- Ein absolutes Fixgeschäft ist ein Vertrag, bei dem die Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts nur bis zum Ablauf des Erfüllungszeitraums erbracht werden kann und eine verspätete Leistung für den Gläubiger absolut sinnlos wäre. Ob die Parteien der Leistungszeit eine so weitgehende Bedeutung beimessen wollten, dass der Leistungszweck durch ein Nachholen der Leistung nicht mehr erreicht werden kann, ist – sofern der Vertrag keine ausdrückliche Regelung enthält – unter Berücksichtigung aller Umstände durch Auslegung zu ermitteln. Dabei wirkt sich jeder Zweifel gegen die Annahme eines absoluten Fixgeschäfts aus.
- Ein Kaufvertrag über einen Neuwagen ist in der Regel kein absolutes Fixgeschäft.
- Ein relatives Fixgeschäft im Sinne des § 323 II Nr. 2 BGB setzt auch nach der im Jahr 2014 erfolgten Anpassung des Gesetzeswortlauts voraus, dass die Leistungszeit nach der Parteivereinbarung oder nach der für den Schuldner erkennbaren Interessenlage des Gläubigers so wesentlich ist, dass eine nachträgliche Erfüllung nicht mehr als ordnungsgemäße Leistung anzusehen ist, das Geschäft also mit der Leistungszeit „stehen und fallen“ soll (im Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 19.07.2024 – 6 U 101/23, juris Rn. 68, OLG Celle, Urt. v. 18.11.2021 – 11 U 66/21, juris Rn. 26, OLG Naumburg, Urt. v. 24.09.2015 – 9 U 82/14, juris Rn. 58).
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23.01.2025 – 9 U 57/24
