- Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderungen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Dabei haben Behörden und Gerichte für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt.
- Die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ist nach § 326 V BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Varianten der Nacherfüllung unmöglich sind (im Anschluss an Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 17; Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23).
- Ob ein in der Vornahme einer nicht genehmigten nachträglichen Veränderung an einem Fahrzeug liegender Sachmangel als geringfügig einzustufen und damit als unerhebliche Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB zu werten ist, kann angesichts der in § 19 II, V StVZO angeordneten Rechtsfolgen nicht losgelöst von den Voraussetzungen des § 19 II Nr. 2 StVZO beurteilt werden.
BGH, Urteil vom 11.12.2019 – VIII ZR 361/18
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2021 – 10 U 46/18)
Sachverhalt: Der Kläger schloss am 16.11.2016 als Verbraucher mit dem beklagten Autohändler einen Kaufvertrag über einen fünf Jahre alten Pkw der Marke BMW zum Preis von 31.750 € brutto. Im schriftlichen Kaufvertrag findet sich unter anderem der folgende Zusatz:
„Inkl. 1 × Satz gebrauchte Winterräder auf Alufelgen (ABE [= Allgemeine Betriebserlaubnis] für Winterräder wird nachgereicht).“
Das Fahrzeug wurde dem Kläger nach Zahlung des Kaufpreises noch am selben Tag mit achtfacher Bereifung übergeben, wobei die Winterräder montiert waren. Die Felgen der Winterreifen stammten nicht vom Hersteller des Fahrzeugs; vielmehr waren sie lediglich mit einem BMW-Emblem versehen und für das verkaufte Pkw-Modell nicht zugelassen.
Im Juni 2016 stellte der Kläger fest, dass bei seinem Fahrzeug die hintere Federung nicht funktionierte. Er unterrichtete den Beklagten hierüber, übertrug diesem aber nicht die Behebung des gerügten Mangels, sondern ließ die Luftfederung zwei Tage später bei einem Kfz-Meisterbetrieb seiner Wahl austauschen. Hierfür fielen Kosten in Höhe von 981,45 € an, deren Erstattung der Beklagte ablehnte und die Teil der Klageforderung sind.
Im Frühjahr 2017 trat am Pkw des Klägers ein Defekt am Turbolader auf. Dieser wurde von dem Beklagten ersetzt. Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe einen leistungsstärkeren und älteren Turbolader eines anderen Herstellers eingebaut, weswegen eine ordnungsgemäße Nachbesserung nicht erfolgt sei.
Nachdem eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen war, erklärte der Kläger unter Bezugnahme auf den bisherigen Schriftverkehr mit Anwaltsschreiben vom 14.09.2017 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten auf, ihm Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis in Höhe von 31.750 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 793,75 €, mithin 30.956,25 €, zurückzuzahlen sowie ihm die An- und Abmeldekosten von insgesamt 120 €, die angefallenen Kosten für die Erneuerung der Luftfeder in Höhe von 981,45 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten zu erstatten.
Im November 2017 setzte der Kläger dem Beklagten per E-Mail eine – zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ergebnislos verstrichene – Frist zur Aushändigung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterräder.
Mit seiner Klageschrift vom 14.09.2017 hat der Kläger Zahlung von 32.057,70 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 1.474,89 € nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils hat der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 19.02.2017 erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und diesen nunmehr ausdrücklich darauf gestützt, dass der Beklagte die angeforderte Allgemeine Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterräder nicht vorgelegt habe. In seiner Berufungsbegründung hat er diese Rücktrittserklärung wiederholt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der dagegen gerichteten Revision hat der Kläger sein Klagebegehren in voller Höhe weiterverfolgt, sein Zahlungsverlangen aber nur noch die fehlende Allgemeine Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterräder gestützt. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Aus den Gründen: [10] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – im Wesentlichen ausgeführt:
[11] Der Kläger sei nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Er habe daher keinen Anspruch gemäß §§ 434, 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 440, 323, 346 I BGB auf Zahlung von 32.057,70 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der auf Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten gerichtete Antrag des Klägers sei demzufolge ebenfalls unbegründet. Auch Ansprüche auf Ersatz der An- und Abmeldegebühren sowie der Kosten für die Reparatur der Luftfederung und auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten bestünden nicht.
[12] Das erworbene Fahrzeug habe zwar bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel aufgewiesen, weil die Felgen der montierten Winterräder nicht über eine Allgemeine Betriebserlaubnis für das Fahrzeugmodell verfügt hätten. Ein solcher liege unabhängig davon vor, welche Auswirkungen die Montage von für den Fahrzeugtyp nicht zugelassenen Felgen auf die Allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugs habe. Denn der Käufer eines Pkw habe grundsätzlich Anspruch darauf, dass nicht nur das Fahrzeug, sondern auch sämtliche ein- oder angebauten Teile i. S. von § 19 III StVZO über eine Allgemeine Betriebserlaubnis verfügten. Diesen Anspruch habe der Beklagte aber nicht erfüllt. Denn er habe nicht – wie vereinbart – die Allgemeine Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterräder nachgereicht. Vielmehr habe er mit Anwaltsschreiben vom 06.02.2018 eine Allgemeine Betriebserlaubnis für die von dem Kläger mitgeteilte Felgennummer KBA 48605 vorgelegt, wobei sich zugleich aus dem beigefügten Gutachten des TÜV Pfalz ergeben habe, dass Felgen mit der KBA-Nummer 48605 nicht für das vom Kläger erworbene Fahrzeug zugelassen seien.
[13] Auf diesen Mangel gestützt habe der Kläger mit Schriftsatz vom 19.02.2018 und in der Berufungsbegründung den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Hierbei habe es sich nicht um neues Vorbringen gehandelt, das gemäß § 531 II Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen sei. Denn der Kläger habe, allerdings ohne Nennung von Mängeln, bereits mit Anwaltsschreiben vom 14.09.2017 den Rücktritt erklärt.
[14] Der Rücktritt scheitere auch nicht daran, dass der Kläger den Beklagten nicht zur Nacherfüllung aufgefordert habe. Grundsätzlich könne ein Käufer zwar wegen eines Sachmangels erst dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn eine dem Verkäufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen sei. Das fruchtlose Setzen einer angemessenen Nacherfüllungsfrist sei vorliegend aber entbehrlich gewesen, weil die Nacherfüllung unmöglich sei. Da für die mit dem Fahrzeug verkauften Felgen für die Winterräder eine Allgemeine Betriebserlaubnis nicht bestehe, sei es objektiv unmöglich, diesen Mangel zu beheben. Dann bedürfe es aber keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung (vgl. § 326 V BGB, § 323 BGB).
[15] Der Rücktritt des Klägers sei jedoch ausgeschlossen, weil der Mangel als geringfügig einzustufen sei und damit eine nicht zum Rücktritt berechtigende unerhebliche Pflichtverletzung i. S. der § 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 V 2 BGB vorliege. Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung unerheblich sei, erfordere nach der Rechtsprechung des BGH eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Dabei indiziere in der Regel ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung die Erheblichkeit einer Pflichtverletzung. Auch sei eine den Rücktritt ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung in der Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer den Käufer über das Vorliegen eines Mangels arglistig getäuscht habe.
[16] Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sei grundsätzlich nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung, sondern auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen. Von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung sei in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig seien. Das sei regelmäßig dann nicht der Fall, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand mehr als fünf Prozent des Kaufpreises betrage. Solange jedoch die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms unklar sei, lasse sich nicht abschätzen, ob überhaupt und mit welchem Aufwand die Ursache aufgefunden und in der Folge beseitigt werden könne. In dieser Situation könne die Geringfügigkeit eines Mangels deshalb in der Regel nur an der von dem Mangelsymptom ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden. Auch bei einem unbehebbaren Mangel könne bei der Beurteilung, ob der Mangel als geringfügig anzusehen sei, naturgemäß nicht auf den Mangelbeseitigungsaufwand abgestellt werden. Vielmehr komme in einem solchen Fall im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung der mit dem Mangel beziehungsweise dem Mangelsymptom einhergehenden Funktionsbeeinträchtigung eine maßgebliche Rolle zu.
[17] Gemessen an diesen Maßstäben sei der Umstand, dass die Felgen der Winterräder nicht für das Fahrzeug des Klägers zugelassen seien, als unerhebliche Pflichtverletzung einzustufen. Der Bewertung des OLG Bamberg, das bereits die Nichtabgabe einer Bestätigung gemäß § 19 StVZO über die Zulässigkeit montierter Räder als nicht unerhebliche Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB angesehen habe, sei nicht zu folgen. Diese Sichtweise berücksichtige nicht hinreichend den (geringen) Umfang der Funktionsbeeinträchtigung.
[18] Zwar indiziere das Fehlen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterräder des in Frage stehenden Fahrzeugmodells grundsätzlich die Erheblichkeit des Mangels. Ein Käufer müsse sich im Grundsatz nicht darauf verweisen lassen, ein Fahrzeug zu nutzen, das mit Teilen versehen sei, die keine Allgemeine Betriebserlaubnis für das erworbene Modell besäßen. Jedoch sei auch zu berücksichtigen, dass die Räder eines Pkw problemlos gewechselt werden könnten. Ebenso wie es ohne Weiteres möglich sei, je nach Jahreszeit Winter- beziehungsweise Sommerreifen zu montieren, könne der Kläger die Winterreifen anstatt auf die von dem Beklagten erworbenen Felgen auf gleichartige Felgen aufziehen lassen, die über eine Allgemeine Betriebserlaubnis für das Fahrzeug verfügten.
[19] Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass er das Fahrzeug gerade wegen der auf die vorhandenen Felgen aufgezogenen Winterräder erworben habe. Bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht habe er angegeben, er habe zwar ursprünglich Felgen des Herstellers BMW erhalten wollen, habe aber bei Vertragsabschluss gewusst, dass es sich bei den Felgen nicht um Originalfelgen von BMW gehandelt habe. Er habe den Kauf aber hieran nicht scheitern lassen wollen. Der Kläger habe sich bei seiner Anhörung nicht dahin gehend geäußert, dass es ihm just auf den Erhalt der Felgen mit der KBA-Nummer 48605 angekommen sei. Vielmehr habe er lediglich darauf Wert gelegt, dass die Felgen über eine Allgemeine Betriebserlaubnis für das Fahrzeugmodell verfügten. Angesichts dieser Umstände, insbesondere der Möglichkeit, das Fahrzeug problemlos mit zugelassenen, im optischen Erscheinungsbild ähnlichen Felgen zu versehen, könne daher nicht von einer erheblichen Funktionsbeeinträchtigung ausgegangen werden.
[20] Der Berufungssenat schätze gemäß § 287 ZPO unter Rückgriff auf allgemein im Internet zugängliche Preise die Kosten für den Erwerb neuer, vergleichbarer Felgen einschließlich des Aufwands für das Aufziehen der Reifen und für die Montagearbeiten auf weniger als 1.587,50 €, also auf weniger als fünf Prozent des Kaufpreises. Der Kläger werde durch den damit gegebenen Ausschluss eines Rücktritts auch nicht rechtlos gestellt, denn er könne beispielsweise gemäß § 437 Nr. 2 Fall 2, § 441 BGB den Kaufpreis mindern oder nach § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 440, 311a II, 281 I 3 BGB den sogenannten kleinen Schadensersatz geltend machen.
[21] Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine erhebliche Pflichtverletzung auch nicht deswegen anzunehmen, weil sich der Beklagte arglistig verhalten hätte. Allein der Umstand, dass der Beklagte sich im Kaufvertrag verpflichtet habe, die Allgemeine Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterräder nachzureichen, vermöge ein arglistiges Verhalten nicht zu begründen. Insbesondere ergebe sich daraus gerade nicht, dass der Beklagte bei Vertragsschluss gewusst oder damit gerechnet habe, dass die Felgen der Winterräder nicht über eine Allgemeine Betriebserlaubnis für das infrage stehende Fahrzeugmodell verfügt hätten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beklagte, auch wenn es sich bei ihm um einen gewerblichen Fahrzeughändler handele, überzeugt gewesen sei, die Felgen seien für den Fahrzeugtyp zugelassen, weswegen die Übersendung der Allgemeinen Betriebserlaubnis eine reine Formsache sei.
[22] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können aus dem im Revisionsverfahren allein noch geltend gemachten Mangel einer fehlenden Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterräder Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) gemäß §§ 434, 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 323, 346 I BGB nicht verneint werden. Damit ist auch der Abweisung seines Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten die Grundlage entzogen. Schließlich können auch Ansprüche des Klägers auf Ersatz frustrierter Aufwendungen in Form der Anmeldekosten für das Fahrzeug und in Gestalt des Reparaturaufwands für den vor den erfolgten Rücktrittserklärungen behobenen Defekt an der Luftfederung nach § 437 Nr. 3 Fall 2, §§ 284, 325 BGB (auch solche sind von der Vorschrift des § 325 BGB erfasst – BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381, 385; Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 Rn. 16) beziehungsweise – im Falle einer anfänglichen Unmöglichkeit der Nacherfüllung – nach § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 311a II, 325 BGB (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 22.06.2005 – VIII ZR 281/04, NJW 2005, 2852 unter III 1 c, 2 a) und auf Ersatz der Abmeldekosten gemäß § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 I 1, 2, II BGB, § 325 BGB oder nach § 437 Nr. 3 Fall 1, § 311a II, § 325 BGB sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gemäß §§ 280 I, II, 286, 288 IV BGB mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht ausgeschlossen werden. Umgekehrt sind dem Berufungsgericht aber auch zugunsten des Klägers, nämlich bei der Entbehrlichkeit der nach § 323 I BGB grundsätzlich für einen Rücktritt erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung, Rechtsfehler unterlaufen und hat es deswegen erforderliche Feststellungen nicht getroffen.
[23] 1. Das Berufungsgericht hat die Revision wirksam nur beschränkt auf mögliche sich aus dem Fehlen der Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterräder des veräußerten Fahrzeugs ergebende Ansprüche zugelassen.
[24] a) Es hat zwar eine Beschränkung seiner Revisionszulassung nicht im Tenor des Berufungsurteils ausgesprochen. Eine solche kann sich jedoch auch aus den Urteilsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass die Entscheidungsformel im Lichte der Urteilsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen des Urteils klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (vgl. nur Senat, Urt. v. 05.12.2018 – VIII ZR 67/18, juris Rn. 17; Urt. v. 16.01.2019 – VIII ZR 173/17, NJW-RR 2019, 787 Rn. 11; jeweils m. w. Nachw.).
[25] So verhält es sich auch hier. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision mit der aus seiner Sicht bestehenden Klärungsbedürftigkeit der Frage begründet, ob trotz Vorliegens eines unbehebbaren Mangels der Rücktritt wegen Unerheblichkeit ausgeschlossen ist. Diese Frage stellt sich aber nur bei der Prüfung der Begründetheit des auf das Fehlen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterräder gestützten Rücktritts. Sie spielt dagegen keine Rolle bei Gewährleistungsansprüchen, die auf den im Berufungsverfahren ebenfalls (noch) geltend gemachten Mangel einer unzureichenden Behebung des Defekts am Turbolader gestützt worden sind. Streng genommen stellt sich die vom Berufungsgericht als grundsätzlich bewertete Rechtsfrage der Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung (§ 323 V 2 BGB) auch nicht bei den ergänzend zu den Ansprüchen aus Rücktritt (§ 346 I BGB) wegen fehlender Allgemeiner Betriebserlaubnis der Felgen erhobenen Ansprüchen auf Ersatz frustrierter Aufwendungen (Anmelde- und Reparaturkosten für die Reparatur der Luftfederung) nach § 284 BGB und auf Ersatz der Abmeldekosten nach §§ 280 I, III, 281 I, II BGB. Dabei handelt es sich aber um Ansprüche, die in einem solch engen Zusammenhang mit dem Rücktrittsverlangen stehen, dass sich aus den Urteilsgründen nicht mit der gebotenen Klarheit ergibt, die Revision solle insoweit nicht zugelassen werden.
[26] Von diesem Verständnis gehen – unausgesprochen – auch die Parteien im Revisionsverfahren aus. Die Revision will in voller Höhe (und nicht nur hinsichtlich der – um eine Nutzungsentschädigung gekürzten – Rückzahlung des Kaufpreises) eine Verurteilung des Beklagten erreichen, greift aber nur die Abweisung der Ansprüche an, die sich auf das vom Kläger beanstandete Fehlen der Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Autofelgen gründen. Auch die Revisionserwiderung beschränkt sich auf diesen Streitstoff.
[27] b) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Denn bei Ansprüchen, die auf das Fehlen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterräder des Fahrzeugs des Klägers gestützt sind, handelt es sich um einen selbstständigen Teil des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden und (auch) im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. nur Senat, Urt. v. 05.12.2018 – VIII ZR 67/18, juris Rn. 19; Urt. v. 16.01.2019 – VIII ZR 173/17, NJW-RR 2019, 787 Rn. 13; jeweils m. w. Nachw.). Denn die im Berufungsverfahren noch zusätzlich geltend gemachten, auf eine aus Sicht des Klägers unzureichende Behebung des Defekts am Turbolader gründenden Gewährleistungsansprüche betreffen einen anderen Mangel.
[28] 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe wegen des von ihm gerügten Fehlens einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für die mitverkauften Felgen der Winterräder nicht wirksam den Rücktritt erklärt, sodass ihm die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche (und ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten) nicht zustünden.
[29] a) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings das Vorliegen eines Sachmangels (§ 434 I BGB) bei Übergabe des Fahrzeugs im Hinblick darauf bejaht, dass die mitverkauften Felgen der zu diesem Zeitpunkt am Fahrzeug montierten Winterräder nicht über eine Allgemeine Betriebserlaubnis verfügten.
[30] aa) Zwar führt das Fehlen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20 StVZO) bezüglich der Felgen (vgl. § 22 StVZO), für die – was im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen ist – auch eine Einzelbetriebserlaubnis nach §§ 21, 22 II 4 StVZO oder ein Nachtrag zur Betriebserlaubnis des Fahrzeugs (§ 22 III, § 19 III Nr. 1 lit. b StVZO) nicht vorlagen, nicht ohne Weiteres dazu, dass gemäß § 19 II 2 Nr. 2 StVZO die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlischt. Vielmehr setzt dies voraus, dass die – mit der Nutzung nicht zugelassener Felgen für die Winterräder verbundene – nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursacht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31.05.2011 – 10 S 1857/09, juris Rn. 27, 29 [zur Umrüstung eines Motorrads mit Carbonrädern]; KG, Urt. v. 27.03.1998 – 2 Ss 341/97 – 3 Ws (B) 76/98, juris Rn. 7, 9).
[31] Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung ausreichend, um die Betriebserlaubnis gemäß § 19 II 2 Nr. 2 StVZO erlöschen zu lassen (BR-Drs. 629/93, S. 17; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31.05.2011 – 10 S 1857/09, juris Rn. 31; vgl. auch KG, Urt. v. 27.03.1998 – 2 Ss 341/97 – 3 Ws (B) 76/98, juris Rn. 7, 9). Dem steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen (BR-Drs. 629/93, S. 17). Erforderlich ist daher, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31.05.2011 – 10 S 1857/09, juris Rn. 31; OLG Köln, Beschl. v. 07.02.1997 – Ss 11/97 (Z), NZV 1997, 283, 284; KG, Urt. v. 27.03.1998 – 2 Ss 341/97 – 3 Ws (B) 76/98, juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.07.1995 – 5 Ss (OWi) 284/95 – (OWi) 111/95 I, NZV 1996, 40, 41). Dabei lässt sich das Maß der für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis erforderlichen Gefahr nicht abstrakt und absolut bestimmen. Denn der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad hängt von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter und dem Ausmaß des möglichen Schadens ab (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31.05.2011 – 10 S 1857/09, juris Rn. 32). Behörden und Gerichte haben daher für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung sei es durch unsachgemäßen Anbau eines an sich ungefährlichen Fahrzeugteils, sei es durch den Betrieb eines sachgerecht angebauten, aber gefährlichen Teils eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31.05.2011 – 10 S 1857/09, juris Rn. 31, 32; OLG Köln, Beschl. v. 07.02.1997 – Ss 11/97 (Z), NZV 1997, 283, 284).
[32] bb) Die vereinzelt von Zivilgerichten vertretene Auffassung, die Voraussetzungen des § 19 II 2 Nr. 2 StVZO seien regelmäßig erfüllt, wenn Änderungen vorgenommen würden, die das Fahrverhalten beeinflussten, was bei Änderungen an Reifen, Felgen und Fahrzeugwerk ohne Weiteres der Fall sei (OLG Bamberg, Urt. v. 02.03.2005 – 3 U 129/04, DAR 2005, 619), trifft daher nicht zu. Es mag zwar sein, dass bei Veränderungen an den Rädern eines Fahrzeugs ein Indiz für eine zu erwartende Gefährdung von Verkehrsteilnehmern besteht, weil sie für die Verkehrssicherheit von besonderer Bedeutung sind (KG, Urt. v. 27.03.1998 – 2 Ss 341/97 – 3 Ws (B) 76/98, juris Rn. 9). Gleichwohl setzt die erforderliche Prognose der Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der Verkehrsteilnehmer Feststellungen zu Art und Typ der geänderten Bereifung, zu Art und Umfang der Abweichung vom Originalzustand und zu dem Einfluss der Abweichung auf die Verkehrssicherheit voraus (KG, Urt. v. 27.03.1998 – 2 Ss 341/97 – 3 Ws (B) 76/98, juris Rn. 9).
[33] b) Jedoch führt der Umstand, dass mangels konkreter Feststellungen eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer i. S. des § 19 II 2 Nr. 2 StVZO durch die Montage der mit nicht zugelassenen Felgen versehenen Winterräder und damit ein Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nicht feststeht, nicht dazu, dass das Vorliegen eines Sachmangels nach § 434 I BGB zu verneinen wäre.
[34] aa) Dabei kann dahinstehen, ob dies – wie das Berufungsgericht meint – bereits aus der von ihm unausgesprochen angewendeten Vorschrift des § 434 I 2 Nr. 2 BGB folgt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Käufer eines gebrauchten Pkw grundsätzlich Anspruch darauf, dass das Fahrzeug und sämtliche ein- und ausgebauten Teile i. S. von § 19 III StVZO über eine Betriebserlaubnis verfügen. Daher liege ein Sachmangel unabhängig davon vor, ob durch die Montage nicht zugelassener Teile die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlösche oder nicht. Diese Ansicht ist nicht unbedenklich, weil sie letztlich ausblendet, dass die Verwendung von für das Fahrzeug nicht zugelassenen Teilen (hier: Felgen für die Winterreifen) im Hinblick auf die oben beschriebenen Anforderungen des § 19 II 2 Nr. 2 StVZO nicht ohne Weiteres die Allgemeine Betriebserlaubnis für das Fahrzeug selbst entfallen lässt und dessen Nutzung im Straßenverkehr ausschließt (§ 19 V 1 StVZO). Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Kraftfahrzeug aber (bereits) dann, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (Senat, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, WM 2019, 424 Rn. 5 m. w. Nachw.). Auch die objektive Käufererwartung bezüglich des Vorhandenseins einer (Allgemeinen) Betriebserlaubnis als übliche Beschaffenheit wird sich regelmäßig daran ausrichten, dass der erworbene Pkw selbst über eine (Allgemeine) Betriebserlaubnis verfügt und daher im Straßenverkehr genutzt werden kann. Daher bedarf es einer besonderen – vom Berufungsgericht aber unterlassenen – Begründung, weshalb sich die objektive Erwartung des Käufers eines gebrauchten Pkw unabhängig davon auf das Vorhandensein einer Betriebserlaubnis für eingebaute Teile erstrecken soll, ob tragfähige Anzeichen dafür bestehen, dass deren Fehlen den Fortbestand der Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrzeug selbst berührt.
[35] bb) Im Streitfall lag bei Übergabe des Fahrzeugs jedoch deswegen ein Sachmangel vor, weil den mitverkauften Felgen der – bei Gefahrübergang montierten – Winterräder und damit auch dem Fahrzeug selbst die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) fehlte. Die Parteien haben im Kaufvertrag vereinbart, dass auch ein Satz gebrauchter Winterräder auf Alufelgen Kaufgegenstand ist und dass der Beklagte die Allgemeine Betriebserlaubnis für die Winterräder nachreicht. Diese Abrede hat bei der gebotenen interessengerechten Auslegung – die der Senat, weil das Berufungsgericht eine Auslegung unterlassen hat und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, selbst vornehmen kann (vgl. Senat, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 19; Beschl. v. 20.03.2018 – VIII ZR 71/17, juris Rn. 25 m. w. Nachw.) – zum Inhalt, dass der Beklagte für das Vorhandensein einer Allgemeinen Betriebserlaubnis der Felgen für das verkaufte Fahrzeug in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle gewährleistungsrechtlichen Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (vgl. Senat, Urt. v. 26.04.2017 – VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 13; Urt. v. 20.03.2019 – VIII ZR 213/18, NJW 2019, 1937 Rn. 22; jeweils m. w. Nachw.).
[36] Anders als die Revisionserwiderung meint, ist das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich des Fahrzeugs nicht deswegen zu verneinen, weil die vertragliche Abrede nicht dieses als „eigentlichen“ Kaufgegenstand betreffe. Sie fasst den Begriff der Beschaffenheit i. S. von § 434 I BGB deutlich zu eng und blendet dabei aus, dass die Winterreifen nach den getroffenen Vereinbarungen (ausdrücklich) Teil der Kaufsache geworden sind. Das Fehlen einer Betriebserlaubnis für die Felgen der mitverkauften und vom Verkäufer noch vor Übergabe montierten Winterräder ist ein Umstand, der sich auch auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs selbst auswirkt, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 19 II 2 Nr. 2, V StVZO vorliegen. Denn ein Käufer, der – wie hier &ndah; Wert auf die Nutzung zugelassener Räder legt, wird bei objektiver Betrachtung im Fall der Kenntniserlangung von dem Nichtvorliegen einer Betriebserlaubnis für die Felgen das Fahrzeug nicht in einer den getroffenen Vereinbarungen entsprechenden Form (also unter Verwendung der mitgelieferten Felgen) nutzen wollen und dürfen.
[37] Außerdem übersieht die Revisionserwiderung, dass der Regelung des § 434 I BGB nach der Rechtsprechung des BGH ein weiter Beschaffenheitsbegriff zugrunde liegt. Danach sind als Beschaffenheit einer Sache i. S. von § 434 I BGB sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (BGH, Urt. v. 15.06.2016 – VIII ZR 134/15, NJW 2016, 2874 Rn. 10 [zum Vorliegen einer Herstellergarantie]; Urt. v. 19.04.2013 – V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 15; Urt. v. 30.11.2012 – V ZR 25/12, NJW 2013, 1671 Rn. 10 [zum mit Giftstoffen belasteten Grundwasser eines Grundstücks]).
[38] c) Nicht frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht das Setzen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung gemäß § 326 V BGB mit der Begründung für entbehrlich gehalten, dem Beklagten sei eine Nacherfüllung in Form der Nachbesserung durch eine nachträgliche Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterräder objektiv unmöglich (§ 275 I BGB).
[39] aa) Letzteres mag zwar zutreffen. Das Berufungsgericht hat aber rechtsirrig allein eine Nachbesserung in den Blick genommen und übersehen, dass die Anwendung des § 326 V BGB eine Unmöglichkeit beider Varianten der Nacherfüllung, also auch die Unmöglichkeit einer Ersatzlieferung, voraussetzt (Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 17; Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23). Die genannte Vorschrift greift im Falle der Unmöglichkeit der „Leistungspflicht“ ein. Dies bedeutet für den Fall der Nacherfüllung (§ 439 I BGB) wegen der für den Käufer nicht bindenden Wahl einer Nacherfüllungsart und dessen damit nicht ausgeschlossenen Rechts, auf die andere Alternative überzugehen, dass eine Fristsetzung nach § 326 V BGB nur bei der Unmöglichkeit beider Ausgestaltungen der Nacherfüllung entbehrlich ist (vgl. auch § 440 Satz 1 BGB: „wenn beide Arten der Nacherfüllung“ verweigert werden).
[40] bb) Zu Recht wendet die Revisionserwiderung ein, aus dem Umstand, dass für die konkret überlassenen Felgen der Winterräder keine Allgemeine Betriebserlaubnis vorgelegt worden sei, könne noch nicht eine Unmöglichkeit (§ 275 I, § 326 V BGB) der Nacherfüllung insgesamt abgeleitet werden.
[41] (1) Eine Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung ist im Streitfall nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob eine Ersatzbeschaffung vorliegend möglich und geschuldet war/ist, hängt davon ab, ob nach dem durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) bei Vertragsschluss eine Nachlieferung von gleichartigen und gleichwertigen Felgen oder Winterrädern, die für das Fahrzeug zugelassen sind, in Betracht kommen sollte (vgl. hierzu grundlegend Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 17; Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 30 ff.; vgl. auch BGH, Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8). Eine solche Ersatzbeschaffung scheidet nicht schon deshalb aus, weil es sich bei dem Erwerb des gebrauchten Fahrzeugs inklusive Winterreifen um einen Stückkauf handelt (vgl. Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 21; Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 17; Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 31). Vielmehr ist der Gesetzgeber bei der Schuldrechtsmodernisierung davon ausgegangen, dass das Interesse des Käufers, eine mangelfreie Sache zu erhalten, „in den meisten Fällen“ – auch beim Stückkauf – durch Nachbesserung oder Lieferung einer anderen gleichartigen Sache befriedigt werden könne (BT-Drs. 14/6040, S. 89, 220, 230). Entscheidend ist letztlich, ob und in welchem Umfang der Verkäufer eine Beschaffungspflicht übernommen hat (Senat, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 31 ff.).
[42] (2) Vor diesem Hintergrund ist eine Ersatzlieferung auch nicht bereits deswegen von vornherein ausgeschlossen, weil Kaufgegenstand ein Gebrauchtwagen nebst gebrauchten Winterrädern war. Zwar wird in solchen Fällen ausweislich der Gesetzesbegründung eine Nachlieferung beim Kauf einer bestimmten gebrauchten Sache „zumeist von vornherein ausscheiden“ (BT-Drs. 14/6040, S. 232; vgl. auch Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 17, 22; Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23 [jeweils für den Fall des Erwerbs eines gebrauchten Unfallwagens]). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Auch in solchen Fällen ist letztlich maßgeblich, ob nach den Vorstellungen der Parteien die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit nach dem Vertragszweck und ihrem erkennbaren Willen durch eine gleichartige und gleichwertige Sache ersetzt werden kann, also austauschbar ist (zu diesen Anforderungen vgl. Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23; Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 34; BGH, Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8). Dies kann insbesondere im Hinblick darauf, dass im Streitfall nicht das Fahrzeug selbst, sondern nur ein zusätzlich veräußerter Satz gebrauchter Winterreifen von der Nacherfüllung betroffen ist, nicht schon im Ansatz verneint werden.
[43] (3) Eine dahin gehende Ermittlung und Auslegung des Willens der Parteien bei Vertragsschluss hat das Berufungsgericht unterlassen. Es hat nicht geprüft, ob die Parteien die Felgen beziehungsweise die Winterräder als austauschbar angesehen haben und daher eine Nacherfüllung in der Form der Lieferung vergleichbarer zugelassener Felgen oder hiermit versehener Winterräder, die der Beklagte ausweislich der von der Revisionserwiderung erhobenen Gegenrüge nach dem Scheitern der Nachbesserung von sich aus angeboten hat und was als nachträgliches Verhalten unter Umständen auch auslegungsrelevant sein kann (vgl. Senat, Urt. v. 20.09.2017 – VIII ZR 279/16, NJW-RR 2017, 1479 Rn. 23 m. w. Nachw.), hätte erfolgen können. Der Senat kann diese Auslegung nicht selbst vornehmen, da weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind. Bei der Ermittlung des Willens der Parteien bei Vertragsschluss ist nicht nur die Frage, ob die Felgen der Winterräder in technischer Hinsicht ohne Weiteres durch die Lieferung gleichwertiger Felgen (und gegebenenfalls Reifen) ersetzt werden könnten, von Bedeutung. Vielmehr ist hierbei – im Hinblick auf eine gebotene nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung – auch der Umstand zu berücksichtigen, ob mit einer solchen Maßnahme sämtliche Auswirkungen des Mangels, also auch ein – derzeit ungeklärtes – Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nach § 19 II 2 Nr. 2 StVZO (vgl. hierzu oben unter II 2 a aa), behoben würden. Außerdem hat die Revision – wenn auch in anderem Zusammenhang – geltend gemacht, dass es dem Kläger möglicherweise auf besondere technische oder optische Merkmale der Felgen angekommen sei, die zugelassene Ersatzfelgen eventuell nicht aufwiesen.
[44] Die beschriebene Prüfung der Möglichkeit einer Nacherfüllung durch Ersatzbeschaffung hätte nur dann unterbleiben dürfen, wenn das Berufungsgericht festgestellt hätte, dass der Kläger dem Beklagten fruchtlos eine angemessene Frist zur Nachlieferung gesetzt hatte (vgl. zur auf die jeweilige Nacherfüllungsart bezogenen Fristsetzung MünchKomm-BGB/Ernst, 8. Aufl., § 323 Rn. 257 m. w. Nachw.). Dazu hat das Berufungsgericht aber keine Feststellungen getroffen.
[45] d) Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Umstand, dass die Felgen der Winterräder für das verkaufte Fahrzeug nicht zugelassen seien, stelle einen geringfügigen Mangel und damit eine unerhebliche Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB dar, sodass ein Rücktritt ausgeschlossen sei.
[46] aa) Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB ist, eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls erfordert (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 m. w. Nachw.; Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 242/16, DAR 2018, 78 Rn. 12). Ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert in der Regel die Erheblichkeit einer Pflichtverletzung (Senat, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23; Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16). Auch im Falle eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers ist in aller Regel eine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung zu verneinen (BGH, Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 Rn. 11 ff.).
[47] Bei behebbaren Mängeln ist von einer Geringfügigkeit und damit von einer Unerheblichkeit in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind, wovon jedenfalls regelmäßig nicht mehr auszugehen ist, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt (Senat, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 17, 30; Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 27 f.; Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 242/16, DAR 2018, 78 Rn. 12 f.). Dies schließt es allerdings nicht aus, bei Vorliegen besonderer Umstände – etwa einer nur sehr geringen Gebrauchsbeeinträchtigung – trotz eines höheren Beseitigungsaufwands den Mangel als unerheblich einzustufen (Senat, Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 242/16, DAR 2018, 78 Rn. 12 f.). Bei unbehebbaren Mängeln ist regelmäßig auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen (Senat, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 21).
[48] Für die Beurteilung, ob ein Mangel als geringfügig einzustufen ist und damit eine unerhebliche Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB vorliegt, ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung maßgebend (Senat, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 18 f.; Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 29).
[49] bb) Das Berufungsgericht hat zwar diesen Grundsätzen folgend eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorgenommen. Diese hält jedoch revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Revisionsgericht bei der Gewichtung und Würdigung der in die Abwägung einzubeziehenden Umstände und Interessen den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu respektieren und kann regelmäßig nur überprüfen, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende rechtliche Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (vgl. etwa Senat, Urt. v. 22.05.2019 – VIII ZR 180/18, NJW 2019, 2765 Rn. 26 m. w. Nachw. [zu § 574 BGB]; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Einer an diesem Maßstab ausgerichteten Prüfung hält die Beurteilung des Berufungsgerichts jedoch nicht stand.
[50] (1) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung, dass lediglich ein geringfügiger Mangel vorliege, entscheidend darauf gestützt, dass die Möglichkeit bestehe, das Fahrzeug „problemlos mit zugelassenen, im optischen Erscheinungsbild ähnlichen Felgen zu versehen“. Daher könne nicht von einer erheblichen Funktionsstörung ausgegangen werden. Die Kosten des Erwerbs neuer, vergleichbarer Felgen und des Aufziehens der Reifen hierauf beliefen sich inklusive des Montageaufwands auf weniger als fünf Prozent des Kaufpreises.
[51] Diese Interessenabwägung wäre wohl nicht zu beanstanden, wenn sich hierin die Folgen der Verwendung von für das Fahrzeugmodell nicht zugelassener Felgen erschöpften. Davon ist im Revisionsverfahren jedoch mangels hinreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen. Das Berufungsgericht hat – wie die Revision zu Recht rügt – nicht in den Blick genommen, dass die Montage nicht zugelassener Felgen unter den Voraussetzungen des § 19 II 2 Nr. 2 StVZO – sofern kein Ausnahmefall nach § 19 III StVZO gegeben ist – zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führt, und hat es infolgedessen versäumt, Feststellungen dazu zu treffen, ob hierdurch eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten steht.
[52] (a) Indem das Berufungsgericht offengelassen hat, ob die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug durch die Anbringung der mit nicht zugelassenen Felgen ausgestatteten Winterräder erloschen ist oder nicht, hat es die möglichen Auswirkungen des Sachmangels nicht vollständig erfasst. Es hat nur den mit dem Austausch der Winterräder verbundenen Aufwand in den Blick genommen und ist auf unzureichender Tatsachengrundlage zu der – jedenfalls – nach den derzeitigen Feststellungen nicht gerechtfertigten Einschätzung gelangt, dass die Felgen „problemlos“ ausgetauscht werden könnten. Die von ihm nicht für klärungsbedürftig gehaltene Frage eines Erlöschens der Betriebserlaubnis stellt einen für die Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr grundlegenden Gesichtspunkt dar, weil das Fahrzeug in einem solchen Fall nicht mehr im Straßenverkehr in Betrieb genommen werden darf (§ 19 V 1 StVZO). Damit hat das Berufungsgericht bei seiner Bewertung, es liege eine unerhebliche Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB vor, einen bedeutsamen Umstand vollständig ausgeblendet. Ob ein in der Vornahme einer nicht genehmigten nachträglichen Veränderung an einem Fahrzeug liegender Sachmangel als geringfügig einzustufen und damit als unerhebliche Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB zu werten ist, kann angesichts der in § 19 II, V StVZO angeordneten Rechtsfolgen nicht losgelöst von den Voraussetzungen des § 19 II 2 Nr. 2 StVZO beurteilt werden.
[53] (b) Das Fahrzeug dürfte in einem solchen Fall nicht nur für die Dauer der Nutzung der Winterräder nicht mehr im Straßenverkehr geführt werden. Vielmehr würde die nach § 19 II 2 Nr. 2 StVZO entfallene Betriebserlaubnis durch die Ausstattung des Fahrzeugs mit zugelassenen Felgen nicht wiederaufleben. Denn die Rückgängigmachung des Ein- oder Anbaus nicht genehmigter Teile führt nicht zu einem automatischen Wiederaufleben der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, sondern Letztere muss neu beantragt werden (OVG Lüneburg, Urt. v. 22.02.1972 – VI A 72/71, DAR 1973, 55, 56 [Auspuffendrohre]; KG, Beschl. v. 10.10.1984 – 3 Ws (B) 105/84, VRS 67, 466, 467 f. [Austausch eines Kraftradlenkers]; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.03.2006 – 1 U 181/06, DAR 2007, 153, 154 [zum Einbau eines leistungssteigernden Chips]; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 19 StVZO Rn. 12, 15; Rebler, in: Bachmeier/Müller/Rebler, Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 19 StVZO Rn. 41; MünchKomm-StVR/Meyer, 2016, § 19 StVZO Rn. 50; vgl. auch BR-Drs. 629/93, S. 20 [§ 19 II StVZO soll auch für Rückrüstungen gelten]). Dass bei Änderungen der Bereifung eines Fahrzeugs, die ohne großen technischen Aufwand (etwa Wechsel von Winter- auf Sommerräder) vorgenommen werden können, etwas anderes gilt, ist nicht ersichtlich. Ob hierbei und gegebenenfalls welche Erleichterungen von der zuständigen Zulassungsbehörde bezüglich der Wiedererlangung einer erloschenen Betriebserlaubnis eingeräumt werden, ist mangels hierzu getroffener Feststellungen des Berufungsgerichts ungeklärt.
[54] (2) Weiter hat das Berufungsgericht – wie die Revision zu Recht geltend macht – übersehen, dass die Parteien das Vorliegen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterräder zur Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB erhoben haben. Diese Beschaffenheitsvereinbarung betrifft Fahrzeugteile, die – abhängig von der Art und dem Umfang der Abweichungen der Felgen von solchen Felgen, die für das Fahrzeug zugelassen sind – Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug haben können. Das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung indiziert nach der Rechtsprechung des Senats das Vorliegen einer nicht nur unerheblichen Pflichtverletzung. Diese Indizwirkung kann allerdings durch besondere Umstände ausgeräumt werden, etwa wenn das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit nur mit sehr geringfügigen Beeinträchtigungen verbunden und sie auch unter Berücksichtigung der mit dem Abschluss einer Beschaffenheitsvereinbarung verfolgten Interessen des Käufers als eine unwesentliche Pflichtverletzung einzustufen wäre. Es kommt damit neben der Frage, aus welchen Gründen die Beschaffenheitsvereinbarung über das Vorhandensein einer Allgemeinen Betriebserlaubnis in den Kaufvertrag aufgenommen wurde, auch hier auf den vom Berufungsgericht offengelassenen Aspekt an, ob durch die Verwendung der Winterräder eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten stand.
[55] (3) Soweit die Revision weiter geltend macht, der Beklagte habe im Hinblick auf das Fehlen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Felgen grob fahrlässig gehandelt, weil ihm bewusst gewesen sei, dass das BMW-Emblem auf „Nicht-Original-BMW-Felgen“ gesetzt worden sei, und er daher Anlass gehabt habe, deren Zulassung zu prüfen, ist dieser Umstand im Streitfall für die Frage, ob die Pflichtverletzung die Erheblichkeitsschwelle des § 323 V 2 BGB übersteigt, dagegen nicht von Bedeutung.
[56] Nach der Rechtsprechung des BGH erhält die Verletzung der Pflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache zwar bei Arglist ein anderes Gewicht als im Regelfall, in dem der Verkäufer unter Beachtung der grundlegenden Redlichkeitsanforderungen des Geschäftsverkehrs eine mangelhafte Sache liefert; das lässt es sachgerecht erscheinen, diesem qualitativ erheblichen Unterschied auch bei der Konkretisierung des Merkmals der Unerheblichkeit Rechnung zu tragen (BGH, Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 Rn. 12). Diese Grundsätze lassen sich aber nicht ohne Wüeiteres auf einen geringeren Grad an Verschulden übertragen. Vielmehr wird ein (grob) fahrlässiges Verhalten, dem nicht der vom Gesetz einem arglistigen Verhalten beigemessene Unwertgehalt (vgl. etwa §§ 123, 438 Abs. 3, § 444 BGB) anhaftet, für sich allein nicht dazu führen, dass eine Pflichtverletzung erheblich ist.
[57] Vorliegend ist dieser Umstand zudem gänzlich unbeachtlich, weil dem Beklagten – wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht – nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte davon hätte ausgehen müssen, dass die Felgen der Winterräder möglicherweise nicht für das streitgegenständliche Fahrzeugmodell zugelassen seien. Diese Feststellungen hat die Revision nicht wirksam angegriffen. Ihre insoweit erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe gehörswidrig (Art. 103 I GG) unstreitigen Sachvortrag übergangen, ist unbegründet. Der Umstand, dass die Felgen nicht vom Hersteller BMW stammten, lässt anders als die Revision meint noch nicht den Schluss zu, dass sie für das Fahrzeug nicht zugelassen waren. Dem steht schon der vom Berufungsgericht an anderer Stelle berücksichtigte Gesichtspunkt entgegen, dass die nicht von BMW produzierten Felgen nach dem vorgelegten Gutachten für frühere Modelle dieses Herstellers zugelassen, also durchaus für BMW-Fahrzeuge geeignet waren.
[58] III. Nach alledem kann das Berufungsurteil im Umfang der Aufhebung keinen Bestand haben; es ist insoweit aufzuheben (§ 562 I ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 I 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird – gegebenenfalls nach ergänzendem Vorbringen der Parteien – weitere Feststellungen zur Frage der Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung und zu den im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen zu treffen haben. Dabei wird die Frage, ob durch die Verwendung nicht zugelassener Felgen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten steht und damit die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug mit der Folge erloschen ist, dass dieses nicht mehr im Straßenverkehr in Betrieb genommen werden darf (§ 19 II 2 Nr. 2, V StVZO), durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären sein. Falls die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sein sollten, käme in Anbetracht der Besonderheiten der eingebauten Teile (jederzeit an- und abmontierbare Räder) die Einholung einer amtlichen Auskunft (§ 273 II Nr. 2 ZPO) der zuständigen Zulassungsbehörde zu der weiteren Frage in Betracht, ob und gegebenenfalls welche Erleichterungen hinsichtlich der Wiedererlangung der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug bestehen.
Hinweis: Die Berufung des Klägers hatte auch im zweiten Durchgang keinen Erfolg. Der 10. Zivilsenat des OLG Stuttgart hat sie mit Urteil vom 09.02.2021 – 10 U 46/18 – abermals zurückgewiesen.