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Tag: Widerrufsrecht

Kein einheitlicher Erfüllungsort nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags

  1. Der Widerruf eines mit einem Kaufvertrag im Sinne von § 358 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags führt nicht dazu, dass alle Ansprüche auf Rückabwicklung an demselben Ort zu erfüllen sind.
  2. Die Vermittlung des Darlehensvertrags durch den Verkäufer begründet in solchen Fällen keine Niederlassung der Darlehensgeberin am Ort der Vermittlung.

BGH, Beschluss vom 06.05.2025 – X ARZ 38/25

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Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem im Fernabsatz geschlossenen Neuwagenkaufvertrag

  1. Bei einem im Fernabsatz geschlossenen Neuwagenkaufvertrag führen weder die Möglichkeit, das Fahrzeug hinsichtlich der Motorisierung, der Farbe, der (Sonder-)Ausstattung etc. zu konfigurieren, noch die Erstzulassung des Fahrzeugs zu einem Ausschluss des Widerrufsrechts des Verbrauchers nach § 312g II Nr. 1 BGB.
  2. Eine Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzvertrag entspricht nicht den Vorgaben des Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB und ist daher nicht ordnungsgemäß, wenn sie dem Käufer überlässt zu beurteilen, ob die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts im konkreten Fall erfüllt sind („Falls Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln [wie z. B. über das Internet oder per Telefon] geschlossen haben, können Sie … widerrufen.“).
  3. Dem Verbraucher muss beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung die – auf der Internetseite des Unternehmers zugängliche – Telefonnummer des Unternehmers nicht mitgeteilt werden, wenn in der Widerrufsbelehrung die Postanschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers als Kommunikationsmittel beispielhaft genannt werden (im Anschluss an BGH, Beschl. vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, juris Rn. 5 ff.).

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2025 – 6 U 57/24

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Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern ohne Telefonnummer

Zur Frage, ob dem Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung zusätzlich eine (hier auf der Internetseite des Unternehmers zugängliche) Telefonnummer des Unternehmers mitgeteilt werden muss, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden.

BGH, Beschluss vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24

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Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht trotz persönlicher Abholung eines Fahrzeugs beim Händler

  1. Einem Verbraucher, der von einem Unternehmer ein – hier neuwertiges – Kraftfahrzeug kauft, steht grundsätzlich ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht (§§ 312g I, 355 BGB) zu, wenn die Parteien für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel i. S. des § 312c II BGB verwendet haben. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Kaufvertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wurde.
  2. Der Verkäufer hat zu beweisen, dass ein unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossener Kaufvertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wurde. Gegen das Bestehen eines solchen Systems spricht nicht, dass der Käufer das gekaufte Fahrzeuge bei dem Händler abholen muss. Denn ein nach Vertragsschluss stattfindender persönlicher Kontakt ist für die Frage, ob ein Fernabsatzvertrag i. S. des § 312c I BGB vorliegt, irrelevant.

LG Hamburg, Urteil vom 10.09.2024 – 314 O 10/24

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Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Wohnmobil-Kaufvertrag – Widerrufsrecht

  1. Ein Kaufvertrag über ein Wohnmobil, der zwischen einem Verbraucher als Käufer und einem Unternehmer als Verkäufer in dem – auf einem auf einem öffentlichen Campingplatz abgestellten – Fahrzeug geschlossen wird, ist ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag i. S. von § 312b I 1 Nr. 1 BGB, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit nicht für gewöhnlich in dem Wohnmobil ausübt. Dem Verbraucher steht deshalb grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu (§ 312g I BGB i. V. mit § 355 BGB). Das gilt auch dann, wenn die Parteien von vornherein den Abschluss eines Kaufvertrags in Betracht gezogen haben. Denn das Widerrufsrecht besteht unabhängig davon, ob der Unternehmer den Verbraucher überrumpelt hat oder dieser sich in einer Drucksituation befand.
  2. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers geknüpft, sondern es ist seinem freien Willen überlassen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft.

LG Münster, Urteil vom 28.06.2024 – 08 O 275/23

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Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht beim Neuwagenkauf – Keine Telefonnummer in Widerrufsbelehrung

  1. Schließen ein Verbraucher und ein Unternehmer einen Kaufvertrag über einen Neuwagen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln i. S. von § 312c II BGB, so steht dem Verbraucher grundsätzlich auch dann ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht (§§ 312c, 312g I, 355 BGB) zu, wenn er das Fahrzeug konfigurieren kann. Die in § 312g II Nr. 1 BGB vorgesehene Ausnahme ist nicht einschlägig, weil der Unternehmer ein Fahrzeug, das über eine gängige (Sonder-)Ausstattung verfügt, im Falle eines Widerrufs problemlos veräußern kann.
  2. Das Fehlen einer Telefonnummer des Unternehmers in der Belehrung des Verbrauchers über sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht führt nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung.
  3. Jedenfalls verstößt die Ausübung eines fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn ein geringfügiger Belehrungsfehler (hier: keine Angabe einer Telefonnummer) vorliegt, durch den dem Verbraucher nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerrufsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.

LG Arnsberg, Urteil vom 22.02.2024 – 4 O 273/23

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Verbraucherrechtlicher Widerruf nach Vertragserfüllung

Art. 14 IV lit. a Ziffer i und Art. 14 V der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind dahin auszulegen, dass sie einen Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreien, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihm der betreffende Unternehmer die Informationen gemäß Art. 14 IV lit. a Ziffer i nicht übermittelt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat.

EuGH (Achte Kammer), Urteil vom 17.05.2023 – C-97/22 (DC/​HJ)

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Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei Fahrzeugveräußerung durch Darlehensnehmer

Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag entfällt das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach § 357 IV 1 BGB nicht dadurch, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug an einen weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten Dritten veräußert hat.

BGH, Urteil vom 14.02.2023 – XI ZR 152/22

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Wertersatz nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Finanzierung eines Kfz-Kaufpreises

Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist für die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 357 VII BGB in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung (nunmehr: § 357a I BGB) bei Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher der Händlerverkaufspreis einschließlich Händlermarge und Umsatzsteuer und bei Rückgewähr des Fahrzeugs an den Darlehensgeber oder den Händler der Händlereinkaufspreis zugrunde zu legen.

BGH, Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22

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Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bei einem Gebrauchtwagenkaufvertrag

  1. Ein Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bereits dann ein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312c I BGB, bei dem dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht, wenn für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel im Sinne von § 312c II BGB verwendet werden und der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt. Unerheblich ist, ob dem Käufer das Fahrzeug nach Abschluss des Kaufvertrages geliefert wird oder ob er es beim Händler abholen muss.
  2. Der Umstand, dass eine ganz überwiegende Zahl von Gebrauchtwagenkäufern einen Kaufvertrag erst nach Besichtigung und gegebenenfalls Probefahrt abschließen will, schließt es nicht aus, dass auch eine erhebliche Zahl von Verbrauchern allein aufgrund einer Internetanzeige und der Beschreibung des Fahrzeugs zum Vertragsschluss bereit ist, sodass ein Händler ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem einrichtet, um auch die Wünsche dieses Personenkreises zu erfüllen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Händler Teil einer großen Gruppe von Autohändlern und -werkstätten ist und für die von ihm verkauften Gebrauchtfahrzeuge eine „Garantie“ gewährt.
  3. Ein Gebrauchtwagenhändler, der einen Kaufvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen hat, muss darlegen und beweisen, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt ist. Die danach bestehende widerlegliche Vermutung, dass ein unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossener Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wurde, verstößt nicht gegen die Verbraucherrechte-Richtlinie.

OLG Nürnberg, Urteil vom 23.08.2022 – 3 U 81/22

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