- Kommt es infolge einer mangelhaften Inspektion eines Kraftfahrzeugs – hier: infolge des fehlerhaften Einbaus eines Ölfilters – zu einem kapitalen Motorschaden, hat der Besteller gemäß § 634 Nr. 4 Fall 1, § 280 I BGB einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gegen den Werkunternehmer. Denn Schäden „neben der Leistung“ sind solche, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2019 – VII ZR 63/18, BGHZ 224, 271 Leitsatz 1 und Rn. 17 ff. m. w. Nachw.).
- Hinsichtlich eines derartigen Mangelfolgeschadens bedarf es der Setzung einer Frist zur Nacherfüllung nicht, da eine Nacherfüllung den Mangelfolgeschaden beseitigen würde.
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Hat der Werkunternehmer einen Mangelfolgeschaden selbst beseitigt, ist er nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, für die entsprechenden Arbeiten einen Werklohn zu verlangen. Denn die Werklohnforderung ist mit der Einrede des § 242 BGB („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“) behaftet, weil dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens gegen den Werkunternehmer zusteht (§ 634 Nr. 4 Fall 1, § 280 I BGB).
OLG Celle, Urteil vom 19.02.2025 – 14 U 150/24
Sachverhalt: Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin eines Pkw BMW X1 xDrive25d. Sie überließ das Fahrzeug im Januar 2022 dem Beklagten, der seinerzeit eine Kfz-Meisterwerkstatt in N. betrieb, zur Durchführung einer Inspektion. In der Werkstatt des Beklagten wurde unter anderem ein Ölwechsel durchgeführt und der Ölfilter gewechselt. Ein Mitarbeiter des Beklagten brachte den neuen Ölfilter derart fehlerhaft an, dass es in der Folgezeit zu einem kontinuierlichen Ölverlust kam.
Der Beklagte erteilte der Klägerin für die Inspektionsarbeiten am 24.01.2022 eine Rechnung über 408,07 €, die die Klägerin nicht beglich.
Am 28.01.2022 fuhr der Ehemann der Klägerin, E, mit dem BMW X1 xDrive25d von H. nach S. und zurück. Er befuhr dabei überwiegend Autobahnen. Auf der Rückfahrt hielt E, der von Beruf Arzt ist, gegen 18:00 Uhr in B., um einen Hausbesuch zu machen. Anschließend kam es auf der Fahrt zum Wohnsitz der Eheleute in H. zum Aufleuchten von Warnleuchten, die auf einen zu geringen Ölstand beziehungsweise einen zu geringen Öldruck im Motor hinwiesen. Die Einzelheiten hierzu sind zwischen den Parteien streitig. E fuhr mit dem Fahrzeug trotzdem nach H. und stellte es in der Garageneinfahrt ab. Nach dem Aussteigen bemerkte er, dass Öl aus dem Motorraum auf das Pflaster lief. Der umgehend informierte Beklagte ließ das Fahrzeug abholen und in seine Werkstatt bringen. Dort stellte er einen kapitalen Motorschaden fest. In der Folgezeit reparierte der Beklagte diesen Motorschaden vollständig und einwandfrei.
Nachdem der Haftpflichtversicherer des Beklagten eine Schadensregulierung zugunsten der Klägerin mit der Begründung abgelehnt hatte, E habe den Motorschaden selbst verursacht, stellte der Beklagte der Klägerin am 21.04.2022 für die Reparatur des Fahrzeugs 17.831,33 € in Rechnung. Die Klägerin lehnte die Begleichung dieser Rechnung ab. Der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte den Beklagten unter anderem mit Schreiben vom 02.05. und vom 12.07.2022 erfolglos auf, auf die Geltendmachung der offenen Beträge aus den beiden genannten Rechnungen zu verzichten.
E beauftragte die Firma F mit der Beseitigung der durch das Öl verursachten Verunreinigungen in der Garageneinfahrt. Hierfür zahlte er laut einer Rechnung vom 30.06.2022 einen Betrag in Höhe von 160,38 € brutto. Eine ihm möglicherweise deshalb gegen den Beklagten zustehende Forderung trat er am 04.07.2022 an die Klägerin ab, die diese Abtretung annahm.
Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, E habe den am 28.01.2022 entstandenen Motorschaden an dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht verursacht. Ursächlich dafür sei vielmehr der bei der Inspektion fehlerhaft montierte Ölfilter gewesen. Es spiele keine Rolle, dass E mit dem Wagen trotz der zeitweise aufleuchtenden Warnleuchten bis nach Hause gefahren sei. Auf dem Rückweg von B. nach H. habe zwar plötzlich eine gelbe Warnleuchte aufgeleuchtet. Diese sei aber schnell wieder erloschen und es sei nur ein gelbes Dreieck im Display verblieben. Zugleich sei der Motor problemlos gelaufen. Wenige Hundert Meter weiter, etwa 200 m vor dem Ziel, habe kurz die rote Warnleuchte („Ölverlust, bitte halten Sie langsam an.“) aufgeleuchtet. Diese Leuchte sei jedoch nach etwa einer Sekunde wieder erloschen und gleichzeitig habe wieder die gelbe Warnleuchte aufgeleuchtet mit dem Hinweis aufgeleuchtet, den Ölstand zu kontrollieren. E sei trotzdem die wenigen Meter bis nach Hause gefahren, wobei circa 20 m vor der Garageneinfahrt wiederum die rote Warnleuchte aufgeleuchtet habe.
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass sie den ihr vom Beklagten am 24.01.2022 in Rechnung gestellten Betrag nicht zahlen müsse, da die Inspektion – unstreitig – nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Auch die Kosten der Motorreparatur gemäß Rechnung vom 21.04.2022 habe sie nicht zu tragen, da der Motorschaden allein vom Beklagten zu verantworten sei. Der Beklagte schulde ihr jedoch den Ersatz der an die Firma F gezahlten 160,38 €, da er zu vertreten habe, dass das Pflaster in der Garageneinfahrt durch austretendes Öl beschädigt worden sei.
Der Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, der Motorschaden sei nicht auf die fehlerhafte Montage des Ölfilters zurückzuführen, sondern darauf, dass E das Fahrzeug trotz aufleuchtender Warnleuchten nicht angehalten, sondern die Leuchten ignoriert und die Fahrt nach Hause fortgesetzt habe. Die gelbe Warnleuchte habe darauf hingewiesen, dass der Motorölstand „auf Minimum“ sei und bei nächster Gelegenheit ein Liter Motoröl nachgefüllt werden müsse. Die rote Warnleuchte habe signalisiert, dass der Motoröldruck zu niedrig sei und bei einem Weiterfahren ein Motorschaden eintreten könne.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Klägerin könne mit Erfolg (nur) die Feststellung verlangen, dass der Beklagte gegen sie keinen Anspruch auf Zahlung der ihr unter dem 24.01.2022 in Rechnung gestellten Inspektionskosten in Höhe von 408,07 € habe. Zwar hätten die Parteien einen wirksamen Werkvertrag geschlossen. Der geltend gemachte Werklohn sei jedoch nicht fällig, da das Werk des Beklagten, der eine fachgerechte Inspektion geschuldet habe, aufgrund des fehlerhaften Einbaus des Ölfilters mangelhaft gewesen sei. Die Inspektion habe für die Klägerin auch im Übrigen keinen Nutzen gehabt. Dass einzelne von ihm erbrachte Tätigkeiten einen bleibenden Wert gehabt hätten, habe auch der Beklagte nicht behauptet. Die Klägerin wende sich jedoch ohne Erfolg dagegen, die Rechnung des Beklagten vom 21.04.2022 über 17.831,33 € begleichen zu müssen. Dem Beklagten stehe gegen die Klägerin gemäß § 631 I Fall 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Werklohn in dieser Höhe zu. Der am 28.01.2022 festgestellte Motorschaden sei ihm nicht zuzurechnen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Motorschaden allein auf ein Fehlverhalten des E zurückzuführen sei, das die Klägerin sich zurechnen lassen müsse. Der Beklagte habe bewiesen, dass E das streitgegenständliche Fahrzeug am 28.01.2022 trotz aufleuchtender gelber und roter Warnleuchten nicht angehalten und den Motor ausgeschaltet, sondern bis nach Hause gefahren habe. Dieses Fehlverhalten und nicht die mangelhafte Montage des Ölfilters im Rahmen der Inspektion im Januar 2022 habe den kapitalen Motorschaden herbeigeführt. Schließlich habe die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reinigung der Garageneinfahrt gegen den Beklagten. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus § 280 I BGB in Verbindung mit § 398 BGB. Zwar bestünden keine Bedenken an der Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung vom 04.07.2022, jedoch scheitere ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten daran, dass nicht der Beklagte, sondern die Klägerin und ihr Ehemann die Verunreinigung der Hofeinfahrt zu vertreten hätten.
Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt, soweit das Landgericht zu ihren Ungunsten entschieden hat. Sie hart geltend gemacht, das Urteil des Landgerichts sei fehlerhaft, weil das Gericht aus einem ohnehin unvollständigen und fehlerhaften Sachverständigengutachten unzutreffende Schlüsse gezogen habe. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte gehabt, weil der Beklagte den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs unmittelbar nach dessen Verbringung in seine Werkstatt demontiert und zerlegt habe. Fehlerspeichereinträge, Check-Control-Meldungen und sonstige Motordaten, die das Aufleuchten der jeweiligen Kontrollleuchten inklusive der zugehörigen Kilometerstände dokumentierten, lägen deshalb nicht vor und seien von dem Beklagten auch nicht gesichert worden. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen würden die jeweiligen Check-Control-Meldungen und Fehlerspeichereinträge im Fahrzeug abgelegt und gespeichert. Anhand dieser Daten hätten sich die Aussagen des E überprüfen und verifizieren lassen.
Die Annahme des Sachverständigen, der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs habe circa einen Liter Öl auf 100 km verloren, sei falsch. Aus der Akte und den Schilderungen der Beteiligten ergebe sich vielmehr, dass Restmengen an Öl im Motor und in der Motorabdeckung verblieben seien. Zudem sei der Großteil des Motoröls in der Garageneinfahrt ausgelaufen und habe die Pflastersteine verunreinigt. Feststellungen zu den Mengen lägen nicht vor. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Sachverständige annehme, dass die rote Warnleuchte aufgeleuchtet habe, weil sich zu wenig Motoröl im Motor befunden habe. Dafür, dass die Warnleuchte aufgeleuchtet habe, kämen im Zusammenhang mit dem Öldruck, der Ölmenge oder der Fahrsituation auch andere Ursachen in Betracht. Ein linearer Ölverlust sei hier unwahrscheinlich. Ferner sei es nicht nachvollziehbar und technisch falsch, dass der Sachverständige ausführe, er habe es noch nicht erlebt, dass bei einem Fahrzeug eine gelbe Motorkontrollleuchte aufgeleuchtet habe, wenn sich noch mindestens 3,5 oder 4 Liter Öl im Motor befunden hätten. Maßgeblich sei der Öldruck und nicht die Ölmenge. Ebenso falsch sei die Aussage des Sachverständigen, wenn die rote Warnleuchte aufleuchte,sei es „bereits zu spät”. Dies widerspreche auch den Angaben in den Bedienungsanleitungen und den Mitteilungen der Fahrzeughersteller. Selbst wenn man diese Angabe des Sachverständigen als richtig unterstelle, hätte das Landgericht feststellen müssen, dass zum Zeitpunkt des Aufleuchtens der roten Warnleuchte auch bei sofortigem Anhalten der Motor bereits unwiederbringlich geschädigt war. Tatsächlich stehe noch ein gewisser Zeitraum zur Verfügung, innerhalb dessen das Fahrzeug zum Stehen gebracht werden solle. Diesen Zeitraum habe E hier nicht überschritten. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige weiter ausgeführt habe, die gelbe Warnleuchte reagiere stets sofort, wenn die Untergrenze des Ölstands erreicht sei, und E unstreitig profiliertes Gelände befahren habe, sei dies eine zwanglose Erklärung des von ihm geschilderten Verhaltens der Warnleuchte. Die Schilderungen des E seien vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und plausibel.
Der Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt und die Entscheidung des Landgerichts gegen die Angriffe der Berufung verteidigt. Sofern der Kläger nun erstmals behaupte, er habe Beweismittel vernichtet, sei dieser Vortrag neu und nicht zu berücksichtigen. Es sei zudem zu bezweifeln, dass der Fehlerspeicher des streitgegenständlichen Fahrzeugs bei einem Motorwechsel ausgetauscht werde. Zudem hätte es der Klägerin oblegen, etwaige Beweise zu sichern. Die Behauptung der Klägerin, der Sachverständige habe ins Blaue hinein angegeben, die rote Warnleuchte sei aufgeleuchtet, weil sich zu wenig Öl im Motor befunden habe, sei unzutreffend. Der Sachverständige habe nämlich ausgeführt, dass die rote Warnleuchte aufleuchte, wenn zu wenig Öldruck im Motor vorhanden sei, das heißt wenn sich zu wenig Öl im Motor befinde. Er habe explizit ausgeführt, dass die rote Warnleuchte erst aufleuchte, wenn sich weniger als ein Liter Motoröl in der Ölwanne befinde. Ebenso habe der Sachverständige explizit darauf hingewiesen, dass es aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar sei, dass zunächst die gelbe und kurz danach die rote Warnleuchte aufgeleuchtet habe. Der Vortrag der Klägerin, dass der Motor beim Aufleuchten der roten Warnleuchte bereits defekt gewesen sei, sei zu bestreiten. Der Sachverständige habe mehrfach ausgeführt, dass das Aufleuchten der roten Warnleuchte lediglich bedeute, dass man das Fahrzeug umgehend abstellen müsse, was E unstreitig nicht getan habe. Soweit die Klägerin nunmehr behaupte, durch Auf- und Abfahren verändere sich der Ölstand, habe der Sachverständige dazu bereits dergestalt Stellung genommen, dass dies nur dann passiere, wenn man beispielsweise über mehrere Kilometer bergab fahre.
Die Berufung hatte Erfolg.
Aus den Gründen: II. … 1. Das für die erhobene negative Feststellungsklage gemäß § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden kann, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird, und dass ein Feststellungsinteresse bei der negativen Feststellungsklage daraus folgt, dass der Beklagte sich des betreffenden Anspruchs ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten berühmt. Hier hat der Beklagte dadurch, dass er der Klägerin die Rechnungen vom 24.01. und vom 21.04.2022 gelegt sowie auf die entsprechenden Schriftsätze des Klägervertreters vom 02.05. und vom 12.07.2022 nicht reagiert hat, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er weiter auf der Begleichung der Rechnungen besteht. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin ist somit zu bejahen.
2. Das Landgericht hat hinsichtlich Rechnung Nr. 0036/22 vom 24.01.2022 über 408,07 € einen Erfolg der negatorischen Feststellungsklage der Klägerin bejaht und angenommen, dass die Klägerin die Zahlung dieser Rechnung verweigern darf. Zwischen den Parteien ist unstreitig zunächst ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB über die Durchführung einer Inspektion geschlossen worden. Soweit das Landgericht einen Werklohnanspruch des Beklagten hinsichtlich der Inspektionsarbeiten mit der Begründung abgelehnt hat, der geltend gemachte Werklohn sei nicht fällig, da die Arbeiten aufgrund des fehlerhaft eingebauten Ölfilters mangelhaft gewesen seien und die Inspektion auch im Übrigen für die Klägerin keinen Nutzen gehabt habe, wird dies mit der Berufung nicht angegriffen, weshalb eine Auseinandersetzung hiermit durch den Senat nicht zu erfolgen hat.
3. Auch die negatorische Feststellungsklage der Klägerin betreffend die Rechnung Nr. 0181/22 vom 21.04.2022 ist begründet. Denn der Beklagte hat keinen Anspruch auf den diesbezüglich begehrten Werklohn in Höhe von 17.831,33 € aus § 631 I Fall 2 BGB.
a) Die Parteien haben keinen weiteren Werkvertrag gemäß § 631 BGB im Hinblick auf den nach dem Schadensfall im Klägerfahrzeug vom Beklagten neu eingebauten Ölfilter geschlossen. Stattdessen handelt es um eine Leistung im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 635 BGB, nachdem ein Mitarbeiter des Beklagten den im Rahmen der Inspektion ausgetauschten Ölfilter zuvor unstreitig fehlerhaft eingebaut hatte und es zum Ölaustritt gekommen war.
Ein schriftlicher Vertragsschluss ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Zwar ist ein Vertragsschluss auch konkludent möglich. Ein konkludenter Vertragsschluss zwischen den Parteien ist jedoch nicht anzunehmen. Nach dem zugrunde zu legenden unstreitigen Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung ließ der Beklagte das Fahrzeug der Klägerin, nachdem dieses aufgrund des fehlerhaft eingebauten Ölfilters kontinuierlich Öl verloren hatte, abholen und in seine Werkstatt verbringen und reparierte dort den Motorschaden. Erst nachdem seine Haftpflichtversicherung eine Schadensregulierung zugunsten der Klägerin mit der Begründung abgelehnt hatte, ihr Ehemann habe den Motorschaden selbst verursacht, legte der Beklagte für die Reparatur des Motors am 21.04.2022 die Rechnung Nr. 0181/22 über 17.831,33 €. Hiernach ging also auch der Beklagte zunächst davon aus, dass er nach der fehlerhaften Montage des Ölfilters eine Reparatur zu erbringen hatte. Hinsichtlich des Einbaus eines neuen Ölfilters handelt es sich somit um eine Leistung im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 635 BGB.
b) Sofern – mit dem Landgericht – hinsichtlich der übrigen am Fahrzeug der Klägerin durch den Beklagten erbrachten Reparaturleistungen, für welche er mit Rechnung Nr. 0181/22 vom 21.04.2022 Werklohn begehrte, der Abschluss eines weiteren Werkvertrags angenommen würde, könnte der Beklagte hierfür dennoch keinen Werklohn verlangen. Denn die Klägerin kann dem Werklohnanspruch des Beklagten einen Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4 Fall 1, § 280 I BGB entgegenhalten. Hierzu im Einzelnen:
aa) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin dem Beklagten vorliegend bereits außergerichtlich konkludent die Aufrechnung erklärt hat. Zwar genügt der bloße Aufrechnungswille nicht, andererseits ist aber auch keine ausdrückliche Erklärung erforderlich. Vielmehr reicht es aus, dass sich aus den Umständen der Aufrechnungswille deutlich entnehmen lässt (vgl. MünchKomm-BGB/Schlüter, 9. Aufl. [2022], § 388 Rn. 1 m. w. Nachw.). Indem die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.07.2022 (Anlage K4) die Zahlung hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechnung über 17.831,33 € abgelehnt hat, hat sie ihren Aufrechnungswillen zum Ausdruck gebracht. Ob in diesem Schreiben eine Aufrechnungserklärung zu sehen ist, bedarf jedoch keiner Entscheidung.
bb) Denn jedenfalls ist der Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, von der Klägerin Werklohn für die Arbeiten zu verlangen, die durch den fehlerhaften Einbau des Ölfilters erst notwendig geworden und somit unnötig entstanden sind. Der Beklagte würde also etwas fordern, was er im Wege des Schadensersatzes umgehend an die Klägerin erstatten müsste (hierzu sogleich unter cc; vgl. zum Dolo-agit-Einwand beim Werkvertrag Senat, Urt. v. 26.01.2022 – 14 U 116/21, juris Rn. 69 m. w. Nachw.).
cc) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4 Fall 1, § 280 I BGB gegen den Beklagten.
Dieser kommt in Betracht, wenn der Besteller aufgrund des Mangels einen sogenannten Mangelfolgeschaden an seinen sonstigen Rechtsgütern (Integritätsinteressen) erleidet. Der Bundesgerichtshof führt hierzu mit Urteil vom 07.02.2019 – VII ZR 63/18, BGHZ 224, 271 Leitsatz 1 – aus:
„Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4 Fall 1, § 280 I BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (Fortführung von BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201 Rn. 58; Urt. v. 16.02.2017 – VII ZR 242/13, BauR 2017, 1061 = NZBau 2017, 555 Rn. 23).“
Gemessen hieran ist ein Mangelfolgeschaden an dem Pkw der Klägerin eingetreten. Aufgrund des fehlerhaften Einbaus des Ölfilters durch einen Mitarbeiter des Beklagten und dem hiernach unstreitig eingetretenen Ölverlust ist der kapitale Motorschaden in dem Fahrzeug der Klägerin entstanden.
Der Auffassung des Landgerichts, der Beklagte habe bewiesen, dass das Fehlverhalten des Ehemanns der Klägerin und nicht etwa die mangelhafte Montage des Ölfilters im Rahmen der Inspektion im Januar 2022 den Motorschaden herbeigeführt habe, kann nicht gefolgt werden. Der erstinstanzlich bestellte Sachverständige hat ausgeführt, dass es dann, wenn die rote Warnleuchte aufleuchte, in der Regel „zu spät“ sei. Der Motor sei dann bereits „kaputt“ (vgl. Protokoll vom 21.05.2024). Demnach war der Schaden zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge E die rote Warnleuchte bemerkte, zumindest im Wesentlichen eingetreten. Hierfür spricht auch die Schilderung des Beklagten, der in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht angegeben hat, er habe festgestellt, dass das Öl im Bereich des Ölfiltergehäuses ausgetreten sei, und die Ausführung des Sachverständigen hierzu, dass es dann einen leichten schleichenden Ölverlust gegeben hätte (vgl. Protokoll vom 21.01.2023).
Bei dem kapitalen Motorschaden handelt es sich somit um einen Mangelfolgeschaden, der durch die mangelhafte Werkleistung des Beklagten – den fehlerhaften Einbau des Ölfilters – an einem anderen Rechtsgut der Klägerin – dem Motor – eingetreten ist. Ein etwaiges Fehlverhalten des Zeugen E kann damit allenfalls im Rahmen eines Mitverschuldens der Klägerin eine Rolle spielen (hierzu später unter gg).
dd) Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedurfte es hier nicht. Denn eine hypothetisch gedachte Nacherfüllung ließe den Schaden nicht entfallen. Die Nacherfüllungspflicht erstreckt sich nur auf das ursprüngliche Interesse des Bestellers an einem mangelfreien Werk.
ee) Die mangelhafte Erfüllung der werkvertraglichen Pflichten war auch durch den Beklagten verschuldet. Nach § 280 I 2 BGB wird sein Verschulden widerlegbar vermutet. Der Beklagte, der aufgrund der Beweislastumkehr des § 280 I 2 BGB die Darlegungs- und Beweislast für ein etwaiges Nichtverschulden trägt, hat den Beweis des Gegenteils der gesetzlichen Vermutung nicht erfolgreich führen können. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
ff) Der Klägerin ist aufgrund des kapitalen Motorschadens ein Vermögensschaden in Form der erneuten Reparaturkosten in Höhe von 17.831,33 € entstanden (§ 249 II 1 BGB).
gg) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht wegen eines ihr zuzurechnenden mitwirkenden Verschuldens ihres Ehemanns, des Zeugen E, gemäß § 254 I BGB ausgeschlossen oder zu mindern.
Zwar hat der vom Landgericht bestellte Sachverständige S ausgeführt, dass die Behauptung des Zeugen E, die „rote Warnleuchte“ – welche anzeigt, dass der Motor zu wenig Öl hat und umgehend ausgeschaltet werden muss (vgl. S. 6 des Gutachtens vom 31.03.2023) – habe kurz nach dem Aufleuchten der „gelben Warnleuchte“ – die anzeigt, dass der Ölstand zu niedrig ist und aufgefüllt werden muss (vgl. S. 6 des Gutachtens vom 31.03.2023) – aufgeleuchtet, sei dann wieder erloschen und erst wenige Meter vor seinem Grundstück wieder angegangen, technisch nicht möglich sei. Somit könnte dem Zeugen E eine der Klägerin zuzurechnende Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen sein. Darauf kommt es hier jedoch nicht entscheidend an. Denn die Beweislast für das Vorliegen eines Mitverschuldens gemäß § 254 BGB des Geschädigten trägt der Schädiger. Dies gilt sowohl für den Grund des Mitverschuldens als auch für dessen Gewicht. Kann die Mitverursachung durch den Geschädigten nicht bewiesen werden, geht dies zulasten des Schädigers (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, 9. Aufl. [2022], § 254 Rn. 146 m. w. Nachw.).
Der Beklagte behauptet hier zwar, der Motorschaden sei nicht auf den fehlerhaft montierten Ölfilter, sondern darauf zurückzuführen, dass der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug trotz entsprechender Warnleuchten nicht angehalten habe. Feststellungen hierzu hat der Sachverständige S indes nicht getroffen. Der Beklagte legt bereits nicht konkret dar, wann und wie das Verhalten des Zeugen E den konkreten Schaden (mit-)verursacht haben soll, wie also konkret die Sorgfaltspflichtverletzung des Zeugen E (auch) zu dem eingetretenen Motorschaden geführt oder diesen gar überwiegend verursacht haben soll. Selbst unterstellt, der Beklagte hätte vorliegend konkret dargelegt, wann und in welcher Form das Verhalten des Zeugen E zu dem kapitalen Motorschaden geführt haben soll, ist dies einem Sachverständigenbeweis nicht mehr zugänglich. Denn hierfür fehlt es bereits an konkreten Anknüpfungstatsachen. Das Fahrzeug der Klägerin ist durch den Beklagten selbst repariert worden. Weder zuvor noch im Rahmen der Reparatur ist der Zustand des Pkw dokumentiert worden, wozu der Beklagte allein unschwer in der Lage gewesen wäre. Ein der Klägerin zuzurechnendes Mitverschulden gemäß § 254 I BGB kann der Beklagte somit nicht mehr beweisen.
Da der Motorschaden hier – wie oben dargelegt – auch nach den Ausführungen des Sachverständigen S bei Aufleuchten der roten Warnlampe bereits im Wesentlichen entstanden war, wäre ein – einmal unterstelltes – Mitverschulden der Klägerin wegen eines zurechenbaren Fehlverhaltens ihres Ehemannes so gering, dass dieses hinter dem Verschulden des Beklagten zurücktreten würde.
4. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Reinigung des Pflasters der Hofeinfahrt von 160,38 € aus § 634 Nr. 4 Fall 1, §§ 280 I, 398 BGB. Denn die Beschädigung des Pflasters stellt – aus den oben ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird – gleichfalls einen ersatzfähigen Mangelfolgeschaden dar. Den Anfall dieser Kosten hat die Klägerin durch Vorlage der Rechnung vom 30.06.2022 (Anlage K5) über 160,38 € nachgewiesen. Dieser Anspruch ist mit Abtretungsvereinbarung vom 04.07.2022 gemäß § 398 BGB wirksam von dem Ehemann der Klägerin an diese abgetreten worden.
5. Die Klägerin hat auch einen Anspruch gemäß § 634 Nr. 4 Fall 1, § 280 I auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 € ausgehend von einem Streitwert von 19.000 €. Der Zinsanspruch insoweit folgt aus §§ 291, 288 I 2 BGB.
III. …