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Archiv: 2021

Kleiner Schadensersatz (§ 826 BGB) im VW-Abgasskandal

  1. Ein Geschädigter, der durch das deliktische Handeln eines Dritten (hier: Fahrzeughersteller) zum Abschluss eines Kaufvertrags (hier: über ein Dieselfahrzeug mit Prüfstanderkennungssoftware) bestimmt worden ist, kann, wenn er die Kaufsache behalten möchte, als Schaden von dem Dritten den Betrag ersetzt verlangen, um den er den Kaufgegenstand – gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung – zu teuer erworben hat (sog. kleiner Schadensersatz).
  2. Für die Bemessung dieses kleinen Schadensersatzes ist grundsätzlich zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Eine etwaige Aufwertung des Fahrzeugs durch eine nachträgliche Maßnahme (hier: Softwareupdate) des Schädigers, die gerade der Beseitigung der Prüfstanderkennungssoftware dienen sollte, ist im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen; dabei sind etwaige mit dem Softwareupdate verbundene Nachteile in die Bewertung des Vorteils einzubeziehen.
  3. In den so zu bemessenden Schaden (Minderwert) sind Nachteile, die mit der Prüfstanderkennungssoftware oder dem Softwareupdate (Vorteilsausgleichung) verbunden sind, bereits „eingepreist“. Für eine Feststellung der Ersatzpflicht für diesbezügliche weitere Schäden ist daher kein Raum.

BGH, Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20

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Keine Kumulation von Darlehens- und Prozesszinsen bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags

Auf Darlehenszinsen, die der Verkäufer dem Käufer bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach § 280 I BGB zu ersetzen hat, sind gezahlte Prozesszinsen anzurechnen, wenn sie den gleichen Zeitraum betreffen.

BGH, Urteil vom 02.07.2021 – V ZR 95/20

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Rückforderungsdurchgriff nach Anfechtung eines finanzierten Kfz-Kaufvertrags

Hat bei einem verbundenen Geschäft (§ 358 III BGB) der Verbraucher den finanzierten Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, führt die Rückwirkung der Anfechtung (§ 142 I BGB) dazu, dass dem Anspruch des Darlehensgebers aus dem Finanzierungsdarlehen von Anfang an aus § 359 I 1 BGB eine dauernde Einrede i. S. von § 813 I 1 BGB entgegenstand und der Verbraucher auch die vor der Anfechtungserklärung auf das Darlehen geleisteten Zahlungen gemäß § 813 I 1 BGB i. V. mit § 812 I 1 Fall 1 BGB vom Darlehensgeber zurückverlangen kann (Fortführung von Senat, Urt. v. 04.12.2007 – XI ZR 227/06, BGHZ 174, 334).

BGH, Urteil vom 15.06.2021 – XI ZR 568/19
(vorangehend: OLG Dresden, Urteil vom 18.10.2019 – 9 U 841/19)

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Kein Darlehen-Widerrufsrecht bei Auftreten als Unternehmer

  1. Ein Darlehensnehmer, der seine auf den Abschluss des Darlehensvertrag gerichtete Willenserklärung gestützt auf §§ 495 I, 355 BGB widerruft, muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 BGB) handelt. Dabei kommt dem Darlehensnehmer die Annahme, dass eine natürliche Person Verträge grundsätzlich als Verbraucher schließt, dann nicht zugute, wenn der Darlehensnehmer im Darlehensvertrag als „Selbstständiger“ bezeichnet und ausgeführt wird, das Darlehen sei für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit bestimmt. Vielmehr gilt dann der Grundsatz, dass derjenige, der beim Abschluss eines Vertrags wahrheitswidrig als Unternehmer (§ 14 BGB) auftritt, sich später nicht auf verbraucherschützende Vorschriften berufen darf.
  2. Auf ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht finden die für gesetzliche Widerrufsrechte geltenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung keine Anwendung.

OLG Bremen, Urteil vom 08.06.2021 – 1 U 24/21

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Angebot eines Pkw als „Diebstahlsrückläufer“ mit veränderter Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Wird ein Pkw als „Diebstahlsrückläufer“ ohne Hinweis auf eine veränderte Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) zum Kauf angeboten und überprüft der gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelnde Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags nicht, ob die in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II eingetragene mit der am Fahrzeug angebrachten Fahrzeug-Identifizierungsnummer übereinstimmt, handelt der Käufer grob fahrlässig i. S. von § 442 I 2 BGB, ohne dass dem Verkäufer Arglist zur Last fällt.

OLG Rostock, Urteil vom 01.06.2021 – 4 U 156/19

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Beschaffenheitsvereinbarung durch Verweis auf einen „Gebrauchtwagen-Check“

  1. Wird in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen bezüglich eines Vorschadens des Fahrzeugs explizit auf einen – als „Gebrauchtwagen-Gutachten” bezeichneten und dem Käufer zur Kenntnis gebrachten – „Gebrauchtwagen-Check“ verwiesen, dem das Fahrzeug wenige Monate vor dem Verkauf unterzogen wurde, so liegt darin eine jedenfalls konkludente Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass das Fahrzeug den im „Gebrauchtwagen-Gutachten” näher beschriebenen Vorschaden und darüber hinaus keine (nennenswerten) Vorschäden aufweise.
  2. Gibt in einem solchen Fall der „Gebrauchtwagen-Check“ die Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht zutreffend wieder, liegt ein Mangel im Sinne des § 434 I 1 BGB vor und kann sich der Verkäufer nicht mit Erfolg auf einen – an sich wirksamen – pauschalen Gewährleistungsausschluss berufen. Denn ein solcher Gewährleistungsausschluss gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt, sondern nur für Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 27.09.2017 – VIII ZR 271/16, juris Rn. 23 m. w. Nachw.).
  3. Hat aber der Käufer trotz eines an sich wirksamen Gewährleistungsausschlusses Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer, ist ihm mangels Schutzbedürftigkeit derjenige, der den „Gebrauchtwagen-Check“ durchgeführt hat, nicht nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zum Schadensersatz verpflichtet.

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.06.2021 – 6 U 90/19

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Bezugspunkt und Begriff der Arglist in § 444 Fall 1 BGB

  1. Bezugspunkt der Arglist in § 444 Fall 1 BGB ist ein konkreter Mangel. Arglist liegt deshalb nur vor, wenn der Verkäufer diesen konkreten Mangel kennt oder zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Das schließt es aus, ein arglistiges Verschweigen von Mängeln gemäß § 444 Fall 1 BGB durch den Verkäufer allein daraus abzuleiten, dass das Gebäude auf dem verkauften Grundstück teilweise unter Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz errichtet worden ist.
  2. Für die Annahme von Arglist genügt es nicht, dass sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen (Bestätigung von Senat, Urt. v. 12.04.2013 – V ZR 266/11, NJW 2013, 2182).
  3. Ein Grundstück ist nicht allein deshalb mangelhaft, weil bei der Errichtung eines auf ihm stehenden Gebäudes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen wurde.

BGH, Urteil vom 28.05.2021 – V ZR 24/20

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Keine verschuldensunabhängige Pflicht des Verkäufers zur Rücknahme der Kaufsache nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Jedenfalls außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I BGB) besteht keine verschuldensunabhängige Pflicht des Verkäufers, die Kaufsache nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag zurückzunehmen. § 346 I BGB gibt dem Verkäufer zwar einen Anspruch auf Rückgewähr der Kaufsache; die Vorschrift verpflichtet den Verkäufer aber nicht (verschuldensunabhängig) zu deren Rücknahme. Verzichtet der Verkäufer – aus welchem Grund auch immer – auf den Rückerhalt der Kaufsache, macht er sich daher gegenüber dem Käufer nicht wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Rückgewährschuldverhältnis schadensersatzpflichtig.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.05.2021 – 4 U 96/20
(nachfolgend: BGH, Ur­teil vom 29.11.2023 – VI­II ZR 164/21)

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Sekundäre Darlegungslast des Fahrzeugkäufers im VW-Abgasskandal – Verjährung

Legt die als Herstellerin eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch genommene Volkswagen AG in Bezug auf eine von ihr erhobene Einrede der Verjährung substanziiert dar, dass der Fahrzeugkäufer angesichts einer breiten Medienberichterstattung bereits 2015 Kenntnis davon erlangt haben müsse, dass sein Fahrzeug vom VW-Abgasskandal betroffen sei, dann obliegt es dem Käufer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, konkret und einzelfallbezogen dazu vorzutragen, weshalb gerade ihm diese Berichterstattung verborgen geblieben sei oder er angenommen habe, dass sein Fahrzeug nicht vom VW-Abgasskandal betroffen sei.

OLG Dresden, Beschluss vom 27.05.2021 – 11a U 1196/20
(nachfolgend: OLG Dresden, Beschluss vom 18.06.2021 – 11a U 1196/20)

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Keine (unionsrechtliche) Staatshaftung im VW-Abgasskandal

Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs jedenfalls deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt einer unionsrechtlichen Staatshaftung zum Schadensersatz verpflichtet, weil es an einer europarechtlichen Norm fehlt, die den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Fahrzeugkäufers bezweckt, und weil ein hinreichend qualifizierten Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG nicht gegeben ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 27.05.2021 – 1 U 1685/20

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