1. Die Parteien eines grenzüberschreitenden Kaufvertrages können die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) nicht nur bei Vertragsschluss, sondern auch noch nachträglich – auch während eines Rechtsstreits – ausschließen. Ein Ausschluss kommt insbesondere in Betracht, wenn die Parteien ausdrücklich auf das nationale Kauf- bzw. Gewährleistungsrecht, also auf Vorschriften des BGB und des HGB, als anwendbares Recht Bezug nehmen.
  2. Ein Gebrauchtwagen, der einen erheblichen Unfallschaden erlitten hat, ist mangelhaft, sofern der Verkäufer dem Käufer den Unfallschaden nicht offenbart hat. Das gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien nicht i. S. des § 434 I 1 BGB vereinbart haben, dass der Käufer ein unfallfreies Fahrzeug erhält.
  3. Dass die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrages, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, die Haftung des Verkäufers für Sachmängel stillschweigend ausgeschlossen haben, kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil die Haftung des Verkäufers für Sachmängel im unternehmerischen Geschäftsverkehr häufig vertraglich begrenzt oder ausgeschlossen wird.

OLG Koblenz, Urteil vom 20.01.2016 – 5 U 781/15

Sachverhalt: Mit mündlichem Kaufvertrag vom 10.07.2014 erwarb die Klägerin, die in Litauen mit Kraftfahrzeugen handelt, von der Beklagten einen gebrauchten Porsche Cayenne für 54.100 €. Dieses Fahrzeug hatte die Beklagte ab Mitte 2014 im Internet zum Kauf angeboten.

Nachdem die Klägerin den Porsche Cayenne nach Litauen überführt hatte, rügte sie in der Folgezeit – unter anderem nach Konsultation des Kundendienstes des Porsche-Importeurs in Lettland – Mängel an dem Fahrzeug. Mit Schreiben vom 01.09.2014 erklärte sie schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte erfolglos auf, diesen Vertrag bis zum 08.09.2014 rückabzuwickeln.

Im Oktober 2014 ließ die Klägerin das erworbene Fahrzeug von dem Sachverständigen S begutachten. Dieser erstellte am 24.10.2014 ein Gutachten, für das der Klägerin Kosten von 1.400 € entstanden.

Zur Begründung ihres Rückabwicklungsbegehrens hat die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte habe ihr bereits bei der ersten (telefonischen) Kontaktaufnahme die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zugesichert. Der Porsche weise jedoch – was unstreitig ist – einen Unfallschaden auf; außerdem seien weitere erhebliche Mängel vorhanden. Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, Unfallfreiheit sei zu keiner Zeit zugesichert worden, vielmehr sei die Klägerin ausdrücklich auf den Unfallschaden hingewiesen worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Klägerin der Kaufvertrag, mit dem sie – die Beklagte – das Fahrzeug erworben habe, vorgelegt worden sei und dieser Vertrag einen Hinweis auf den Unfallschaden enthalte.

Das Landgericht hat die Beklagte – soweit in der Berufungsinstanz von Bedeutung – verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des Porsche Cayenne 56.520 € zu zahlen, und festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug befinde. Der zu zahlende Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Rückzahlung des Kaufpreises 54.100,00 €
Kosten für die Überführung des Fahrzeugs nach Litauen + 420,00 €
Anmeldung des Fahrzeugs in Litauen + 600,00 €
Kosten für das Gutachten des Sachverständigen S + 1.400,00 €
Gesamtbetrag 56.520 €

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Übergabe eines Fahrzeugs mit einem nicht offenbarten erheblichen Unfallschaden stelle eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des anzuwendenden UN-Kaufrechts dar. Die Beklagte habe weder hinreichend dargetan noch bewiesen, dass sie die Klägerin über den Unfallschaden aufgeklärt habe. Ein Beweisangebot auf Vernehmung präsenter Zeugen zum Nachweis des behaupteten Hinweises auf die vorhandenen Unfallschäden sei nicht hinreichend substanziiert und verspätet und daher zurückzuweisen. Die Behauptung, es sei ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden, sei ebenfalls nicht hinreichend substanziiert, und es fehle insoweit an einem Beweisantritt.

Auf die Berufung der Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

Aus den Gründen: II. 1. … Das landgerichtliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Verfahrensfehler.

a) Die Beurteilung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Erstrichters aus vorzunehmen, selbst wenn dieser verfehlt ist (vgl. nur Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. [2015], § 538 Rn. 8 m. w. Nachw.). Die materiell-rechtliche Beurteilung durch das Landgericht hinsichtlich der Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substanziierungslast sind daher der Beurteilung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, zugrunde zu legen (vgl. hierzu nur BGH, Urt. v. 10.12.1996 – VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 f.). Wird aufgrund einer unzutreffenden Beurteilung von einem bei richtiger Betrachtung erforderlichen Hinweis abgesehen, stellt dies keinen Verfahrensfehler dar. Anders ist die Sache zu beurteilen, wenn zugleich eine Verletzung der Pflicht zur materiellen Prozessleitung nach § 139 ZPO vorliegt, weil das erstinstanzliche Gericht die betroffene Partei auf die Unvollständigkeit ihres Sachvortrags nicht hingewiesen hat (vgl. nur MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl. [2012], § 538 Rn. 33). Die aufgrund der Aufklärungspflicht nach § 139 I ZPO bestehende Verpflichtung zur Erteilung eines Hinweises auf die Unschlüssigkeit bzw. Unsubstanziiertheit des Vorbringens einer Partei ist allgemein anerkannt (vgl. nur Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. [2015], § 139 Rn. 8 m. w. Nachw.).

b) Hiervon ausgehend hat das Landgericht verfahrensfehlerhaft von der Vernehmung mehrerer von der Beklagten benannter Zeugen abgesehen.

Bereits mit Schriftsatz vom 12.01.2015 hat die Beklagte für die Behauptung, sie habe nicht zugesichert, dass das Kraftfahrzeug unfallfrei sei, die Vernehmung der Zeugin K sowie des Zeugen O angeboten. Auch wenn man diese Behauptung trotz des hiermit in Zusammenhang stehenden Vortrags der Beklagten, sie habe über die Unfallschäden aufgeklärt, nicht als entscheidungserheblich ansieht, da die Zusicherung der Unfallfreiheit von der Offenbarung der Unfallschäden zu trennen ist, hätte es aufgrund des durchaus interpretationsfähigen Sachvortrags der Beklagten eines Hinweises nach § 139 ZPO bedurft. Im Beschluss vom 14.01.2015 hat das Landgericht jedoch nur die Klägerin darauf hingewiesen, von ihr sei vorzutragen, wann und von wem genau seitens der Beklagten die behauptete Zusicherung einer Unfallfreiheit des Fahrzeugs ausgesprochen worden sei. Da dieser Hinweis an die Klägerseite gerichtet war, konnte die Beklagte davon ausgehen, dass das Landgericht von der Erforderlichkeit weiteren Vortrages durch die Klägerin ausgeht. Dass sie auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte, zeigt ihr Schriftsatz vom 03.06.2015, in dem sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung die Aufklärung über den Unfallschaden unter Beweis durch die Vernehmung der Zeugin K gestellt hat.

Zudem hat das Landgericht verfahrensfehlerhaft von der Vernehmung der Zeugen I und S abgesehen.

Soweit das Landgericht den entsprechenden Beweisantritt in der angefochtenen Entscheidung als unsubstanziiert und verspätet ansieht, hätte hinsichtlich der Unsubstanziiertheit des Vortrags ein Hinweis nach § 139 ZPO erteilt werden müssen. Denn die Beklagte hat ersichtlich darauf vertraut, dass dieses Vorbringen zumindest ausreichend ist. Dieses Vertrauen entbehrte auch keiner Grundlage, da nach der Rechtsprechung des BGH die Beweiserhebung grundsätzlich gerade nicht davon abhängig gemacht werden darf, wann, wo und wie sich bestimmte Geschehensabläufe konkret zugetragen haben (vgl. nur BGH, Urt. v. 21.01.1999 – VII ZR 398/97). Derartige Umstände mögen Gegenstand der Beweiserhebung sein und ebenfalls bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein. Die Beweiserhebung selbst kann hiervon indes nicht abhängig gemacht werden (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.1999 – VII ZR 398/97).

Auch die Zurückweisung des Beweisantrittes als verspätet nach § 296 II ZPO vermag die ausgebliebene Vernehmung der Zeugen nicht zu tragen. Das Landgericht hat die Zurückweisungsentscheidung nicht näher begründet. Insoweit lässt sich bereits nicht nachvollziehen, inwiefern die Vernehmung der präsenten Zeugen zu einer Verzögerung geführt hätte. Denn aus dem Sitzungsprotokoll wird lediglich ersichtlich, dass von der Zeugenvernehmung aufgrund der „fortgeschrittenen Zeit“ abgesehen worden sei. Dieser abstrakte Hinweis genügt nicht, um zu überprüfen, ob tatsächlich eine Verzögerung verursacht wurde. Darüber hinaus kann nicht ohne Weiteres von grober Nachlässigkeit ausgegangen werden. Erforderlich ist insoweit eine Vernachlässigung der Prozessförderungspflicht in besonders hohem Maße. Bei der Würdigung, ob grobe Nachlässigkeit vorliegt, kann auch das Verhalten des Gerichts von Bedeutung sein (vgl. nur BeckOK-ZPO/Bacher, 17. Edition, § 296 Rn. 60.1). Vorliegend hat das Landgericht die Klägerin mit Beschluss vom 14.01.2015 auf die Erforderlichkeit weiteren Vortrags zur Zusicherung einer Unfallfreiheit des Fahrzeugs hingewiesen. Die Beklagte hingegen wurde lediglich darauf hingewiesen, zur Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses sowie zur Überlassung des vorangegangenen Kaufvertrages vorzutragen. Insofern konnte die Beklagte davon ausgehen, dass ihr Vortrag hinsichtlich der Unfallfreiheit des Fahrzeugs – anders als das Landgericht es letztlich in der angefochtenen Entscheidung beurteilt hat – nicht ergänzungsbedürftig war. Eine Zurückweisung des Beweisantritts als verspätet nach § 296 II ZPO kam daher auf der Grundlage der aus der Verfahrensakte ersichtlichen Geschehensabläufe und der fehlenden Ausführungen zur Begründung der Zurückweisung in der angefochtenen Entscheidung nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin im Schriftsatz vom 29.11.2015 liegt daher eine unzureichende Sachaufklärung durch das Landgericht vor.

2. Die angefochtene Entscheidung beruht auf diesem Verfahrensfehler, da das Landgericht die Frage der Aufklärung über die Unfallwageneigenschaft als entscheidungserheblich angesehen hat. Es besteht auch die erforderliche Entscheidungsrelevanz, da sich die Entscheidung auf dem aktuellen Erkenntnisstand auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend erweist. Im Gegensatz zur Frage des Vorliegens eines Verfahrensmangels ist insoweit die materiell-rechtliche Auffassung des Senats zugrunde zu legen. Danach bedarf es einer Vernehmung der von der Beklagten angebotenen Zeugen zur behaupteten Aufklärung über den Unfallschaden. Die Frage, in welchem Umfang über den Unfallschaden aufgeklärt wurde, ist letztlich durch die Beweiserhebung zu klären.

3. Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 538 II 1 Nr. 1 ZPO liegen vor.

Die Beklagte hat die Zurückverweisung hilfsweise beantragt. Dies genügt, da eine unmittelbare Senatsentscheidung im Sinne der Klageabweisung, wie die Beklagte sie in erster Linie erstrebt, nicht ohne Weiteres möglich ist (vgl. nur Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. [2014], § 538 Rn. 4). Zudem bedarf es zur Aufklärung der Frage einer Erörterung des Unfallschadens im Zuge der Veräußerung des Kraftfahrzeugs einer umfangreichen Beweisaufnahme. Hierzu sind nicht nur die Zeugin K sowie die Zeugen I und S, die sich zu einer Offenbarung der Unfallschäden äußern sollen, zu vernehmen. Vielmehr bedarf es ebenfalls einer erneuten Vernehmung des Zeugen V, soweit dieser nach einer vom Landgericht vorzunehmenden Prüfung der von der Beklagten erhobenen Einwände als Zeuge und nicht als Partei anzusehen ist. Letzterenfalls wäre er ebenso wie die Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten nochmals persönlich unter dem Eindruck des Ergebnisses der ergänzenden Beweisaufnahme anzuhören. Soweit die angebotene Vernehmung des Zeugen O zu der Behauptung, es sei keine Unfallfreiheit zugesichert worden, im Sinne einer Aufklärung über den Unfallschaden zu verstehen sein sollte, bedarf es auch dessen Vernehmung. Die mit dem Verlust einer Tatsacheninstanz verbundenen Nachteile lassen die Zurückverweisung sachdienlich erscheinen.

4. Für den weiteren Fortgang des Verfahrens weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin:

a) Das Landgericht hat – ohne die Parteien zuvor darauf hinzuweisen – die Vorschriften des UN-Kaufrechts angewandt. Nach Art. 6 CISG kann der Ausschluss einer Anwendung des Einheitskaufrechts indes nicht nur bei Vertragsschluss, sondern auch noch nachträglich – auch während eines Rechtsstreits – erfolgen. Dabei ist ein nachträglicher Ausschluss auch durch stillschweigende Erklärung möglich (vgl. nur MünchKomm-BGB/Martiny, 6. Aufl. [2015], Art. 6 CISG Rn. 77). Ein Ausschluss kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Parteien ausdrücklich auf das Kaufrecht des BGB/HGB bzw. auf inländisches Gewährleistungsrecht als anwendbares Recht Bezug genommen haben (vgl. MünchKomm-BGB/Martiny, a. a. O., Art. 6 CISG Rn. 80, sowie zur Rechtswahl nach dem Kollisionsrecht auch BGH, Urt. v. 21.10.1992 – XII ZR 182/90, NJW 1993, 385 [386]).

Dies erscheint vorliegend keineswegs abwegig. Klage- und Verteidigungsvorbringen zitieren nicht nur die Vorschriften des kaufvertraglichen Gewährleistungsrechts des BGH, sondern basieren auch in ihren Argumentationslinien hierauf. Dies deutet darauf hin, dass die Parteien die Anwendung des Einheitskaufrechts ausschließen wollten.

b) Von der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses kann – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – nicht ausgegangen werden. Die von der Beklagten behauptete, von der Klägerin aber in prozessual zulässiger Weise bestrittene Vereinbarung eines Haftungsausschlusses lässt sich dem – offenbar nachträglich – erstellten schriftlichen Kaufvertrag vom 10.07.2014 nicht entnehmen. Ein Beweisantritt für die mündliche Vereinbarung des Haftungsausschlusses ist – trotz Hinweises des Landgerichts – nicht erfolgt. Für einen stillschweigenden Haftungsausschluss (vgl. hierzu etwa BeckOK-BGB/Faust, § 444 Rn. 5) bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Allein die Häufigkeit von haftungsbegrenzenden bzw. -ausschließenden Vereinbarungen im unternehmerischen Rechtsverkehr genügt hierfür nicht.

c) Bei einem fehlenden Gewährleistungsausschluss ist in der Unfalleigenschaft des Kfz auch unter Berücksichtigung der Veräußerung als Gebrauchtwagen ein Sachmangel zu sehen (vgl. nur BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53). Dies gilt auch dann, wenn nach der Beweisaufnahme nicht davon auszugehen sein sollte, dass die Unfallfreiheit zum Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB geworden ist. Denn auch dann wäre das Fahrzeug – sofern sich nicht die Offenbarung des Unfallschadens feststellen lässt – nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB als mangelhaft anzusehen (vgl. nur BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 [54]).

d) Die Beweislast dafür, dass sich die vertragliche Beschaffenheit auf ein Unfallfahrzeug bezog, trägt die Beklagte (vgl. nur BeckOK-BGB/Faust, § 434 Rn. 118). Dabei muss – insoweit ist auf die Offenbarungspflicht von Schäden und Unfällen beim Gebrauchtwagenkauf zurückzugreifen – umfassend über den Unfallschaden aufgeklärt werden (vgl. etwa MünchKomm-BGB/Westermann, 6. Aufl. [2012], § 434 Rn. 68 m. w. Nachw.).

Von einer Überlassung des Kaufvertrages zwischen Vorbesitzer und Beklagter, aus dem sich die Unfallschäden ergeben, an die Klägerin kann nach dem gegebenen Sach- und Streitstand nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat dies zwar behauptet. Der einzig zum Beweis angebotene Zeuge H hat indes ausgeführt, er sei erstmals nach Vertragsschluss von der Klägerin kontaktiert worden. Seine Bekundungen sind daher für die Beweisführung unergiebig.

Soweit sich aus der Aussage des Zeugen H Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin von einer „Lackierung“ des Fahrzeugs Kenntnis gehabt habe, folgt hieraus nicht die Kenntnis von dem vorhandenen Unfallschaden. Denn Lackierungen und Unfallschäden eines Gebrauchtfahrzeugs sind nach der Rechtsprechung des BGH auseinanderzuhalten (vgl. nur BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53; Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 191/07, NJW 2009, 2807).

Bei der Würdigung der Angaben des Geschäftsführers der Beklagten in der erstinstanzlichen Anhörung ist zu berücksichtigen, dass der Hinweis darauf, die Beschädigung des Fahrzeugs sei „aufgrund der erhöhten Lackwerte an dem Fahrzeug festgestellt“ worden, nicht mit dem vorangegangenen Vortrag übereinstimmt, nach dem die Kenntnis hinsichtlich des Unfallschadens durch die Angaben des Vorbesitzers im Zuge der vorangegangenen Veräußerung an die Beklagte erlangt wurde.

e) Bei der durchzuführenden Beweisaufnahme sowie der Anhörung der Parteien sollte zur besseren Nachvollziehbarkeit im Sitzungsprotokoll kenntlich gemacht werden, welche Aussagen durch einen Dolmetscher übersetzt wurden und welche Aussagen in deutscher Sprache vorgenommen wurden.

5. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nach § 21 I 1 GKG nicht erhoben …

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