- Erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies auch dann, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern von dessen Rechtsanwalt abgegeben wurde, eine Auslegung dahin gehend, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.10.1980 – VII ZR 332/79, BGHZ 78, 216, 221; Urt. v. 13.07.2011 – VIII ZR 215/10, ZIP 2011, 1571 Rn. 1, 12; Beschl. v. 03.11.2014 – IV ZR 230/14, juris Rn. 12; jeweils m. w. N.).
- Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung – wie für die Bejahung eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 I BGB erforderlich – vorliegt, ist anhand eines Vergleichs der vertraglich jeweils geschuldeten – und nicht anhand eines Vergleichs der von den Parteien nachfolgend jeweils erbrachten – Leistungen zu bestimmen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.02.2011 – V ZR 208/09, NJW-RR 2011, 880 Rn. 15 m. w. N.; Urt. v. 20.02.2013 – VIII ZR 40/12, juris Rn. 10; Urt. v. 21.04.2022 – I ZR 214/20, NJW 2022, 2614 Rn. 27; Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, WM 2023, 742 Rn. 34). Ergibt sich ein Missverhältnis erst daraus, dass eine Partei ihre Leistung nicht mangelfrei erbracht hat, führt das demnach nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrags, sondern zur Anwendung des Gewährleistungsrechts (Bestätigung von Senat, Urt. v. 20.02.2013 – VIII ZR 40/12, juris Rn. 10).
BGH, Urteil vom 11.02.2026 – VIII ZR 37/24
Sachverhalt: Anfang Februar 2019 suchte ein Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin unaufgefordert zu Hause auf und bot ihr für einen Kaufpreis in Höhe von 15.999 € das Faksimile „G-Buch“, Exemplar 375/999, versehen mit einem Messingschild mit ihrem Namen und der Editionsnummer, sowie die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung des Kaufpreises an.
Im Rahmen des Verkaufsgesprächs unterzeichnete die Klägerin ein Informationsblatt über die Bedeutung eines Faksimiles, in dem es unter anderem heißt:
„Ein Faksimile ersetzt das Original für bestimmte Bereiche der Forschung und Bibliophilie vollwertig. Dabei streben die darauf spezialisierten Buchdruckereien den maximal möglichen Perfektionsgrad an, um das Faksimile dem Original so ähnlich wie möglich zu machen. Der Einsatz von altem Handwerkszeug und Techniken sorgt für eine möglichst originalgetreue Nachbildung. […] Es ist eine Vorarbeit von einigen Jahren erforderlich, um ein Werk erfolgreich nachzubilden. […]“
Die Klägerin nahm beide Angebote (Kauf und Darlehen) an. Im Nachgang zu der Mitte Februar 2019 erfolgten Abrechnung des Kaufvertrags und Zahlung des Kaufpreises wurde ihr das „Faksimile“ übersandt.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2020 verlangte die Klägerin von der Beklagten unter dem Angebot der Rückgabe des Buchs die Rückzahlung des Kaufpreises. Zur Begründung berief sie sich auf eine Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 138 I, II BGB. Ferner erklärte sie den Widerruf sowie die Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung ab.
Die Klägerin hat behauptet, das ihr übersandte Buch weise die in dem ihr ausgehändigten Informationsblatt angegebenen Eigenschaften eines Faksimiles nicht auf. Es handele sich um einen einfachen, nicht limitierten Nachdruck, dessen Herstellung nicht besonders aufwendig sei. Im Übrigen stehe der tatsächliche Wert des Buchs in einem krassen Missverhältnis zum gezahlten Kaufpreis. Der Wert des Buchs betrage nicht einmal 10 % des gezahlten Kaufpreises. Dieser übersteige den Marktwert um etwa das Fünf- bis Zehnfache. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage, die auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des gelieferten Buchs, auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsan-waltsvergütung gerichtet war, in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrte, hatte Erfolg.
Aus den Gründen: [8] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – im Wesentlichen ausgeführt:
[9] Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
[10] Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, §§ 323, 346 BGB, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Faksimiles, scheitere schon am Fehlen einer wirksamen Rücktrittserklärung (§ 349 BGB). Eine solche finde sich weder im vorgerichtlichen Schreiben vom 16.12.2020 noch in der Klageschrift vom 23.08.2021 und könne diesen Schriftstücken auch nicht im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) oder der Umdeutung (§ 140 BGB) entnommen werden. Hiergegen spreche bereits der eindeutige Wortlaut der Dokumente. Im Übrigen sei für eine „laienfreundliche“ Auslegung kein Raum, da die Erklärung von einem zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben worden sei.
[11] Der Klägerin stehe gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus § 311 II Nr. 1, §§ 280 I, 241 II BGB zu. Aufgrund der Sperrwirkung des Gewährleistungsrechts nach §§ 434 ff. BGB komme eine Haftung nach diesen Vorschriften nur in Betracht, wenn durch die Beklagte oder deren Mitarbeiter vor Vertragsschluss vorsätzlich falsche Angaben gemacht worden wären. Entsprechendes könne nicht festgestellt werden. Die Klägerin habe für den von ihr behaupteten Inhalt des Verkaufsgesprächs keinen Beweis angetreten. Soweit sie ihren Anspruch darauf stütze, das Faksimile entspreche nicht den Angaben des ihr ausgehändigten Informationsblattes, habe sie schon nicht behauptet, dieses vor Vertragsschluss ausgehändigt erhalten und/oder dessen Inhalt (überhaupt) zur Kenntnis genommen zu haben.
[12] Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 355, 357 I, 312b, 312g BGB komme mangels Rechtzeitigkeit des Widerrufs, der erstmals im Schreiben vom 16.12.2020 erklärt worden sei, nicht in Betracht.
[13] Der Klägerin stehe auch kein Rückzahlungsanspruch nach § 812 I 1 Fall 1 BGB zu, da sie ihre Leistung nicht ohne Rechtsgrund erbracht habe. Der Kaufvertrag sei weder wirksam nach § 119 BGB oder § 123 BGB angefochten worden noch nach § 138 BGB nichtig.
[14] Eine Anfechtung nach § 119 II BGB scheitere am Vorrang der Mägelgewährleistung. Auch ein Anfechtungsgrund nach § 123 I Fall 1 BGB liege nicht vor, weil eine vorsätzliche Täuschung, die zu einem für den Vertragsschluss ursächlichen Irrtum geführt habe, von der Klägerin nicht bewiesen beziehungsweise nicht hinreichend dargelegt worden sei.
[15] Der Kaufvertrag sei auch nicht nach § 138 I, II BGB nichtig. Für eine Nichtigkeit wegen Wuchers gemäß § 138 II BGB fehle es jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen des Wuchertatbestands aufseiten der Klägerin. Der Kaufvertrag sei aber auch nicht als wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 I BGB sittenwidrig. Das nach der Rechtsprechung maßgebliche besonders grobe Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung habe die Klägerin nicht dargelegt. Für die Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege, komme es auf einen Vergleich zwischen dem objektiven Wert der beiderseitigen Leistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, wobei der Marktwert, also der marktübliche Preis, entscheidend sei.
[16] Dass der von der Beklagten verlangte Preis für das streitgegenständliche Faksimile deutlich über dem Preis auf dem Markt liegen würde, habe die Klägerin schon nicht hinreichend dargelegt. Sie habe zum maßgeblichen Marktwert einerseits behauptet, dass dieser „nicht einmal 10 % des von der Klägerin gezahlten Kaufpreises betrage“. Zum anderen habe sie geltend gemacht, dass der Verkaufspreis den Marktwert um das „5-fache bis 10-fache“ übersteige. Auf welchen Markt sich ihre Angaben bezögen, sei dem Vortrag nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag bereits widersprüchlich sei, erfolge die Behauptung einer Abweichung um das Fünffache bis Zehnfache offensichtlich ohne greifbare Anhaltspunkte aufs Geratewohl und ins Blaue hinein und sei daher unbeachtlich. Zwar werde die Annahme der behaupteten geringen Marktwerte mit einem Verweis auf die vermeintliche qualitative Minderwertigkeit des streitgegenständlichen Faksimiles, was insbesondere dessen Fertigung angehe, verbunden. Konkreter Vortrag dazu, wie die Bildung des Marktpreises von „echten“ Faksimiles im Allgemeinen funktioniere, wie konkret diese gefertigt seien und inwiefern sich die speziellen (einzelnen) Fertigungsmethoden und Materialen (bzw. deren Fehlen) auf den Marktpreis auswirkten, sowie dazu, warum die von der Klägerin behaupteten vermeintlichen Unzulänglichkeiten des streitgegenständlichen Faksimiles vor diesem Hintergrund den behaupteten Minderwert begründeten, sei indes nicht ansatzweise erfolgt. Eine Beweisaufnahme verbiete sich daher.
[17] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
[18] 1. Die Revision ist zulässig und insbesondere in vollem Umfang statthaft (§ 543 I Nr. 1 ZPO).
[19] Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung liegt eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung auf die wegen eines Rücktritts vom Kaufvertrag (§ 437 Nr. 2 BGB) geltend gemachten Ansprüche der Klägerin nicht vor.
[20] a) Eine Beschränkung der Zulassung der Revision muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urt. v. 18.12.2024 – VIII ZR 16/23, BGHZ 242, 299 Rn. 13; Urt. v. 17.12.2025 – VIII ZR 56/25, juris Rn. 19; jeweils m. w. N.).
[21] Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Rechtsfragen und Anspruchselemente allerdings unwirksam. Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte. Dabei muss es sich nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein; zulässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urt. v. 18.12.2024 – VIII ZR 16/23, BGHZ 242, 299 Rn. 13; Urt. v. 17.12.2025 – VIII ZR 56/25, juris Rn. 21; jeweils m. w. N.). Hierfür ist es erforderlich, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streitstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zu dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urt. v. 27.11.2024 – VIII ZR 159/23, WRP 2025, 346 Rn. 18; Urt. v. 17.12.2025 – VIII ZR 56/25, juris Rn. 19; jeweils m. w. N.).
[22] b) Danach liegt im Streitfall eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung nicht vor. Dem Tenor des Berufungsurteils ist eine Beschränkung der Revisionszulassung nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat die Revision ausweislich der Entscheidungsgründe wegen „der Frage der Auslegungsfähigkeit und/oder Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt abgegebenen Gestaltungserklärung (hier Anfechtung und Widerruf)“ zugelassen und Klärungsbedürftigkeit insbesondere hinsichtlich des Gesichtspunkts angenommen, „ob eine Anfechtungserklärung in einen Rücktritt umgedeutet werden kann“.
[23] Damit hat das Berufungsgericht zwar eine Rechtsfrage formuliert, die im Streitfall nur für die auf einen (etwaigen) Rücktritt vom Kaufvertrag gestützten Ansprüche der Klägerin von Bedeutung ist. Eine hiermit vom Berufungsgericht möglicherweise beabsichtigte Beschränkung der Revisionszulassung auf allein diese Ansprüche wäre aber jedenfalls unwirksam. Denn der hiervon betroffene Teil des Gesamtstreitstoffs kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden.
[24] Insbesondere kann – entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung – der für einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen Rücktritts maßgebliche Prozessstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht unabhängig von demjenigen Teil des Gesamtstreitstoffs beurteilt werden, der die Frage eines Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen einer Nichtigkeit des Vertrags nach § 138 I BGB betrifft. Denn in beiden Fällen kommt es für die Beurteilung des Anspruchs hier entscheidend auf die Bestimmung der Sollbeschaffenheit im Sinne von § 434 BGB in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 58 EGBGB; im Folgenden: a.F.) an. Für die Prüfung einer Vertragsnichtigkeit nach § 138 I BGB gilt dies – wie nachfolgend unter 2 d näher ausgeführt wird – deshalb, weil die Bejahung eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB unter anderem davon abhängt, welchen objektiven Wert die vertraglich geschuldeten Leistungen (hier: vereinbarter Kaufpreis einerseits und geschuldete Kaufsache andererseits) haben.
[25] 2. Die Revision ist auch begründet.
[26] Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des von ihr erworbenen Buchs, nicht verneint werden. Damit fehlt es zugleich an der Grundlage für die erfolgte Abweisung der Klage hinsichtlich der begehrten Feststellung des Annahmeverzugs und hinsichtlich des Antrags auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung.
[27] a) Noch zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags nach §§ 355, 357 I, 312b I 1 Nr. 1, § 312g I BGB wegen eines Widerrufs ihrer auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärung nicht zusteht.
[28] Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob der Klägerin aufgrund des Umstands, dass der Kaufvertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, ein Widerrufsrecht nach §§ 312g I, 312b I 1 Nr. 1, § 355 BGB zustand, über welches die Beklagte die Klägerin hätte ordnungsgemäß belehren müssen, oder ob ein solches aufgrund der von der Klägerin gewählten Personalisierung des „Faksimiles“ durch die Anbringung des Messingschilds nach § 312g II Nr. 1 BGB von vornherein nicht bestand. Denn die Widerrufserklärung der Klägerin im Schreiben vom 16.12.2020 war, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, selbst bei Zugrundelegung der absoluten Höchstfrist von 12 Monaten und 14 Tagen (§ 356 III BGB) jedenfalls verfristet.
[29] b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags aus §§ 311 II, 241 II, 280 I, 249 I BGB wegen vorsätzlicher Falschangaben im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht zusteht.
[30] Das Berufungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass einem Schadensersatzanspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer wegen Verschuldens bei Vertragsschluss der grundsätzliche Vorrang des in §§ 434 ff. BGB geregelten Sachmängelrechts entgegensteht, es sei denn, dem Verkäufer ist hinsichtlich des Sachmangels ein arglistiges (vorsätzliches) Verhalten anzulasten (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urt. v. 12.01.2011 – VIII ZR 346/09, NJW-RR 2011, 462 Rn. 16 m. w. N.; Urt. v. 27.09.2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 47). An einem solchen Verhalten fehlt es im Streitfall nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, welche die Revision nicht angreift.
[31] c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indes angenommen, einem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des von ihr erworbenen Buchs, nach § 434 I, III BGB a.F., § 437 Nr. 2, §§ 323 I, 346 I, 348 BGB stehe bereits das Fehlen einer wirksamen Rücktrittserklärung nach § 349 BGB entgegen.
[32] Zwar hat die Klägerin weder im Schreiben vom 16.12.2020 noch in der Klageschrift oder der Berufungserwiderung ausdrücklich von einem Rücktritt vom Kaufvertrag gesprochen. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist gleichwohl (bereits) das Schreiben vom 16.12.2020 – wie die Revision mit Recht geltend macht – als Rücktrittserklärung im Sinne des § 349 BGB auszulegen.
[33] aa) Die tatrichterliche Auslegung von Individualerklärungen der Parteien kann vom Revisionsgericht zwar nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 35 m. w. N.; Urt. v. 28.09.2022 – VIII ZR 300/21, NJW-RR 2022, 1666 Rn. 14 m. w. N.; Urt. v. 10.04.2024 – VIII ZR 161/23, NJW 2024, 2246 Rn. 31 m. w. N.; Urt. v. 23.07.2025 – VIII ZR 240/24, ZIP 2025, 2569 Rn. 23). Einer an diesen Maßstäben ausgerichteten Prüfung hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung jedoch – entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung – nicht stand.
[34] (1) Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Demnach ist bei einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung, wie sie hier in Rede steht, nicht allein auf deren Wortlaut abzustellen. Vielmehr ist sie so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus verstehen musste (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 21.05.2008 – IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702 Rn. 30; Urt. v. 17.12.2014 – VIII ZR 86/13, ZMR 2015, 216 unter II 3 b aa; Urt. v. 19.09.2018 – VIII ZR 231/17, BGHZ 220, 1 Rn. 17; Urt. v. 14.10.2020 – VIII ZR 318/19, NJW 2021, 464 Rn. 32).
[35] (2) Diese Auslegungsregel hat das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, indem es gemeint hat, der Umstand, dass – wie hier – ein Rechtsanwalt in einem vorgerichtlichen Schreiben ausdrücklich die Anfechtung und den Widerruf eines bestimmten Rechtsgeschäfts erklärt und zudem die jeweiligen Voraussetzungen dieser beiden Gestaltungsrechte dargelegt habe, schließe eine Auslegung dahin gehend aus, dass er (konkludent) auch einen Rücktritt erklärt habe. Denn damit hat das Berufungsgericht der Bedeutung der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem – erkennbar – mit ihr verfolgten Ziel nicht hinreichend Rechnung getragen.
[36] bb) Der Senat ist deshalb an das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts nicht gebunden und kann, da weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, die Auslegung des Schreibens vom 16.12.2020 selbst vornehmen (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 27.04.2016 – VIII ZR 61/15, NJW-RR 2016, 910 Rn. 26; Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 72; jeweils m. w. N.).
[37] Nach den oben aufgezeigten Maßstäben liegt in dem Schreiben vom 16.12.2020 (auch) eine Rücktrittserklärung der Klägerin. Die Klägerin hat darin ausdrücklich einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises geltend gemacht und die Rückgabe der Kaufsache angeboten. Zur Begründung dieses Anspruchs hat sie sich dabei nicht nur auf die Nichtigkeit des Vertrags nach § 138 I BGB wegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts berufen, sondern den Kaufvertrag ausdrücklich widerrufen sowie dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und wegen eines Eigenschaftsirrtums erklärt. Sie hat damit unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie den mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag auf jeden Fall und demnach unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt rückabgewickelt wissen will. Da zur wirksamen Erklärung eines Rücktritts der Gebrauch dieses Wortes nicht erforderlich ist, kann dem Schreiben auch eine Rücktrittserklärung entnommen werden, die dem von der Klägerin erstrebten Ziel, sich von dem Vertrag zu lösen und den erfolgten Leistungsaustausch rückgängig zu machen, in gleicher Weise zum Erfolg verhilft (vgl. Senat, Urt. v. 10.03.2010 – VIII ZR 182/08, NJW 2010, 2503 Rn. 16; Staudinger/Kaiser/Sittmann-Haury, BGB, Neubearb. 2022, § 349 Rn. 25; Erman/Metzger, BGB, 17. Aufl., § 349 Rn. 2).
[38] Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine andere Beurteilung nicht etwa deshalb geboten, weil die Gestaltungserklärung vorliegend nicht von der Klägerin persönlich, sondern von dem ihrerseits beauftragten Rechtsanwalt abgegeben wurde (vgl. zur Auslegung anwaltlicher Schriftsätze BGH, Urt. v. 09.10.1980 – VII ZR 332/79, BGHZ 78, 216, 221; Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 16 i. V. m. OLG Schleswig, Urt. v. 18.08.2005 – 5 U 11/05, juris Rn. 2; BGH, Urt. v. 13.07.2011 – VIII ZR 215/10, ZIP 2011, 1571 Rn. 1, 12; Urt. v. 14.10.2020 – VIII ZR 318/19, NJW 2021, 464 Rn. 31 ff. i. V. m. AG Köln, Urt. v. 16.11.2017 – 128 C 161/17, juris Rn. 3; BGH, Beschl. v. 03.11.2014 – IV ZR 230/14, juris Rn. 12). Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass sich aus dem hier in Rede stehenden Schreiben – wie aufgezeigt – der unbedingte Wille zur Rückabwicklung des Kaufvertrags eindeutig ergibt, weshalb die darin enthaltenen Erklärungen von der Beklagten als Erklärungsempfängerin nach Treu und Glauben und unter Berück-sichtigung der Verkehrssitte von ihrem Empfängerhorizont aus nur dahin gehend verstanden werden konnten, dass neben den ausdrücklich genannten Gestaltungsrechten auch diejenigen ausgeübt werden sollten, welche – wie der Rücktritt – eben diese Rechtsfolge nach sich ziehen.
[39] cc) Ob die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückabwick-lung des Kaufvertrags aus § 434 I, III BGB a.F., § 437 Nr. 2, §§ 323 I, 346 I, 348 BGB vorliegen, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Denn hierzu hat das Berufungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – bislang keine Feststellungen getroffen.
[40] Soweit das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Verneinung eines Anspruchs der Klägerin aus §§ 311 II, 241 II, 280 I, 249 I BGB wegen vorsätzlicher Falschangaben im Rahmen der Vertragsverhandlungen rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen angenommen hat, die Klägerin habe für den von ihr behaupteten Inhalt des Verkaufsgesprächs keinen Beweis angetreten und soweit sie ihren Anspruch darauf stütze, dass das ihr übersandte Buch nicht den Angaben des ihr ausgehändigten Informationsblattes entspreche, habe sie schon nicht behauptet, dieses vor Vertragsschluss ausgehändigt erhalten und/oder dessen Inhalt (überhaupt) zur Kenntnis genommen zu haben, schließen diese Feststellungen – wie die Revision zutreffend geltend macht – eine Abweichung von der Sollbeschaffenheit im Sinne von § 434 I 2 Nr. 2, III BGB a.F. nicht aus.
[41] d) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des von ihr erworbenen Buchs, aus § 812 I 1 Fall 1 BGB nicht verneint werden.
[42] aa) Der Kaufvertrag ist zwar – wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen angenommen hat – nicht gemäß § 142 I BGB aufgrund einer Anfechtung der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung der Klägerin als nichtig anzusehen.
[43] bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indes eine Nichtigkeit des Kaufvertrags infolge einer Sittenwidrigkeit wegen Vorliegens eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nach § 138 I BGB verneint.
[44] (1) Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass ein auffälliges, grobes Missverhältnis, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung – wie für die Bejahung eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 I BGB erforderlich – zulässt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig angenommen werden kann, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2001 – V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 302; Urt. v. 05.10.2001 – V ZR 237/00, NJW 2002, 429 unter II 2 b; Urt. v. 28.03.2012 – VIII ZR 244/10, NJW 2012, 2723 Rn. 17; Urt. v. 23.10.2019 – XII ZR 125/18, BGHZ 223, 290 Rn. 40; Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, WM 2023, 742 Rn. 33).
[45] Es hat aber – wie die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der seiner Ansicht nach unzureichenden Substanziierung des Vorbringens der Klägerin zu einem solchen Missverhältnis zeigen – nicht beachtet, dass die objektiven Werte der gegenseitigen Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, auf die es für die Feststellung dieses Missverhältnisses ankommt, nach den vertraglichen Vereinbarungen zu bemessen sind und nicht danach, was die Parteien sich nachfolgend einander gewährt haben (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.2011 – V ZR 208/09, NJW-RR 2011, 880 Rn. 15 m. w. N.; Urt. v. 21.04.2022 – I ZR 214/20, NJW 2022, 2614 Rn. 27; Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, WM 2023, 742 Rn. 34). Demnach ist die Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, durch einen Vergleich der von den Parteien jeweils vertraglich geschuldeten Leistungen zu beantworten. Ergibt sich ein Missverhältnis erst daraus, dass eine Partei ihre Leistung nicht mangelfrei erbracht hat, führt das nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrags, sondern zur Anwendung des Gewährleistungsrechts (Senat, Urt. v. 20.02.2013 – VIII ZR 40/12, juris Rn. 10).
[46] (2) Vor diesem Hintergrund trifft es zwar zu, dass das bisherige Vorbringen der Klägerin nicht ausreicht, um das Vorliegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 I BGB schlüssig darzulegen. Dies bedeutet indes nicht, dass das Berufungsgericht ein solches Rechtsgeschäft im Ergebnis zu Recht – mangels hinreichend substanziierten Vorbringens der Klägerin – verneint hätte.
[47] (a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt der Grund für eine unzureichende Substanziierung des Vorbringens der Klägerin nicht etwa darin, dass die Klägerin zum Marktwert der Kaufsache – widersprüchliche – Behauptungen ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aufs Geratewohl“ und „ins Blaue hinein“ aufgestellt hätte. Vielmehr zeigt das Vorbringen der Klägerin, dass sie selbst verkannt hat, dass die Feststellung eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung anhand eines Vergleichs der von den Parteien vertraglich jeweils geschuldeten – und nicht anhand eines Vergleichs der von den Parteien nachfolgend jeweils erbrachten – Leistungen vorzunehmen ist.
[48] Denn die Klägerin hat ihre unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptungen, der Wert des „Faksimiles“ betrage nicht einmal 10 % des von ihr gezahlten Kaufpreises beziehungsweise Letzterer übersteige den Marktwert des „Faksimiles“ um etwa das Fünf- bis Zehnfache, gemäß den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts allein darauf gestützt, dass das „Faksimile“ qualitativ minderwertig sei, dass es weder „dem Original so ähnlich wie möglich“ noch durch den „Einsatz von altem Handwerkszeug und Techniken“ hergestellt worden sei und das zur Herstellung verwendete Papier nicht ansatzweise mit dem des Originals zu vergleichen sei; das „Faksimile“ sei vielmehr ein einfacher Nachdruck, welcher mittels standardisierten Verfahrens in großer Stückzahl hergestellt worden sei und dessen Herstellungskosten sich maximal im dreistelligen Bereich bewegten. Damit hat sie den vereinbarten Kaufpreis nicht mit dem objektiven Wert der vertraglich geschuldeten Gegenleistung, sondern – rechtsirrtümlich – mit dem objektiven Wert der ihr gelieferten Kaufsache, die ihrer Ansicht nach aus den vorgenannten Gründen nicht die geschuldete Sollbeschaffenheit aufweist und deshalb mangelbehaftet ist, in Vergleich gesetzt.
[49] (b) Bei zutreffender materiell-rechtlicher Sicht hätte das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 812 I 1 Fall 1 BGB in Verbindung mit § 138 I BGB nicht verneinen dürfen, ohne der Klägerin zuvor – wegen des ihr ersichtlich unterlaufenen Rechtsirrtums – durch einen Hinweis Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu dem objektiven Wert der geschuldeten Kaufsache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu ergänzen, zumal ihr bisheriger Vortrag die Darlegung eines auffällig groben Missverhältnisses nach Maßgabe der aufgezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ausschließt.
[50] Diese Möglichkeit ist der Klägerin im wiedereröffneten Berufungsrechtszug einzuräumen. Denn wenn – wie im Streitfall – in der Revisionsinstanz ein Gesichtspunkt Bedeutung erlangt, den die Vorinstanzen übersehen oder für unmaßgeblich gehalten haben, und hierzu neuer Sachvortrag auch nur möglich erscheint oder einen Hinweis nach § 139 ZPO erfordert hätte, gebieten der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch auf ein faires Verfahren es, den Parteien durch die Zurückverweisung der Sache (§ 563 ZPO) Gelegenheit zur Ergänzung ihres Sachvortrags einzuräumen (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1995 – V ZR 100/93, BGHZ 129, 112, 121 f.; Urt. v. 23.09.2002 – II ZR 299/01, juris Rn. 21; Urt. v. 18.03.2010 – I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rn. 43; Urt. v. 09.10.2013 – I ZR 99/12, MarkenR 2014, 265 Rn. 35; Urt. v. 28.07.2016 – I ZR 9/15, BGHZ 211, 309 Rn. 56; vgl. auch MünchKomm-ZPO/Krüger, 7. Aufl., § 563 Rn. 20).
[51] III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 I ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 I ZPO), damit dieses – nachdem es den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag gewährt hat – die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
[52] Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
[53] Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die auch unter Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung durch den Senat (§ 563 II ZPO) im weiteren Verfahren noch eine Rolle spielen könnte, ist von der Klägerin nicht zu verlangen, dass sie zur Darlegung eines wucherähnlichen Geschäfts im Sinne von § 138 I BGB Vortrag zur Bildung des Marktpreises von Faksimiles, zu deren konkreter Fertigung sowie zu den Auswirkungen der konkreten Fertigung auf den Marktpreis hält. Denn damit würde – unter Überspannung der Substanziierungsanforderungen – die Darlegung von Einzelheiten gefordert, die für die rechtliche Schlüssigkeit des Klägervorbringens nicht erforderlich sind. Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass die Klägerin mangels eigener Sachkunde und hinreichenden Einblicks in Fertigungsmethoden und den Herstellungsprozess von Faksimiles einschließlich der hierzu verwendeten Materialien keine genauen Kenntnisse von den konkret für die Wertbildung von Faksimiles maßgeblichen Faktoren und damit einhergehend deren Marktwert haben kann (vgl. zu dem Maßstab für die Annahme einer unbeachtlichen – ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellten – Behauptung BGH, Urt. v. 26.04.2018 – VII ZR 139/17, NJW 2019, 76 Rn. 34; Urt. v. 29.01.2020 – VIII ZR 385/18, NJW-RR 2020, 615 Rn. 83; Urt. v. 13.07.2021 – VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 21 f.; Urt. v. 18.05.2021 – VI ZR 401/19, NJW-RR 2021, 886 Rn. 19 f.; jeweils m. w. N.; Beschl. v. 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 8 m. w. N.; Beschl. v. 29.09.2021 – VIII ZR 226/19, juris Rn. 16; Beschl. v. 08.12.2021 – VIII ZR 280/20, WM 2022, 243 Rn. 18).
