1. Für eine Klage, mit der der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin gestützt auf § 826 BGB und/oder § 823 II BGB i. V. § 263 StGB auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, ist gemäß § 32 ZPO (auch) das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die behauptete unerlaubte Handlung begangen worden ist. Begehungsort der unerlaubten Handlung ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort; eine Zuständigkeit ist deshalb wahlweise dort gegeben, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in das Vermögen des Fahzeugkäufers als geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde.
  2. Erfolgsort i. S. von § 32 ZPO nicht per se der Wohnsitz des geschädigten Fahrzeugkäufers, in dessen Vermögen eingegriffen wurde. Vielmehr ist in den Fällen, in denen der Käufer das vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeug bar bezahlt hat, auf den Ort abzustellen, an dem dem Käufer das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben wurde. Erfolgsort i. S. von § 32 ZPO ist in diesen Fällen regelmäßig der Sitz des Verkäufers.

OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2019 – 32 SA 29/19

Sachverhalt: Der Kläger, der seinen Wohnsitz in S. im Landgerichtsbezirk S. hat, verlangt von der in Wolfsburg (Landgerichtsbezirk Braunschweig) ansässigen Volkswagen AG gestützt auf § 826 BGB Schadensersatz in Höhe von 46.476,99 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 12.488,55 € und Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung eines Pkw Audi Q5. Dieses Fahrzeug, das nach dem Vortrag des Klägers mit einem EA189-Dieselmotor ausgestattet und deshalb vom VW-Abgasskandal betroffen ist, hatte der Kläger am 08.01.2010 von einer in L. im Landgerichtsbezirk L. ansässigen Audi-Vertragshändlerin für 46.476,99 € erworben.

Das von dem Kläger gestützt auf § 32 ZPO angerufene Landgericht S. hat mit Verfügung vom 31.01.2019 darauf hingewiesen, dass nichts dafür ersichtlich sei, dass es für den Rechtsstreit örtlich zuständig sei. Dass der Kläger seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk habe, reiche für eine Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO nicht aus. Zu der Frage, wo der (behauptete) Vermögensschaden eingetreten sei, habe der Kläger nichts vorgetragen; insbesondere fehle Vortrag dazu, wo der Kläger seiner Bank den Auftrag für die Überweisung des Kaufpreises erteilt habe und wo er sein Konto führe, zu dessen Lasten die Bank diesen Auftrag ausgeführt habe.

Mit Schriftsatz vom 19.02.2019 hat der Kläger daraufhin geltend gemacht, dass gemäß § 32 ZPO (auch) das Gericht örtlich zuständig sei, in dessen Bezirk der Erfolg der unerlaubten Handlung – hier: der Vermögensschaden – eingetreten sei. Deshalb sei für den Rechtsstreit (auch) das Landgericht S. örtlich zuständig; denn er, der Kläger, in dessen Vermögen eingegriffen worden sei, habe seinen Wohnsitz bei Abschluss des Kaufvertrags über den Audi Q5 im Bezirk dieses Gerichts gehabt. Die Verkaufsgespräche seien – was bislang unstreitig geblieben ist – in den Geschäftsräumen der Audi-Vertragshändlerin in L. geführt worden; dort sei auch der Kaufvertrag geschlossen worden, und dort habe er, der Kläger, den Kaufpreis bar gezahlt. Mit Blick darauf hat der Kläger hilfsweise eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht L. beantragt.

Von der ihr mit richterlicher Verfügung vom 21.02.2019 eröffneten Möglichkeit, zum Schriftsatz des Klägers vom 19.02.2019 Stellung zu nehmen, hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht.

Mit Beschluss vom 11.03.2019 hat sich das Landgericht S. für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit im Hinblick darauf, dass der Kläger den Audi Q5 im Bezirk des Landgerichts L. erworben habe, an dieses Gericht verwiesen. In dem Verweisungsbeschluss heißt es unter anderem, dass der Kläger zu der Frage, wo sein Vermögen geschädigt worden sei, das heißt wo er seiner Bank den Auftrag zur Überweisung des Kaufpreises erteilt habe, trotz gerichtlichen Hinweises nicht vorgetragen habe. Wo der Kläger bei Abschluss des Kfz-Kaufvertrags seinen Wohnsitz gehabt habe, sei für sich genommen ohne Belang, weil sich daraus noch nicht einmal herleiten lasse, wo sich das Vermögen des Klägers befinde.

Das Landgericht L. hat sich mit Beschluss vom 19.03.2019 seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und die Sache zunächst dem OLG Düsseldorf vorgelegt, damit dieses gemäß § 36 I Nr. 6 ZPO das zuständige Gericht bestimme. Zur Begründung hat das Landgericht L. darauf abgestellt, dass in den Fällen, in denen „ein Geschädigter des Abgasskandals am Belegenheitsort seines Vermögens, nämlich seinem Wohnsitz“ Klage erhebe, „von einer Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes auszugehen“ sei.

Das OLG Düsseldorf hat die Sache mit Beschluss vom 27.03.2019 unter Verweis auf § 36 II ZPO an das Landgericht L. zurückgegeben; dieses hat sie sodann mit Beschluss vom 04.04.2019 dem OLG Hamm zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Der 32. Zivilsenat des OLG Hamm hat die Parteien mit Verfügung vom 24.04.2019 angehört. Im Rahmen dessen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.05.2019 mit näherer Begründung die Auffassung vertreten, dass das LG Braunschweig örtlich zuständig sei.

Als örtlich zuständiges Gericht wurde das Landgericht L. bestimmt.

Aus den Gründen: II. Die Voraussetzungen einer Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 36 I Nr. 6 ZPO liegen vor.

Das Landgericht S. und das Landgericht L. haben sich beide i. S. von § 36 I Nr. 6 ZPO rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt. Das Landgericht S. hat den Rechtsstreit durch den grundsätzlich gemäß § 281 II 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss vom 11.03.2019 an das Landgericht L. verwiesen. Das Landgericht L. hat durch den Parteien bekannt gemachten Beschluss vom 19.03.2019 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren zunächst dem OLG Düsseldorf und sodann dem OLG Hamm zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Das genügt nach ständiger Rechtsprechung den Anforderungen, die an rechtskräftige Unzuständigkeitserklärungen i. S. des § 36 I Nr. 6 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 10.12.1987 – I ARZ 809/87, juris; Beschl. v. 10.09.2002 – X ARZ 217/02, juris; Senat, Beschl. v. 25.07.2013 – 32 SA 46/13, juris).

Das OLG Hamm ist gemäß § 36 II ZPO auch zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen. Danach wird, wenn das höhere gemeinschaftliche Gericht der an dem Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte der BGH ist, das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste, an dem Kompetenzkonflikt beteiligte Gericht gehört (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.10.2013 – 1 W 67/03, juris). Vorliegend war das im Bezirk des OLG Hamm gelegene Landgericht S. zuerst mit der Sache befasst.

Örtlich zuständig ist das Landgericht L.

1. Gemäß § 281 II 4 ZPO sind Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich bindend, da – im Einklang mit der in § 281 II 2 ZPO normierten Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen – im Interesse der Prozessökonomie das Verfahren verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden sollen. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss nicht als im Rahmen des § 281 I ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGB, Beschl. v. 15.05.2011 – X AZR 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 9; Beschl. v. 19.02.2013 – X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 7; Beschl. v. 09.06.2015 – X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; st. Rspr.).

An diesen Grundsätzen gemessen ist das Landgericht L. an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts S. vom 11.03.2019 gebunden.

2. Das Landgericht L. ist örtlich zuständig.

a) Die Zuständigkeit des Landgerichts L. ergibt sich allerdings nicht schon aus § 29 I ZPO. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts ist gegenüber der Beklagten nicht begründet, da es im Verhältnis der Parteien an einer vertraglichen oder ihr gleichstehenden Sonderverbindung fehlt. Der Kaufvertrag ist mit der Vertragshändlerin der Beklagten geschlossen worden, die der Kläger nicht mitverklagt hat. Ein Schuldverhältnis mit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 311 III 1 BGB. Insbesondere hat die Beklagte nicht i. S. von § 311 III 2 BGB in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss beeinflusst. Jedenfalls trägt der Kläger hierzu nichts vor.

b) Allerdings ist im Bezirk des Landgerichts L. der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO begründet, da der Kläger von hier aus die Zahlungen geleistet hat, die zum Schaden geführt haben.

aa) Begehungsorte der deliktischen Handlung sind sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, sodass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, und dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (BGH, Urt. v. 28.02.1996 – XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 110 f. = juris Rn. 26; Urt. v. 02.03.2010 – VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 8; Urt. v. 06.11.2007 – VI ZR 34/07, NJW-RR 2008, 516 Rn. 24; MünchKomm-ZPO/Patzina, 5. Aufl. [2016], § 32 Rn. 20; jeweils m. w. Nachw.). Der Schadensort ist als solcher ohne Belang, es sei denn, dass der Schadenseintritt zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört (Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl. [2018], § 32 Rn. 19 m. w. Nachw.).

(1) Daraus folgt, dass der Kläger nicht auf den Ort beschränkt ist, an dem nach seinem Vortrag die Tathandlung begangen worden ist. Ihm steht vielmehr ein Wahlrecht zu, das er nach Belieben auszuüben berechtigt ist. Er kann auch dann am Erfolgsort klagen, wenn der Begehungsort woanders liegt. Ebenso kann er an jedem Erfolgsort klagen, wenn dieser in verschiedenen Gerichtsbezirken liegt (vgl. nur Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. [2014], § 32 Rn. 26 m. w. Nachw.).

(2) Wird die Haftung auf die Erfüllung des Betrugstatbestands gemäß § 823 II 1 BGB i. V. mit § 263 I StGB gestützt, ist der Erfolgsort dort, wo die Täuschungshandlung einen Irrtum erregt oder die schädigende Vermögensverfügung ausgelöst hat. Wird ein Anspruch aus § 826 BGB geltend gemacht, gehört zum Tatbestand der unerlaubten Handlung der Eintritt eines Vermögensschadens (vgl. BeckOK-ZPO/Toussaint, Stand: 01.07.2018, § 32 Rn. 12.1 m. w. Nachw.). Das nach § 32 ZPO zuständige Gericht ist daher in diesen Fällen nicht nur anhand des Ortes zu bestimmen, an dem der Täter gehandelt hat, sondern auch dort begründet, wo der Rechtsgutseingriff erfolgt und der Schaden entstanden ist (vgl. Smid/Hartmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. [2015], § 32 Rn. 40 m. w. Nachw.).

Allerdings ist der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung der Vermögensschädigung – anders als vom Kläger und vom Landgericht L. angenommen – nicht schon deshalb am Wohnsitz des Geschädigten begründet, weil sich dort sein Vermögen befindet. Denn die Konzentration der Zuständigkeit am Handlungs- oder Verletzungsort der unerlaubten Handlung knüpft an die Sachnähe und damit einhergehende leichtere Aufklärung des Sachverhalts an. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn immer auch auf den Ort abgestellt werden könnte, an dem sich das Vermögen des Geschädigten im Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Handlung befunden hat (OLG München, Urt. v. 21.1.1992 – 25 U 2987/91, NJW-RR 1993, 701, 703 m. w. Nachw.; missverständlich insoweit Zöller/Schultzky, a. a. O., § 32 Rn. 19: „Betrug am Belegenheitsort des Klägervermögens“).

bb) Demnach ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und auf dieser Grundlage zu prüfen, wo die Verletzungshandlung vorgenommen und der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten ist.

(1) Dass die Beklagte dem Kläger seinem Vortrag gemäß den Einsatz einer mit einer sogenannten Prüfstand-Entdeckungssoftware ausgestatteten Vorschalteinrichtung verschwiegen hat, kann einen Eingehungsbetrug i. S. von § 263 I StGB begründen, der darin liegt, dass der Käufer einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag mit dem Verkäufer des Fahrzeugs abgeschlossen hat. Infolge dieses Vertragsschlusses ist sein Vermögen mit einer ungewollten Verpflichtung negativ belastet worden. Dies folgt daraus, dass bei verständiger Würdigung und unter lebensnaher Betrachtung kein durchschnittlich informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben würde, welches mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet ist. Ein solcher Verbraucher kann und muss nicht davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nur deshalb als eingehalten attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Lauf des Prüfstands erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung deswegen – in gesetzlich unzulässiger Weise – insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird (vgl. LG Paderborn, Urt. v. 07.04.2017 – 2 O 118/16, juris Rn. 38; ebenso LG Krefeld, Urt. v. 04.10.2017 – 2 O 19/17, juris Rn. 25; Urt. v. 28.02.2018 – 7 O 10/17, juris Rn. 34).

(2) Ein solcher Eingehungsbetrug ist vom Kläger allerdings schon gar nicht behauptet worden. Er trägt nicht vor, dass die Verkäuferin bösgläubig gewesen sei, sodass eine Mittäterschaft oder Teilnahme gemäß §§ 263 I, 25 II, 26, 27 I StGB bzw. §§ 826, 830 I, II BGB ausscheidet. In Betracht käme allenfalls eine mittelbare Täterschaft der Beklagten i. S. von §§ 263 I, 25 I Fall 2 StGB, bei der die Tathandlung i. S. v. § 9 I Fall 1 StGB allerdings sowohl am Ort des eigenen Tätigwerdens des Tatmittlers als auch dort begangen wird, wo das Werkzeug gehandelt hat, da dem mittelbaren Täter dessen Handlung zugerechnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.1991 – 1 StR 617/90, wistra 1991, 135; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. [2014], § 9 Rn. 4; Satzger, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl. [2017], § 9 Rn. 10; LK-StGB/Werle/Jeßberger, 12. Aufl. [2007], § 9 Rn. 14).

(3) Demnach kommt es für die Frage der örtlichen Zuständigkeit darauf an, wo die Erfüllungshandlungen i. S. von § 362 I BGB vorgenommen worden sind. Dazu fehlte es entgegen der Annahme des Landgerichts S. in seinem Verweisungsbeschluss vom 11.03.2019 nicht an hinreichend konkretem Sachvortrag des Klägers. Vielmehr hat der Kläger mit auf den gerichtlichen Hinweis vom 31.01.2019 hin erfolgten Schriftsatz vom 19.02.2019 unwidersprochen vorgetragen, dass nicht nur der Kaufvertrag in L. geschlossen worden, sondern dort am Tag der Fahrzeugübergabe auch der Kaufpreis von ihm in bar beglichen worden ist. Dementsprechend ist in L. der Vermögensschaden eingetreten und somit auch der Erfolgsort i. S. von § 32 ZPO anzunehmen. Das Landgericht S. hat daher den Rechtsstreit zutreffend – wenn auch mit einer nicht ganz zutreffenden Begründung – an das Landgericht L. verwiesen.

3. Darüber hinaus hat der Senat auch keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass eine Vorlage an den BGH nach § 36 III 1 ZPO erforderlich sein könnte. Seine Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, wonach für die auf deliktische Ansprüche gegen die beklagte Fahrzeugherstellerin gerichtete Klage der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet ist, da Begehungsorte i. S. von § 32 ZPO sowohl am Sitz der Verkäuferin, an dem der Kaufvertrag geschlossen worden ist, als auch am Wohnsitz des Klägers begründet seien, wo der Vermögensschaden eingetreten sei (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.10.2017 – I-5 Sa 44/17, juris Rn. 23). Soweit ersichtlich, liegen der Senatsrechtsprechung entgegenstehende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ebenfalls nicht vor.

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