- Der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist allenfalls dann gutgläubig, wenn er sich wenigstens die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Denn kann der Veräußerer eines Gebrauchtwagens die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen, ist jedenfalls ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass er Eigentümer des Fahrzeugs oder sonst berechtigt sei, darüber zu verfügen, nicht gerechtfertigt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.04.1994 – II ZR 196/93, NJW 1994, 2022, 2023; Urt. v. 13.05.1996 – II ZR 222/95, NJW 1996, 2226, 2227). Das gilt auch, wenn ein gebrauchtes Fahrzeug von einem Kraftfahrzeughändler im Rahmen seines Geschäftsbetriebs veräußert wird. In einem solchen Fall ist der Erwerber aber wohl nicht schon deshalb bösgläubig (§ 932 II BGB), weil der Händler nicht als Halter des Fahrzeugs in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen ist (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/86, NJW-RR 1987, 1456, 1457).
- Dem Erwerber eines Gebrauchtwagens kommt die Vermutung, dass er Eigentümer des Fahrzeugs sei (§ 1006 I 1 BGB), schon dann zugute, wenn er seinen unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug nachweist und die Rechtsbehauptung aufstellt, dessen Eigentümer zu sein. Der Erwerber ist grundsätzlich nicht verpflichtet darzulegen, wie er den Eigenbesitz und das Eigentum an dem Fahrzeug konkret erlangt hat. Ihn kann allenfalls eine sekundäre Darlegungslast treffen, wenn sich der fragliche Eigentumswechsel in seiner Sphäre abgespielt hat.
- Derjenige, der einen gutgläubigen Eigentumserwerb bestreitet, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Erwerber bösgläubig war. Deshalb muss nicht der Erwerber eines Gebrauchtwagens darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er sich vom Veräußerer die Zulassungsbescheinigung Teil II hat vorlegen lassen, sondern derjenige, der einen gutgläubigen Erwerb in Abrede stellt, muss darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II unterblieben ist (im Anschluss an OLG Braunschweig, Beschl. v. 02.01.2019 – 9 U 32/18, BeckRS 2019, 814 Rn. 40 f.; a. A. KG, Beschl. v. 22.05.2014 – 8 U 114/13, juris Rn. 18). Der Erwerber hat insoweit allenfalls eine sekundäre Darlegungslast.
- Obwohl der Veräußerer eines Gebrauchtwagens im Besitz des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung Teil II ist, kann der Erwerber bösgläubig (§ 932 II BGB) sein, nämlich dann, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.05.1966 – VIII ZR 60/64, WM 1966, 678 = juris Rn. 10). Für solche Umstände trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der einen gutgläubigen Erwerb des Fahrzeugs in Abrede stellt. Sie liegen jedenfalls beim Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem Kraftfahrzeughändler nicht per se deshalb vor, weil dem Erwerber eine (hier: gefälschte) Zulassungsbescheinigung Teil II zwar vorgelegt, aber nicht ausgehändigt wird.
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2021 – 9 U 90/21
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 23.09.2022 – V ZR 148/21)
Sachverhalt: Die klagende Kraftfahrzeughändlerin kaufte am 22.03.2019 von der – vormals unter Autohaus R-GmbH firmierenden – P-GmbH für 30.800 € einen Pkw Mercedes-AMG C 43. Dieses Fahrzeug stand seinerzeit im Eigentum der Beklagten. Die Klägerin macht geltend, sie habe das Eigentum an dem Pkw gutgläubig erworben, und nimmt mit dieser Begründung die Beklagte als Besitzerin auf Herausgabe der zu dem Mercedes-AMG C 43 gehörenden Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) in Anspruch. Die Beklagte verlangt von der Klägerin widerklagend die Herausgabe des Fahrzeugs. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob sich der für die Klägerin handelnde K eine (gefälschte) Zulassungsbescheinigung Teil II hat vorlegen lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es die Klägerin verurteilt, den Mercedes-AMG C 43 an die Beklagte herauszugeben.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II (§§ 985, 952 I BGB [analog]), weil sie das Eigentum an dem Pkw nicht gutgläubig von der P-GmbH erworben habe. Es könne nämlich nicht festgestellt werden, dass K, auf den es gemäß § 166 I BGB ankomme, bei der Übereignung des Fahrzeugs gutgläubig (§ 932 II BGB) gewesen sei. Eine Mindestvoraussetzung für den gutgläubigen Erwerb eines Kraftfahrzeugs sei, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lasse. Dass dies geschehen sei, müsse trotz § 932 II BGB der Erwerber darlegen und beweisen. Denn beim Erwerbsvorgang sei der Alteigentümer typischerweise nicht zugegen, während der Erwerber in der Regel ohne Weiteres die Fahrzeugpapiere vorweisen und so zu seinen Gunsten den Anschein begründen könne, dass er sich die Zulassungsbescheinigung Teil II habe vorlegen lassen. Jedenfalls treffe den Erwerber bei nachgewiesenen Unstimmigkeiten eine sekundäre Darlegungslast. K – so das Landgericht – habe zwar glaubhaft angegeben, dass er sich unter anderem die Zulassungsbescheinigung Teil II habe zeigen lassen und die Fahrzeug-Identifizierungsnummern verglichen habe. Auch habe K – insoweit in Übereinstimmung mit dem schriftlichen Kaufvertrag – nachvollziehbar ausgeführt, dass der gewerbliche Verkäufer eines Kraftfahrzeugs die Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer – hier vorliegenden – umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung bis zum Erhalt einer Gelangensbestätigung zurückbehalte. Auffällig sei jedoch, dass K gegenüber der Polizei nicht erwähnt habe, dass er sich die Zulassungsbescheinigung Teil II habe vorlegen lassen. Er habe vielmehr angegeben, dass ihm gesagt worden sei, der Erhalt der Fahrzeugpapiere verzögere sich, weil der vorherige Fahrzeugverkäufer den Kaufpreis noch nicht vollständig erhalten habe. Außerdem habe K misstrauisch machen müssen, dass er – nach seinen Angaben – nur eine Mobiltelefonnummer und nicht (auch) die Festnetznummer einer ihm namentlich nicht bekannten Frau gehabt habe. Schließlich falle auf, dass K angegeben habe, er fotografiere bei der Übergabe eines Fahrzeugs nur dieses, um seinen Zustand zu dokumentieren, aber (auch) die Fahrzeugpapiere. Dem widerspreche die Angabe der Klägerin, sie habe vor Kurzem von der P-GmbH einen Mercedes-Benz E 220 erworben, und in diesem Fall habe K ein französisches Fahrzeugdokument fotografiert. Da mithin die Beklagte ihr Eigentum an dem Mercedes-AMG C 43 nicht verloren habe, habe sie gegen den Kläger den widerklagend geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe dieses Fahrzeugs (§ 985 BGB).
Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Klägerin die Beweiswürdigung des Landgerichts gerügt. Es sei schon nicht klar, wie das Landgericht, das bezüglich der Umstände des Erwerbs an einer Stelle von einer sie – die Klägerin – treffenden Beweislast ausgehe, an anderer Stelle aber lediglich eine sekundären Darlegungslast annehme, zu seiner Entscheidung gekommen sei. Jedenfalls sei die Annahme falsch, sie – die Klägerin – müsse beweisen, dass K die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt worden und dieser deshalb gutgläubig gewesen sei. Dies sei eine unzulässige Umkehr der Beweislast, weil letztlich – entgegen § 932 I 1 BGB – der Erwerber seinen guten Glauben beweisen müsse. Einer sie – die Klägerin – möglicherweise treffenden skundären Darlegungslast (Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II) habe sie genügt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei auch inhaltlich nicht überzeugend.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Aus den Gründen: II. Die … Berufung ist zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg. Die deutschen Gerichte sind im Streitfall zur Entscheidung unter Anwendung deutschen Sachrechts berufen (1). Die Beklagte ist auf die zulässige und begründete Klage hin zur Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II zu verurteilen. Die Widerklage hingegen ist unbegründet und daher abzuweisen (2).
1. Es besteht eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (a). Anzuwenden ist deutsches Sachrecht (b).
a) Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Für die Klage folgt dies aus Art. 4 I, 63 I EuGVVO. Hierbei ist es ohne Auswirkung, dass das Fahrzeug – was im Berufungsverfahren wohl nicht im Streit steht – während des Verfahrens nach Italien verbracht wurde. Denn dieser Umstand ist lediglich im Rahmen der Widerklage relevant. Für sie gilt allerdings der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs nach Art. 8 Nr. 3 EuGVVO. Ohnehin hat sich die Klägerin auf die Widerklage rügelos eingelassen (Art. 26 I EuGVVO).
b) Materiell kommt deutsches Sachenrecht zur Anwendung.
Für die Klage ergibt sich dies daraus, dass die herausverlangte Zulassungsbescheinigung Teil II im Besitz der Beklagten ist und gemäß Art. 43 I EGBGB Rechte an einer Sache dem Recht des Staates unterliegen, in dem sich die Sache befindet (lex rei sitae).
Auch der Herausgabeanspruch bezüglich des Fahrzeugs, der Gegenstand der Widerklage ist, richtet sich nach deutschem Recht. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass zwischenzeitlich das Fahrzeug während des Klageverfahrens nach Italien geschafft wurde. Zwar hat die Anknüpfung des Sachstatuts an den Lageort der Sache zur Konsequenz, dass durch das bloße Verbringen der Sache in ein anderes Staatsgebiet für das Rechtswirkungsstatut gemäß Art. 43 II EGBGB ein Statutenwechsel eintritt, ohne dass es grundsätzlich darauf ankommt, aufgrund welcher Umstände der Lageort verändert wurde (BGH, Urt. v. 22.02.2010 – II ZR 286/07, NJW-RR 2010, 983 Rn. 21). Der international-sachenrechtliche Grundsatz der Anerkennung bestehender Rechte hat jedoch zur Folge, dass nach dem Erststatut (Rechtsbestandsstatut) verwirklichte dingliche Tatbestände den Statutenwechsel überdauern und vom Zweitstatut hingenommen werden (NK-BGB/v. Plehwe, 4. Aufl. [2021], Art. 43 EGBGB Rn. 27). So liegt es hier bezüglich des behaupteten (gutgläubigen) Eigentumserwerbs. Dieser wurde abgeschlossen zu einer Zeit, als das Fahrzeug sich noch im Inland befand. Die Frage seiner Wirksamkeit richtet sich folglich nach materiellem deutschen Recht.
2. Die Klägerin hat gemäß § 985 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der im Besitz der Beklagten befindlichen Zulassungsbescheinigung Teil II für das streitgegenständliche Fahrzeug. Das Eigentum an den Fahrzeugpapieren folgt entsprechend § 952 II BGB dem Eigentum an dem Fahrzeug (Palandt/Herrler, BGB, 80. Aufl. [2021], § 952 Rn. 6). Eigentümerin des Fahrzeugs ist die Klägerin (a). Daher kann die Beklagte dieses Fahrzeug ihrerseits nicht mit der Widerklage gemäß § 985 BGB herausverlangen. Die Widerklage ist vielmehr unbegründet (b).
a) Für das Eigentum der Klägerin an dem Fahrzeug streitet bereits § 1006 I 1 BGB, wonach zugunsten des (Eigen-)Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er Eigentümer dieser Sache ist. Die Widerlegung der Vermutung setzt den gemäß § 286 ZPO zu führenden Beweis voraus, dass der Erwerber das Eigentum nie erlangt oder es wieder verloren hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2003 – IX ZR 55/02, NJW 2004, 217, 219). Zu führen hat den (Voll-)Beweis der Vermutungsgegner, also die Beklagte. Das ist ihr nicht gelungen. Die Beklagte zieht ohne Erfolg in Zweifel, dass die Klägerin das Fahrzeug wirksam zu Eigentum erworben hat.
aa) Der zwischen der Klägerin und der P-GmbH vollzogene Erwerbsvorgang steht an sich nicht in Streit. Die dingliche Einigung vollzog sich zwischen dem für die Klägerin handelnden Zeugen K und einem für die P-GmbH auftretenden Vertreter am 01.04.2019. Das Fahrzeug wurde, wie es § 929 Satz 1 BGB voraussetzt, übergeben.
bb) Zwar ist eine Berechtigung der P-GmbH zur Verfügung über das Fahrzeug oder eine Genehmigung des Verfügungsgeschäfts (§ 185 BGB) weder behauptet noch sonst ersichtlich. Das hindert für sich die Wirksamkeit des Eigentumserwerbs jedoch nicht. Denn die Klägerin hat das Eigentum wirksam von der P-GmbH als Nichtberechtigte erworben gemäß § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB, § 366 I HGB.
(1) Ein Abhandenkommen des an die P-GmbH verleasten Fahrzeugs behauptet die Beklagte nicht. Ein solches liegt auch fern. Abhandenkommen i. S. des § 935 I BGB meint nur den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes. Unmittelbare Besitzerin war jedoch im Zeitpunkt der Übereignung an die Klägerin nicht die Beklagte, sondern die P-GmbH. Diese hat sich im Rahmen der Veräußerung an die Klägerin des unmittelbaren Besitzes freiwillig entledigt.
(2) Dass die Klägerin bei Erwerb nicht gutgläubig (§ 932 II BGB) war, hat die Beklagte nicht zu beweisen vermocht.
(a) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Unter grober Fahrlässigkeit wird hierbei im Allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urt. v. 19.07.2019 – V ZR 255/17, NJW 2019, 3147 Rn. 45). Dabei trifft den Erwerber in Bezug auf die Eigentumslage freilich keine Nachforschungspflicht (vgl. bereits BGH, Urt. v. 22.06.1966 – VIII ZR 141/64, NJW 1966, 1959, 1960; BeckOK-BGB/Kindl, Stand: 01.05.2021, § 932 Rn. 16). Andererseits kann eine Bösgläubigkeit vorliegen, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt (BGH, Urt. v. 19.07.2019 – V ZR 255/17, NJW 2019, 3147 Rn. 47; Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 Rn. 13; jeweils m. w. Nachw.).
Diese Maßstäbe beanspruchen auch für den Erwerb eines – wie hier – gebrauchten Kraftfahrzeugs Geltung. Allerdings begründet nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, der Besitz desselben allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB beziehungsweise § 366 HGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber den Fahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen (BGH, Urt. v. 13.05.1996 – II ZR 222/95, NJW 1996, 2226, 2227 m. w. Nachw.). Dahinter steht die Erwägung, dass es Argwohn erwecken und zu weiteren Nachforschungen Anlass geben muss, wenn der Veräußerer den Fahrzeugbrief nicht vorlegen kann (BGH, Urt. v. 13.04.1994 – II ZR 196/93, NJW 1994, 2022, 2023), jedenfalls aber nicht das schützenswerte Vertrauen rechtfertigt, der Besitzer des Gebrauchtwagens sei Eigentümer oder doch zur Verfügung über die Sache ermächtigt (BGH, Urt. v. 13.05.1996 – II ZR 222/95, NJW 1996, 2226, 2227).
Das gilt auch beim Erwerb von einem Kraftfahrzeughändler. Ob insoweit in Bezug auf den nach § 366 I HGB hinreichenden guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers eine Erkundigungspflicht besteht, wenn ein gebrauchtes Fahrzeug von einem Händler im Rahmen von dessen Geschäftsbetrieb erworben wird, dabei die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) samt allen sonstigen Unterlagen dem Käufer übergeben wird und sonstige Umstände, die einen Verdacht des Käufers hervorrufen müssen, nicht vorliegen, erscheint angesichts der häufigen kommissionsweisen Einschaltung von Händlern beim Gebrauchtwagenverkauf zweifelhaft (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, NJW 1975, 735, 736), sodass allein die fehlende Eintragung des Kfz-Händlers zur Begründung einer Bösgläubigkeit wohl nicht ausreicht (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/86, NJW-RR 1987, 1456, 1457; OLG Braunschweig, Beschl. v. 02.01.2019 – 9 U 32/18, BeckRS 2019, 814 Rn. 48 m. w. Nachw.; OLG Hamburg, Urt. v. 20.02.1986 – 6 U 161/85, NJW-RR 1987, 1266, 1267; Gerdemann/Helmes, JA 2019, 856, 858). Der Senat muss diese Frage jedoch nicht entscheiden. Zwar wäre es nach den vorstehenden Ausführungen im Ausgangspunkt dann gleichgültig, ob die P-GmbH in der – dem Vortrag der Klägerin zufolge – dem Zeugen K vorgelegten gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen war oder nicht. Das wird aber von den Parteien nicht besonders thematisiert. Im Kern geht es auch in Bezug auf die Frage eines guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis daher darum, ob die Zulassungsbescheinigung Teil II überhaupt vorgelegt wurde. Schließlich setzt auch der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis (§ 366 I HGB) jedenfalls die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II voraus (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.1996 – II ZR 222/95, NJW 1996, 2226, 2227), lässt also nicht etwa den Umstand allein, dass von einem Händler erworben wird, hinreichen, um eine grobe Fahrlässigkeit auszuschließen.
(b) Angewendet auf den Streitfall hätte eine Gutgläubigkeit der Klägerin auszuscheiden, wenn der Zeuge K, auf dessen Person es insoweit ankommt (§ 166 I BGB), sich die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht hätte vorlegen lassen ((aa), (bb)) oder wenn andere konkrete Verdachtsmomente für ein Fehlen der Eigentümerstellung oder Verfügungsbefugnis der P-GmbH auszumachen wären ((cc)). Beides ist nicht feststellbar.
(aa) Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass dem Zeugen K die Zulassungsbescheinigung Teil II oder wenigstens eine echt aussehende Fälschung nicht vorgelegt wurde.
Das Landgericht hat ausgeführt, der Zeuge K habe zwar nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, dass ihm eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt worden sei. Es bestünden aber letztlich Zweifel, unter anderem weil der Zeuge den Vorgang zwar als insgesamt unauffällig und sein Verhalten als standardisiert bezeichnet, bei einem anderen Kauf kurze Zeit zuvor jedoch ein Foto der Papiere gefertigt habe. Zudem habe er gegenüber der Polizei einen anderen Grund für das Nichtvorliegen der Papiere angegeben. Dabei treffe die Klägerin die Beweislast dafür, dass die Bescheinigung tatsächlich vorgelegt worden sei.
An diese Feststellung ist der Senat im Rahmen des § 529 I Nr. 1 ZPO nicht gebunden. Denn das Landgericht, dessen Begründung ohnehin zwischen Beweislast, sekundärer Darlegungslast und einer (nicht existierenden) „sekundären Beweislast“ schwankt, hat die Verteilung der Beweislast im Streitfall verkannt.
Nach den oben (II 2 a) genannten Grundsätzen ist es Sache der Beklagten, die Vermutung des § 1006 I 1 BGB zu widerlegen. Soweit sie das dadurch versucht, dass sie einen wirksamen Eigentumserwerb in Abrede stellt, hilft es ihr noch nicht, wenn sie darauf hinweist, dass (was feststeht) die Klägerin vom Nichtberechtigten erworben hat. Voraussetzung ist, wie bereits gezeigt, dass die Erwerberin (d. h. die Klägerin) beim Erwerb bösgläubig war. Insoweit enthält § 932 II BGB wegen der negativen Wendung des Normwortlauts eine Beweisregel, wonach der aus dem Eigentum Vertriebene die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Erwerber nicht in gutem Glauben war (MünchKomm-BGB/Oechsler, 8. Aufl. [2020], § 932 Rn. 70).
Diese Grundsätze behalten auch insoweit Geltung, als es um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs geht. Wenn die Rechtsprechung es hier als eine Mindestanforderung bezeichnet, dass der Erwerber sich die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt, hat dies auf die allgemeine Verteilung der Darlegungs- und Beweislast keinen Einfluss. Es handelt sich lediglich um eine Konkretisierung der Sorgfaltsanforderungen. Die Beweislast trägt auch insoweit also derjenige, der sich auf den fehlenden guten Glauben beruft (zutreffend OLG Braunschweig, Beschl. v. 02.01.2019 – 9 U 32/18, BeckRS 2019, 814 Rn. 40 f.; a. A. MünchKomm-BGB/Oechsler, a. a. O., § 932 Rn. 71 und 57; KG, Beschl. v. 22.05.2014 – 8 U 114/13, juris Rn. 18 [ohne nähere Begründung]). Soweit dagegen eingewandt wird, der Herausgabekläger stehe außerhalb des Erwerbsvorgangs und ihm werde dieserhalb ein Nachweis schwerfallen, handelt es sich letztlich um ein im Rahmen des Herausgabeanspruchs strukturell angelegtes Problem. Schließlich enthebt die Vermutung des § 1006 I 1 BGB den Besitzer im Grundsatz nicht nur der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafür, dass und auf welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet, mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (st. Rspr., BGH, Urt. v. 10.05.1960 – VIII ZR 90/59, NJW 1960, 1517, 1518; Urt. v. 04.02.2002 – II ZR 37/00, juris Rn. 7). Er ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet aufzuklären, wie er den Eigenbesitz und das Eigentum konkret erlangt hat, und genießt die Rechtswohltat des § 1006 I 1 BGB bereits dann, wenn er seinen unmittelbaren Besitz nachweist und die Rechtsbehauptung aufstellt, Eigentümer der Sache zu sein (OLG Naumburg, Urt. v. 02.02.2015 – 12 U 105/14, juris Rn. 34; OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.05.2014 – 4 U 393/11, juris Rn. 28).
Allenfalls kommt deswegen in Betracht, dass der Erwerber eine sekundäre Darlegungslast in Bezug darauf zu tragen hat, ihm sei die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt worden (vgl. Eggert, in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl. [2020], Rn. 4765a; Gerdemann/Helmes, JA 2019, 856, 857). Das kann der Senat freilich offenlassen. Denn die Klägerin ist einer etwaigen sekundären Darlegungslast jedenfalls nachgekommen. Sie hat die Umstände des Erwerbs hinreichend detailliert geschildert und auch angegeben, wer für sie handelte. Es wäre deswegen an der Beklagten, Beweis für die von ihr aufgestellte – gegenteilige – Behauptung anzubieten. Das hat sie nicht getan. Sie hat im Termin vor dem Senat ausdrücklich erklärt, den Zeugen K nicht zu benennen. Letztlich ist sie beweisfällig geblieben. Dabei hilft es der Beklagten nicht weiter, sich darauf zu berufen, es spreche der erste Anschein dafür, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt worden sei, weil sie sich schließlich aktuell im Besitz der Beklagten befinde (Schriftsatz vom 02.07.2021, S. 3). Dass das Original der Bescheinigung nicht vorgelegt wurde, ist gar nicht im Streit. Es zerstört den guten Glauben allerdings nicht, wenn dem Erwerber eine unechte Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt wird, diese aber keine Auffälligkeiten aufweist und letztlich wie ein Original aussieht. Gerade darum geht es hier.
(bb) An dem Umstand, dass die Klägerin – was die Beklagte nicht widerlegt hat – eine Fälschung der Zulassungsbescheinigung Teil II gezeigt, aber nicht ausgehändigt bekam, scheitert die Annahme der Gutgläubigkeit nicht. Zwar mag es grundsätzlich eine Verdachtssituation begründen, wenn der Veräußerer die Papiere zurückbehält und nicht aushändigt, weil dann zu vermuten ist, dass etwa ein Vorbehaltseigentum besteht. Gibt es aber – wie hier – einen Grund für das Zurückbehalten der Papiere, reicht es aus, wenn zumindest die Papiere vorgezeigt werden, sich also offensichtlich nicht bei der Bank befinden oder Ähnliches. Dies gilt hier, weil anzunehmen ist, dass im internationalen Kfz-Handel üblicherweise die Papiere zurückbehalten werden bis zum Erhalt der sogenannten Gelangensbestätigung (§ 4 Nr. 1 lit. b, § 6a UStG, § 17a I Nr. 2 lit. a, § 17b II 1 Nr. 2 UStDV). Der Annahme eines solchen Brauchs ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Für ihn spricht im Übrigen, dass in dem Kaufvertrag (Anlage K 1) eigens darauf hingewiesen wurde. Der Umstand, dass die Klägerin das gefälschte Papier jetzt im Nachhinein nicht in den Händen hält, bietet demzufolge entgegen der Ansicht der Beklagten (Schriftsatz vom 02.07.2021, S. 2, mit Verweis auf MünchKomm-BGB/Oechsler, a. a. O., § 932 Rn. 55) auch keinen Ansatz für die Annahme eines gegen sie sprechenden Anscheinsbeweises.
(cc) Andere konkrete Verdachtsmomente, die bei Übereignung des Fahrzeugs gegen die Eigentümerstellung oder Verfügungsbefugnis der P-GmbH gesprochen hätten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die auch insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat eine Verdachtssituation nicht nachzuweisen vermocht.
Richtig ist, dass der Erwerber eines Fahrzeugs auch dann, wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und des Briefes ist, gleichwohl bösgläubig sein kann. Dies setzt voraus, dass besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt (BGH, Urt. v. 23.05.1966 – VIII ZR 60/64, WM 1966, 678 = BeckRS 1966, 31180082 m. w. Nachw.). Die Verdachtssituation hat jedoch der Herausgabekläger darzulegen und zu beweisen. Zwar mag unter Umständen in den Fällen, in denen eine Erkundigungs- oder Nachforschungspflicht ausnahmsweise besteht, eine Vermutung für die grobe Fahrlässigkeit des Erwerbers sprechen. Zum Nachweis der groben Fahrlässigkeit sind aber stets die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Erkundigungs- oder Nachforschungspflicht des Erwerbers ergibt. Erst anschließend liegt es am Erwerber darzulegen, dass er geeignete Erkundigungen eingezogen hat. Demzufolge hat auch beim Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs der Herausgabekläger etwa eine Fälschung der Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren leichte Erkennbarkeit zu beweisen (Eggert, in: Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4765a; vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 29.11.2017 – 16 U 86/17, NJOZ 2018, 1581 Rn. 17). Auch hier findet eine Beweislastumkehr nicht statt. Im Einzelfall kommt lediglich nach allgemeinen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungslast des Erwerbers in Betracht (vgl. Gerdemann/Helmes, JA 2019, 856, 857).
Eine Verdachtssituation, die den guten Glauben zerstören würde, vermag der Senat im Streitfall nicht zu erkennen. Die Vorlage einer gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil II unterstellt, hat die Beklagte keine Auffälligkeiten dargelegt und bewiesen, die eine für den Zeugen K offenbare Unstimmigkeit begründen würde, etwa Schreibfehler, eine andere Fahrgestellnummer, Radierungen oder Ähnliches.
Auch in der Gesamtschau der Kaufsituation hatte der Erwerbsvorgang keine besonderen Auffälligkeiten, die bei dem Zeugen K Bedenken aufkommen lassen mussten. Im Gegenteil fand der Zeuge nach den insoweit nicht bestrittenen Angaben ein Autohaus vor, in dem eine Vielzahl an Fahrzeugen vorrätig war. Die P-GmbH machte deswegen nicht den Eindruck, eine „fliegende Händlerin“ zu sein. Dass das Unternehmen umgezogen war und dass dem Zeugen „nur“ eine Handynummer bekannt war, war nicht geeignet, ein besonderes Misstrauen zu begründen. Zum einen war der Zeuge offenbar nur mit der Abholung des Fahrzeugs betraut. Zum anderen waren der Klägerin im Rahmen der Vertragsanbahnung sehr wohl eine Festnetznummer und ein Faxanschluss benannt worden (Anlage K 1). Auch der Preis des Fahrzeugs (vgl. zum Kaufpreis als mögliches Verdachtsmoment BGH, Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, NJW 1975, 735, 736; Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/86, NJW-RR 1987, 1456, 1457) war nicht übermäßig günstig. Soweit die Beklagte meint, der Zeuge K (auf dessen Einvernahme vor dem Senat sie verzichtet hat) habe in erster Instanz anderes kundgetan, irrt sie sich. Er gab lediglich an, dass das erworbene Fahrzeug noch eines der „günstigeren“ der am Standort zum Kauf angebotenen Fahrzeuge gewesen sei. Insgesamt war das Angebot höherpreisiger Fahrzeuge indes (laut Zeuge) in sich stimmig (Protokoll vom 11.08.2020, S. 4). Die Fahrzeuge wurden auch nicht etwa außerhalb des Unternehmensareals, gleichsam „auf der Straße“ (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, NJW 1975, 735, 737) veräußert. Bezahlung und weitere Abwicklung des Geschäfts geschahen ohne Besonderheiten. So wurden dem Zeugen – was die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat – alle Schlüssel für das Fahrzeug ausgehändigt. Untauglich ist der Versuch der Beklagten, eine Verdachtssituation darauf zu gründen, dass das Fahrzeug ohne vorherige Besichtigung gekauft und bezahlt wurde. Denn dies war offenbar die Entscheidung der Klägerin. Dass die P-GmbH eine Besichtigung im Vorfeld verhindert hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
b) Die auf Herausgabe des Fahrzeugs gerichtete Widerklage ist zulässig, aber nicht begründet. Ein Anspruch der Beklagten aus § 985 BGB besteht nicht. Er setzte voraus, dass die Beklagte Eigentümerin des Fahrzeugs ist. Das ist, wie gezeigt (oben II 2 a), nicht der Fall.
3. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
4. Die Revision wird aufgrund von § 543 II 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Der Senat weicht bei der – auch in der Literatur streitigen – Frage der Verteilung der Beweislast in Bezug auf die Übergabe beziehungsweise Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II im Rahmen der Beurteilung der Gutgläubigkeit eines Fahrzeugerwerbers von der Ansicht des Kammergerichts (Beschl. v. 22.05.2014 – 8 U 114/13, juris Rn. 18) ab.
Hinweis: Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg; der V. Zivilsenat des BGH hat sie mit Urteil vom 23.09.2022 – V ZR 148/21 – zurückgewiesen.