Folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers ist gemäß § 309 Nr. 5 lit. b BGB unwirksam, weil sie dem Käufer nicht ausdrücklich den Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist: „Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“

AG Haßfurt, Urteil vom 21.08.2006 – 3 C 624/05

Sachverhalt: Die Klägerin fordert von der Beklagten pauschalierten Schadensersatz wegen der Nichtabnahme eines Neuwagens.

Am 18.09.2004 bestellte die Beklagte bei der Klägerin einen Pkw zum Preis vom 13.424 €. Als Liefertermin wurde unverbindlich die 44. Kalenderwoche 2004 vereinbart. Ferner wurde auf der verbindlichen Bestellurkunde „Lieferung unter Vorbehalt!“ vermerkt. Am 06.10.2004 wurde der Beklagte die schriftliche Auftragsbestätigung übersandt. Mit Schreiben vom 08.10.2004 stornierte die Beklagte den Kaufvertrag, was von der Klägerin mit Schreiben vom 15.12.2004 bestätigt wurde.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie wegen Nichtabnahme des Fahrzeugs gemäß ihrer Verkaufsbedingungen, welche der Beklagten auch ausgehändigt wurden, pauschal 15 % des Kaufpreises als Schadensersatz verlangen könne. In den Verkaufsbedingungen heißt es:

„Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“

Die auf Zahlung von 2.013,60 € nebst Zinsen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen: Es kann letztlich dahinstehen, worauf sich der zwischen den Parteien vereinbarte Vorbehalt bezog, und ob nun die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausgehändigt wurden oder nicht, weil die Klägerin keinen Schadensersatz in Höhe von 2.013,60 € fordern kann.

Dem Grunde nach kann die Klägerin wegen der beklagtenseits erfolgten Vertragsaufsage Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 I BGB fordern (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, § 280 Rn. 25 ff.).

Eine Schadenspauschalierung nach … [den] Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin kommt aber deshalb nicht in Betracht, weil diese Klausel unwirksam ist, was das Gericht bereits in seiner Verfügung vom 08.03.2006 angedeutet hat. Es kann dahinstehen, ob die 15 %-Pauschale der Höhe nach wirksam ist (vgl. dazu Reinking/Eggert, Der Autokauf, Rn. 211), denn das Gericht hält die streitgegenständliche Klausel deshalb für unwirksam, weil sie dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich den Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist (so auch Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 208; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, Rn. 193; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 309 Rn. 30). Die Schadenspauschalierung verstößt also gegen § 309 Nr. 5 lit. b BGB.

Mangels Sachvortrag zur konkreten Schadenshöhe war die Klage daher als unbegründet abzuweisen …

Hinweis: Diese Entscheidung steht mit der Rechtsprechung des BGH nicht in Einklang (vgl. etwa BGH, Urt. v. 14.04.2010 – VIII ZR 123/09). Danach liegt auf der Hand, dass die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen, zugleich die Möglichkeit eröffnet nachzuweisen, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.

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