- § 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 70 – Faber; Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 217 f. – Zahnriemen; Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [unter II 1 b bb (1)] – Karosserieschaden; Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 20 f. – Turboladerschaden; Urt. v. 18.07.2007 – VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621 Rn. 15 – defekte Zylinderkopfdichtung).
- Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zutage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 72 – Faber; Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 217 f.; Urt. v. 22.11.2004 – VIII ZR 21/04, NJW 2005, 283 [unter II 2]; Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [unter II 1 b bb (1)]; Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 21; Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 13 – Katalysator; Urt. v. 29.03.2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 21, 32 – Sommerekzem I; vgl. Senat, Urt. v. 15.01.2014 – VIII ZR 70/13, BGHZ 200, 1 Rn. 20 – Fesselträgerschenkelschaden).
BGH, Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15
Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der beklagten Fahrzeughändlerin am 27.03.2010 zum Preis von 16.200 € einen Gebrauchtwagen (BMW 525d Touring). Ab Anfang August 2010 schaltete die im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung nach einer vom Kläger absolvierten Laufleistung von etwa 13.000 km in der Einstellung „D“ nicht mehr selbstständig in den Leerlauf; stattdessen starb der Motor ab. Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen war nicht mehr möglich.
Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 08.09.2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Am 04.03.2011 setzte er das Fahrzeug außer Betrieb. Seither legt er die Strecke zwischen seinem Wohnort und seiner Arbeitsstätte mit einem ihm leihweise zur Verfügung gestellten Fahrzeug seiner Eltern zurück.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises (16.200 €), Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, Ersatz aufgewendeter Kosten für den Austausch defekter Teile (1.549,73 €), für die Fehlersuche durch eine Fachwerkstatt (534,50 €) und für die kurzzeitige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs (46,01 €), Ersatz mangelbedingten Nutzungsausfallschadens für den Zeitraum vom 05.03.2011 bis 04.03.2012 (28.835 €) und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten (961,28 €), jeweils nebst Zinsen, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass das Fahrzeug bei Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen habe. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision des Klägers wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Aus den Gründen: [6] I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung vor Erlass des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 04.06.2015 – C-497/13 – in der Sache Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV (NJW 2015, 2237) zur Auslegung von Art. 5 III der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. 1999 L 171, 12; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie), ergangen ist, hat den Fall unter Anwendung der bislang vom Senat entwickelten Grundsätze zum Eingreifen und zum Umfang der Beweislastumkehr nach § 476 BGB entschieden. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – im Wesentlichen ausgeführt:
[7] Dem Kläger stünden die geltend gemachten Gewährleistungsrechte (§ 437 Nr. 2 Fall 1, Nr. 3 BGB) nicht zu. Das Landgericht habe dem Kläger zutreffend gemäß § 363 BGB die Beweislast für die Mangelhaftigkeit des von ihm als Erfüllung angenommenen Gebrauchtfahrzeugs auferlegt und ein Eingreifen der beim Verbrauchsgüterkauf geltenden Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB verneint. Die in § 476 BGB angeordnete Beweislastumkehr zugunsten des Käufers gelte nach der Rechtsprechung des BGH nicht für die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliege. Vielmehr setze sie einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründe lediglich eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe. Wenn hingegen mehrere Ursachen für einen akut aufgetretenen Schaden in Betracht kämen, von denen die eine eine vertragswidrige Beschaffenheit begründe, die andere dagegen nicht, und nicht aufklärbar sei, worauf der eingetretene Schaden beruhe, gehe dies zulasten des Käufers. So liege der Fall hier.
[8] Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen könne die aufgetretene Schädigung des Freilaufs des hydrodynamischen Drehmomentwandlers, auf die die aufgetretenen Symptome zurückzuführen seien, auch durch eine Überlastung des Freilaufs, also durch eine Leistungssteigerung oder durch das Einlegen einer Fahrstufe bei erhöhter Drehzahl, verursacht worden sein. Dann läge aber keine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit des Fahrzeugs, sondern allenfalls ein Bedienungsfehler vor. Hätte die Schädigung des Freilaufs schon bei Gefahrübergang vorgelegen, hätten sich schon ab diesem Zeitpunkt Auffälligkeiten bei den Schaltungen zeigen müssen. Da der Kläger solches nicht geltend gemacht habe, spreche alles dafür, dass erst nach Gefahrübergang eine auf einen Bedienungsfehler des Klägers zurückzuführende Überlastung des Freilaufs eingetreten sei.
[9] Auch eine Vorschädigung in Form der vom Sachverständigen genannten Mikrorisse oder Pittings sei vom Kläger nicht nachgewiesen. Zwar würde eine derartige Vorschädigung von der Vermutung des § 476 BGB erfasst. Jedoch stehe nicht fest, dass eine solche überhaupt bestanden habe. Der Sachverständige habe lediglich ausgeführt, dass eine Vorschädigung am Freilauf vorgelegen haben könne, also nicht etwa zwingend vorhanden gewesen sei.
[10] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises (§§ 437 Nr. 2 Fall 1, 434 I 2 Nr. 2, 346 I BGB), auf Erstattung der Kosten für den Austausch defekter Teile (§§ 437 Nr. 2, 347 II BGB bzw. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I, 325 BGB) und für die Fehlersuche (§§ 437 Nr. 3, 280 I, 325 BGB), auf Ersatz eines mangelbedingten Nutzungsausfallschadens (§§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I, 325 BGB; vgl. Senat, Urt. v. 14.04.2010 – VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 13) und auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten (§ 280 I BGB), jeweils nebst Zinsen, nicht verneint werden. Denn das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Verständnis der Beweislastumkehr nach § 476 BGB bedarf im Hinblick auf die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) im Urteil vom 04.06.2015 – C-497/13 – in der Sache Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV (NJW 2015, 2237) zur Auslegung von Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie einer Korrektur zugunsten des Käufers.
[11] 1. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zulässig. Diese meint, das Landgericht habe seine Entscheidung auf zwei selbstständig tragende Erwägungen gestützt, nämlich zum einen darauf, dass ein Sachmangel gar nicht vorgelegen habe, und zum anderen darauf, dass selbst wenn ein solcher vorgelegen hätte, die Art dieses Mangels nicht mit der Beweislastumkehr nach § 476 BGB vereinbar gewesen wäre. Auch das Berufungsgericht habe eine solche zweistufige Prüfung vorgenommen. Dabei habe es sich allerdings nur mit der ersten Erwägung näher befasst und sich im Übrigen damit begnügt, ohne jede Einschränkung auf das landgerichtliche Urteil zu verweisen. Da die Revision aber nur den ersten Begründungsstrang angegriffen habe, sei sie als unzulässig zu verwerfen. Dies trifft nicht zu.
[12] Die Revision hat in ihrer – fristgerecht (§§ 551 II 2, 544 VI 3 ZPO) eingegangenen – ergänzten Revisionsbegründung die Erwägungen des Berufungsgerichts mit der Begründung angegriffen, die Vorschrift des § 476 BGB sei im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dahin zu verstehen, dass sich die danach begründete Vermutungswirkung in Abweichung von der bislang maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Mangelhaftigkeit der Sache schlechthin, mithin auch auf das Vorliegen eines Grundmangels (hier: die Ursache für den Schaden am Freilauf des Drehmomentwandlers) beziehe.
[13] Damit hat sie das Berufungsurteil in vollem Umfang infrage gestellt. Denn bei Anwendung der von der Revision herangezogenen Sichtweise des Gerichtshofs käme es nicht auf die von der Revisionserwiderung angeführte mehrstufige Prüfung an. Vielmehr erlaubt das Auftreten einer in einem kurzen Zeitraum von sechs Monaten offenbar gewordenen Vertragswidrigkeit nach der Auslegung des Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie durch den Gerichtshof die zugunsten des Käufers wirkende Vermutung, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung „zumindest im Ansatz“ vorgelegen hat, auch wenn sie sich erst nach Lieferung der Sache herausgestellt hat (EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 71 f. m. w. Nachw. – Faber).
[14] 2. Die Revision ist auch begründet. Die bislang vom Senat entwickelten Grundsätze zu den Voraussetzungen des Eingreifens und der Reichweite der Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB lassen sich teilweise nicht mit der vom Gerichtshof im Rahmen von Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorgenommenen Beweislastverteilung zwischen Käufer und Verkäufer in Einklang bringen. Der Senat sieht sich daher unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zu einer den Vorgaben des Gerichtshofs entsprechenden Auslegung der Bestimmung des § 476 BGB veranlasst.
[15] a) Anders als die Revisionserwiderung meint, ist der Senat nicht deswegen an einer Prüfung der sich stellenden Rechtsfragen gehindert, weil das erstinstanzliche Urteil mangels einer den Anforderungen des § 520 III 2 Nr. 2 ZPO genügenden Berufungsbegründung des Klägers in Rechtskraft erwachsen und daher die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen wäre.
[16] aa) Die Zulässigkeit der Berufung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen, denn ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Revisionsgericht ist nur möglich, solange der Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig beendet ist. Dies setzt neben der Zulässigkeit der Revision voraus, dass das erstinstanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung angegriffen worden und die Rechtskraft dieses Urteils damit zunächst in der Schwebe gehalten ist (BGH, Urt. v. 30.09.1987 – IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 38 m. w. Nachw.; Urt. v. 26.01.2006 – I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044 Rn. 23).
[17] bb) Die Berufung des Klägers genügt den gesetzlichen Anforderungen. Zwar ist es bei einer klageabweisenden Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende Gründe gestützt wird, erforderlich, dass der Kläger in seiner Berufungsbegründung das Urteil bezüglich jeder dieser Erwägungen angreift; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 18.10.2005 – VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285 [unter II 2] m. w. Nachw.). Es reicht jedoch aus, wenn ein nur auf einen der selbstständig tragenden Gründe gestützter Berufungsangriff aus Rechtsgründen auch die anderen Abweisungsgründe im angefochtenen Urteil zu Fall bringt (BGH, Beschl. v. 28.02.2007 – V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 12). Gemessen daran war der Kläger entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht gehalten, in seiner Berufungsbegründung auch (gesondert) die Erwägung des Landgerichts anzugreifen, die Vermutungswirkung des § 476 BGB greife unabhängig vom Bestehen eines Sachmangels bereits wegen der Art des Mangels nicht ein.
[18] (1) In der Berufungsbegründung hat der Kläger angeführt, der Sachverständige habe – vom Landgericht verkannt – das Auftreten eines Getriebeschadens und damit eines Sachmangels binnen eines Zeitraums von sechs Monaten ab Gefahrübergang positiv bejaht; es sei lediglich offengeblieben, ob zu diesem akuten Schaden führende Vorschädigungen bereits bei Gefahrübergang vorgelegen oder auf einer vom Kläger zu verantwortenden Überlastung beruhten. Diese Unklarheit gehe aber wegen der zugunsten des Klägers streitenden Regelung des § 476 BGB entgegen der unzutreffenden Rechtsansicht des Landgerichts zulasten der Beklagten.
[19] (2) Anders als die Revisionserwiderung meint, sind diese Berufungsangriffe geeignet, aus Rechtsgründen auch die zusätzlichen Ausführungen des Landgerichts zum Nichteingreifen der Beweislastumkehr wegen der Art des Mangels zu Fall zu bringen. Denn nach dem von der Berufungsbegründung zugrunde gelegten Verständnis des § 476 BGB wird die dort geregelte Vermutungswirkung unabhängig davon ausgelöst, ob der akute Schaden seiner Art nach bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben kann. Nach dieser – teilweise auch im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung anzutreffenden – Sichtweise (sog. Grundmangellehre) begründet § 476 BGB beim Auftreten eines akuten Sachmangels binnen eines Zeitraums von sechs Monaten ab Gefahrübergang vielmehr nach seinem Wortlaut und Regelungszweck die Vermutung, dass die Sache bei Übergabe zumindest einen für den akuten Schaden ursächlichen Grundmangel aufgewiesen hat (MünchKomm-BGB/Lorenz, 7. Aufl., § 476 Rn. 4; OLG Brandenburg, Urt. v. 08.10.2008 – 13 U 34/08, DAR 2009, 92, 93).
[20] b) Die Revision macht zu Recht geltend, dass die vom Berufungsgericht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung vorgenommene Beweislastverteilung nicht mit den Erwägungen in dem zwischenzeitlich zur Auslegung des Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ergangenen Urteils des Gerichtshofs vom 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 – Faber – in Deckung zu bringen ist. Die bislang vom Senat zu § 476 BGB entwickelten Grundsätze bedürfen einer Anpassung zugunsten des Käufers.
[21] aa) Gemäß § 476 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 I BGB in den Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
[22] bb) Die (bisherige) Rechtsprechung des Senats zu dieser Regelung stellt sich wie folgt dar:
[23] Den Käufer, der unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 BGB geltend macht, nachdem er die Kaufsache entgegen genommen hat (§ 363 BGB), trifft auch im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs im vollen Umfang die Darlegungs- und Beweislast für die einen Mangel begründenden Tatsachen. Denn danach gilt die in § 476 BGB für den Verkaufsgüterkauf angeordnete Beweislastumkehr nicht für die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt (Senat, Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 217 f. – Zahnriemen; Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [unter II 1 b bb (1)] – Karosserieschaden; Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 20 f. – Turboladerschaden; Urt. v. 18.07.2007 – VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621 Rn. 15 – defekte Zylinderkopfdichtung).
[24] (1) Vielmehr setzt die Regelung des § 476 BGB einen binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung dafür, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (Senat, Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 217 f.; Urt. vom 22.11.2004 – VIII ZR 21/04, NJW 2005, 283 [unter II 2]; Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [unter II 1 b bb (1)]; Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 21; Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 13 – Katalysator; Urt. v. 29.03.2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 21, 32 – Sommerekzem I; vgl. auch Senat, Urt. v. 15.01.2014 – VIII ZR 70/13, BGHZ 200, 1 Rn. 20 – Fesselträgerschenkelschaden).
[25] (2) Im Interesse der Stärkung des Verbraucherschutzes beim Kauf von mit Sachmängeln behafteten beweglichen Sachen wendet der Senat allerdings die oben beschriebenen Grundsätze zugunsten des Käufers dahin an, dass diesem die Beweislastumkehr nach § 476 BGB auch dann zugutekommt, wenn die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, allein davon abhängt, dass eine Abweichung von der Sollbeschaffenheit, die sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war (Senat, Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [unter II 1 b bb (1)]; Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 13; Urt. v. 18.07.2007 – VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621 Rn. 16; Urt. v. 11.11.2008 – VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 14).
[26] (3) Eine weitere Erleichterung greift zugunsten des Käufers nach der Rechtsprechung des Senats in den Fällen ein, in denen die binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang in Erscheinung getretene Abweichung von der Sollbeschaffenheit unstreitig (vgl. Senat, Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 218) oder vom Verkäufer nachgewiesen (vgl. Senat, Urt. v. 15.01.2014 – VIII ZR 70/13, BGHZ 200, 1 Rn. 17) bei Gefahrübergang noch nicht vorhanden war. Hier ist ergänzend zu prüfen, ob die bezüglich des akut in Erscheinung getretenen Mangels widerlegte Vermutung des § 476 BGB stattdessen im Hinblick auf einen diesen auslösende Ursache eingreift. Auch insoweit gelten allerdings die soeben dargestellten Grundsätze. Der Käufer hat also darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der sichtbar gewordene Mangel auf einer binnen sechs Monaten ab Gefahrübergang aufgetretenen Ursache beruht, die ihrerseits eine (weitere) vertragswidrige Beschaffenheit darstellt (Senat, Urt. v. 15.01.2014 – VIII ZR 70/13, BGHZ 200, 1 Rn. 21, 23; Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19; Beschl. v. 05.02.2008 – VIII ZR 94/07, RdL 2009, 118 – Sommerekzem II). Gelingt ihm der Nachweis, dass der sichtbar gewordene Mangel auf einem solchen latenten Mangel beruht, so greift zugunsten des Käufers auch insoweit die Vermutung des § 476 BGB ein, dass dieser latente Mangel bereits bei Gefahrübergang bestanden hat (Senat, Urt. v. 15.01.2014 – VIII ZR 70/13, BGHZ 200, 1 Rn. 21, 23; Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19; Beschl. v. 05.02.2008 – VIII ZR 94/07, RdL 2009, 118).
[27] (4) Wenn allerdings mehrere Ursachen für den akut aufgetretenen Mangel in Betracht kommen, von denen eine eine vertragswidrige Beschaffenheit begründet, die andere dagegen nicht, und nicht aufklärbar ist, worauf der eingetretene akute Mangel beruht, geht dies zulasten des Käufers (Senat, Urt. v. 15.01.2014 – VIII ZR 70/13, BGHZ 200, 1 Rn. 22; Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 20). Nur wenn beide möglichen Ursachen eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellen würden, wäre jeweils davon auszugehen, dass der betreffende Mangel bereits bei Gefahrübergang bestanden hätte, und käme es deshalb auf eine Unaufklärbarkeit, worauf der sichtbar gewordene Mangel beruhte, nicht an (Senat, Urt. v. 15.01.2014 – VIII ZR 70/13, BGHZ 200, 1 Rn. 20; Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19).
[28] cc) Die mit Urteil vom 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 69 ff. – Faber – durch den Gerichtshof erfolgte Auslegung des Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, der durch § 476 BGB in nationales Recht umgesetzt wurde (BT-Drs. 14/6040, S. 245), gebietet es, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB den Anwendungsbereich dieser Beweislastumkehrregelung zugunsten des Verbrauchers in zweifacher Hinsicht zu erweitern. Dies betrifft zunächst die – im Vergleich zu der bisherigen Rechtsprechung herabzusetzenden – Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Käufers hinsichtlich des – die Voraussetzung für das Einsetzen der Vermutungswirkung des § 476 BGB bildenden – Auftretens eines Sachmangels innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang (dazu nachfolgend unter (1)). Weiter gilt dies für die Reichweite der Vermutung, die über die ihr bisher von der Rechtsprechung zugebilligte Komponente hinaus um ein sachliches Element zu ergänzen ist (dazu nachfolgend unter (2)). An seiner in diesen Punkten abweichenden Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.
[29] (1) Nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Senats greift die in § 476 BGB geregelte Vermutungswirkung nur dann ein, wenn der Käufer zuvor dargelegt und im Bestreitensfall nachgewiesen hat, dass ein Sachmangel, also eine dem Verkäufer zuzurechnende Abweichung der Istbeschaffenheit von der (geschuldeten) Sollbeschaffenheit (vgl. § 434 I BGB), vorliegt und dieser binnen sechs Monaten ab Gefahrübergang aufgetreten ist (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 217 f. m. w. Nachw. aus dem Schrifttum; Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [unter II 1 b bb (1)]; Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 21). Der Gerichtshof hat demgegenüber die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Verbrauchers bezüglich des für das Eingreifen der Vermutung des Art. 5 III der Richtlinie erforderlichen Auftretens einer Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten ab Lieferung deutlich herabgesetzt (Ruckteschler, ZEuP 2016, 532, 538). Der hierdurch eingetretene Widerspruch zum Unionsrecht lässt sich im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB auflösen.
[30] (a) Die vorgenannte (bisherige) Auslegung des § 476 BGB durch den Senat stützt sich zum einen auf den Wortlaut dieser Regelung („Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel“; vgl. Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 22). Zum anderen hat der Senat den Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 476 BGB entnommen, dass der Käufer auch nach neuem Schuldrecht die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen trägt (Senat, Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 217 f.). Aufgrund dieser Erwägungen hat er dem Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt, dass der von ihm gerügte Mangel auf eine Abweichung von der geschuldeten Sollbeschaffenheit und nicht auf eine nicht in die Verantwortlichkeit des Verkäufers fallende andere Ursache, etwa auf eine unsachgemäße Handhabung der Sache (Senat, Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 219) oder auf einen üblichen Verschleiß (vgl. Senat, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19), zurückzuführen ist (vgl. auch Senat, Urt. v. 09.03.2011 – VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664 Rn. 10, 13 m. w. Nachw. [zu § 363 BGB]).
[31] (b) Demgegenüber stellt der Gerichtshof deutlich geringere Anforderungen an den für das Eingreifen der Vermutung des Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie erforderlichen Nachweis einer Vertragswidrigkeit i. S. von Art. 2 II, Art. 3 I der Richtlinie.
[32] (aa) Zwar weist er ebenfalls dem Käufer grundsätzlich die Beweislast dafür zu, dass eine Vertragswidrigkeit vorliegt und diese bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestand (Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 52, 67 – Faber). Dies folgert er aus einer kombinierten Anwendung der Bestimmung des Art. 2 II der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die unter den dort genannten Voraussetzungen eine widerlegbare Vermutung für die Vertragsmäßigkeit der Sache begründet, und der Regelung des Art. 3 I der Richtlinie, die klarstellt, dass der Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit haftet, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsguts besteht (Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 52 – Faber).
[33] (bb) Von diesem Beweislastgrundsatz abweichend sieht Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie jedoch in den Fällen, in denen die Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Guts offenbar wird, eine Vermutung dahin vor, dass die Vertragswidrigkeit schon zum Zeitpunkt der Lieferung bestand (EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 53, 67 f. – Faber). Diese Beweiserleichterung zugunsten des Verbrauchers beruht, wie der Gerichtshof der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf und -garantien (KOM[95]520 endg., S. 14 = BR-Drs. 696/96, S. 13) entnommen hat, auf der Erwägung, dass sich in Fällen, in denen die Vertragswidrigkeit erst nach dem Zeitpunkt der Lieferung des Gutes offenbar wird, die Erbringung des Beweises, dass diese Vertragswidrigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt bestand, als „eine für den Verbraucher unüberwindbare Schwierigkeit“ erweisen kann, während es in der Regel für den Gewerbetreibenden viel leichter ist, zu beweisen, dass die Vertragswidrigkeit nicht zum Zeitpunkt der Lieferung bestand und dass sie beispielsweise auf einen unsachgemäßen Gebrauch durch den Verbraucher zurückzuführen ist (EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 54 – Faber).
[34] Aus diesem Regelungszweck leitet der Gerichtshof ein Bedürfnis zur Herabsetzung der Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Verbrauchers bezüglich der für das Eingreifen der Vermutung in Art. 5 III der Richtlinie erforderlichen Tatsachen ab. Er legt dem Verbraucher zwar auf, vorzutragen und nachzuweisen, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist, weil es etwa nicht die im Kaufvertrag vereinbarten Eigenschaften aufweist oder sich nicht für den Gebrauch eignet, der von einem derartigen Gut gewöhnlich erwartet wird. Jedoch verlangt er vom Käufer nur den Nachweis einer Vertragswidrigkeit. Der Käufer muss – anders als dies der bisherigen Sichtweise des Senats zu § 476 BGB entspricht – weder den Grund für die Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist (EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 70 – Faber).
[35] Das bedeutet letztlich, dass der Käufer für das Eingreifen der Vermutung des Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nur darlegen und nachweisen muss, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspricht, die er zu erhalten nach dem Vertrag und den in Art. 2 II der Richtlinie genannten Maßstäben vernünftigerweise erwarten konnte (vgl. Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge v. 27.11.2014 – C-497/13, juris Rn. 87 – Faber). Dies läuft darauf hinaus, dass der Käufer insoweit lediglich den Nachweis einer Mangelerscheinung, also eines mangelhaften Zustands zu erbringen hat, der – unterstellt, er beruhe auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache – eine Haftung des Verkäufers wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (ähnlich Erger, NJ 2015, 405, 406; vgl. auch Rott, EuZW 2015, 560, 561; Ruckteschler, ZEuP 2016, 532, 538; Sagan/Scholl, JZ 2016, 501, 506; Gsell, VuR 2015, 446, 447; Looschelders, Festschrift 200 Jahre Carl Heymanns Verlag, S. 93, 99, 101). Zusätzlich hat der Käufer vorzutragen und den Nachweis zu erbringen, dass sich das Vorliegen der in Rede stehenden Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Guts tatsächlich herausgestellt hat (EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 71 – Faber).
[36] (c) Dementsprechend gebietet die beschriebene Auslegung des Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie durch den Gerichtshof es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung, die zur Umsetzung dieser Bestimmung geschaffene Regelung des § 476 BGB im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Vorschrift (vgl. auch Erger, NJ 2015, 405, 406; Heinemeyer, GPR 2015, 179, 182) schon dann eingreifen zu lassen, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit (§ 434 I BGB) begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.
[37] (aa) Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 III AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 III EUV verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur EuGH, Urt. v. 10.04.1984 – 14/83, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 – von Colson und Kamann; Urt. v. 09.03.2004 – C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835 Rn. 113 – Pfeiffer u. a.; Urt. v. 27.03.2014 – C-565/12, NJW 2014, 1941 Rn. 54 m. w. Nachw. – LCL Le Crédit Lyonnais; Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 33 – Faber; Senat, Urt. v. 21.12.2011 – VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24; Urt. v. 31.07.2013 – VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 55; Urt. v. 28.10.2015 – VIII ZR 158/11, NJW 2016, 1718 Rn. 36 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]; Urt. v. 28.10.2015 – VIII ZR 13/12, MDR 2015, 1350 Rn. 38).
[38] Eine richtlinienkonforme Auslegung setzt allerdings voraus, dass hierdurch der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht (vgl. Senat, Urt. v. 26.11.2008 – VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 28; Urt. v. 17.10.201 – VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 22; Urt. v. 28.10.2015 – VIII ZR 158/11, NJW 2016, 1718 Rn. 43; Urt. v. 28.10.2015 – VIII ZR 13/12, MDR 2015, 1350 Rn. 45; Beschl. v. 16.05.2013 – II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 42; Beschl. v. 16.04.2015 – I ZR 130/13, WRP 2015, 862 Rn. 26; ebenso BAG, Urt. v. 05.03.1996 – 1 AZR 590/92, BAGE 82, 211, 225 f.; Urt. v. 05.06.2003 – 6 AZR 114/02, BAGE 106, 252, 261; jeweils m. w. Nachw.).
[39] (bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist im Streitfall eine richtlinienkonforme Auslegung des § 476 BGB dahin zulässig und geboten, dass die dort geregelte Vermutung auch dann einsetzt, wenn offen ist, ob der eingetretene mangelhafte Zustand auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache oder auf einem sonstigen Grund beruht.
[40] (aaa) Eine solche Auslegung ist vom Wortlaut des § 476 BGB noch gedeckt (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, Urt. v. 21.12.2011 – VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 26, 28). Denn die Tatbestandsvoraussetzungen „Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein Sachmangel“ lassen sich bei weitem Wortverständnis auch dahin interpretieren, dass schon allein das Auftreten eines mangelhaften Zustands, also einer nachteiligen Abweichung von der Sollbeschaffenheit, binnen der vorgesehenen Frist die Vermutungswirkung auslöst.
[41] (bbb) Auch der Wille des Gesetzgebers steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien war der Gesetzgeber bestrebt, § 476 BGB so auszugestalten, dass diese Vorschrift mit Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar ist. Dabei hat er – im Einklang mit der vom Gerichtshof auf Art. 2 II (Vermutung der Vertragsgemäßheit) und auf Art. 3 I der Richtlinie (Haftung des Verkäufers für jede bei Lieferung bestehende Vertragswidrigkeit) gestützten Beweislastverteilung (EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 52 f., 67 – Faber) – die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr als abweichende Sonderregelung zu den allgemeinen, aus § 363 BGB abgeleiteten Beweislastgrundsätzen aufgefasst (BT-Drs. 14/6040, S. 81, 245).
[42] Allerdings lässt die Gesetzesbegründung klare Worte dazu vermissen, in welchem Umfang die allgemeinen Beweislastgrundsätze (§ 363 BGB) durch § 476 BGB verdrängt werden. Es wird nur ausgeführt, § 476 BGB übernehme die Vermutung aus Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie; dabei handele sich um eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Verbrauchers hinsichtlich der Mängel, die innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung offenbar würden (BT-Drs. 14/6040, S. 245). Direkt daran anschließend wird erläutert, dass nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen, die bei der Lieferung einer mangelhaften Sache aus § 363 BGB hergeleitet würden, der Käufer die Voraussetzungen seines Gewährleistungsanspruchs zu behaupten und zu beweisen habe. Dazu gehöre auch, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sei und nicht erst später infolge des anschließenden (übermäßigen) Gebrauchs der Sache durch den Käufer entstanden sei (BT-Drs. 14/6040, S. 245).
[43] Diesen Ausführungen lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob sich der Gesetzgeber von der Vorstellung hat leiten lassen, § 476 BGB verdränge die allgemeinen Beweislastgrundsätze nur teilweise, nämlich allein hinsichtlich seiner Reichweite, oder ob er im Rahmen des § 476 BGB dem Käufer auch Erleichterungen bezüglich des Nachweises der Vermutungsvoraussetzungen zugutekommen lassen wollte. Auch die Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie (KOM[95]520 endg., S. 14 = BR-Drs. 696/96, S. 13), auf deren Erwägungen die Gesetzesbegründung letztlich basiert, gibt keine hinreichenden Aufschlüsse über den Willen des nationalen Gesetzgebers. Dort werden zwar vom Gerichtshof angeführte (EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 54 – Faber) und auch von der Gesetzesbegründung aufgegriffene (BT-Drs. 14/6040, S. 245) Verbraucherschutzerwägungen angestellt, jedoch im Anschluss hieran ausgeführt, zugunsten des Verbrauchers sei in Bezug auf den Zeitpunkt des Vorhandenseins der Vertragswidrigkeit eine teilweise Beweislastumkehr während eines Zeitraums von sechs Monaten nach Lieferung vorgesehen. Die darin anklingende Beschränkung der Beweislastumkehr auf eine rein zeitliche Komponente wird durch die Unterstreichung des Wortes „Zeitpunkt“ noch betont (KOM[95]520 endg., S. 14 = BR-Drs. 696/96, S. 13).
[44] Ungeachtet der aufgezeigten Unklarheiten in den Gesetzesmaterialien lässt sich diesen jedenfalls kein der beschriebenen Auslegung des Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie durch den Gerichtshof (Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 69 ff. – Faber) entgegenstehender Wille des nationalen Gesetzgebers entnehmen. Letztlich ergibt sich hieraus nur, dass im Gesetzgebungsverfahren der Umfang der vom Käufer für das Eingreifen der Vermutung des § 476 BGB nachzuweisenden Umstände nicht hinreichend in den Blick genommen worden ist. Dass sich der Gesetzgeber bei entsprechendem Problembewusstsein einem mit der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung des Art. 5 III der Richtlinie in Deckung stehenden Verständnis des § 476 BGB verschlossen hätte, kann dagegen aus der Gesetzesbegründung nicht abgeleitet werden.
[45] Im Gegenteil zeigen die weiteren Ausführungen in der Einzelbegründung zu § 476 BGB im Gesetzesentwurf, dass mit der Schaffung dieser „spezifisch Verbraucher schützenden“ Vorschrift ausdrücklich die – in ähnlicher Weise schon in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie (KOM[95]520 endg., S. 14 = BR-Drs. 696/96, S. 13) genannte und vom Gerichtshof als entscheidend angesehene (EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 54 – Faber) – Zielsetzung verfolgt worden ist, zur Stärkung des Verbraucherschutzes einen Ausgleich zwischen den „schlechteren Beweismöglichkeiten des Verbrauchers“ gegenüber den „– jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe – ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers“ zu erreichen (BT-Drs. 14/6040, S. 245; vgl. auch Senat, Urt. v. 11.11.2008 – VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 15; Urt. v. 22.11.2004 – VIII ZR 21/04, NJW 2005, 283 [unter II 2]; Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [unter II 1 b bb (1)]). Unter diesen Umständen ist von einem Willen des Gesetzgebers zur richtlinientreuen Umsetzung auszugehen.
[46] (2) Weiter ist aufgrund der Auslegung des Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie durch den Gerichtshof die Reichweite der Vermutung im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB um eine sachliche Komponente zu erweitern. Im Einklang mit dem vom Gerichtshof Art. 5 III der Richtlinie zugesprochenen Inhalt kommt dem Verbraucher die Vermutungswirkung des § 476 BGB auch dahin zugute, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zutage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Damit wird der Käufer – anders als bisher von der Senatsrechtsprechung gefordert (vgl. oben unter II 2 b bb (3)) – des Nachweises enthoben, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat.
[47] (a) Der Senat hat der in § 476 BGB geregelten Vermutung vor allem im Hinblick auf den Wortlaut dieser Vorschrift und des durch sie umgesetzten Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie eine rein in zeitlicher Hinsicht wirkende Reichweite beigemessen (Senat, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 22). Gestützt wird dieses rein zeitliche Verständnis durch den bereits erwähnten Umstand, dass in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie (KOM[95]520 endg., S. 14 = BR-Drs. 696/96, S. 13) ausgeführt wird, zugunsten des Verbrauchers sei bei einem Verbrauchsgüterkauf in Bezug auf den Zeitpunkt des Vorhandenseins der Vertragswidrigkeit eine Umkehr der Beweislast während eines Zeitraums von sechs Monaten nach Lieferung vorgesehen. Dabei ist das Wort „Zeitpunkt“ durch eine Unterstreichung hervorgehoben worden (KOM[95]520 endg., S. 14 = BR-Drs. 696/96, S. 13).
[48] (b) Nach dem vom Gerichtshof Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie beigemessenen Inhalt geht die Wirkung der dort geregelten Vermutung jedoch weiter. Der Gerichtshof führt zunächst aus, der Verbraucher, der den Beweis erbracht habe, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß sei und sich dies binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes herausgestellt habe, sei vom Nachweis befreit, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Guts bestanden habe. Bei dieser Aussage bleibt der Gerichtshof aber nicht stehen, sondern geht in seinen anschließenden Erwägungen einen Schritt weiter. Das Auftreten der Vertragswidrigkeit in dem kurzen Zeitraum von sechs Monaten „erlaubt“ nach Auffassung des Gerichtshofs die Vermutung, dass sie zum Zeitpunkt der Lieferung „zumindest im Ansatz“ (nach der englischsprachigen Fassung des Urteils „in embryonic form“) bereits vorgelegen habe, auch wenn sie erst nach der Lieferung des Guts offenbar geworden sei (EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 72 – Faber). Dieses weitgefasste Verständnis der Vermutungswirkung stützt der Gerichtshof auf die in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie (KOM[95]520 endg., S. 14 = BR-Drs. 696/96, S. 13) angestellten Verbraucherschutzerwägungen (vgl. auch Rn. 54 des Urteils). Auch die Formulierung „im Ansatz“ hat er dieser Begründung entnommen. Dort heißt es in einem einleitenden Passus zur Erläuterung der vorgeschlagenen „teilweisen Umkehr der Beweislast“:
„Nach herkömmlichen Beweisregelungen wäre es an sich Sache des Verbrauchers zu beweisen, dass die Vertragswidrigkeit, zumindest im Ansatz, zum Zeitpunkt der Annahme der Sache durch den Verbraucher bereits vorlag.“
[49] (c) In Anbetracht dieses Verständnisses der Reichweite der Vermutungswirkung des Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist eine richtlinienkonforme Auslegung des § 476 BGB auch insoweit geboten, dass bei Auftreten eines akuten mangelhaften Zustands vermutet wird, dieser habe in einem früheren Entwicklungsstadium schon bei Gefahrübergang vorgelegen (vgl. auch MünchKomm-BGB/Lorenz, a. a. O., § 476 Rn. 4; Lorenz, DAR 2015, 454 f.; Heinemeyer, GPR 2015, 179, 182; Diehl, ZfS 2015, 564, 565; Hübner, NJW 2015, 2241; a. A. Oechsler, BB 2015, 1923, 1924 ff.: nur Anscheinsbeweis für verdeckten Mangel).
[50] (aa) Der Wortlaut des § 476 BGB lässt eine solche Deutung zu (Lorenz, DAR 2015, 454, 455; Gsell, VuR 2015, 446, 451; vgl. auch MünchKomm-BGB/Lorenz, a. a. O., § 476 Rn. 4; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 476 Rn. 31).
[51] (bb) Ein dieser Deutung entgegenstehender Wille des Gesetzgebers ist aus den Gesetzesmaterialien nicht herzuleiten. Die Vermutung in Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sollte ausweislich der Gesetzesbegründung unverändert übernommen werden (BT-Drs. 14/6040, S. 245). Auf die in der Begründung zum Vorschlag einer Richtlinie (KOM[95]520 endg., S. 14 = BR-Drs. 696/96, S. 13) anklingende Beschränkung der Beweislastumkehr auf eine in rein zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, die der Gerichtshof nicht für ausschlaggebend erachtet hat und auch mit keinem Wort erwähnt (EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 54, 72 ff. – Faber), geht die Gesetzesbegründung nicht ein. Dagegen führt sie das in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie erwähnte Bedürfnis, beim Verbraucher bestehende Beweisschwierigkeiten zu überwinden, ausdrücklich als Zielsetzung des § 476 BGB an (BT-Drs. 14/6040, S. 245; vgl. auch Senat. Urt. v. 11.11.2008 – VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 15; Urt. v. 22.11.2004 – VIII ZR 21/04, NJW 2005, 283 [unter II 2]; Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [unter II 1 b bb (1)]). Daher ist auch hinsichtlich der vom Gerichtshof Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie entnommenen Erstreckung der Vermutungswirkung darauf, dass der fristgerecht zutage getretene mangelhafte Zustand in einem früheren Entwicklungsstadium – sei es bloß als ein ihn später auslösender latenter Mangel oder schon als Anfangsstufe des eigentlichen Sachmangels – bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ein Wille des Gesetzgebers zur richtlinientreuen Umsetzung anzunehmen.
[52] Die von der Senatsrechtsprechung bislang vorgenommene Unterscheidung zwischen akutem Mangel und latentem Mangel wird damit obsolet (so auch Wagner, ZEuP 2016, 87, 99). Ebenfalls ohne praktische Bedeutung ist die neuerdings im Gefolge der Entscheidung des Gerichtshofs vom 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 – Faber – diskutierte Frage, ob die Vermutungswirkung sich nur auf die Anfangsstufe eines später eingetretenen Mangels (so wohl Sagan/Scholl, JZ 2016, 501, 506; Hentschel, EWiR 2015, 541, 542) oder auch einen diesem vorgelagerten Grundmangel erstreckt (MünchKomm-BGB/Lorenz, a. a. O., § 476 Rn. 4; Lorenz, DAR 2015, 454, 455; Koch, JZ 2015, 834, 837; Gsell, VuR 2015, 446, 451; Ruckteschler, ZEuP 2016, 532, 534, 536; Diehl, ZfS 2015, 564, 565; Gutzeit, JuS 2016, 459, 461; Wagner, ZEuP 2016, 87, 99). Denn der vom Gerichtshof gewählte allgemeine Begriff („im Ansatz“; „in embryonic form“) erfasst aufgrund seines weiten Bedeutungsgehalts beide Fallgestaltungen.
[53] (3) Die in zweifacher Hinsicht gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 476 BGB gilt nicht nur hinsichtlich der von der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie erfassten Nacherfüllungsansprüche und Gewährleistungsrechte des Rücktritts und der Minderung, sondern auch bezüglich hiervon nicht betroffener Schadensersatzansprüche (§ 437 Nr. 3 BGB). Dem nationalen Gesetzgeber stand die Reichweite der Umsetzungspflicht bei der Schaffung der den Verbrauchsgüterkauf betreffenden Vorschriften der §§ 474 ff. BGB deutlich vor Augen (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 245 [zu § 475 BGB-E]). In bestimmten Fällen hat er daher Sondervorschriften für Schadensersatzansprüche vorgesehen (§ 475 III BGB), in anderen Bereichen hat er dagegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie überschießend (vgl. Art. 8 II der Richtlinie) auch auf Schadensersatzansprüche umgesetzt (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 245). Dies gilt auch für die Beweislastumkehrregelung in § 476 BGB, die mangels ausdrücklich angeordneter Beschränkung alle in § 437 geregelten Mängelrechte des Verbrauchers erfasst. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die in § 437 BGB aufgeführten Rechte auch bezüglich der Beweislast einheitlich zu behandeln, ist daher auch im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung zu respektieren.
[54] dd) Folge der soeben erläuterten, in zweifacher Hinsicht gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB ist eine im größeren Maß als bisher angenommene Verschiebung der an sich gemäß § 363 BGB dem Käufer obliegenden Beweislast auf den Verkäufer.
[55] (1) Dieser hat den Beweis zu erbringen, dass die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe – zumindest ein in der Entstehung begriffener – Sachmangel vorgelegen, nicht zutrifft. Er hat also darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil er seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und dem Verkäufer damit nicht zuzurechnen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 73 ff. – Faber). Gelingt ihm diese Beweisführung nicht „rechtlich hinreichend“, greift zugunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB auch dann ein, wenn die Ursache für den mangelhaften Zustand oder der Zeitpunkt ihres Auftretens offengeblieben ist, also letztlich ungeklärt geblieben ist, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel i. S. von § 434 I BGB vorlag (EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 74 – Faber).
[56] (2) Daneben verbleibt dem Verkäufer die – vom Gerichtshof nicht gesondert erörterte – Möglichkeit, sich darauf zu berufen und nachzuweisen, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 476 BGB ausnahmsweise bereits deswegen ausgeschlossen sei, weil die Vermutung, dass bereits bei Gefahrübergang im Ansatz ein Mangel vorlag, mit der Art der Sache oder eines derartigen Mangels unvereinbar (§ 476 letzter Halbsatz BGB) sei (vgl. Senat, Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [unter II 1 b bb (2), cc]; vgl. ferner Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie).
[57] (3) Der Hinweis des Gerichtshofs, der Verkäufer habe „rechtlich hinreichend“ (in der englischsprachigen Fassung „to the requisite legal standard“) nachzuweisen, dass der Grund oder Ursprung der Vertragswidrigkeit in einem erst nach der Lieferung des Guts eingetretenen Umstand liegt (EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 74 – Faber), macht deutlich, dass es hierbei auf die im jeweiligen Mitgliedsstaat geltenden Prozessvorschriften über das Beweismaß und die Beweiswürdigung ankommt, die durch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie unberührt bleiben. Einer Vorlage an den Gerichtshof bezüglich der Frage des Beweismaßes nach Art. 267 AEUV bedarf es insoweit nicht (a. A. Sagan/Scholl, JZ 2016, 501, 510).
[58] (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es mangels einschlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedsstaats, entsprechende Regeln festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz; vgl. zuletzt EuGH, Urt. v. 21.01.2016 – C-74/14, juris Rn. 32 m. w. Nachw., Rn. 50 – Eturas).
[59] (b) Zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB hat der Verkäufer also den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO; vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 22 ff.; Urt. v. 29.03.2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 31) dahin zu erbringen, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene mangelhafte Zustand auf eine nach Gefahrübergang eingetretene, ihm nicht zuzurechnende Ursache – sei es auf ein Verhalten des Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände (EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 73 f. – Faber), etwa eine übliche Abnutzungserscheinung nach Gefahrübergang – zurückzuführen ist.
[60] (aa) Hierfür ist eine Erschütterung der Vermutung nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsachen (Senat, Urt. v. 29.03.2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 31 m. w. Nachw.). Es ist damit die volle richterliche Überzeugung nach § 286 I ZPO gefordert, wobei es eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit bedarf, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2011 – IV ZR 70/11, NJW 2012, 392 Rn. 16; Urt. v. 16.04.2013 – VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 8).
[61] (bb) Anders als einzelne Stimmen im Schrifttum meinen (so Sagan/Scholl, JZ 2016, 501, 508 ff.), ist für eine Herabsetzung des Beweismaßes zugunsten des Verkäufers dahin kein Raum, dass die Vermutung des § 476 BGB schon dann ausgeschlossen sei, wenn mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ anzunehmen sei, dass der später aufgetretene mangelhafte Zustand erst auf einem nach Lieferung in Gang gesetzten Kausalverlauf beruhe, etwa auf einem Fehlgebrauch der Sache. § 292 ZPO beansprucht – auch im Einklang mit den vom Gerichtshof hervorgehobenen Grundsätzen der Äquivalenz (vgl. Rott, EuZW 2015, 560, 561) und der Effektivität (vgl. EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 37 ff. – Faber) – generelle Geltung (vgl. hierzu allgemein Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 286 Rn. 20 m. w. Nachw.).
[62] (cc) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 I ZPO keine absolute oder unumstößliche Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises voraussetzt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 16.04.2013 – VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 8). Daher darf sich ein Richter dadurch, dass sich ein Gutachter nur auf Wahrscheinlichkeitsgrade festlegt, nicht von der Bildung einer persönlichen Überzeugung – insbesondere zum Grad einer praktischen Wahrscheinlichkeit bestimmter Ursachenzusammenhänge – abhalten lassen (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1993 – VI ZR 155/92, NJW 1994, 801 [unter II 2 c aa]; Zöller/Greger, a. a. O., § 286 Rn. 19).
[63] (dd) Bei Beachtung dieser Grundsätze wird den im Schrifttum geäußerten Bedenken, dass mit der oben aufgezeigten Beweislastverteilung die Grenzen zwischen Sachmängelhaftung (§ 434 BGB) und Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) verwischt würden (Looschelders, a. a. O., S. 93, 101 f.; Sagan/Scholl, JZ 2016, 501, 508; vgl. auch MünchKomm-BGB/Lorenz, a. a. O., § 476 Rn. 4; ähnlich Ruckteschler, ZEuP 2016, 532, 535, 538) angemessen Rechnung getragen. Zudem kommen dem Verkäufer in den Fällen, in denen dem Käufer eine zumindest fahrlässige Beweisvereitelung anzulasten ist, Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr zugute (Senat, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 23 ff.; Urt. v. 11.11.2008 – VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 15; jeweils m. w. Nachw.). Unabhängig davon kann der Käufer in Einzelfällen gehalten sein, nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast Vortrag zu seinem Umgang mit der Sache nach Gefahrübergang zu halten.
[64] III. Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben (§ 562 I ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist.
[65] Insbesondere wird das Berufungsgericht unter Anwendung der sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB ergebenden neuen Grundsätze zur Beweislastverteilung zu prüfen haben, ob der Beklagten der Nachweis gelungen ist, dass der Schaden am Freilauf des Drehmomentwandlers zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auch nicht im Ansatz vorlag, sondern auf eine nachträgliche Ursache (Bedienungsfehler) zurückzuführen ist. Hierzu wird es – gegebenenfalls nach ergänzenden Stellungnahmen der Parteien und einer weiteren Befragung des Sachverständigen – eine den beschriebenen Anforderungen entsprechende richterliche Überzeugung nach § 286 I ZPO zu bilden haben.
[66] Weiter wird es, soweit es hierauf nach erneuter Würdigung des Streitstoffes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ankommen sollte, Feststellungen zur Erstattungsfähigkeit und zur Höhe der geltend gemachten Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche zu treffen haben.
[67] Dabei wird das Berufungsgericht bezüglich des Anspruchs auf Ersatz eines mangelbedingten Nutzungsausfallschadens für den Zeitraum von einem Jahr zunächst zu berücksichtigen haben, dass ein auch im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag gegebener Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 28.11.2007 – VIII ZR 16/07, BGHZ 174, 290 Rn. 8 ff.; Urt. v. 14.04.2010 – VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 25 ff.) grundsätzlich nicht schon deswegen entfällt, weil der Kläger die Möglichkeit hatte, zur Überbrückung des Fahrzeugausfalls kostenfrei auf einen Pkw seiner Eltern zurückzugreifen (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2013 – VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151 Rn. 23 m. w. Nachw.). Allerdings ist weiter zu beachten, dass dies nur für eine erforderliche Ausfallzeit gilt (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2013 – VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151 Rn. 22). Da der Kläger das ihm leihweise zur Verfügung gestellte Fahrzeug seiner Eltern nach seinem Vorbringen (mindestens) ein Jahr lang genutzt hat, wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob diese Nutzung ab einer angemessenen Übergangszeit wirtschaftlich betrachtet nicht einer (unentgeltlichen) Anschaffung eines Interimsfahrzeugs gleichzustellen ist. Falls dies nicht der Fall sein sollte, wäre abschließend zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 II BGB) in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2009 – VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663 Rn. 10 m. w. Nachw.; Senat, Urt. v. 14.04.2010 – VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 32 ff.).