- Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen ist grundsätzlich kein Mangel (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19). Übermäßiger oder ungewöhnlicher Verschleiß, der als negative Abweichung von der üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit zu beurteilen ist, stellt indes einen Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
- Bei der Beurteilung, ob ein Kraftfahrzeug an einem Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB leidet, ist gegebenenfalls ein herstellerübergreifender Vergleich vorzunehmen, da die Vorschrift als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit bezeichnet, die „bei Sachen der gleichen Art“ üblich ist. „Üblich“ i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist mithin nicht, was bei einem bestimmten Hersteller üblich ist. Deshalb ist ein Fahrzeug nicht schon deshalb frei von Sachmängeln i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, weil der Defekt, an dem es leidet, als Serienfehler auch anderen Fahrzeugen derselben Marke und desselben Typs anhaftet (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2006 – I-1 U 38/06, NJW 2006, 2858, 2860; OLG Koblenz, Urt. v. 26.06.2003 – 5 U 62/03, NJW-RR 2003, 1380 f.). Entsprechendes gilt für eine besondere Verschleißanfälligkeit.
- Bei der Beurteilung, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Sache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich und ein Rücktritt des Käufers deshalb – ausnahmsweise – ausgeschlossen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls mit welchem Kostenaufwand der Mangel beseitigt werden kann. Da die Beantwortung der Frage, ob eine Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich ist, eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls erfordert, verbietet es sich allerdings, schematisch dann nicht mehr von einer Unerheblichen der Pflichtverletzung bzw. einem geringfügigen Mangel auszugehen, wenn der erforderliche Kostenaufwand einen bestimmten Betrag übersteigt.
- Ein Kfz-Käufer, der wegen eines Mangels des Fahrzeugs vom Kaufvertrag zurücktritt, kann daneben zwar grundsätzlich gemäß § 437 Nr. 3, § 280 I BGB den Ersatz eines mangelbedingten Nutzungsausfallschadens verlangen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.11.2007 – VIII ZR 16/07, BGHZ 174, 290 = NJW 2008, 911 Rn. 8 ff.). Der Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung besteht aber nur für die erforderliche Ausfallzeit, die der Käufer mit Blick auf § 254 II BGB so kurz wie möglich halten und zu der er im Prozess gegebenenfalls vortragen muss. Das pauschale Verlangen einer Nutzungsausfallentschädigung (hier: in Höhe von 5.000 €) ist unzureichend.
LG Bonn, Urteil vom 21.10.2008 – 3 O 181/07
Sachverhalt: Der Kläger kaufte am 29.11.2005 von dem Beklagten einen gebrauchten Pkw für 6.650 €. Die Laufleistung des Fahrzeugs, das der Beklagte von der X-GmbH erworben hatte, betrug bei Übergabe an den Kläger 92.645 km. Im schriftlichen Kaufvertrag erklärte der Beklagte, dass „Nachlackierungen wg. Beulen und Kratzern … nicht ausgeschlossen werden“ könnten.
Kurze Zeit nach dem Kauf führte der Kläger das erworbene Fahrzeug dem Sachverständigen T vor, der Mängel unter anderem& in Gestalt eines undichten Abgaskrümmers feststellte. Daraufhin wandte sich der Kläger an den Beklagten und forderte ihn zur Beseitigung der von T festgestellten Mängel auf. Der Beklagte beauftragte die Y-GmbH mit der Instandsetzung des Fahrzeugs. Nachdem diese Reparaturarbeiten durchgeführt hatte, traten jedoch erneut Mangelsymptome auf. Der Kläger verbrachte das Fahrzeug deshalb zu einer Vertragswerkstatt, wo unter anderem ebenfalls eine Undichtigkeit des Abgaskrümmers festgestellt wurde. Der in der Folge wiederum zur Nachbesserung aufgeforderte Beklagte ließ das Fahrzeug erneut durch die Y-GmbH abholen, der allerdings eine Beseitigung der Mängel nicht gelang.
Der Kläger wandte sich deshalb erneut an den Beklagten und forderte ihn zur endgültigen Mangelbeseitigung auf. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach, sodass der Kläger mit Schreiben vom 01.09.2006 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Rücknahme des Fahrzeugs aufforderte.
Nachdem bei einer Hauptuntersuchung am 09.01.2007 wegen erheblicher Mängel die Erteilung einer Plakette verweigert worden war, wurde das streitgegenständliche Fahrzeug am 25.01.2007 vorübergehend stillgelegt. Am 29.01.2007 beauftragte der Kläger erneut den Sachverständigen T mit einer Begutachtung. T, für dessen Gutachten der Kläger 1.274,97 € zu zahlen hatte, stellte eine schadhafte Zahnriemenabdeckung, einen sehr undichten Abgaskrümmer, ältere Risse an beiden Antriebsmanschetten sowie eine Ausschlagung der Lagerung der Lenksäule fest.
Mit Schreiben vom 15.01.2007 forderte der Kläger den Beklagten deshalb (erneut) zur Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs, auf. Er hat behauptet, die oben aufgeführten Mängel hätten bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen, sodass das Fahrzeug bereits zu diesem Zeitpunkt als nicht verkehrssicher hätte eingestuft werden müssen.
Die Klage hatte keinen Erfolg, soweit der Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung von pauschal 5.000 € verlangte; im Übrigen war sie erfolgreich.
Aus den Gründen: I. Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 346 I BGB i. V. mit §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 323 I BGB einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw. Der zugrunde liegende Kaufvertrag ist bereits aufgrund des Rücktrittsschreibens vom 01.09.2006 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden.
Dem Kläger steht ein Rücktrittsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 323 I BGB zu.
1. Der verkaufte Pkw wies zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs i. S. des § 446 Satz 1 BGB Mängel auf, die zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 01.09.2006 trotz der Nacherfüllungsversuche des Beklagten bzw. der von ihm hiermit beauftragten Erfüllungsgehilfen weiterhin vorhanden waren.
a) Zwischen den Parteien unstreitig ist zunächst, dass es sich bei dem undichten Abgaskrümmer um einen Mangel i. S. des § 434 I BGB handelt, der auch bereits bei Übergabe bestand. Dieser Mangel ist beklagtenseitig nicht fachgerecht behoben worden. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen S steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass, soweit überhaupt Reparaturarbeiten am Abgaskrümmer erfolgten, diese jedenfalls nicht zu einer gebotenen Mangelbeseitigung führten. Da jedenfalls im Zeitpunkt der Übergabe unstreitig insoweit ein Mangel i. S. des § 434 I BGB vorlag, kann sich der Beklagte nicht auf den Standpunkt stellen, bei dem Abgaskrümmer handele es sich um ein besonders anfälliges Verschleißteil, welches eines turnusmäßigen Austauschs bedürfe. Dieser Austausch hätte nämlich sonst vom Verkäufer vor der Übergabe durchgeführt werden müssen.
Die im Sachverständigengutachten festgestellten Rußanhaftungen, welche auf unzulässigen Abgasaustritt an dieser Stelle hindeuten, stellen keine Verschleißerscheinungen dar, die allein aus dem Zeitraum der Nutzung nach der von dem Beklagten behaupteten Reparatur herrühren können. Dem steht schon entgegen, dass es sich um exakt die Mangelerscheinungen handelt, die den Kläger bereits ab Anfang 2006 wiederholt zu Nacherfüllungsforderungen veranlassten. Es oblag dem Beklagten, den Mangel gegebenenfalls durch Austausch des Krümmers abzustellen. Dieses konnte nicht festgestellt werden und ist offensichtlich nicht erfolgt.
b) Nach Anhörung des Sachverständigen S im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2008 steht darüber hinaus zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Lenksäulenlagerung zum Zeitpunkt der Übergabe ebenfalls mangelhaft i. S. des § 434 I BGB war, da sie ein Spiel aufwies, das als unüblicher Verschleißzustand zu bewerten war.
aa) Eine ausdrückliche Beschaffenheit des Fahrzeugs i. S. von § 434 I 1 BGB haben die Parteien insoweit nicht vereinbart.
Auch ist keine konkrete Vereinbarung hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeugs zwischen den Parteien i. S. des § 434 I 2 Nr. 1 BGB ersichtlich. Die gewöhnliche Verwendung als Verkehrs- und Transportmittel stellt insbesondere keine Verwendung im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BGH, DAR 1984, 2651Gemeint ist wohl das Urteil des BGH vom 22.02.1984 – VIII ZR 238/82, NJW 1984, 1452 = DAR 1984, 254. Danach entspricht es „der Normalerwartung aller Parteien eines Kraftfahrzeugkaufs“, dass „ein zur Weiterbenutzung gekauftes Kraftfahrzeug auch bestimmungsgemäß benutzt werden kann und nicht wegen schwerwiegender Mängel gebrauchsuntauglich ist“.). Erforderlich ist vielmehr das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Verkäufer für einen bestimmten Umstand, etwa eine länger andauernde Gebrauchstauglichkeit, einstehen will.
Einschlägig für die Beantwortung der Frage, ob hier ein Mangel vorliegt, ist aber die Auffangregel des § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wonach eine Sache frei von Mängeln ist, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Hiervon ausgehend besteht jedenfalls keine Haftung des Verkäufers für Abnutzungs- oder Verschleißerscheinungen, die für vergleichbare Gebrauchtwagen üblich sind. Diese Verschleißerscheinungen fallen vielmehr in die Risikosphäre des Käufers (BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. ). Eine Haftung des Verkäufers besteht vielmehr nur für übermäßige oder ungewöhnliche Verschleißerscheinungen, die als Abweichung vom durchschnittlichen Zustand zu beurteilen sind und vom Käufer regelmäßig nicht hingenommen werden müssen und daher als Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB einzuordnen sind.
bb) Bei dem zum Übergabezeitpunkt vorhandenen Spiel in der Lenkung handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um einen solchen Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB. Ausgangspunkt der Überlegungen sind dabei die Feststellungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2008.
Der Sachverständige hat bekundet, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung ein erhebliches Radialspiel von 10 mm in der Lenkung gegeben gewesen sei. Dieser Zustand sei unter Sicherheitsgesichtspunkten als relevant einzustufen. Zwar unterliege die Lenksäulenlagerung einem gewissen Verschleiß, diese sei aber keinen hohen Drehzahlen ausgesetzt, anders als etwa eine Antriebswelle. Daher gehe die Lenksäulenlagerung üblicherweise auch nicht kaputt und müsse auch bei einer Fahrleistung von 300.000 km in der Regel nicht ersetzt werden.
Jedenfalls zum Zeitpunkt der Begutachtung bestand somit ein über die normale Abnutzung hinausgehender Verschleißzustand, der als Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB zu werten ist.
Nach Überzeugung des Gerichts bestand ein solch unüblicher Verschleißzustand aber auch bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach § 446 Satz 1 BGB. Dabei kann ausdrücklich offenbleiben, ob die Vermutungswirkung des § 476 BGB zugunsten des Klägers in sachlicher und persönlicher Hinsicht eingreift. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass das Ausmaß des Radialspiels zum Zeitpunkt der Begutachtung den eindeutigen Schluss zulasse, dass unter Zugrundelegung eines normalen Gebrauchs des Fahrzeugs durch den Kläger bereits zum Übergabezeitpunkt ein deutlich fühlbares Spiel in der Lenkung bestanden haben müsse.
Diese sachverständigen Feststellungen sind auch beklagtenseitig grundsätzlich nicht infrage gestellt worden. Der Beklagte behauptet vielmehr, dass der Kläger das Fahrzeug seit Übergabe auf besonders intensive Weise genutzt habe. Mit diesem Vortrag vermag der Beklagte … aber nicht durchzudringen. Für diese Tatsachenbehauptung trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Dieser ist der Beklagte … nicht in dem erforderlichen Rahmen nachgekommen. Die Behauptung ist … zu keinem Zeitpunkt hinreichend substanziiert worden und wird zudem durch die Feststellungen des Sachverständigen auch nicht gestützt, der im Rahmen seiner Untersuchung keine Hinweise auf eine Baustellennutzung, so etwa Verschmutzungen im Unterbodenbereich, konstatieren konnte. Daher ist von einer üblichen Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger auszugehen.
Auf Grundlage der insoweit nicht angegriffenen sachverständigen Ausführungen steht damit fest, dass bereits zum Übergabezeitpunkt ein deutlich fühlbares Spiel bestanden haben muss, wie dies der Kläger in der persönlichen Anhörung auch nachvollziehbar angegeben hat. Bereits dieses deutlich fühlbare Spiel ist als unüblicher Verschleiß zu werten.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen führte dies jedenfalls zu Rappelgeräuschen beim Fahren. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass bereits bei Übergabe eine gewisse Indifferenz des Lenkverhaltens bestanden haben muss. Diese Umstände stellen keine normalen Verschleißerscheinungen und somit keine übliche Beschaffenheit einer vergleichbaren Sache i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar. Vielmehr handelt es sich bei der Lenksäule – wie ausgeführt – gerade nicht um ein Teil, welches einem erhöhten Verschleiß unterliegt. Auch unter Zugrundelegung einer Laufleistung von über 90.000 km durfte der Kläger als Käufer erwarten, dass die Lenksäulenlagerung frei von derartigen Mängeln war.
cc) Der Anwendbarkeit des § 434 I 2 Nr. 2 BGB auf den vorliegenden Fall steht dabei auch nicht entgegen, dass der Sachverständige keine Aussage darüber treffen konnte, ob es sich bei dem Spiel in der Lenkung um eine besondere Schwachstelle bei dem Modell … handelt.
Dies erscheint insoweit bereits vernachlässigenswert, als anerkannt ist, dass ein Fahrzeug nicht schon dann frei von Sachmängeln ist, wenn es einen Defekt aufweist, der auch anderen Fahrzeugen derselben Marke desselben Typs als sogenannter Serienfehler anhaftet. Ein solcher rein fabrikatsbezogene Internvergleich ist mit dem Wortlaut des § 434 I 2 Nr. 2 BGB nicht vereinbar. Mit „üblich“ ist nicht gemeint, was bei einem bestimmten Hersteller üblich oder normal ist. Die Üblichkeit ist vielmehr auch an dem faktischen Niveau zu messen, das vergleichbare Waren anderer Hersteller erreicht haben und das inzwischen die Markterwartung prägt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2006 – I-1 U 38/06, NJW 2006, 2858, 2860; OLG Koblenz, Urt. v. 26.06.2003 – 5 U 62/03, NJW-RR 2003, 1380 f.).2Siehe zur Notwendigkeit eines herstellerübergreifenden Vergleichs auch BGH, Beschl. v. 16.05.2017 – VIII ZR 102/16 Rn. 2 ff.
Diese Überlegungen sind auf den vorliegenden Fall einer etwaigen fabrikatsbezogenen besonderen Verschleißanfälligkeit grundsätzlich zu übertragen. Hinsichtlich der Bestimmung des üblichen Verschleißes, mit dem der Käufer eines Gebrauchtwagens zu rechnen hat, ist es folglich unschädlich, wenn zur Vergleichbarkeit auf mit dem streitgegenständlichen Wagen im Wettbewerb stehende Fahrzeuge zurückgegriffen wird.
Letztlich bedarf dies aber keiner endgültigen Beantwortung, da der Beklagte nicht einmal vorgetragen hat, dass es sich bei diesem Mangel um eine typische Schwachstelle des … handele. Es bedurfte diesbezüglich somit auch aus diesen Gründen keiner weiteren Befragung des Sachverständigen S.
c) Hingegen kann nach Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den klägerseitig gerügten Mängel an der Zahnriemenabdeckung sowie an den Antriebswellenmanschetten um Mängel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB gehandelt hat. Diesbezüglich ist der Kläger beweisfällig geblieben. Der Sachverständige S konnte im Rahmen der Begutachtung des Pkw vielmehr nicht feststellen, ob die Mängel bereits zum Zeitpunkt der Übernahme bestanden. Diese Unsicherheit geht insoweit zulasten der darlegungs- und beweisbelasteten Partei.
2. Aufgrund dieser Mängel an Abgaskrümmer und Lenksäulenlagerung ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Die gemäß §§ 323 I, 439 BGB erforderliche Nacherfüllung ist fehlgeschlagen i. S. des § 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB. Der Beklagte hat zweimal erfolglos versucht, die klägerseitig gerügten Mängel zu beheben. Dabei ist unschädlich, dass der Kläger zunächst nur die Mängel am Abgaskrümmer gerügt hat.
3. Der Rücktritt ist nicht gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen. Die Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht unerheblich.
a) Die Beurteilung der Frage, ob die Pflichtverletzung eines Schuldners unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB ist, erfordert eine Abwägung der Interessen des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrags und der des Schuldners am Bestand des Vertrags unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, NJW 2006, 1960 Rn. 13). Bei einem Rücktritt aufgrund kaufrechtlicher Gewährleistungsrechte liegt die Pflichtverletzung in der Lieferung einer mangelhaften Sache (§ 433 I 2 BGB). Da es für die Beurteilung der Erheblichkeit zumindest auch auf die objektive Störung dieser Pflicht, das heißt auf das Ausmaß der Mangelhaftigkeit ankommt, ist bei der Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls mit welchem Kostenaufwand sich der Mangel beseitigen lässt.
Umstritten ist, ob die von der Rechtsprechung zu § 459 I 2 BGB a.F. entwickelten Grundsätze auf die Bestimmung der Grenze der Unerheblichkeit nach § 323 V 2 BGB übertragbar sind. Zwar wird zum Teil auch in der Rechtsprechung eine deutliche Anhebung der Erheblichkeitsschwelle gefordert. Danach soll nach neuem Recht ein erheblicher Mangel erst bei Beseitigungskosten in der Höhe von mindestens 10 % des Kaufpreises vorliegen (OLG Bamberg, Urt. v. 10.04.2006 – 4 U 295/05, DAR 2006, 456, 458). Nach wohl überwiegender und im Ergebnis zutreffender Ansicht ist dies aber abzulehnen. Vielmehr ist auch § 323 V 2 BGB einschränkend auszulegen (BGH, Beschl. v. 08.05.2007 – VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111 Rn. 3 f.; OLG Köln, Urt. v. 27.03.2008 – 15 U 175/07, VRR 2008, 228; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.02.2004 – I-3 W 21/04, NJW-RR 2004, 1060, 1061). Bei dieser Regelung handelt es sich, wie schon § 441 I 2 BGB zeigt, um eine Ausnahme zu dem bei einer Pflichtverletzung grundsätzlich eröffneten Rücktrittsrecht, das nur in dem Ausnahmefall der Unerheblichkeit ausgeschlossen sein soll, weil nur dann das Interesse des Käufers an der Rückabwicklung in der Regel geringer ist und der Verkäufer unzumutbar belastet würde (BGH, Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, NJW 2006, 1960 Rn. 13). Schematische Größen verbieten sich angesichts des Erfordernisses der Einzelfallprüfung.3Der BGH hat mit Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 12 – entschieden, dass bei einem behebbaren Mangel jedenfalls in der Regel nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung auszugehen ist, wenn die für eine Mangelbeseitigung aufzuwendenden Kosten einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigen. Bereits bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von mehr als fünf Prozent des Kaufpreises (OLG Köln, Urt. v. 12.12.2006 – 3 U 70/06, NJW 2007, 1694, 1696) und bei einer Abweichung der Höchstgeschwindigkeit von mehr als fünf Prozent von den Angaben im Verkaufsprojekt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.09.2005 – I-3 U 8/04, NJW 2005, 3504, 3505) wurde aber Unerheblichkeit verneint.
b) Letztlich bedarf die Frage, wo im vorliegenden Fall die Grenze zu ziehen ist, keiner endgültigen Entscheidung, da selbst die von der extensiven Ansicht geforderte 10 %-Schwelle vorliegend überschritten ist.
Nach Angaben des Sachverständigen belaufen sich die Kosten der Reparatur insgesamt auf 1.684,69 €. Aufgrund des zuvor Gesagten sind aber lediglich die Kosten hinsichtlich des Abgaskrümmers und der Lenksäule dem Beklagten zuzurechnen. Diese Kosten belaufen sich insgesamt auf 707,70 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Von diesen Kosten in Höhe von 707,70 € ist kein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Nach den nicht bestrittenen Ausführungen des Sachverständigen S im Ergänzungsgutachten vom 02.07.2008 ist eine Wertverbesserung des Fahrzeugs infolge der Reparatur, welche einen solchen Abschlag rechtfertigen würde, nicht gegeben. Die Reparaturmaßnahmen sind zum Betrieb des Fahrzeugs vielmehr erforderlich und stellen somit werterhaltende, nicht aber wertverbessernde Maßnahmen dar.
Ausgehend von einem Kaufpreis von 6.650 € überschreiten die Reparaturaufwendungen in Höhe von 707,70 € die Schwelle von zehn Prozent.
Keiner Entscheidung bedarf insoweit auch die Frage, ob dem Kläger aus anderen Gründen, insbesondere infolge Arglist des Beklagten, ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.
5. Das Klagebegehren ist auch nicht verwirkt. Insoweit fehlt es sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment. Zum einen hat der Beklagte nicht einmal konkret dargelegt, in welcher Form der Kläger das Fahrzeug nach dem Rückgewährverlangen intensiv genutzt haben soll. Aus der Diskrepanz zwischen den bei der Hauptuntersuchung und in dem Sachverständigengutachten festgehaltenen Kilometerständen lässt sich ein Umstandsmoment jedenfalls nicht herleiten. Diese Diskrepanz ist mit gut 150 km vernachlässigenswert und begründet schon nicht den Verdacht einer intensiven Nutzung.
6. Gemäß § 346 I BGB ist dem Kläger folglich der Kaufpreis in Höhe von 6.650 € zu erstatten.
Der Kaufpreis ist gemäß § 346 I BGB um den Wert der von dem Kläger bis zur vorläufigen Stilllegung des Pkw gezogenen Nutzungen zu kürzen. Denn gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB hat der rücktrittsberechtigte Kläger die aus der Kaufsache gezogenen Gebrauchsvorteile herauszugeben bzw. Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Die anrechenbaren Gebrauchsvorteile sind nach § 287 II ZPO in Höhe von 0,5 % des Anschaffungspreises für je 1.000 gefahrene Kilometer anzusetzen. Dies entspricht einem üblichen, in der Rechtsprechung anerkannten Berechnungsgrundsatz auf der Grundlage einer erwarteten Fahrleistung von insgesamt 200.000 km, die bei einem Fahrzeug der mittleren Klasse gerechtfertigt ist (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn 466; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 346 Rn. 10 m. w. Nachw.).
Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der infolge der Mängel angeblich negativ beeinflussten Nutzung ist unsubstanziiert. Es wird nicht vorgetragen, wie die Nutzungen infolge der Mangelhaftigkeit negativ beeinflusst wurden.
Unter Berücksichtigung einer Quote von 0,5 % ergibt sich bei einer unstreitigen Fahrleistung des Klägers von 13.475 km und einem Kaufpreis von 6.650 € ein Abzug in Höhe von 448 €. Hinsichtlich des Differenzbetrags von 6.202 € befand sich der Beklagte gemäß § 286 I BGB seit dem 23.01.2007 in Verzug, sodass er insoweit Verzugszinsen gemäß § 288 I BGB schuldet.
7. Der Kläger hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der Kosten des Privatgutachtens in Höhe von 1.274,97 € sowie der vorprozessualen Kosten der Inanspruchnahme seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 319,81 €. Der Rücktritt schließt Schadensersatzansprüche nicht aus (§ 325 BGB). Nach § 437 Nr. 3, § 280 I BGB kann der Kläger Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus dem Vertragsverhältnis verlangen.
II. Der Beklagte befindet sich seit dem 07.09.2006 mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemäß §§ 293, 295 BGB in Annahmeverzug.
III. Hinsichtlich der pauschal mit 5.000 € angesetzten Nutzungsausfallentschädigung hat die Klage … keinen Erfolg.
Grundsätzlich hat der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw einbüßt, gemäß §§ 249 I, 251 I BGB auch Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens, der ihm durch den Entzug der Gebrauchsmöglichkeit des Unfallfahrzeugs entstanden ist (sog. Nutzungsausfallschaden). Dieser Schadensersatzanspruch kann nach allgemeinen Regeln auch im Hinblick auf die entgangene Nutzungsmöglichkeit durch Lieferung einer mangelhaften Sache geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2007 – VIII ZR 16/07, BGHZ 174, 290 = NJW 2008, 911 Rn. 8 ff.). Der Anspruch beschränkt sich in der Regel jedoch auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit, weil der Geschädigte aufgrund der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht aus § 254 II BGB verpflichtet ist, die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung ohne vorwerfbares schuldhaftes Zögern innerhalb angemessener Frist vorzunehmen (OLG Naumburg, Urt. v. 19.02.2004 – 4 U 146/03, NJW 2004, 3191). Dieser Zeitraum kann sich unter gewissen Voraussetzungen verlängern, etwa wenn der Geschädigte nicht in der Lage ist, die Reparatur bzw. den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs ohne Erhalt der – vollständigen – Entschädigung vorzufinanzieren. Die Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 II BGB umfasst dabei aber die Pflicht, dem Schädiger rechtzeitig anzuzeigen, dass der Gläubiger ohne Kostenvorschuss zu einer zeitnahen Schadensbeseitigung nicht in der Lage ist und hierdurch weitere Kosten entstehen. Diese Anzeigepflicht soll dem Schädiger Gelegenheit geben, etwa durch Zahlung eines Vorschusses Gegenmaßnahmen gegen den drohenden weiteren Schaden zu ergreifen (OLG Frankfurt, Urt. v. 27.06.1984 – 9 U 112/83, DAR 1984, 318; OLG Nürnberg, Urt. v. 18.06.1980 – 9 U 896/80, DAR 1981, 14). Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Der pauschale Hinweis auf die Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung, wie er im Schreiben vom 01.09.2006 enthalten ist, genügt dem jedenfalls nicht. Das Gericht hat den Kläger mit Beschluss vom 05.09.2008, darauf hingewiesen, dass von vornherein nur eine Entschädigung für den (fiktiven) Zeitraum der Wiederbeschaffung in Betracht kommt. Der Kläger hat dessen ungeachtet nicht dazu vorgetragen, welcher Zeitraum diesbezüglich anzusetzen sei. Dies folgt auch nicht aus den Sachverständigengutachten S und T, die sich beide nicht zu dieser Frage verhalten. Infolge des insoweit unsubstanziierten Vortrags vermag das Gericht keinen Zeitraum für eine Nutzungsausfallentschädigung zugrunde zu legen. …
Hinweis: Mit Urteil vom 02.09.2010 – 8 S 126/10 – hat die 8. Zivilkammer des LG Bonn den hiesigen Beklagten verurteilt, an den hiesigen Kläger 1.080 € nebst Zinsen zu zahlen und ihm vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € zu ersetzen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:
„II. … 1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 1.080 € zu.
a) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts und der Parteien ergibt sich dieser Anspruch allerdings nicht aus §§ 280 I und II, 286 I BGB, sondern aus § 347 I 1 BGB i. V. mit § 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 BGB. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil sich der Beklagte nach der in dem Urteil der 3. Zivilkammer des LG Bonn vom 21.10.2008 – 3 O 181/07 – ausgesprochenen Feststellung seit dem 07.09.2006 mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befand (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. [2009], Rn. 596).
b) Die Voraussetzungen des Verwendungsersatzanspruchs gemäß § 347 II 1 BGB i. V. mit § 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 BGB sind gegeben.
aa) Der Kläger hat mit Schreiben vom 01.09.2006 seinen Rücktritt von dem zwischen dem Beklagten und ihm geschlossenen Kaufvertrag vom 28./29.11.2005 über den gebrauchten Pkw … erklärt. Ihm stand auch ein Rücktrittsrecht aus § 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 BGB zu, da der verkaufte Pkw zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs i. S. von § 446 Satz 1 BGB Mängel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB aufwies, die zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung trotz der Nacherfüllungsversuche des Beklagten bzw. der von ihm hiermit beauftragten Erfüllungsgehilfen weiterhin vorhanden waren, die gemäß §§323 I, 439 BGB erforderliche Nacherfüllung fehlgeschlagen war und es sich auch nicht nur um eine unerhebliche Pflichtverletzung des Beklagten i. S. von § 323 V 2 BGB handelte. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem rechtskräftigen Urteil der 3. Zivilkammer des LG Bonn vom 21.10.2008 – 3 O 181/07 – Bezug genommen.
bb) Für den Zeitraum bis zur endgültigen Rückabwicklung des Kaufvertrags durch Rückgabe des Pkw an den Beklagten im April 2009 ist dieser gemäß § 347 II 1 BGB verpflichtet, dem Kläger die notwendigen Verwendungen zu ersetzen. Dazu gehört auch der von dem Kläger geltend gemachte Betrag in Höhe von 1.080 €, den er bei einer Vermietung der Garage an den Zeugen Z im Zeitraum von Februar 2007 bis April 2009 hätte erzielen können.
Bei den notwendigen Verwendungen handelt es sich um solche Vermögensaufwendungen, die nach einem objektiven Maßstab zum Zeitpunkt ihrer Vornahme zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1995 – V ZR 88/95, BGHZ 131, 220 = juris Rn. 7; Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl. [2010], § 994 Rn. 5). Im Gegensatz zu § 994 I BGB werden von § 347 II 1 BGB auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten erfasst (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, juris Rn. 41; Palandt/Bassenge, a. a. O., § 994 Rn. 5).
Nach allgemeiner Ansicht zählen die Kosten für das Unterstellen eines mangelhaften Fahrzeugs bis zu dessen Rückgabe zu den notwendigen Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB, da sie eine Maßnahme betreffen, die zur Erhaltung des Werts des Fahrzeugs objektiv erforderlich ist. Auf eine abweichende Interessenlage des Verkäufers kommt es dabei nicht an (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 594). Stellt der Käufer das Fahrzeug allerdings nicht in einer eigens zum Zweck des Unterstellens angemieteten Garage, sondern in seiner eigenen oder in einer bereits vorher angemieteten Garage unter, tätigt er keine Aufwendung, die er nicht auch sonst gehabt hätte. Er kann unter diesen Umständen Verwendungsersatz nur unter der Voraussetzung fordern, dass er die anderweitige entgeltliche Verwertung der Eigenleistung, nämlich die Vermietung der Garage an einen Dritten, nachweist (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.01.1966 – 3 W 105/65, NJW 1966, 738; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 595).
Der Kläger hat vorgetragen, dass er seine Garage im Zeitraum von Februar 2007 bis April 2009 an den Zeugen Z zu einem Preis von 40 € pro Monat hätte vermieten können. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ergibt sich der vorgenannte Zeitraum mit hinreichender Deutlichkeit aus der Klageschrift. Dieses Vorbringen ist von dem Beklagten in erster Instanz nicht bestritten worden und daher der Entscheidung zugrunde zu legen.
cc) Auf die Frage eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 II BGB kommt es im Rahmen des Anspruchs aus § 347 II 1 BGB nicht an.
dd) Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift ebenfalls nicht durch. Denn der Anspruch aus § 347 II 1 BGB entsteht erst mit der Rückgabe der Sache und unterliegt zudem nicht den Verjährungsfristen des § 438 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist der § 195, 199 BGB (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl. [2010], § 438 Rn. 20).
2. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 I und II, 286 I BGB, da sich der Beklagte nach der mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.01.2007 erfolgten Mahnung mit der Rücknahme des Fahrzeugs nicht nur im Annahmeverzug, sondern seit dem 23.01.2007 auch im Schuldnerverzug befand. …“