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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: 2019

Mietwagen-„Vergangenheit“ eines Gebrauchtwagens als wesentliche Information i. S. von § 5a II 1 UWG

Ein gewerblicher Kfz-Händler, der einen Gebrauchtwagen im Internet – hier: bei „mobile.de“ – zum Kauf anbietet, muss darauf hinweisen, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit gewerblich als Mietwagen genutzt wurde. Unterlässt der Händler diesen Hinweis, handelt er unlauter, weil er dem Verbraucher eine wesentliche Information i. S. von § 5a II 1 UWG vorenthält.

OLG Oldenburg, Urteil vom 15.03.2019 – 6 U 170/18

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Erheblicher, über einen „Bagatellschaden“ hinausgehender Unfallschaden als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  1. Der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann grundsätzlich – wenn keine besonderen Umstände vorliegen – i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. Als „Bagatellschäden“ sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung; vielmehr stellt alleine die Tatsache, dass es bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar (wie BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20; Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 18).
  2. Zur Abgrenzung zwischen einem „Bagatellschaden“ und einem Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB bei einem elf Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 220.000 km, der bereits fünf Vorhalter hatte.

LG Kassel, Urteil vom 13.03.2019 – 9 O 1070/16
(nachfolgend: OLG Frankfurt a. M. – Zivilsenate Kassel –, Beschluss vom 29.06.2020 – 15 U 116/19BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VIII ZB 1/21)

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Einrede der Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung – § 439 IV BGB

  1. Der Verkäufer muss die Einrede, dass die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei (§ 439 IV BGB n.F. = § 439 III BGB a.F.), erheben, solange ein Nacherfüllungsanspruch besteht, also insbesondere bevor der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt (im Anschluss an OLG Celle, Urt. v. 28.06.2006 – 7 U 235/05, NJW-RR 2007, 353, 354; OLG Hamm, Urt. v. 21.07.2016 – 28 U 175/15, NJW-RR 2017, 47 Rn. 50 ff.). Eine nach der Erklärung des Rücktritts erhobene Einrede ist unbeachtlich. Denn ein wirksamer Rücktritt wandelt den Kaufvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um und führt dazu, dass der Nacherfüllungsanspruch des Käufers und das Nacherfüllungsrecht des Verkäufers erlöschen. Es wäre indes systemwidrig, wenn der Verkäufer dem Käufer den bereits entstandenen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags dadurch aus der Hand schlagen könnte, dass er – nachträglich – eine Einrede gegen den nicht mehr bestehenden Nacherfüllungsanspruch erhebt.
  2. Die in der Lieferung einer mangelhaften Sache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist in der Regel dann nicht mehr unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn der Käufer mindestens Kosten in Höhe von fünf Prozent des vereinbarten Kaufpreises aufwenden müsste, um den Mangel zu beseitigen.

OLG München, Urteil vom 08.03.2019 – 20 U 3637/18 Bau

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Keine Beweislastumkehr nach § 477 BGB bei defektem Anlasser – Verschleiß

Zeigt sich bei einem fast 13 Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von fast 150.000 km, der zum Preis von 2.100 € verkauft wurde, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer ein Defekt des Anlassers, so kann nicht gemäß § 477 BGB vermutet werden, dass das Fahrzeug bereits bei der Übergabe mangelhaft war. Diese Vermutung ist vielmehr mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar, weil – was sich auch in dem niedrigen Kaufpreis widerspiegelt – bei dem genannten Fahrzeugalter und der genannten Laufleistung jederzeit damit gerechnet werden muss, dass einzelne Fahrzeugteile kaputtgehen, und weil ein Anlasser ein Verschleißteil ist.

AG Buxtehude, Urteil vom 07.03.2019 – 31 C 538/18

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Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) durch Übergehen eines Hilfsantrags

  1. Nimmt eine Partei ausdrücklich auf die Klageschrift Bezug, sind sämtliche darin angekündigten Anträge gemäß § 297 II ZPO gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem Verhandlungsprotokoll unmissverständlich ergibt, dass die Partei nur auf einen Teil der angekündigten Anträge Bezug genommen hat.
  2. Wird ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) rechtsfehlerhaft bewusst nicht beschieden, kommt eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO nicht in Betracht. Vielmehr muss die Nichtberücksichtigung eines prozessualen Anspruchs in diesem Fall mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel – hier der Nichtzulassungsbeschwerde – angefochten werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 07.05.2007 – II ZR 281/05, WM 2007, 1270 Rn. 41; Urt. v. 20.09.2007 – I ZR 171/04, NJW-RR 2008, 851 Rn. 28; Urt. v. 01.06.2011 – I ZR 80/09, GRUR-RR 2012, 88 Rn. 7; jeweils m. w. Nachw.).
  3. Der Anspruch des Käufers eines – hier vom VW-Abgasskandal betroffenen – Neuwagens auf Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines mangelfreien Fahrzeugs ist nicht ohne Weiteres deshalb wegen Unmöglichkeit (§ 275 I BGB) ausgeschlossen, weil zwischenzeitlich ein Modellwechsel stattgefunden hat (vgl. Senat, Hinweisbeschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, WM 2019, 424 Rn. 24 ff.).
  4. Eine – hier in einem Hilfsantrag enthaltene – Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) darf zwar als Ausübung eines Gestaltungsrechts nicht unter eine Bedingung i. S. von § 158 BGB gestellt werden. Eine unzulässige Bedingung in diesem Sinne, nämlich eine zukünftige Ungewissheit, liegt aber nicht vor, wenn der Erklärende die Rücktrittserklärung nur davon abhängig macht, dass das Gericht seinem – hier auf Nacherfüllung gerichteten – Hauptantrag nicht stattgibt, indem er nur für diesen Fall – hilfsweise – die Rückabwicklung des Kaufvertrags begehrt. Denn dann steht das materielle Gestaltungsrecht lediglich unter einer sogenannte Gegenwartsbedingung, bei der der Eintritt der Gestaltungswirkung nicht von einem zukünftig ungewissen, sondern von einem objektiv bereits feststehenden, für den Erklärenden nur subjektiv ungewissen Ereignis abhängt.

BGH, Beschluss vom 05.03.2019 – VIII ZR 190/18

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Zu lange Steuerkette als Sachmangel eines Gebrauchtwagens – Mangel vs. Verschleiß

  1. Bei einem Gebrauchtwagen ist, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und vom Käufer hinzunehmen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, juris Rn. 19; Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19). Der Verkäufer haftet deshalb nicht für den Ausfall von Verschleißteilen und eine größere Reparaturanfälligkeit des Fahrzeugs, wenn sie in einem normalen Verhältnis zu dessen Laufleistung stehen.
  2. Ein gemessen am technischen Standard übermäßiger („ungewollter“) Verschleiß – hier in Gestalt der konstruktiv nicht vorgesehenen Längung einer Steuerkette – stellt demgegenüber bei einem Gebrauchtwagen selbst dann einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar, wenn er bei Fahrzeugen derselben Marke und desselben Typs häufig(er) vorkommt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.03.2019 – 4 U 30/18

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Willkürlicher Verweisungsbeschluss im VW-Abgasskandal – Nutzungsentschädigung

  1. Die Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines Gebrauchtwagens dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag schuldet (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), ist anhand der im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer zu erwartenden Restlaufleistung zu ermitteln. Auf die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs kann auch bei einem relativ jungen Gebrauchtwagen nicht abgestellt werden; vielmehr sind von der voraussichtlichen Gesamtlaufleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs die Kilometer abzuziehen, die der Gebrauchtwagen bei der Übergabe an den Käufer bereits zurückgelegt hatte.
  2. Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung ist die zu erwartende Gesamtlaufleistung zu schätzen (§ 287 I 1, 2, II ZPO), wobei bei einem Dieselfahrzeug mindestens eine voraussichtliche Gesamtlaufleistung von 200.000 bis 250.000 km anzunehmen ist. Im Übrigen ist zwischen Nutzfahrzeugen und den verschieden Arten von Personenkraftwagen zu unterscheiden und zu berücksichtigen, dass Pkw, Kombis und SUV der mittleren und gehobenen Klasse aufgrund ihres Qualitätsstandards heutzutage – von Sonderfällen abgesehen – eine Gesamtlaufleistung von bis zu 400.000 km erreichen.
  3. Ordnet das Landgericht gemäß § 145 I ZPO an, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche (hier: gegen die Verkäuferin eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw und gegen die Volkswagen AG) in getrennten Prozessen verhandelt werden, so bleibt das Landgericht für jedes der – nunmehr getrennten – Verfahren nicht schon gemäß § 261 III Nr. 2 ZPO (perpetuatio fori) sachlich zuständig, wenn der Kläger in beiden Verfahren dasselbe wirtschaftliche Ziel verfolgt und deshalb die – in der Summe 5.000 € übersteigenden – Werte der jeweiligen Streitgegenstände nicht gemäß § 5 Halbsatz 1 ZPO zusammengerechnet werden.
  4. Bei der Bemessung des Streitwerts einer Klage, mit der ein vom VW-Abgasskandal betroffener Kfz-Käufer die Feststellung erwirken will, dass ihm die Volkswagen AG zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann zu berücksichtigen sein, dass die Volkswagen AG ein international bekanntes Großunternehmen ist, bei dem davon auszugehen ist, dass es sich schon einem Feststellungsurteil beugen wird. Deshalb kann es gerechtfertigt sein, den Streitwert so zu bemessen, als hätte der Käufer eine Leistungsklage erhoben, obwohl an sich mit Blick auf die fehlende Vollstreckbarkeit eines Feststellungsausspruchs ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen wäre.

OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2019 – 32 SA 6/19

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Bezeichnung eines (Luft-)Fahrzeugs als „unfallfrei“

  1. Wird ein gebrauchtes Fahrzeug (hier: ein Luftfahrzeug) im Kaufvertrag als „unfallfrei“ bezeichnet, liegt mindestens eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts vor, dass das Fahrzeug unfallfrei sei. Ob der Verkäufer sogar eine Garantie (§ 443 I, § 444 Fall 2 BGB) dafür übernommen hat, dass das Fahrzeug unfallfrei ist, kann dahinstehen. Denn ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss gilt schon nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass die Kaufsache nicht die i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbarte Beschaffenheit hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 117/12 Rn. 15 m. w. Nachw.).
  2. Beansprucht der Verkäufer eines Fahrzeugs nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag eine Nutzungsentschädigung (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), so hat er als Anspruchsteller nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Den Käufer trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, der er dadurch genügt, dass er zum Umfang der Nutzung des Fahrzeugs vorträgt.
  3. Mangels einer automatischen Saldierung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis (vgl. § 348 Satz 1 BGB) muss der auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch genommene Verkäufer mit einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung ausdrücklich oder konkludent gegen die Rückgewähransprüche des Käufers aufrechnen, damit es zu einer Saldierung kommt.

OLG München, Urteil vom 14.02.2019 – 8 U 130/18

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Anforderungen an die Darlegung eines Sachmangels – Mercedes-Abgasskandal (OM 651)

Der Käufer eines – wohl nicht von einem behördlich angeordneten Rückruf betroffenen – Mercedes-Benz-Fahrzeugs (hier: Mercedes-Benz A 200 d mit OM 651-Motor), der die Daimler AG wegen eines angeblichen Sachmangels in Gestalt einer unzulässigen Abschalteinrichtung („Thermofenster“) in Anspruch nimmt, muss schlüssig dartun, wie er zu der Einschätzung gelangt ist, dass sein Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge, und die Plausibilität seiner Behauptungen darlegen. Unterbleibt dies, liegen lediglich „ins Blaue hinein“ aufgestellte Behauptungen vor, die die – als Ausforschungsbeweis zu bewertende – Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht rechtfertigen.

OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019 – 7 U 263/18
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19)

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Gebrauchtwagen nach polnischem Recht

Ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler, der in Polen einen Pkw erwerben möchte, darf sich auf die in einer deutschen Zulassungsstelle eingeholte Auskunft verlassen, dass mit dem Fahrzeug alles in Ordnung und es insbesondere nicht zur Fahndung ausgeschrieben sei.

LG Heilbronn, Urteil vom 07.02.2019 – Bm 6 O 17/18

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