1. Dass eine Sache i. S. des § 935 I BGB abhandengekommen ist, muss derjenige – der (Alt-)Eigentümer – darlegen und beweisen, der sich darauf beruft und mit dieser Begründung einen gutgläubigen Eigentumserwerb in Abrede stellt. Der (Alt-)Eigentümer muss allerdings nicht Zeit und Ort des Abhandenkommens benennen; vielmehr reicht es gerade bei Luxusgütern – hier: einem BMW Z8 – im Grundsatz aus, dass der (Alt-)Eigentümer darlegt und beweist, dass er in dem in Betracht kommenden Zeitraum Besitzer der Sache war.
  2. Der Käufer eines wervollen Gebrauchtfahrzeugs – hier: eines BMW Z8 –, darf annehmen, dass der Verkäufer Eigentümer des Fahrzeugs ist, wenn der Verkäufer im Besitz des Fahrzeugs ist und die Fahrzeugpapiere sowie sämtliches Zubehör vorlegen kann. Denn gerade bei einem wertvollen Fahrzeug ist zu erwarten, dass dessen (wahrer) Eigentümer zumindest rudimentäre Sicherungsmaßnahmen ergreift. Dazu gehört, die Fahrzeugpapiere, die Fahrzeugschlüssel und das Zubehör getrennt vom Fahrzeug aufzubewahren.

LG Aachen, Urteil vom 22.06.2017 – 12 O 331/16

Sachverhalt: Die Klägerin, eine portugiesische Einpersonengesellschaft aus V., verlangt von dem Beklagten die Herausgabe eines BMW Z8.

Dieses Fahrzeug gehörte ausweislich der Eigentumsurkunde ursprünglich C und war im Besitz der Klägerin. Es gelangte nach Deutschland, wo es am 07.08.2015 um 11:29 Uhr zur Hauptuntersuchung vorgeführt und am 10.08.2015 vom Straßenverkehrsamt in Düsseldorf unter Erteilung deutscher Fahrzeugpapiere zugelassen wurde. Anschließend gelangte der BMW Z8 in den Bestand einer Kfz-Händlerin in Bottrop (Streithelferin). Bei ihr bestellte der Nebenintervenient den Pkw am 03.09.2015 zum Preis von 315.000 €. Die Streithelferin nahm diese Bestellung mit mit Auftragsbestätigung vom 07.09.2015 an. Daraufhin wurde das Fahrzeug am 09.09.2015 von einem Mitarbeiter des Nebenintervenienten abgeholt und anschließend von dem Beklagten für den Nebenintervenienten verwahrt.

Die Klägerin stellte am 29.10.2015 fest, dass ihr der BMW Z8 fehlt, und erstattete am gleichen Tag Anzeige bei der Polizei in Portugal. Diese notierte als Tattag zunächst den 10.08.2015; die portugiesische Staatsanwaltschaft korrigierte den Tattag nach Rekonstruktion des Tatgeschehens später auf „wenige Tage nach dem 04.08.2015“.

Die Klägerin hat beim LG Aachen eine einstweilige Verfügung auf Sicherstellung des Fahrzeugs durch Herausgabe an den Gerichtsvollzieher als Sequester erwirkt (LG Aachen, Beschl. v. 10.06.2016 – 12 O 209/16). Nach dem Widerspruch des Beklagten haben sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2016 darauf geeinigt, dass der BMW Z8 in den Geschäftsräumen des Beklagten bleibt, aber die Fahrzeugschlüssel an den Gerichtsvollzieher als Sequester herausgegeben werden. Weiter haben die Parteien übereinstimmend erklärt, dass die einstweilige Verfügung vom 10.6.2016 vorerst bestehen bleiben solle; das Verfügungsverfahren solle aber nicht fortgesetzt werden, und die Kostenentscheidung in dem seinerzeit schon anhängigen Hauptsacheverfahren – dem vorliegenden Verfahren – solle auch für das Verfügungsverfahren gelten.

Zur Begründung ihrer Herausgabeklage behauptet die Klägerin behauptet, dass ihr der BMW Z8 gestohlen worden sei. Ihr Geschäftsführer habe das Eigentum an dem Fahrzeug von dessen ursprünglichem Eigentümer C am 16.01.2014 gegen Zahlung von 60.000 € erworben. Anschließend habe der Geschäftsführer der Klägerin das Eigentum an dem Pkw auf die Klägerin übertragen und den Wagen auf deren Namen in Portugal zugelassen. Das Fahrzeug sei mit sämtlichem Zubehör und zusammen mit anderen wertvollen Fahrzeugen in einem Lagerhaus am Sitz der Klägerin abgestellt gewesen. Die Fahrzeugschlüssel hätten sich in einem Schrank in diesem Lagerhaus befunden, wo das Fahrzeug zuletzt am 04.08.2015 gesehen worden sei.

Die Klägerin meint, dass der Nebenintervenient nach deutschem Recht nicht gutläubig das Eigentum an dem BMW Z8 erworben habe; ein Recht zum Besitz i. S. des § 986 BGB habe der Beklagte deshalb nicht.

Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, der Nebenintervenient sei kraft guten Glaubens Eigentümer des BMW Z8 geworden. Er behauptet, dass S, ein portugiesischer Fahrzeughändler aus einem Nachbarort von V., das Fahrzeug der Streithelferin am 14.08.2015 über das Internet angeboten habe. S sei dem Geschäftsführer der Klägerin persönlich bekannt, und er sei jedenfalls zur Veräußerung des Fahrzeugs berechtigt gewesen. Ein Diebstahl des Fahrzeugs zwischen dem 04.08.2015 und der unstreitigen Vorführung beim Straßenverkehrsamt in Düsseldorf am Morgen des 07.08.2015 liege mangels Einbruchsspuren und angesichts der geringen Zeitspanne und der großen Entfernung fern.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Herausgabe des BMW Z8 aus § 985 BGB besteht nicht. Die Klägerin ist nicht mehr Eigentümerin des Fahrzeugs, sondern hat im Gegenteil das Eigentum durch gutgläubigen Erwerb verloren. Die Voraussetzungen der §§ 929 Satz 1, 932 BGB liegen vor. Insbesondere war nach der Beweisaufnahme nach Überzeugung der Kammer nicht davon auszugehen, dass das Fahrzeug bei der Klägerin nach § 935 BGB abhandengekommen ist.

Ursprünglich war C dessen Eigentümer. Das Eigentum am Fahrzeug ist jedoch durch Übereignung an den Geschäftsführer der Klägerin, B, übertragen worden. Eine dingliche Einigung über den Erwerb des Eigentums gegen die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 60.000 € haben die Parteien urkundlich am 16.01.2014 durch ihre Unterschriften bestätigt. Der Kaufpreis wurde ausweislich dieser Urkunde auch gezahlt. Eine Übergabe des Fahrzeugs ist erfolgt. Etwaige Belastungen des Fahrzeugs durch zwei Pfändungen stehen einem Eigentumserwerb nicht entgegen.

Das Eigentum am Fahrzeug wurde wirksam von B auf die Klägerin als eingliedrige Gesellschaft übertragen. Ein solches Insichgeschäft kann formlos vollzogen werden; einer besonderen Dokumentation bedarf es nicht. Der formlose Vollzug hängt davon ab, wann der Geschäftsführer der Klägerin sich dazu entschieden hat, sein Eigentum am Fahrzeug zu übertragen. Der genaue Zeitpunkt kann im Ergebnis aber offenbleiben. Aus den objektiven Umständen spricht viel dafür, dass die Übertragung des Eigentums jedenfalls am 04.08.2015 vollzogen war. Die steuerlichen Vorteile eines Eigentümerwechsels legen nahe, dass die Klägerin möglichst rasch Eigentümerin werden sollte. Ferner befand sich das Fahrzeug nicht an der privaten Adresse des Geschäftsführers, sondern am Sitz der Klägerin. Dies galt ebenfalls für die Schlüssel und sämtliches Zubehör. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass der Geschäftsführer das Fahrzeug für etwaige private Zwecke verwendet hätte.

Indes hat die Klägerin ihr Eigentum am Fahrzeug an die Streithelferin jedenfalls gemäß §§ 929 Satz 1, 932 BGB verloren. Auf diesen Eigentumserwerb war nach Art. 43 II EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Das Fahrzeug befand sich unstreitig ab August 2015 in Deutschland.

Die Streithelferin hat sich jedenfalls mit S dinglich über den Eigentumsübergang geeinigt. Die über das Internet erfolgte dingliche Einigung (§§ 145 ff. BGB) bestand darin, dass der streitgegenständliche BMW Z8 (inklusive sämtlichem Zubehör) zum Preis von 235.000 € mit einem gebrauchten BMW M4 der Streithelferin zum Preis von 80.000 € verrechnet wurde. Die Übergabe (§ 929 Satz 1 BGB) des BMW Z8 erfolgte am 21.08.2015 durch Zustellung per Autotransporter, wie dies die Zeugen T, E und A glaubhaft bekundet haben.

Ob S als Eigentümer (§ 903 Satz 1 BGB) oder als Verfügungsermächtigter von der Klägerin (§ 185 BGB) verfügungsbefugt war, kann dahinstehen. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten vor (§§ 929 Satz 1, 932 BGB).

a) S übte nach den auch insoweit glaubhaften Bekundungen der Zeugen T, E und A den unmittelbaren Besitz über das Fahrzeug aus (§ 854 I BGB) und konnte daher für die Streithelferin jedenfalls den Rechtsschein einer Eigentümerstellung am Fahrzeug setzen (§ 1006 I 1 BGB).

b) Die Streithelferin war im Zeitpunkt der Übergabe ohne Bedenken gutgläubig. Die Gutgläubigkeit des Erwerbers wird zudem vermutet (§ 932 II BGB).

Gegenstand des guten Glaubens ist grundsätzlich das Eigentum des Veräußerers an der übereigneten Sache (Palandt/Bassenge, BGB, 76. Aufl., § 932 Rn. 8). Dieses wird bei Erwerb von gebrauchten Fahrzeugen grundsätzlich dadurch nachgewiesen, dass der Veräußerer neben seinem unmittelbaren Besitz zumindest den Fahrzeugbrief vorlegt (BGH, Urt. v. 13.09.2006 – VIII ZR 184/05, juris Rn. 17). Eine Nachforschungsobliegenheit des Erwerbers kann sich nur ausnahmsweise dann ergeben, wenn die Umstände der Veräußerung zweifelhaft sind (Palandt/Bassenge, a. a. O., § 932 Rn. 13 m. w. Nachw.).

S legte bei Abschluss des Kaufvertrags diesen Fahrzeugbrief vor; die Historie war schlüssig und nachvollziehbar, Schlüssel und sämtliche Zubehörstücke waren vorhanden. Die Prüfungsanforderungen bezüglich der vorgelegten Fahrzeugpapiere an den Erwerber sind zwar bei ausländischen Fahrzeugen gesteigert (BGH, Urt. v. 11.03.1991 – II ZR 88/90, juris Rn. 13); hier jedoch durch ordnungsgemäße inländische Papiere erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche weiteren Überprüfungen hier hätten erfolgen können, um einen Zweifel am Eigentum des S hegen zu können. Insbesondere lagen die vollständigen Zubehörstücke und die Schlüssel vor. Der Erwerber kann gerade bei wertvollen Fahrzeugen davon ausgehen, dass ein tatsächlich Geschädigter wenigstens rudimentäre Sicherungen vornimmt. Dazu hätte gehört, die Fahrzeugschlüssel, Papiere und Zubehörstücke von dem eigentlichen Lagerort des Fahrzeuges getrennt zu halten. Umgekehrt darf auch ein Fahrzeughändler, dem Papiere, Schlüssel und Zubehör des Fahrzeugs vorgelegt werden, nach Anschauung des Gerichts von Eigentum des Besitzers ausgehen. …

c) Das Fahrzeug ist der Klägerin nicht abhandengekommen (§ 935 I 1 BGB). Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes (BGH, Urt. v. 13.12.2013 – V ZR 58/13, juris Rn. 8).

Nach der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das streitgegenständliche Fahrzeug aus der klägerischen Lagerhalle entwendet wurde. Zwar haben die Zeugen B und Z bekundet, das Fahrzeug in der Lagerhalle gesehen zu haben, und zwar letztmalig am 06.08.2015 in der Mittagszeit. Hinsichtlich dieses Datums haben sich die Zeugen festgelegt, unter anderem deshalb, weil dies zwei Tage nach dem Geburtstag des Bruders des Geschäftsführers der Klägerin war, für den sie einen VW Käfer der Lagerhalle entnommen haben wollen. Ob es danach zu einem Diebstahl gekommen ist oder das Fahrzeug einvernehmlich, also ohne abhandengekommen zu sein, aus der Lagerhalle geraten ist, dazu konnten die Zeugen keinerlei Angaben machen, sondern nur die Einschätzung ihres Bruders wiederholen.

Die Klägerin trägt den prozessualen Nachteil dieser Beweislosigkeit.

Die Beweislast des Abhandenkommens trägt im Grundsatz derjenige, der den Erwerb des Eigentums bestreitet, also der Alteigentümer (Palandt/Bassenge, a. a. O., § 935 Rn. 12). Allerdings geht die obergerichtliche Rechtsprechung von bestimmten Beweiserleichterungen des ursprünglichen Besitzers aus. So braucht der Alteigentümer nicht Zeit und Ort des Abhandenkommens zu benennen, sondern es ist gerade bei Luxusgütern im Grundsatz ausreichend, dass der Eigentümer Besitz in den maßgeblichen vorangegangenen Zeiträumen darlegt und beweist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 17.10.1991 – 5 U 117/90, OLGR 1992, 59; MünchKomm-BGB/Oechsler, 7. Aufl., § 935 Rn. 19 m. w. Nachw.).

Diese Beweiserleichterungen führen aber im vorliegenden Fall nicht dazu, zugunsten der Klägerseite von einem unfreiwilligen Besitzverlust auszugehen. Das Gericht kann den Zeugen in ihrer Aussage, das Fahrzeug am 06.08.2015 in der Mittagszeit in der Lagerhalle gesehen zu haben, nicht folgen.

Die Zeugen haben bekundet, das Fahrzeug noch am 06.08.2015 um die Mittagszeit in der Lagerhalle gesehen zu haben. Insoweit haben sich die Zeugen festgelegt aus oben angesprochenen Gründen. Diese Bekundung kann allerdings mit dem nachfolgenden Geschehen, soweit dieses unstreitig oder beweisen ist, nicht in Einklang gebracht werden.

Die Klägerin hat vorgetragen, das Lagerhaus am Sitz der Klägerin sei anschließend ohne feststellbare Gewalteinwirkung mittels eines sogenannten Masterschlüssels geöffnet und der BMW Z8 inklusive sämtlichen Zubehörs entwendet worden. Diese Schilderung ist technisch möglich und kann auch ohne sichtbare Einbruchsspuren das Abhandenkommen des Fahrzeugs gemäß § 935 I 1 BGB begründen. Sofern die Schilderung der Zeugen als wahr unterstellt wird, ist allerdings zu beachten, dass das Fahrzeug bereits am 07.08.2015 um 11:29 Uhr ohne Änderung des Kilometerstands in Düsseldorf zur Hauptuntersuchung vorgeführt wurde. Dies ergibt sich aus dem urkundlich belegten Beklagtenvortrag, der von Klägerseite nicht substanziiert bestritten und von Zeugen bestätigt wurde. Dabei ist außerdem zu berücksichtigen einerseits, dass vorab eine Abgasuntersuchung durchgeführt werden musste, die gewöhnlich einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt; andererseits, dass die Durchführung der Hauptuntersuchung bei einem erstmalig in Deutschland angemeldeten ausländischen Fahrzeug einen nicht unerheblichen zeitlichen Aufwand beansprucht. Es ist daher davon auszugehen, dass das Fahrzeug zumindest schon deutlich früher als 07.08.2015, 11:29 Uhr, in Düsseldorf eingetroffen sein musste. Innerhalb dieser verbliebenen Zeitspanne musste das Fahrzeug die Strecke von V. nach Düsseldorf, insgesamt über 2.000 km, zurückgelegt haben. Dies konnte nur durch einen Transporter oder ein Fahrzeug mit entsprechendem Anhänger geschehen. Denn erstens blieb der Kilometerstand des BMW Z8 im August 2015 ausweislich des unwidersprochen gebliebenen Parteivortrags unverändert, und zweitens enthielt das Fahrzeug keine funktionstüchtige Starterbatterie, wie die Zeugen T, E und A bestätigt haben. Das transportierende Fahrzeug konnte durch Geschwindigkeitsbegrenzung sowie Baustellen und Mautstationen auf der Autobahn diese Entfernung bei einer möglichen Geschwindigkeit von circa 80–90 km/h bestenfalls in ungefähr 24 Stunden zurücklegen; dabei sind etwaige Pausen nicht eingerechnet. In Anbetracht der dargestellten Zeitspanne ist diese Schilderung unmöglich und ist jedenfalls nicht geeignet, der Klägerseite eine Beweiserleichterung für das Abhandenkommen zuzubilligen.

Kann den Zeugen hinsichtlich ihrer Bekundung, den BMW Z8 am 06.08.2015 in der Mittagszeit gesehen haben, nicht gefolgt werden, war auch ihrer ergänzenden Bekundung, vorher das Fahrzeug im Besitz der Klägerin gesehen zu haben, nicht zu folgen. Es ist unklar geblieben, aus welchen Gründen die Zeugen die Unwahrheit gesagt haben. Dies betrifft ihre Glaubhaftigkeit insgesamt. …

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