahrzeug technische Schäden aufweise, stellt sich deshalb nicht als ordnungsgemäße Zustandsbeschreibung, sondern bloße Vermutung ohne tatsächliche Basis in den Verkaufsverhandlungen der Parteien dar. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Kaufpreis von 9.990 € für funktionstüchtige Gebrauchtwagen dieses Fahrzeugtyps marktüblich ist und die Parteien aufgrund der Erklärungen der Klägerin in dem Verkaufsgespräch sowie der Probefahrt von einem Einsatz im Straßenverkehr ausgegangen sind, dient die Klausel über den Verkauf „als Bastlerfahrzeug“ dem Ausschluss der Sachmängelhaftung gemäß § 437 BGB.
bb) Verstanden als negative Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 III 1 Halbsatz 1, § 476 I 2 BGB, mit der von den Anforderungen nach § 434 III BGB abgewichen wird, entspricht die Vereinbarung nicht den Anforderungen des § 476 I 2 BGB. Beim Verbrauchsgüterkauf genügt die Vereinbarung des Verkaufs „als Bastlerfahrzeug“ nur dann den Anforderungen von § 476 I 2 BGB, wenn zugleich die einzelnen Merkmale, die von den objektiven Anforderungen abweichen, mitgeteilt werden.
(1) Gemäß § 434 III 1 Halbsatz 1, § 476 I 2 BGB kann von den Anforderungen nach § 434 III BGB abgewichen werden, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Das erfordert jedenfalls eine konkrete Beschreibung des von den objektiven Anforderungen abweichenden Beschaffenheitsmerkmals (vgl. BeckOGK/Augenhofer, Stand: 01.11.2025, § 476 BGB Rn. 43; BeckOK-BGB/Faust, a. a. O., § 476 Rn. 24; MünchKomm-BGB/Maultzsch, a. a. O., § 476 Rn. 34).
(2) Daran fehlt es hier, weil sich weder der Formulierung „technische und optische Schäden“ noch der pauschalen Bezeichnung „als Bastlerfahrzeug“ die Abweichung bestimmter Merkmale von den objektiven Anforderungen entnehmen lässt (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.09.2003 – 9 W 30/03, juris Rn. 7; AG Marsberg, Urt. v. 09.10.2002 – 1 C 143/02, juris Rn. 9; vgl. auch Almeroth, NZV 2022, 401, 404).
(a) Zwar muss der Käufer eines „Bastlerfahrzeugs“ grundsätzlich damit rechnen, dass das Fahrzeug Mängel aufweist, die seine Tauglichkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigen, dass es also für die übliche Verwendung nicht geeignet ist. § 476 I 2 BGB verlangt jedoch eine konkrete Benennung der von dem Üblichen abweichenden Beschaffenheitsmerkmale, woran es angesichts der Vielgestaltigkeit der in Betracht kommenden Fälle fehlt, wenn die der Verkehrsteilnahme entgegenstehenden Fehler nicht beschrieben sind.
(b) Hier kommt hinzu, dass die Klägerin nach den Gesamtumständen erwarten durfte, dass das Fahrzeug für die Verwendung im Straßenverkehr geeignet ist. Diese Erwartung entspricht der Verkehrserwartung, von einem gewerblichen Autohändler ein zumindest verkehrstüchtiges Fahrzeug zu erwerben (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.09.2003 – 9 W 30/03, juris Rn. 5). Die Absicht der Klägerin, das Fahrzeug im Straßenverkehr zu verwenden, war im Rahmen des Verkaufsgesprächs thematisiert, von den Parteien vorausgesetzt und die Eignung hierzu durch die Probefahrt von der Klägerin überprüft worden. Schließlich war das Fahrzeug in dem Inserat als „unbeschädigt“ bezeichnet. Zwar enthält das Vertragsdokument den Hinweis, dass „technische und optische Schäden“ vorliegen, lässt jedoch ungeklärt, worin genau diese bestehen sollen und welches Ausmaß sie haben. Eine derart unspezifische und teils widersprüchliche Zustandsbeschreibung verfehlt den Zweck des § 476 I 2 BGB, dem Verbraucher eine informierte Entscheidung über den Erwerb eines – gemessen an § 434 III BGB – mangelhaften Kaufgegenstands zu den Vertragskonditionen zu ermöglichen.
c) Der Getriebedefekt lag bei Gefahrübergang vor. Insoweit greift die Vermutung aus § 477 I 1 BGB, weil sich der Mangel innerhalb der Jahresfrist gezeigt hat.
2. Die weiteren Rücktrittsvoraussetzungen liegen vor.
a) In Bezug auf den Getriebedefekt bedurfte es gemäß § 475d I Nr. 1 BGB keiner Fristsetzung.
aa) Nach dieser Vorschrift bedarf es für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware der in § 323 I BGB bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 II und § 440 BGB nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat.
bb) So liegt es hier. Zwar hat die Klägerin den Beklagten erst nach der Rücktrittserklärung vom 25.02.2025 mit dem Schriftsatz vom 20.05.2025 über diesen (weiteren) Mangel unterrichtet; entsprechend § 130e ZPO genügt die Zustellung oder Mitteilung des elektronischen Dokuments. Eine (konkludente) Rücktrittserklärung ist jedoch in der Wiederholung der Klageanträge in der Berufungsbegründung zu sehen (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2020 – VIII ZR 318/19, juris Rn. 31 ff. zur Klageerhebung). Diese ist dem Beklagten am 16.07.2025 zugestellt worden, sodass zu diesem Zeitpunkt eine angemessene Frist seit der Unterrichtung verstrichen war.
b) Der Mangel ist auch nicht im Sinne von § 323 V 2 BGB unerheblich. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin belaufen sich die Mängelbeseitigungskosten auf 3.717,96 €, also rund 37 % des Kaufpreises von 9.990 €.
III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
