1. Heißt es in einem Kfz-Kaufvertrag „Erfüllungsort beim Verkäufer“, kann daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Parteien den Betriebssitz des Verkäufers (auch) als Erfüllungsort der Nachbesserung vereinbaren wollten. Vielmehr ist in Betracht zu ziehen, dass lediglich vereinbart werden sollte, wo die primären Leistungspflichten aus dem Kaufvertrag zu erfüllen sind.
  2. Dass der Käufer eine größere Entfernung zu überwinden hat, um dem Verkäufer ein Fahrzeug am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Prüfung erhobener Mängelrügen zur Verfügung zu stellen, ist nicht per se eine erhebliche Unannehmlichkeit i. S. des Art. 3 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die den Käufer von der in Rede stehenden Obliegenheit befreit. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Käufer den weiten Weg zum Verkäufer nicht gescheut hat, als es um den Abschluss des Kaufvertrags ging.

LG Osnabrück, Beschluss vom 13.10.2016 – 8 S 347/16
(vorangehend: AG Meppen, Urteil vom 25.07.2016 – 3 C 314/16)

Der Hinweisbeschluss des LG Osnabrück ist zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des AG Meppen auszugsweise hier veröffentlicht.

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